Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschlussempfehlung:

 

Der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise wird zugestimmt.


Sachverhalt:

 

Durch die Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahre 1997 wurde der § 331 des Strafgesetzbuches (Vorteilsnahme) verschärft.

Durch die Neufassung wurden die ohnehin bestehenden strafrechtlichen Risiken für Amtsträger, die Spenden für ihre Anstellungskörperschaft oder Dritte einwerben, erhöht, weil die Geber nicht selten dem Personenkreis angehören, zu dem direkte oder indirekte dienstliche Kontakte schon bestehen oder entstehen könnten.

Hierdurch könnte der Eindruck entstehen, durch die Zuwendung an die Anstellungskörperschaft des Amtsträger, z. B. an die jeweilige Stadt oder Gemeinde, wolle ein Geber den Amtsträger bei künftigem dienstlichen Handeln für sich einnehmen oder sich für vorausgegangene Dienstausübung in seinem Sinne dankbar zeigen. Durch die Neufassung des Strafgesetzbuches sind demzufolge Unsicherheiten auf kommunaler Ebene im Hinblick auf den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen entstanden.

 

Auf Initiative der kommunalen Spitzenverbände ist bezüglich des Umganges mit Sponsoringgeldern zum 14.05.2009 eine Änderung der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in Kraft getreten. Neu eingefügt wurde § 83 Abs. 4 NGO, der ausdrücklich klarstellt, dass Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NGO grundsätzlich Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen dürfen. Die neue Bestimmung dient dazu, den kommunalen Wahlbeamten eine größere Sicherheit im Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zu geben.

Nach der Gesetzesneufassung obliegen die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung zukünftig ausnahmslos dem Bürgermeister.

Über die Annahme der Zuwendungen entscheidet bis zu einem Betrag von 100,00 EUR der Bürgermeister, bei einem höheren Betrag der Rat.

Zudem hat die Gemeinde jährlich einen Bericht an die kommunale Aufsichtsbehörde (also den Landkreis Vechta) zu übersenden.

 

Das Innenministerium wurde ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von der gesetzlichen Vorschrift zu regeln, § 83 Abs. 4 Satz 5 NGO.

 

Es wird vorgeschlagen, von der durch Rechtsverordnung des Innenministeriums vorgesehenen Verfahrensvereinfachung Gebrauch zu machen. Demzufolge kann der Verwaltungsausschuss über die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert über 100,00 EUR bis zu höchstens 2.000,00 EUR entscheiden. Hierzu ist dem Verwaltungsausschuss im vierteljährlichem Rhythmus eine Aufstellung der Spender, der Spendenhöhe und des Verwendungszweckes zur Entscheidung vorzulegen. 

 

Über die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000,00 Euro entscheidet der Rat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Bei berechtigtem Interesse des Spenders kann die Entscheidung auch in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

(Leistet ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze überschreitet, so entscheidet über die Annahme das dann zuständige Organ.)

 

Bis zur Entscheidung über die Annahme der Zuwendung durch das zuständige Organ dürfen die Spenden und Zuwendungen nur unter Vorbehalt entgegen genommen werden.

 

Die Stadt Lohne wird zudem einen jährlichen Bericht über die eingegangenen Zuwendungen an die kommunale Aufsichtsbehörde (Landkreis Vechta) übersenden, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke angegeben sind. Dieser Bericht wird zugleich öffentlich zugänglich gemacht.

 

Nach verwaltungsseitiger Erläuterung wurde der vorgeschlagenen Verfahrensweise zugestimmt.