Sitzung: 28.01.2010 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 8, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/160/2010
Beschlussempfehlung:
a)
Der Rat
der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der
während der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden
vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange zu.
b)
Der Rat
der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 12/XI - B für den Bereich „Nördlich
des Heckenweges“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Lohne als Satzung
sowie die Begründung hierzu.
Von der Verwaltung wurde anhand einer Präsentation erläutert, dass die betroffene Öffentlichkeit und Behörden in der Zeit vom 10.11.2009 bis 23.11.2009 Gelegenheit hatten, zum Bebauungsplan Nr. 12/XI – B Stellungnahmen abzugeben.
Diese Stellungnahmen sind der Niederschrift als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.
Landkreis
Vechta vom 23.11.2009
Der Hinweis des Landkreises Vechta wird zur
Kenntnis genommen.
Herr
Martin Jabben vom 20.11.2009
Die Hinweise von Herrn Martin Jabben werden zur
Kenntnis genommen.
Die Stadt Lohne verfolgt auch zukünftig das
Ziel, am besagten Standort Wohnungen zur Verfügung zu stellen, die vorwiegend
von pflegebedürftigen Personen ab dem 60 ’sten Lebensjahr genutzt werden
sollen. Dass ein Teil der Wohnungen darüber hinaus dem freien Wohnungsmarkt zur
Verfügung stehen soll, ist städtebaulich kein Missstand, sondern kann auch ein
Stück weit zur Revitalisierung der Lohner Innenstadt beitragen, zumal sich die
geplante Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in die vorhandene
umliegende Nutzungsstruktur bestens integriert.
Für die Integration älterer, pflegebedürftiger Menschen kann es zudem nur
zuträglich sein, wenn sich in dem Neubau eine gemischte Altersstruktur der
Wohnnutzer etablieren würde. Wenig zuträglich für die städtebauliche
Entwicklung in diesem Quartier wäre allerdings der dauerhafte Leerstand oder
Teilleerstand einer neuen Immobile. Eine allgemeine Zulässigkeit von
gewerblichen Nutzungen ist auf Grund der Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes gem. § 4 BauNVO nicht zulässig.
In der Aussprache wurde von verschiedenen
Ausschussmitgliedern dafür plädiert, einer Änderung nicht zuzustimmen und es
bei der festgesetzten Nutzung zu belassen. Von einem Ausschussmitglied wurde
zudem befürchtet, dass nicht kontrolliert werden kann, wie viele Wohnungen
tatsächlich auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden. Hierzu wurde von der
Verwaltung erläutert, dass die Vermietung im Benehmen mit dem Krankenhaus
erfolge.
Auf entsprechende Anfrage wurde von der
Verwaltung erläutert, dass nicht störende gewerbliche Nutzung zulässig wäre, z.
B. ein Steuerberaterbüro.