Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15

Beschlussempfehlung:

 

  1. Der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019 für die öffentliche Einrichtung

„Straßenreinigung“ wird zugestimmt.

  1. Die Gebührensätze für das Jahr 2019 bleiben unverändert.

 


Sachverhalt:

 

Laut Beschluss aus dem Jahre 1993 ist der Kalkulationszeitraum für die o. a. Einrichtung auf ein Jahr begrenzt, d.h. es ist jährlich eine neue Berechnung zu erstellen. Die Kalkulation für das Jahr 2019 weist folgende Ergebnisse aus:

 

     Reinigungsklasse 1:                                                 1,26 €/m

     Reinigungsklasse 3:                                               11,77 €/m

 

Das Betriebsergebnis für das Jahr 2017 ergab in der Reinigungsklasse 1 einen Überschuss in Höhe von 8.950,29 € und in der Reinigungsklasse 3 einen Überschuss in Höhe von 1.186,17 €. Der Überschuss in den Reinigungsklassen 1 und 3 wird in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ausgeglichen.

 

Seit dem Jahr 2016 betragen die Gebührensätze 1,25 € bzw. 11,64 € je m Straßenfront.

 

Die bei der Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2019 ermittelten Gebührensätze weichen nur geringfügig von den zurzeit festgesetzten kostendeckenden Gebührensätzen ab.

 

Die Gebührensätze können daher für das Jahr 2019 unverändert bleiben.

 

Für die Festsetzung der Gebührensätze ist der Ortsgesetzgeber zuständig. Grundlage für diese Entscheidung ist eine Gebührenkalkulation, über die zu beschließen ist.