Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Lohne nimmt von der vorgelegten Gebührenkalkulation 2019-2021 Kenntnis und beschließt die als Anlage beigefügte Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Lohne.

 


Sachverhalt:

 

Auf Grundlage der im Jahr 2012 neu gefassten §§ 29 ff. des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) und des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) ist durch örtliche Gebührensatzungen eine Grundlage dafür zu schaffen, dass die Kommunen für alle entgeltlichen Einsätze sowie sonstigen Leistungen der Feuerwehr Gebühren und Auslagen erheben können. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit gilt weiterhin u.a. bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr. Entgeltlich sind z.B. Einsätze, bei denen der Verursacher grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, bei denen eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, aber auch bei freiwilligen Einsätzen wie dem Einfangen von Tieren oder der Beseitigung einer Ölspur. Insgesamt gesehen kann damit nur ein geringer Teil der anfallenden Kosten tatsächlich auf Verursacher umgelegt werden.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen hat in Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen eine Mustersatzung herausgegeben. Im Rahmen eines auf Landkreisebene gebildeten Arbeitskreises aller zehn Städte und Gemeinden wurden zudem bereits seit 2016 gemeinsame Grundzüge für die Ermittlung der Gebührentarife entwickelt (z.B. Streichung der bisherigen zahlreichen Einzelposten für die Inanspruchnahme einzelner Gerätschaften, die Bestandteil der jeweiligen Fahrzeugbeladung sind; Festsetzung von Gebühren je angefangene Viertelstunde; Festsetzung stadteinheitlicher Gebühren bei mehreren Ortswehren innerhalb einer Kommune). Des Weiteren wurden Tatbestände neu aufgenommen, z.B. die Alarmierung durch automatische Notrufsysteme in Fahrzeugen.

 

Der Text eines gemeinsamen Satzungsmusters für die Kommunen liegt vor und wurde für die Freiwillige Feuerwehr Lohne angepasst. Die Festsetzung neuer Gebühren verlangt nach den Vorschriften des NKAG eine Gebührenkalkulation auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung. Hierfür wurden die Jahre 2015 – 2017 als Basisjahre ausgewertet, wobei 2016 aufgrund des Großbrandes bei einer örtlichen Geflügelschlachterei nur eingeschränkt repräsentativ war.

 

Das nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG bestehende Ermessen, ob überhaupt eine Gebühr erhoben werden soll, beinhaltet auch die Möglichkeit, in der Satzung nicht-kostendeckende Gebühren festzusetzen. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht, was die aktuelle Rechtsprechung des Nds. OVG vom 19.03.2019 auch ausdrücklich zulässt.

 

Beratungsverlauf:

 

Stadtkämmerer Theder stellte die Berechnungsgrundlagen und die Auswertungen anhand einer Kostentabelle vor, erläuterte die Ergebnisse einzelner Kategorien und teilte mit, dass sich der Satzungsentwurf an dem Muster des NSGB orientiere. Ein Ausschussmitglied regte an, die vom NSGB-Muster abweichende Regelung des § 5 Abs. 1, wonach die Kostenpflicht schon bei Alarmierung entsteht, auf die Formulierung „beim Ausrücken“ zu ändern.

 

Dem wurde entgegnet, dass ggf. auch Kosten für das alarmierte Personal (Fahrtkosten, Arbeitsausfall etc.) berücksichtigt werden können. Zudem wäre eine namentliche Aufzählung der gebührenfreien Einsätze für die spätere Handhabung hilfreich.

 

Der Ausschussvorsitzende ließ danach mit der Maßgabe, dass die Verwaltung die Anmerkungen und Hinweise prüft und umsetzt, über die Beschlussempfehlung abstimmen: