Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 8, Enthaltungen: 1

Beschlussempfehlung:

 

a)      Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.

b)      Der Rat der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 12/XI - B für den Bereich „Nördlich des Heckenweges“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Lohne als Satzung sowie die Begründung hierzu.


Von der Verwaltung wurde anhand einer Präsentation erläutert, dass die betroffene Öffentlichkeit und Behörden in der Zeit vom 10.11.2009 bis 23.11.2009 Gelegenheit hatten, zum Bebauungsplan Nr. 12/XI – B Stellungnahmen abzugeben.

Diese Stellungnahmen sind der Niederschrift als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

Landkreis Vechta vom 23.11.2009

 

Der Hinweis des Landkreises Vechta wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Herr Martin Jabben vom 20.11.2009

 

Die Hinweise von Herrn Martin Jabben werden zur Kenntnis genommen.

Die Stadt Lohne verfolgt auch zukünftig das Ziel, am besagten Standort Wohnungen zur Verfügung zu stellen, die vorwiegend von pflegebedürftigen Personen ab dem 60 ’sten Lebensjahr genutzt werden sollen. Dass ein Teil der Wohnungen darüber hinaus dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen soll, ist städtebaulich kein Missstand, sondern kann auch ein Stück weit zur Revitalisierung der Lohner Innenstadt beitragen, zumal sich die geplante Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in die vorhandene umliegende  Nutzungsstruktur bestens integriert. Für die Integration älterer, pflegebedürftiger Menschen kann es zudem nur zuträglich sein, wenn sich in dem Neubau eine gemischte Altersstruktur der Wohnnutzer etablieren würde. Wenig zuträglich für die städtebauliche Entwicklung in diesem Quartier wäre allerdings der dauerhafte Leerstand oder Teilleerstand einer neuen Immobile. Eine allgemeine Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen ist auf Grund der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO nicht zulässig.

 

In der Aussprache wurde von verschiedenen Ausschussmitgliedern dafür plädiert, einer Änderung nicht zuzustimmen und es bei der festgesetzten Nutzung zu belassen. Von einem Ausschussmitglied wurde zudem befürchtet, dass nicht kontrolliert werden kann, wie viele Wohnungen tatsächlich auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden. Hierzu wurde von der Verwaltung erläutert, dass die Vermietung im Benehmen mit dem Krankenhaus erfolge.

 

Auf entsprechende Anfrage wurde von der Verwaltung erläutert, dass nicht störende gewerbliche Nutzung zulässig wäre, z. B. ein Steuerberaterbüro.