Sitzung: 18.06.2019 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2
Vorlage: 61/020/2019
Beschlussvorschlag:
a)
Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der
während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die 30. Änderung des Flächennutzungsplans
’80, der Bebauungsplan Nr. 102 für den Bereich Wicheler Flur / Brägeler
Pickerweg, die örtliche Bauvorschrift und die Begründungen hierzu werden erneut
öffentlich ausgelegt.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf der
30. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 und des Bebauungsplans Nr. 102 für
den Bereich Wicheler Flur / Brägeler Pickerweg mit örtlichen Bauvorschriften
sowie die Begründung vom 25.03.2019 bis zum 03.05.2019 im Rathaus der Stadt
Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
A)
30. Änderung des Flächennutzungsplans ‘80
B)
Bebauungsplan Nr. 102
Landkreis Vechta vom 07.05.2019
Zu A)
Umweltschützende
Belange:
Die Hinweise des Landkreises
Vechta werden zur Kenntnis genommen. Nach Ansicht der Stadt Lohne ist ein
forstfachkundliches Gutachten zur Beurteilung der Waldfläche nicht
erforderlich, da gem. Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die
Landschaftsordnung § 8 Abs. 2 Nr. 1 eine Genehmigung von der Waldbehörde für
die Umwandlung eines Waldes nicht erforderlich ist, soweit die Umwandlung
erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer
städtebaulichen Satzung. Dies ist hier der Fall.
Die Waldersatzfläche
wird vor dem Feststellungsbeschluss nachgewiesen und in die Planung
aufgenommen.
Entsprechend des
Hinweises des Landkreises wird die nordwestliche gelegene Restwaldfläche in der
Eingriffsbilanzierung vom Wertfaktor 2,6 auf 2,1 herabgestuft.
Dem Hinweis
bezüglich des Nachweises und der Maßnahmen auf den externen Ausgleichs- und
Waldersatzflächen wird bis zum Feststellungsbeschluss entsprochen.
Planentwurf:
Die in der
Plangrundlage eingetragenen Böschungskanten sind für planungsrechtlichen
Festsetzungen unschädlich aber für die Lesbarkeit der Planzeichnung und für das
Verständnis der Planinhalte wichtig. Daher wird die Stadt Lohne auch weiterhin
topographische Darstellungen in Bauleitplänen verwenden.
Zu B)
Umweltschützende
Belange:
Es wird seitens der Stadt Lohne nicht verkannt, dass eine zulässige Gebäudehöhe von 22 m prinzipiell Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben kann. Hier stellt sich der Sachverhalt jedoch so dar, dass sich das Plangebiet in einem Bereich befindet, welcher durch gewerbliche und industrielle Anlagen geprägt ist. Innerhalb dieses Raumes sind unterschiedlich hohe bauliche Anlagen, auch bis zu 22 m Höhe, bereits vorhanden bzw. geplant, so dass relevante Beeinträchtigungen nicht erkennbar oder zu erwarten sind.
Nördlich angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich der Bebauungsplan Nr. 88 incl. Änderungen mit festgesetzten Gewerbe- und Industriegebietsflächen, nordwestlich des Bergwegs (L846) gilt für den hier rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76 incl. Änderungen das gleiche. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass sich das geplante Gewerbegebiet durch den ehemaligen Sandabbau auf ein ca. 2 – 3 m niedrigeres Höhenniveau befindet als die nördlichen Gewerbe- und Industriegebietsflächen und den östlich angrenzenden Brägeler Pickerweg.
Die Flächen des neuen Quartiers erfüllen auf Grund der Lage und der Nutzungen (derzeit intensiv Ackerfläche) keine besonderen Funktionen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild (s.a. Landschaftsplan Stadt Lohne).
Aus oben genannten Gründen und da die vorliegende Planung umfangreiche randliche Eingrünungsmaßnahmen vorsieht, die das gesamte Plangebiet umschließen, hält die Stadt Lohne eine Höhenentwicklung von 22 m für vertretbar und eine Landschaftsbildanalyse für nicht erforderlich.
Nach Ansicht der
Stadt Lohne ist ein forstfachkundliches Gutachten zur Beurteilung der
Waldfläche nicht erforderlich, da gem. Niedersächsischen Gesetz über den Wald
und die Landschaftsordnung § 8 Abs. 2 Nr. 1 eine Genehmigung von der
Waldbehörde für die Umwandlung eines Waldes nicht erforderlich ist, soweit die
Umwandlung erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer
städtebaulichen Satzung. Dies ist hier der Fall
Die
Waldersatzfläche wird vor dem Satzungsbeschluss nachgewiesen und in die Planung
aufgenommen.
Am nordwestlichen
Plangebietsrand wird im weiteren Planverfahren eine 10 m breite Maßnahmenfläche
H am Rande des vorhandenen Waldbestandes festgesetzt. In dieser Maßnahmenfläche
wird ein stufig aufgebauter Waldmantel entwickelt. Der Abstand der Baugrenze
von 2 m zu diesem neu anzulegenden Waldmantel wird als hinreichend
erachtet.
Dem Hinweis
bezüglich des Nachweises und der Maßnahmen auf den externen Ausgleichs- und
Waldersatzflächen wird bis zum Satzungsbeschluss entsprochen.
Der Hinweis zum
Artenschutz wird wie gewünscht ergänzt.
Im Rahmen der
Anpflanzung eines lichten Stieleichen – Birkenwaldes wird bei der Vorbereitung
der Fläche der angesprochene Neophyt beseitigt. Ergänzungen der
textlichen Festsetzung in Form der Verwendung von autochthonem Pflanzmaterial
aus regionalen Beständen werden nicht vorgenommen, weil innerhalb der
textlichen Festsetzung bereits festgesetzt wurde, dass dem Vegetationstyp
entsprechende regionstypische Bäume und Sträucher bzw. standortgerechte,
einheimische Laubsträucher zu verwenden sind. Dies wird als ausreichend
erachtet.
Wasserwirtschaft:
Der Hinweis zur
Wasserwirtschaft wird berücksichtigt. Die Aussagen hierzu werden in der
Begründung und der örtlichen Bauvorschrift entsprechend präzisiert.
Planentwurf:
In der textlichen
Festsetzung Nr. 3 wird die Ausnahmeregelung mit Bezug auf Anlagen des
Immissionsschutzes wie auch auf untergeordnete Bauteile gestrichen, da eine
solche vorsorgliche Ausnahmeregelung in der Praxis ohnehin kaum zum Tragen
kommt. Dem Landkreis wird gefolgt, in dem statt von Gebäuden nunmehr von
baulichen Anlagen (OK als Höchstmaß der Höhe baulicher Anlagen) gesprochen
wird.
Hinweise auf
einzuholende wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse sind in der Begründung
bereits an entsprechender Stelle enthalten. Eine Ergänzung auf dem Plan wird
von der Stadt als nicht erforderlich angesehen.
Die in der
Plangrundlage eingetragenen Böschungskanten sind für planungsrechtlichen
Festsetzungen unschädlich aber für die Lesbarkeit der Planzeichnung und für das
Verständnis der Planinhalte wichtig. Daher wird die Stadt Lohne auch weiterhin
topographische Darstellungen in Bauleitplänen verwenden.
Landkreis Vechta vom 10.05.2019
Zu B)
Denkmalschutz:
Im größten Teil
des Plangebietes wurde bis Ende der 60er Jahre Sand in einer Stärke von ca. 2 m
bis über 5 m abgebaut und mit Mischmaterial wieder aufgefüllt (s.
Bodengutachten vom Erdbaulabor Strube, 18.05.2015 und Geotechnischer Bericht
von Krauss und Partner, 2000). Hierbei wurden insgesamt 36 Bohrungen mit der
Entnahme von Bodenproben im Plangebiet durchgeführt. Auf Grund der Ergebnisse
dieser Gutachten und des früheren Bodenabbaus sowie der anschließenden
Verfüllung ist nach Ansicht der Stadt Lohne nicht mit Bodendenkmalen zu
rechnen. Teilbereiche im Norden und Osten des Plangebietes, wo offensichtlich
nicht Sand abgebaut worden ist, bleiben größtenteils als Waldfläche erhalten
oder sind als Maßnahmenflächen festgesetzt und nicht für eine Bebauung
vorgesehen. Darüber hinaus beinhaltet die Planzeichnung auch einen Hinweis zum
Umgang mit frühgeschichtlichen Bodenfunden. Deshalb wird eine archäologische
Untersuchung des Plangebiets von der Stadt als nicht erforderlich angesehen.
Deutsche Telekom vom 02.05.2019
Zu A) und B)
Die Hinweise der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen von Erschließungsarbeiten berücksichtigt.
Niedersächsischer Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr vom 10.04.2019
Zu A) und B)
Der Hinweis der
niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt. In der erneuten öffentlichen Auslegung wird der
Entwurf der Straßenplanung zur Herstellung des Knotenpunktes Bergweg /
Planstraße B102 den Planunterlagen als Anlage zur Begründung beigefügt.
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vom 30.04.2019
Zu A) und B)
Der Hinweis des
Landesamtes wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen
wie z.B. durch die Schaffung von extensiven Grünlandflächen berücksichtigt.
OOWV vom 24.04.2019
Zu A) und B)
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Gasunie Deutschland Transport Services GmbH vom 22.03.2019
Zu A) und B)
Die Hinweise der
Gasunie Deutschland werden zur Kenntnis genommen. Die von der Gasunie betreute
Erdgastransportleitung befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches der
hier vorliegenden Bauleitplanungen und wird von der Planung absehbar nicht
betroffen.
Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne vom
25.03.2019
Zu A) und B)
Wie angeregt werden die erforderlichen Entnahmestellen für Löschwasser mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt.
EWE NETZ GmbH vom 20.03.2019
Zu A) und B)
Die Hinweise der EWE Netz zu vorhandenen Leitungen und Anlagen werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen von Erschließungsarbeiten berücksichtigt.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 18.03.2019
Zu A) und B)
Die Hinweise des Bundesamtes werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Planverfahren wird die textliche Festsetzung Nr. 3 dahingehend angepasst, dass zukünftig auch untergeordnete Bauteile die maximal festgesetzte Höhe von 22 m nicht überschreiten dürfen.
Bürgerin und Bürger 1 vom 02.04.2019
Zu A) und B)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Lohne hält weiterhin die Festsetzung einer Gebäudehöhe von 22 m im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung für sinnvoll und städtebaulich vertretbar, da diese gewerblichen Bauflächen zukünftig flexibel genutzt werden sollen. Denn es besteht durchaus eine Nachfrage z.B. aus der Kunststoffindustrie nach Gewerbegebietsflächen mit solch einer Höhenfestsetzung. Darüber hinaus sieht die vorliegende Planung umfangreiche randliche Eingrünungsmaßnahmen vor, die das gesamte Plangebiet umschließen, so dass es nicht zu optischen Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnbebauung kommen wird.
Die Straßenverkehrsfläche wird im weiteren Planverfahren auf insgesamt 9,50 m reduziert festgesetzt, wobei die Erschließungsstraße mit 6,50 m und die beidseitigen Fußwege mit jeweils 1,5 m eine angemessene Breite für den gewerblichen Verkehr und die fußläufige Anbindung der zukünftigen Gewerbebetriebe an den Bergweg erhalten.
Um zukünftig wie vorgesehen die Straße Wicheler Flur in seinen westlichen und östlichen Bereichen ausschließlich als Geh- und Radweg (G+R) zu nutzen, werden seitens der Stadt Lohne geeignete verkehrstechnische Maßnahmen (z.B. Einbau von Poller) ergriffen, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens sind.
Eine weitere Verschiebung der Baugrenze auf 10 m zum Lärmschutzwall wird nicht erfolgen, da diese aus schallschutztechnischer Sicht nicht erforderlich ist und der festgesetzte Baugrenzabstand von 3,0 m für neue Anpflanzungen hinreichend bemessen ist. Darüber hinaus sollte bei Inanspruchnahme eines neuen Gewerbegebietes dieses auch möglichst effizient genutzt werden, um weitere Versiegelungen möglichst zu minimieren.
Bürger 2 vom 26.04.2019
Zu B)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine weitere Reduzierung der vorhandenen Waldfläche wird städtebaulich für nicht sinnvoll erachtet, zumal eine Vergrößerung der gewerblichen Baufläche um lediglich ca. 950 qm keine realistischen Erweiterungsoptionen für den vorhandenen Gewerbebetrieb bedeuten würde.
In der Aussprache erläuterte die Verwaltung auf entsprechende Anfrage, dass ein forstfachkundliches Gutachten zur Beurteilung der Waldfläche in der vom Landkreis Vechta geforderten Form nicht vorgeschrieben sei in einem Bebauungsplanverfahren. Die Beurteilung des Eingriffs ist in diesem Verfahren durch einen Landschaftsplaner erfolgt. Zur Höhe der Gebäude wurde ausgeführt, dass ein entsprechender Bedarf vorhanden sei und der Flächenverbrauch reduziert werde.