Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12/VI – 1. Änderung für das Gebiet „Südlich der Vogtstraße“.


Anhand einer Präsentation wurde die Planung von der Verwaltung vorgestellt und erläutert. Die Erschließung der rückwärtigen Grundstücke der Wohn- und Geschäftshäuser auf der südlichen Seite der Vogtstraße ist durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bebauungsplan Nr. 12 VI geregelt worden. Ein Investor aus Lohne plant nun in direktem Anschluss an die vorhandene Bebauung ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Um dieses neue Gebäude wirtschaftliche und verkehrstechnisch sinnvoll zu erschließen, müsste das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in Anspruch genommen werden. Dies wird allerdings von dem westlich gelegenen Grundstückseigentümer verwehrt. Eine Enteignung der erforderlichen Grundstücksfläche ist nach derzeitigen rechtlichen Sachstand nicht möglich, so dass es aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist, den o.a. Bebauungsplan Nr. 12/VI zu ändern. Danach ist anstelle des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts eine öffentliche / private Verkehrsfläche festzusetzen, so dass dann alle Grundstücke zwischen Hermann’s Pad und Luzie-Uptmoor-Weg rückwärtig erschlossen werden können. Die rechtliche Realisierung einer festgesetzten Verkehrsfläche könnte, falls erforderlich, im Zuge eines Enteignungsverfahrens umgesetzt werden. Die Stadt Lohne verfolgt mit dieser Änderung das städtebauliche Ziel, Freiflächen im Kernbereich der Stadt durch sinnvolle Nutzungen wie Wohnen und Gewerbe zu bebauen, um damit auch zu einer Belebung der Innenstadt beizutragen.

 

Aus den o.a. Gründen wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan Nr. 12/VI – 1. Änderung hinsichtlich der o.a. Planungsziele im vereinfachten Verfahren aufzustellen.

 

In der Diskussion sprachen sich verschiedene Ausschussmitglieder gegen die Planung aus, da nach ihrer Auffassung ein Enteignungsverfahren nicht durchgeführt werden soll. Die Verwaltung erläuterte hierzu, dass mit der Planung nicht zwangsläufig ein Enteignungsverfahren durchgeführt wird. Ziel sei es, die formellen Voraussetzungen zu schaffen um eine sinnvolle Erschließung realisieren zu können.