Sitzung: 20.10.2009 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Soziales
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja-Stimmen: 13
Vorlage: 22/005/2009
Beschlussempfehlung:
Es wird empfohlen, den Überschuss in Reinigungsklasse 1 bzw. den Fehlbetrag in Reinigungsklasse 3 bei der Straßenreinigung in den Jahren 2010 und 2011 auszugleichen.
Sachverhalt:
Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o. a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.
Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:
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Umlagefähige Gesamtkosten |
Gesamt- erlöse |
Kostenüber- deckung Kostenunter- deckung |
Kosten- deckungs- grad v.H. |
|
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Straßenreinigung |
||||
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a) Reinigungsklasse 1 |
97.600,58 € |
98.177,61 € |
577,03 € |
100,59 |
|
b) Reinigungsklasse 3 |
17.184,16 € |
16.388,56 € |
795,60 € |
95,37 |
Der
festgestellte Überschuss in Reinigungsklasse 1 bzw. festgestellte Fehlbetrag in
Reinigungsklasse 3 sollte im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur
Verteilung auf drei Jahre (2009 bis 2011) vorgenommen werden. Der Ausgleich
über drei Jahre führt zur Konstanz in der Gebührenhöhe.
