Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zu der beantragten Baumaßnahme wird erteilt.


Von der Verwaltung wurde anhand einer Präsentation erläutert, dass ein Landwirt aus Lerchental (Im Dörlath 47) die Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Tierhaltungsanlage gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Nr. 7.1 Sp. 2 der 4. BImSchV) beantragt.

 

Vorgesehen ist der Neubau eines Legehennenstalles als Ersatzbau (Nr. 5), das Aufstellen von zwei Futtermittelsilos (Nr. 12) und der Einbau einer Sammelgrube für verunreinigtes Oberflächenwasser (Nr. 13).

 

Der Legehennenstall mit 12.000 Hennenplätzen (Bodenhaltung) wird für einen vorhandenen Legehennenstall mit 2.735 Hennenplätzen (Bodenhaltung) beantragt, der dann abgebrochen wird. Östlich der Hofstelle, in etwa am Standort des vorhandenen Legehennenstalles, wird der Neubau errichtet.

 

In der gesamten Tierhaltungsanlage dürfen derzeit 2.735 Legehennen, 56 Kühe/Bullen, 135 Jungrinder/Kälber sowie 164 Mastschweine gehalten werden. Durch die geplante Baumaßnahme werden sich nur die Legehennenplätze von 2.735 auf 12.000 Tierplätze erhöhen. Die Hofstelle liegt im Außenbereich in relativer Alleinlage. In östlicher Richtung zur Hofstelle beginnt in einem Abstand von etwa 170 m ein vollständig bebautes WA-Gebiet. Das vorhandene Wohngebiet wird nach Norden um den B-Plan Nr. 121 erweitert. Die Planerweiterung hat ebenfalls einen Mindestabstand von etwa 170 m zum ersten Stallgebäude der Hofstelle.

 

Im Rahmen der Bauleitplanung für das Plangebiet 121 wurden Immissionsberechnungen erstellt, in der neben der Hofstelle auch die Emissionen dreier benachbarter (Plangebiet) Betriebe berücksichtigt wurden. Bei einer Immissionsvariante wurde eine angemessene Erweiterung der Hofstelle berücksichtigt. Danach bestätigt das Gutachten, dass der Neubau eines Legehennenstalles mit 12.000 Hennenplätzen (Bodenhaltung) als unproblematisch und auch zulässig gehalten wird.

 

Nach fernmündlicher Aussage des Landkreises Vechta handelt es sich hier um einen landwirtschaftlichen Betrieb gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Betrieb liegt in der Ortslage Lerchental. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.