Sitzung: 25.09.2018 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 61/026/2018
Beschlussvorschlag:
a)
Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen
Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange wird zugestimmt.
b) Der Bebauungsplan Nr. 148 A
für den Bereich zwischen Bakumer Straße und Bruchweg sowie die Begründung hierzu werden erneut
öffentlich ausgelegt.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 148A für den Bereich zwischen Bakumer Straße und
Bruchweg vom 18.03.2017 bis zum 02.05.2017 im Rathaus der Stadt Lohne
öffentlich ausgelegt war.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind der Sitzungsvorlage
als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis
Vechta vom 02.05.2017
Zum Städtebau: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 148 überplante das
Stadtquartier zwischen Wiesenstraße im Norden, Bruchweg im Westen, Bakumer
Straße im Osten und der Rosenstraße im Süden, der planungsrechtlich von den
drei Bebauungsplänen Nr. 44, Nr. 44 – 1. Änderung und Nr. 23 – 1. Änderung
beordnet war. Die nördliche Bauzeile entlang der Wiesenstraße wurde aus der
vorliegenden Planung herausgenommen, um das Planverfahren zu beschleunigen. Für
diesen nördlichen Bereich entlang der Wiesenstraße wird ein eigenständiges
Verfahren durchgeführt (B-Plan Nr. 148 B).
Der Hinweis Nr. 5
wird entsprechend der Empfehlung geändert.
Der Hinweis zur
Löschwasserversorgung wird beachtet.
Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 25.04.2017
Der Hinweis wird in die Planung aufgenommen.
Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg vom 28.04.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
weiteren Planverfahren in die Planunterlagen übernommen. Die Bereiche in den
Allgemeinen Wohngebieten (WA), die höhere Immissionsrichtwerte als zulässig
aufweisen, werden als immissionsvorbelastete Allgemeine Wohngebiete festgesetzt
(WAi).
OOWV
vom 07.04.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Da
das Gebiet bereits vollständig erschlossen ist, sind zusätzliche
Erschließungsmaßnahmen nicht erforderlich. Soweit durch zusätzliche
Baumaßnahmen auf einzelnen Grundstücken eine Ergänzung der Versorgungsanlagen
erforderlich wird, ist dies zwischen dem OOWV und dem Grundstückseigentümer zu
vereinbaren.
Deutsche
Bahn AG vom 21.03.2017
Der Hinweis auf die eventuellen Immissionen
aus dem Eisenbahnbetrieb wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund des vorhandenen
großen Abstandes von mehr als 100 m zur Bahntrasse ist mit einer
Lärmbelastung durch den Schienenverkehr im Plangebiet nicht zu rechnen. Gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt.
Deutsche
Telekom Technik GmbH vom 28.04.2017
Der Hinweis der Deutschen Telekom Technik
GmbH wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen von nachfolgenden Baumaßnahmen
berücksichtigt werden.
EWE
NETZ GmbH vom 22.03.2018
Der Hinweis der EWE NETZ GmbH wird zur
Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen der Erschließungsplanung
berücksichtigt.
Bürgerin
und Bürger 1 vom 09.04.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Stadt Lohne wird, soweit erforderlich, die Gehölze des Lehrwaldes, die über die
Grenze zu den östlich vorhandenen Wohngrundstücken wachsen zurückschneiden
sowie Totholz und einige direkt an der Grenze aufgewachsene Bäume fällen. Im
Übrigen ist eine Neugestaltung der Fläche in Zusammenarbeit mit der Schule
vorgesehen.
BGH Rechtsanwälte in Vertretung von Bürger 2 vom
12.07.2018
Die Hinweise
werden im weiteren Planverfahren entsprechend umgesetzt. Die nördlich des
vorhandenen Betriebes befindlichen Grundstücke werden als Mischgebiete
festgesetzt, um einerseits diese Flächen auch gewerblich (nicht wesentlich
störend) nutzen zu können und um nach Norden hin einen Übergangsbereich
zwischen dem Handwerksbetrieb und den Allgemeinen Wohngebieten zu schaffen.
Nach Süden hin ist dies nicht erforderlich, da einerseits eine geschlossene
Hallenfront vorhanden ist und darüber hinaus hinreichend große Baugrenzabstände
zum Betriebsgelände festgesetzt worden sind.