Beschluss:

 

Der Wahleinspruch von Herrn Dr. med. Lutz Neubauer, Stienen Berg 21, 49393 Lohne, vom 06.06.2019 wird aufgrund § 48 Abs. 1 NKWG zurückgewiesen.


Zunächst erhielt der Beschwerdeführer, Herr Dr. Neubauer, das Wort und bezog sich auf seinen am 06.06.2019 eingelegten Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl am 26.05.2019:

 

Mit dem Einspruch solle nicht das Grundprinzip des zielorientierten § 46 NKWG und damit die Verfahrensweise mit einer fehlerhaften aber eindeutigen Wahl beurteilt werden, sondern der Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl aus Art. 38 des Grundgesetzes.

 

Bezugnehmend auf den elektronischen Schriftverkehr am Wahltag wertete Herr Dr. Neubauer seinen Dank auf die erhaltenen E-Mails, anders als die Wahlleitung, nicht als Erledigung der Anfrage hinsichtlich der Nummerierung.

Mit einer weiteren E-Mail um 18:30 Uhr habe er auf ausgeteilte Stimmzettel mit Nummern hingewiesen und um dringende Kontrolle gebeten. Seiner Ansicht nach hätte die Wahlleitung direkt in allen Wahllokalen klären müssen, ob Stimmzettel mit oder ohne Nummerierung an die Wähler ausgegeben worden seien. Dies sei nicht erfolgt. Weiterhin sei durch die Wahlleitung hinsichtlich einer Auszählung durch Wahlhelfer aus anderen Wahllokalen nichts unternommen worden.

Am Folgetag sei er telefonisch über die Ausgabe von Stimmzetteln mit Nummern informiert worden sowie darüber, dass die Stimmzettel von den Wahlhelfern aus dem jeweiligen Wahllokal ausgezählt worden seien. Das Wahlgeheimnis sei somit seiner Meinung nach nicht gewahrt worden.

 

Während der Wahlausschusssitzung am 26.05.2019, bei der er als Zuhörer anwesend war, sei er darüber belehrt worden, dass es Zuhörern nicht erlaubt sei, sich an der Beratung bzw. Aussprache zu beteiligen. Innerhalb der Sitzung sei über die versehentliche Austeilung von Stimmzetteln informiert worden mit dem Hinweis, dass man eine reale Verletzung des Wahlgeheimnisses für nicht vorgekommen halte.

Vor Unterzeichnung des Abschlussberichtes des Wahlausschusses habe er sich erneut zu Wort gemeldet, was ihm jedoch aus o. g. Gründen versagt worden sei. Dies stelle lt. Herrn Dr. Neubauer einen weiteren Fehler dar. Ein Hinweis auf den Verstoß sei somit erst nach der Sitzung möglich gewesen.

 

Als weiterer Verstoß wurde aufgeführt, dass angeblich durch die Fenster der Ketteler-Schule bis ca. 16:00 Uhr Einsicht auf die abgegeben Stimmen in der Wahlkabine genommen werden konnte. Der Vorsitzende wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Beratung nur auf den Einspruch und seinen Inhalt beschränke und, wie zu Beginn der Sitzung erklärt wurde, neu aufgeführte Argumente und Beschwerden nicht zulässig seien.

 

In seinen weiteren Ausführungen ging er auf die Schriftgröße der Eintragungen in den Wählerverzeichnissen, die Situation, dass Wahlhelfer einen Teil der Wähler persönlich kennen und die mangelnde Wahrnehmung der Wahlhelfer für diese Problematik ein. Er behauptete, ein Wähler habe sich im Wahllokal zum Nummernabschnitt am Stimmzettel geäußert. Diese Äußerung sei durch die Wahlhelfer, die mit der Austeilung der Stimmzettel betraut waren, wohl nicht wahrgenommen worden, jedoch durch einen Wahlhelfer, der die Identifizierung der Person im Wählerverzeichnis vorgenommen habe. Hierüber sei Herr Dr. Neubauer durch den Wahlhelfer selbst informiert worden. Unter der Verpflichtung der Geheimhaltung könne dieser Name der Wahlleitung mitgeteilt werden.

Darüber hinaus wurde die grundsätzliche Vorbereitung und Schulung der Wahlhelfer seitens des Beschwerdeführers kritisiert.

 

In Bezug auf die insgesamt 768 ausgegebenen Stimmzettel mit Nummern, von denen abzüglich 28 ungültiger Stimmzettel 740 Stimmzettel für gültig erklärt worden waren, vertrat er die Auffassung, dass diese Stimmzettel zunächst als unklar gewertet und in einer gesonderten Entscheidung durch Einzelabstimmung als gültig oder ungültig hätten erklärt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt.

 

Dr. Neubauer erläuterte seine Auffassung weiter wie folgt:

 

1.   Durch die Abgabe von nummerierten Stimmzetteln wurde gegen den Grundsatz der geheimen Wahl aus Art. 38 GG verstoßen. Die Aussage, dass sich Wahlhelfer keine Nummern gemerkt bzw. Zettel und Namen zugeordnet haben, reiche seiner Auffassung nach nicht aus, da viele Personen den Wahlhelfern bekannt seien. Die Wahl müsse in dem besagten Wahllokal wiederholt werden.

 

2.   Die Stimmzettel seien teilweise nummeriert und teilweise nicht nummeriert, sodass eine Einheitlichkeit nicht mehr gegeben sei.

 

3.   Bei nummerierten Stimmzetteln stelle sich die Frage, ob diese gültig oder nicht gültig seien. Eine entsprechende Prüfung sei bei der Auszählung nicht erfolgt. Es könnten somit seiner Ansicht nach insgesamt 1.199 Stimmen als ungültig gewertet werden. Weitere 98 abgetrennte Nummern haben sich in den Urnen befunden.

 

Gem. § 46 NKWG sei seiner Meinung nach der Einspruch zulässig und begründet.

Die Sitzungsvorlage verharmlose das Problem und erkläre lediglich, dass das Wahlergebnis nicht beeinträchtigt sei. Weiterhin fehle in der Anlage eine E-Mail vom 27.05.2019, in der seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, dass er auf die vergangene E-Mail keine Antwort erhalten habe.

 

Herr Dr. Neubauer zitierte mit „Arroganz der Macht“ den Titel eines Buches, prophezeite die Zurückweisung des Einspruches gegen die Bürgermeisterwahl und erläuterte den Druck auf Kritiker unter Bezugnahme auf geäußerte Kommentare auf der Plattform „Facebook“. Die Beteiligung des Bürgermeisters wurde als überraschend betitelt und in der Sache kritisiert. Nach Vorstellung des geäußerten Kommentars des Bürgermeisters erklärte Herr Dr. Neubauer, dass zu keinem Zeitpunkt über die Unzufriedenheit des Wahlergebnisses berichtet worden sei bzw. der Gegenkandidat aus seiner Sicht wünschenswert gewesen wäre.

 

Der Beschwerdeführer prognostizierte abschließend, dass o. g. „Wahlpannen“ wohl künftig nicht mehr auftreten werden, was als Erfolg gewertet werden könne.

Über seine weitere Vorgehensweise hinsichtlich einer Klage vor dem Verwaltungsgericht werde er zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

 

 

Sodann berichtete die stellv. Wahlleiterin, Frau Stadtamtsrätin Espelage, über die Einspruchsprüfung und die Stellungnahme der Wahlleitung:

 

Diese gliederte sie in die Bereiche:

 

1.   Erläuterung der Rechtslage und des Verfahrens

 

2.   Darstellung des Sachverhaltes

 

3.   Prüfung der Zulässigkeit des Wahleinspruchs

 

4.   Prüfung der Begründetheit des Wahleinspruchs

 

5.   Auswirkungen auf das Wahlergebnis

 

6.   Beschlussvorschlag der Wahlleitung.

 

 

1.   Erläuterung der Rechtslage und des Verfahrens

 

Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann nach § 46 NKWG Wahleinspruch erhoben werden mit der Begründung, dass die Wahl nicht den Vorschriften des NKWG oder der NKWO (Niedersächsischen Kommunalwahlordnung) entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Die Wahlleitung legt den Wahleinspruch mit ihrer Stellungnahme der Vertretung für eine Wahlprüfungsentscheidung vor. Die Wahlprüfung ist eine Wahlergebnisprüfung (Thiele/Schiefel, Nds. Kommunalwahlrecht, 4. Aufl., § 46 Rn 2). Beratung und Beschlussfassung geschehen in öffentlicher Sitzung. Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 48 NKWG regelt den Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung.

Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift wird der Wahleinspruch zurückgewiesen, wenn er unzulässig oder unbegründet ist.

Gemäß Abs. 1 Nr. 2 wird der Wahleinspruch darüber hinaus zurückgewiesen, wenn er zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat. In diesen Fällen bleibt das vom Wahlausschuss festgestellte und öffentlich bekannt gemachte Wahlergebnis unverändert bestehen.

Maßgeblich für die Wahlprüfungsentscheidung ist damit also neben der Frage der Zulässigkeit und Begründetheit des Wahleinspruchs vor allem die Frage, ob der geltend gemachte Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat (sog. Erheblichkeit des Wahlfehlers). Bei der Prüfung der Erheblichkeit kommt es darauf an, ob ohne den Wahlfehler ein „wesentlich anderes Wahlergebnis“ zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Ein wesentlicher Einfluss auf das Wahlergebnis liegt stets dann vor, wenn das Wahlergebnis der Direktwahl ohne die vorgekommenen Wahlverstöße anders ausgefallen wäre oder anders hätte ausfallen können (siehe zum Ganzen Thiele/Schiefel, § 48 NKWG Rn. 2). Das Wahlergebnis wird dabei nicht vorrangig auf Zahlen fokussiert, sondern auf die Frage, wer gewählt wurde.

In der Konsequenz sind Einsprüche gegen die Direktwahl regelmäßig zurückzuweisen, wenn kein knappes Wahlergebnis vorliegt (Thiele/Schiefel, a.a.O., § 48 NKWG Rn 3.)

 

Die Wahlprüfung ist eine Wahlergebnisprüfung. Die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorbereitung und des Wahlvorgangs ist dagegen kein selbstständiger Gegenstand des Prüfungsverfahrens (OVG Lüneburg, Urt. V. 26.8.1969 – II OVG A 58/69). Es gibt daher keine abstrakten Tatbestände, die ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen im Einzelfall zur Ungültigkeit der Wahl führen, mithin keine absoluten Ungültigkeitsgründe (s. hierzu Thiele/Schiefel § 46 Rn 2 mit Hinweis auf Urteile des OVG Lüneburg und des VG Stade).

 

Nur wenn ein Wahleinspruch nicht zurückzuweisen ist, ihm also stattgegeben wird, weil der Wahlfehler das Ergebnis mehr als unwesentlich beeinflusst hat, ist nach § 48 Abs. 2 NKWG das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen oder die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären.

 

Die Wahlprüfungsentscheidung ist nach § 49 NKWG den Beteiligten, der Kommunalaufsichtsbehörde und der Landeswahlleiterin nach der Beschlussfassung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Hiergegen können diese innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

 

2.   Darstellung des Sachverhaltes:

 

Der Beschwerdeführer weist auf Emails am Wahlsonntag zwischen 15:12 Uhr und 18:30 Uhr hin. In seiner Begründung schreibt er, eine Verletzung der Normen für eine geheime Wahl habe er der Wahlleitung bereits vor der Auszählung der Stimmen mitgeteilt, woraufhin keine Vorkehrungen getroffen wurden, diesem Fehler durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.

 

Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Email-Verlauf zwischen ihm und der Wahlleitung ist erkennbar, dass es bei seinem Hinweis nicht um die Ausgabe von Stimmzetteln einschließlich Nummernabschnitt ging, sondern um die Frage, ob es eine Nummerierung überhaupt gibt. Der Bitte um Stellungnahme kam die Wahlleitung schnellstmöglich nach.

 

Die Beschaffenheit der Stimmzettelblocks und das Verfahren zur Aushändigung der Stimmzettel an die Wähler wurden erläutert. Aus der Antwort ist erkennbar, dass die Wahlleitung von der Beantwortung einer grundsätzlichen Frage ausging und nicht von einer Antwort zur konkreten Ausgabe von Stimmzetteln einschließlich Nummernabschnitt. Zusätzlich wurde eine Rückfragemöglichkeit angeboten und eine durchgehende Erreichbarkeit zugesichert. Anschließend dankte der Beschwerdeführer für die schnelle Antwort. Damit war aus Sicht der Wahlleitung die Frage beantwortet bzw. die Situation geklärt.

Von einer solch grundsätzlichen Frage sei ebenfalls der Wahlleiter, Herr Kühling, ausgegangen. Er habe daher eine theoretische Antwort gegeben, die sich auf keinen konkreten Vorfall bezog – weil nicht erkennbar war, dass tatsächlich Stimmzettel mit Nummernabschnitten an Wähler abgegeben wurden. Auch hier habe sich der Beschwerdeführer anschließend für die schnelle Antwort bedankt, so dass die Frage ausreichend beantwortet schien.

Seitens der Wahlleitung wurde versichert, dass zu dem Zeitpunkt kein konkretes Wahllokal genannt worden sei und auch keine Kenntnis darüber vorlag, dass nummerierte Stimmzettel tatsächlich ausgehändigt wurden.

 

Ein Hinweis auf eine tatsächliche Ausgabe von Stimmzetteln einschließlich Nummernabschnitt ging erst nach Ablauf der Wahlzeit um 18:30 Uhr ein. Zu der Zeit waren die Wahlhandlungen beendet, eine Reaktion der Wahlleitung war nur noch in Form von Klärung des Sachverhaltes möglich. Für ein Eingreifen in die Stimmenauszählung durch ein Außenvorlassen, also nicht Mitzählen dieser Stimmzettel, bietet das Kommunalwahlrecht ihr keine Rechtsgrundlage.

Aufgrund dieses Sachverhaltes weise die Wahlleitung den Vorwurf einer mangelnden Reaktion auf eine frühzeitige Information zurück.

 

Zur Prüfung des Wahleinspruchs führte Frau Espelage Folgendes aus:

 

3.   Prüfung der Zulässigkeit des Wahleinspruchs:

 

Nach § 46 NKWG kann Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl nach § 1 Abs. 1 NKWG erhoben werden. Direktwahlen sind in § 1 Abs. 1 NKWG genannt. Damit ist ein Wahleinspruch gegen die Direktwahl, hier Bürgermeisterwahl, von dieser Norm erfasst.

 

Einspruchsberechtigt ist unter anderem jede in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigte Person. Der Beschwerdeführer war für die Bürgermeisterwahl wahlberechtigt.

 

Der Wahleinspruch ist bei der Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Das Wahlergebnis wurde am 01.06.2019 in der Oldenburgischen Volkszeitung bekannt gegeben. Der Wahleinspruch ging am 06.06.2019 bei der Wahlleitung der Stadt Lohne schriftlich und handschriftlich unterzeichnet ein. Er wurde damit frist- und formgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht.

 

Der Wahleinspruch erfüllt damit die formellen Voraussetzungen und ist zulässig.

 

4.   Prüfung der Begründetheit des Wahleinspruchs:

 

Mit seinem Wahleinspruch beklagt der Beschwerdeführer die teilweise Ausgabe von Stimmzetteln einschließlich Nummernabschnitt. Daraus schließt er, dass gegen die Bedingungen einer geheimen Wahl (§ 4 Abs. 1 NKWG) verstoßen wurde, wobei nach Ansicht des Beschwerdeführers die realistische Möglichkeit bestand, dass Wahlhelfer anhand der Nummer die Wahl einzelner Wählerinnen und Wähler feststellen konnten. Dass tatsächlich Nummern erfasst wurden, trägt der Beschwerdeführer nicht vor.

 

Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass der Wahlberechtigte seine Stimme unbeobachtet abgeben kann und der Wähler auch nach Abschluss des Wahlvorgangs nicht anhand seines Stimmzettels identifiziert werden kann (Thiele/Schiefel, a.a.O., § 4 NKWG Rn. 18).

 

Die Wahlleitung hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Situation, d.h. am Wahlsonntag um 18:30 Uhr, den betroffenen Wahlvorstand angerufen. Im Gespräch war der Wahlvorsteherin die irrtümliche Ausgabe von Stimmzetteln einschließlich Nummernabschnitt nicht bekannt.
Auf Nachfrage bei den übrigen Mitgliedern des Wahlvorstandes war auch diesen die teilweise Ausgabe von Stimmzetteln mit Nummernabschnitt nicht bewusst. Notizen über ausgegebene Stimmzettelnummern wurden nicht gemacht.

Auch hätten sich Wähler nach Kenntnis der Wahlleitung gegenüber den Mitgliedern dieses Wahlvorstandes nicht zum Erhalt von Stimmzetteln einschließlich Nummernabschnitt geäußert. In dem Telefonat mit der Wahlvorsteherin wurde vereinbart, die Wahl ordnungsgemäß auszuzählen, wobei die Anzahl der mit Nummernabschnitt ausgegebenen Stimmzettel gezählt werden sollte. Im Ergebnis wurden in diesem Wahlbezirk 312 von insgesamt 459 Stimmzetteln mit Nummernabschnitt ausgegeben.

 

Bei Prüfung der Wahlniederschriften am Tag nach der Wahl – den Niederschriften sind zweifelhafte Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschließen muss, als Anlagen beizufügen – wurden in Anlagen zur Niederschrift anderer Wahlbezirke ebenfalls Stimmzettel einschließlich Nummernabschnitt festgestellt.

 

Zur Sicherung der Sachverhalte hat die Wahlleitung danach folgende Maßnahmen ergriffen:

 

a) Durchsicht aller Wahlunterlagen der Bürgermeisterwahl

 

Zählen der Stimmzettel mit Nummernabschnitt sowie Erfassung, für welchen Bewerber auf diesen Stimmzetteln Stimmen vergeben wurden bzw. ob sie ungültig waren,

 

Ermittlung der in den Urnen noch vorhandenen Stimmzettelblocks mit vorhandenen Nummernabschnitten.

Da die ausgegebenen Nummernblöcke je Wahlbezirk dokumentiert wurden, lassen sich alle Blocks den Wahllokalen zuordnen.

 

Im Ergebnis wurden in insgesamt 11 von 19 Wahlbezirken teilweise Stimmzettel einschließlich Nummernabschnitt ausgegeben, wobei die Anzahl zwischen 1 und 312 variiert. Insgesamt wurden 768 Stimmzettel mit Nummerierung bei insgesamt 12.414 ausgegebenen Stimmzetteln ermittelt und ausgewertet.

 

Darüber hinaus befanden sich insgesamt 98 einzelne Nummernabschnitte in den Urnen. In welchem Maße diese von den Wahlhelfern beim Abreißen vom Block, aber vor der Ausgabe der Stimmzettel an die Wähler oder abends beim Auszählen der Stimmzettel abgetrennt wurden, ist nicht erkennbar. Der Wahlleitung wurde dieses erst nach dem Wahlsonntag mitgeteilt.

 

Eine Gegenüberstellung der benutzten Stimmzettelblocks mit darauf vorhandenen Nummernabschnitten sowie der vorhandenen Stimmzettel ebenfalls mit Nummernabschnitten und der einzelnen Nummernabschnitte (ohne Stimmzettel) zur Gesamtzahl der Wähler im jeweiligen Wahlbezirk lässt Vollzähligkeit erkennen.

 

b) Erklärung aller Wahlvorsteher über den Ablauf der Wahlhandlungen am Wahltag:

 

Zur Sicherung der kurz nach der Wahl noch vorhandenen Kenntnisse über die Geschehnisse am Wahltag wurden alle Wahlvorsteher aufgefordert, Angaben zum Ablauf der Wahl im Wahllokal zu machen.

 

Die Auswertung der Befragung zeigt, dass nur in einem Fall die Ausgabe von Stimmzetteln mit Nummernabschnitt vom Wähler bemerkt wurde, in allen anderen Fällen entweder von Mitgliedern des Wahlvorstandes im Verlauf des Wahltages, woraufhin anschließend auf das ordnungsgemäße Abtrennen der Stimmzettel geachtet wurde, oder erst beim Auszählen der Stimmzettel am Wahlabend. In weiteren Fällen wurde den Wahlvorständen die Situation auch erst am Tag nach der Wahl durch die Wahlleitung bekannt.

 

In allen Fällen, in denen Stimmzettel einschließlich Nummernabschnitten ausgegeben wurden, haben die Wahlvorsteher schriftlich bestätigt, dass Notizen über ausgegebene Stimmzettelnummern nicht gemacht wurde. Eine anschließende Kontrolle der Wählerverzeichnisse für die Bürgermeisterwahl haben diese Aussagen bestätigt.

 

Aufgrund der Reaktion der Wahlvorsteher und deren Aussagen über die Vorgänge am Wahltag erscheint es der Wahlleitung als glaubhaft, dass keine Rückschlüsse von Stimmzettelnummern auf Wähler geschlossen wurden.

Eine grundsätzlich mögliche Verletzung des Wahlgeheimnisses sieht die Wahlleitung daher auch unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen als real nicht gegeben. In Folge dessen wurde keine Veranlassung gesehen, die Stimmzettel mit Nummernabschnitten für ungültig erklären lassen zu müssen.

 

Für eine tatsächliche Verletzung des Wahlgeheimnisses müssen zur theoretischen Möglichkeit weitere Faktoren hinzukommen, nämlich:

a)     ein Wahlhelfer müsste sich eine oder mehrere Nummern notiert oder gemerkt haben,

b)     der gleiche Wahlhelfer müsste die Person, die einen Stimmzettel mit Nummernabschnitt erhalten hat, kennen oder im Wählerverzeichnis gesehen haben, wer abgehakt wurde und

c)     sich diese Person gemerkt haben;

d)     der gleiche Wahlhelfer müsste bei der Auszählung der Stimmenzettel genau den Stimmzettel mit Nummernabschnitt auch wiedergesehen haben.

 

Im Hinblick auf die Abläufe bei der Wahlhandlung ist ein Zusammenführen von Stimmzettelnummer und Wähler unwahrscheinlich:

So erfolgen das Abhaken der Wähler im Wählerverzeichnis und die Ausgabe von Stimmzetteln durch verschiedene Personen und zudem etwas zeitversetzt, was eine Zusammenführung beider Informationen äußerst unwahrscheinlich machen dürfte.

Die Schriftgröße im Wählerverzeichnis ist mit nur 8 Punkt sehr klein gehalten. Ein neben dem Wahlhelfer, der das Wählerverzeichnis kontrolliert, sitzender anderer Wahlhelfer, der die Stimmzettel ausgibt, dürfte eher nicht in der Lage sein, den Namen eines Wählers, dem er einen Stimmzettel aushändigt, von seinem Platz aus lesen zu können.

Darüber hinaus werden beim Auszählen der Stimmzettel am Wahlabend Stapel gebildet und diese Stapel in kleinen Gruppen – im Allgemeinen von 2 Personen - durchgezählt. Ein Wahlhelfer kann bei der Bildung von drei Zählgruppen damit maximal ein Drittel aller abgegebenen Stimmzettel sehen, bei Bildung von vier Gruppen sind es nur noch ein Viertel der Stimmzettel.

 

Eine tatsächliche Verletzung des Wahlgeheimnisses sei damit nach Auffassung der Wahlleitung nicht gegeben.

 

Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer an, es seien zwei unterschiedliche Wahlscheine ausgegeben worden, nämlich mit Nummer und ohne Nummer.

Der Inhalt des Stimmzettels einer Direktwahl ist in § 45 e NKWG geregelt. Mit dem vom Stimmzettel abzutrennenden Nummernabschnitt enthalten die Stimmzettel, die mit Nummernabschnitt ausgehändigt wurden, einen Bestandteil, der über die gesetzlichen Anforderungen des § 45 e NKWG hinausgeht. Das führe jedoch nicht dazu, dass diese Stimmzettel ihre Eigenschaft als amtlich bereitgestellte Stimmzettel verlieren.

Ob ein Stimmzettel – als Ganzer – ungültig ist, bestimmt sich nach § 57 Abs. 1 der NKWO. Danach ist ein Stimmzettel für die Direktwahl u. a. ungültig, wenn er nicht amtlich bereitgestellt ist, d. h. als nicht unter Verantwortung der Walleitung hergestellt erkennbar ist. Das wäre der Fall, wenn bspw. ein Wähler seine Stimme abgegeben hätte auf einem Musterstimmzettel, einem Ausschnitt oder einer Kopie eines Wahlplakates oder –flugblattes oder der Stimmzettel erkennbar nachgedruckt wurde. Dies trifft hier nicht zu, so dass die zur Rede stehenden Stimmzettel grundsätzlich Gültigkeit haben.

Zu unterscheiden ist hiervon die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmabgaben. Sie beurteilt sich nach den allgemein hierfür geltenden Vorschriften. Dementsprechend haben die Wahlvorstände die Stimmzettel richtigerweise ausgewertet und gezählt.

Für eine insgesamt vorzunehmende Ungültigkeitserklärung dieser Stimmzettel bietet das Kommunalwahlrecht keine Rechtsgrundlage. Daher konnte sie auch weder von der Wahlleitung noch vom Wahlausschuss vorgenommen werden.

Damit sei das von Herrn Dr. Neubauer formulierte Problem, dass Wähler von ihrer beabsichtigten Wahl ausgenommen werden, nicht gegeben.

 

Aber selbst, wenn man den Wahleinspruch aufgrund der theoretischen Möglichkeit der Verletzung des Wahlgeheimnisses im Hinblick auf die mit einem Nummernabschnitt ausgegebenen Stimmzettel für begründet hält, ist der Wahleinspruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG zurückzuweisen (s. nachfolgende Ausführungen zu Ziffer 5).

 

5.   Auswirkungen auf das Wahlergebnis, § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG:

 

Das Verfahren der Wahlprüfung ist eine Wahlergebnisprüfung. Es gibt danach keine Tatbestände, die unabhängig von den Auswirkungen im Einzelfall zur Ungültigkeit der Wahl führen. Fehler bzw. Unregelmäßigkeiten in der Vorbereitung und Durchführung der Wahl bewirken vielmehr nur dann deren Ungültigkeit, wenn sie die Direktwahl beeinflusst haben oder beeinflusst haben könnten. Dieser in § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG normierte Erheblichkeitsgrundsatz dient dem Ziel, eine Wahl möglichst aufrecht zu erhalten (vgl. Thiele/Schiefel, a.a.O., § 46 Rn. 2; Steinmetz, a.a.O., S. 276). Die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung darf nicht nur theoretisch bestehen, es muss vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein, dass der Wahlfehler im Hinblick auf die Direktwahl zu einer Verfälschung des Wählerwillens geführt hat.

 

Dies ist hier unter allen denkbaren Gesichtspunkten nicht der Fall.

 

Das vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 29.05.2019 festgestellte Ergebnis der Wahl stellt sich wie folgt dar:

 

Gewählt wurde der Bewerber der CDU, Tobias Gerdesmeyer.

 

Dem liegen folgende Zahlen zugrunde:

 

 

 

%

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

20.775

 

2.

Zahl der Wähler/innen:

12.414

59,75

3.

Zahl der ungültigen Stimmzettel:

459

3,70

4.

Zahl der gültigen Stimmzettel / Stimmen:

11.955

96,30

 

 

 

 

 

Gültige Stimmen entfallen auf die Wahlvorschläge wie folgt:

 

 

 

 

Tobias Gerdesmeyer, CDU

10.658

89,15

 

Holger Teuteberg, AfD Niedersachsen

1.297

10,85

 

 

 

 

    Stimmzettel einschließlich Nummernabschnitt wurden wie folgt ermittelt:

 

 

 

 

1.

Anzahl: 768

 

 

2.

davon:    28 ungültig

 

3,65

3.

             740 gültig

 

96,35

 

 

 

 

 

Diese gültigen Stimmen entfallen auf die Wahlvorschläge wie folgt:

 

 

 

Tobias Gerdesmeyer, CDU

653

88,24

 

Holger Teuteberg, AfD Niedersachsen

87

11,76

 

 

 

 

 

Die Stimmabgaben auf den Stimmzetteln mit Nummernabschnitt entsprechen mit Abweichungen von weniger als 1% dem Gesamtwahlergebnis.

 

Der Vollständigkeit halber wird aufgezeigt, welche Folgen sich ergeben, wenn man die zur Rede stehenden Stimmzettel für ungültig erklärt:

 

Würde man die betreffenden Stimmen aus dem Gesamtergebnis herausrechnen, ergäbe sich nachstehende Stimmenverteilung:

 

Wähler insgesamt:             11.646

Ungültige Stimmzettel:       431  = 3,70 %

 

Tobias Gerdesmeyer         10.005 Stimmen  = 89,21 %

Holger Teuteberg               1.210 Stimmen  = 10,79 %

 

Damit ergäbe sich für beide Bewerber ein nur um 0,06% abweichendes Stimmenverhältnis verglichen mit dem vom Wahlausschuss festgestellten Wahlergebnis.

 

Selbst wenn alle Stimmzettel mit Nummernabschnitten unabhängig von den darauf abgegebenen Stimmabgabevermerken entweder dem einen oder dem anderen Bewerber abgezogen oder hinzugerechnet würden, ergäbe sich lediglich eine Veränderung der jeweiligen Stimmenzahlen um insgesamt 768. Bei einem Stimmenunterschied von insgesamt 9.361 Stimmen würde sich auch hier kein anderes Ergebnis der Wahl ergeben.

 

Da die auf den Stimmzetteln mit Nummernabschnitten abgegebenen Stimmen annähernd dem festgestellten Ergebnis entsprechen, ist nicht erkennbar, dass die Ausgabe dieser Stimmzettel die Wähler beeinflusst haben könnte. Das Wahlverhalten ist gleich.

 

Nach den Erläuterungen zu § 48 NKWG beeinflusst ein Wahlfehler, der lediglich zu einem unrichtigen Stimmenergebnis führt – sich beispielsweise für die Wahl der Vertretung jedoch auf die Sitzverteilung nicht auswirkt - das Wahlergebnis nur unerheblich im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2. Es wird damit im Wahlprüfungsverfahren auch nicht berichtigt. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Direktwahl mit der Folge, dass Wahleinsprüche regelmäßig zurückzuweisen sind, wenn kein knappes Wahlergebnis vorliegt (vgl. Thiele/Schiefel, § 48 Rn 3).

 

Weiter sagen die Erläuterungen zu § 48 NKWG, dass Einwendungen, die die Verletzung des Wahlgeheimnisses betreffen, nur dann zur Ungültigkeit der Wahl führen können, wenn aufgrund dieses Verstoßes eine Wählerbeeinflussung nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Einzelfalles möglich oder wahrscheinlich erscheint (Thiele/Schiefel, § 48 Rn 6). Wie zuvor aufgezeigt, entspricht das Wahlverhalten der Wähler, die Stimmzettel mit Nummernabschnitten erhalten haben, mit einer Abweichung von weniger als 1% dem Gesamtwählerverhalten. Eine Beeinflussung ist damit in keiner Weise erkennbar.

 

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nur in einem Wahllokal ein Wähler auf die Ausgabe von Stimmzetteln mit Nummernabschnitt hingewiesen hat. Diesem und allen folgenden Wählern wurden danach Stimmzettel ohne Nummernabschnitt ausgehändigt.

 

Zudem gibt es zwei weitere Wähler/innen, denen die Ausgabe solcher Stimmzettel aufgefallen war. Sie haben den Nummernabschnitt an der Perforation abgetrennt und diesen mitgenommen, mithin einen Stimmzettel ohne Nummernabschnitt in die Urne eingeworfen. Anschließend haben sie sich an den Beschwerdeführer gewandt. Warum sie den Wahlvorstand nicht auf diese Situation hingewiesen haben, ist nicht bekannt. Eine Wahlbeeinflussung dieser Personen ist aber ausgeschlossen, da sie die Nummern selbst entfernt haben.

 

Weitere Hinweise von Wählern zur Ausgabe von Stimmzetteln mit Nummernabschnitt liegen der Wahlleitung nicht vor. Die Wähler haben demnach die Ausgabe von Stimmzetteln mit Nummernabschnitt gar nicht oder nicht als Fehler wahrgenommen und sich auch nicht beeinflusst gefühlt. Dies zeigt sich auch darin, dass diese Wähler kein anderes Wahlverhalten zeigten als die Wähler, die Stimmzettel ohne Nummernabschnitte erhalten haben.

 

Im Ergebnis sei damit festzustellen, dass eine reale Verletzung des Wahlgeheimnisses aus Sicht der Wahlleitung nicht vorgekommen ist, weiterhin liege keine Beeinflussung der Wähler in ihrer Wahlentscheidung vor. Zudem seien Wähler nicht von ihrem Wahlrecht ausgenommen worden, indem eindeutige Stimmabgaben für ungültig erklärt worden seien.

Weiterhin sei festzustellen, dass selbst dann, wenn man aufgrund der theoretischen Möglichkeit eine Verletzung des Wahlgeheimnisses im Hinblick auf die mit einem Nummernabschnitt ausgegebenen Stimmzettel bejahen sollte und den Wahleinspruch insofern für begründet hielte, dieser Rechtsverstoß keinen rechtlich relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG hat.

Die Wahlleitung schlug sodann vor, den Wahleinspruch aufgrund § 48 Abs. 1 NKWG zurückzuweisen.

 

Zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Äußerungen in der Wahlausschusssitzung erläutere Frau Espelage, der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer in der Sitzung auf die Fehler hingewiesen habe, die Feststellung des Wahlergebnisses jedoch nicht gestoppt und daher als Rechtswidrigkeit gewertet werden müsse, sei nicht korrekt.

Die Aufgaben der Wahlleitung und des Wahlausschusses seien in den §§ 34 Abs. 3, 45 f NKWG sowie in § 66 Abs. 3 NKWO geregelt, die sie nachfolgend erläuterte.

So habe der Wahlausschuss gem. § 66 Abs. 3 NKWO das Recht, Rechenfehler des Wahlvorstandes zu berichtigen sowie über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen abweichend vom Wahlvorstand zu beschließen. Das beziehe sich auf die zweifelhaften Stimmzettel, über die die Wahlvorstände beschlossen haben und die der Niederschrift als Anlagen beizufügen seien, nicht aber auf eine komplette Nachzählung.

Der Wahlausschuss sei darüber hinaus nicht berechtigt, alle Stimmen zu überprüfen oder eine Neuauszählung anzuordnen.

Nach den Kommentierungen von Steinmetz zum Kommunalwahlrecht (S. 220) rechtfertigen selbst konkrete Einzelfälle und der Verdacht, weitere Unregelmäßigkeiten gleicher Art könnten das Gesamtergebnis beeinflusst haben, keine Neuauszählung an dieser Stelle, auch dann nicht, wenn ein knappes oder atypisch empfundenes Wahlergebnis vorliege, was in diesem Fall aber auch nicht vorliege.

Zudem habe der Beschwerdeführer als Zuhörer an der Wahlausschusssitzung teilgenommen und kein Rede- und/oder Stimmrecht.

Aufgrund der grundsätzlichen Gültigkeit der Stimmzettel mit Nummernabschnitten und der vorliegenden Rechtslage konnte dem Wahlausschuss nicht empfohlen werden, diese Stimmzettel insgesamt als ungültig zu werten.

 

 

Auf Antrag erteilte der Ratsvorsitzende dem Bürgermeister das Wort.

 

Bürgermeister Gerdesmeyer betonte das Recht des Einspruchsführers, auf Fehler hinzuweisen, die bei dieser Bürgermeisterwahl zweifelsfrei aufgetreten seien. Hinter diesen Fehlern stecke jedoch kein Vorsatz, was durch den Beschwerdeführer auch nicht aufgeführt worden sei.

Er wies darauf hin, dass die Anfechtung der Wahl bereits vor der Sitzung des Wahlausschusses angekündigt worden sei.

Sofern eine Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl in Bezug auf die 768 Stimmzettel, ggf. zzgl. 98 weiterer vorliege, stelle dies keine absoluten Ungültigkeitsgründe dar. Ziel der gesetzlichen Regelungen sei, die Wahl möglichst aufrechtzuerhalten. Unter Bezugnahme auf die mangelnde Auswirkung auf das Wahlergebnis sowie den Wählerwillen liege keine Erheblichkeit des Fehlers i. S. d. NKWG vor.

Abschließend wurde seitens des Bürgermeisters vor einem möglichen Klageverfahren dazu geraten, die Rechtslage nochmals zu prüfen.

 

Der Sprecher der CDU-Fraktion erklärte, dass der Wahleinspruch von Herrn Dr. Neubauer in der Bevölkerung zu großem Erstaunen und Fassungslosigkeit geführt habe. Bürger, Wahlhelfer und Kommunalpolitiker sowie der Bürgermeister fühlten sich in ihrem ehrenamtlichen Engagement verunglimpft und beschädigt. Die ohnehin wachsende Ehrenamtsmüdigkeit sei durch derartigen Umgangsformen und Vorgehensweisen nochmals bestärkt worden.

Als Fazit der Fraktion fasste er zusammen, dass ein irrtümlich unbeabsichtigter Fehler aufgetreten sei, der jedoch keinen rechtlich relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis darstelle.

 

Seitens der Ratsgruppe LOHNER-DIE LINKE wurde darauf hingewiesen, dass die mediale Aufregung nicht nachvollzogen werden könne. In einem Rechtsstaat sei es zulässig, Zweifel zu äußern und dieses Recht auch geltend zu machen.

Im Fokus stehe lediglich die Frage der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl.

Nachdem eine mögliche Klage als nicht zielführend bezeichnet wurde, beantragte der Sprecher, den Beschlussvorschlag abzuändern, da § 48 NKWG drei Alternativen beinhalte, und zwar:

 

„Der Wahleinspruch von Herrn Dr. med. Lutz Neubauer, Stienen Berg 21, 49393 Lohne, vom 06.06.2019 wird aufgrund § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG zurückgewiesen.“

 

Der Antrag wurde

 

mehrheitlich abgelehnt mit

Ja-Stimmen: 9, Nein-Stimmen: 20

 

Von einem anderen Sprecher wurde der in der Vorlage aufgeführte Beschlussvorschlag als zielführend eingestuft. Zudem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass kein Wahlhelfer daran gedacht habe, Rückschlüsse auf abgegebene Stimmen zu ziehen.

 

Seitens der SPD-Fraktion wurde der Einspruch als berechtigt eingelegt bewertet, die Form und der Streitgegenstand seien jedoch fraglich. Es wurde darum gebeten, sachlich zu bleiben und kein schlechtes Stimmungsbild in die Bevölkerung zu geben.

Die Ehrenamtlichen hätten diesen Fehler nicht absichtlich begangen.

Die Ausführungen der Wahlleitung wurden als sehr umfassend und genau bewertet.

 

Ratsherr Herr Mennewisch hatte die Sitzung vorzeitig verlassen und an der Abstimmung nicht mitgewirkt.