Ratsherr Bockstette eröffnete die Sitzung und begrüßte die Zuhörer. Er stellte fest, dass die Ratsmitglieder ordnungsgemäß durch Einladung vom 18.06.2019 einberufen wurden. Die Tagesordnung wurde öffentlich in der Oldenburgischen Volkszeitung bekanntgegeben.

Die Beschlussfähigkeit sowie die Tagesordnung wurden festgestellt.

 

Vor Eintritt in die Tagesordnung informierte der Vorsitzende darüber, dass der Rat heute als Wahlprüfungsorgan und nicht als Kommunalorgan beraten und entscheiden werde und aus diesem Grund Mitwirkungsverbote vorliegen. Dieses gelte aufgrund des Vorliegens von Wahleinsprüchen für die Wahlleitung (Herrn AV Kühling sowie Frau Espelage) zu TOP 2 und TOP 3, für Herrn Dr. Neubauer zu TOP 2 sowie für die Ratsgruppe LOHNER-DIE LINKE zu TOP 3, die jeweils als Beschwerdeführer auftreten. Darüber hinaus bestehe für Bürgermeister Gerdesmeyer ein Mitwirkungsverbot, da der Wahleinspruch gegen dessen Wahl gerichtet sei.

Das Mitwirkungsverbot wirke sich auf die Beratung sowie auf die Abstimmung aus, die Betroffenen haben jedoch das Recht, auf Antrag gehört zu werden. Herr Bockstette informierte darüber, dass zu TOP 2 zunächst Herrn Dr. Neubauer und sodann der Wahlleitung das Wort gegeben werde.

Der Vorsitzende erklärte weiterhin, dass während des Sitzungsverlaufes keine neuen Argumente und Beschwerden vorgebracht werden dürfen. Weiterhin handele es sich bei der Einspruchsfrist um eine Ausschlussfrist, d. h. die bereits vorgelegte Begründung könne dargelegt und vertieft werden.

Eine Entscheidung ergehe nach § 48 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) über die vorliegenden Wahleinsprüche als Ganzes, d. h. über die gesamte Zurückweisung oder ein Stattgeben. Eine wichtige Grundlage hierfür sei, ob sich ein möglicher Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe oder ausgewirkt haben könne. § 48 Abs. 2 NKWG und dessen Folgen treten nur in dem Falle ein, wenn ein Wahleinspruch nicht zurückgewiesen werde.

 

Herr Dr. Neubauer erklärte, dass der Wahleinspruch vom 30.05.2019, der zu TOP 3 beraten werde, durch die Ratsgruppe LOHNER-DIE LINKE zurückgenommen werde. Aufgrund dessen, dass die Wählergruppe keinen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl eingereicht habe, sei sie nicht einspruchsberechtigt. Der Einspruch zu TOP 2 werde jedoch aufrechterhalten.