Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja-Stimmen: 13

Beschlussempfehlung:

Es wird empfohlen, den Überschuss in Reinigungsklasse 1 bzw. den Fehlbetrag in Reinigungsklasse 3 bei der Straßenreinigung in den Jahren 2010 und 2011 auszugleichen.


Sachverhalt:

Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o. a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.

Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:

Umlagefähige

Gesamtkosten

Gesamt-

erlöse

Kostenüber-

deckung

Kostenunter-

deckung

Kosten-

deckungs-

grad

v.H.

Straßenreinigung

a) Reinigungsklasse 1

97.600,58 €

98.177,61 €

577,03 €

100,59

b) Reinigungsklasse 3

17.184,16 €

16.388,56 €

795,60 €

95,37

Der festgestellte Überschuss in Reinigungsklasse 1 bzw. festgestellte Fehlbetrag in Reinigungsklasse 3 sollte im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Verteilung auf drei Jahre (2009 bis 2011) vorgenommen werden. Der Ausgleich über drei Jahre führt zur Konstanz in der Gebührenhöhe.