Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 – 2. Änderung „Hamberg“.

 

Dem vorgestellten Plankonzept wird zugestimmt. Die Öffentlichkeit ist über die Planung zu unterrichten und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


Von der Verwaltung wurde die Planung anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert.

 

Der seit 1996 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 setzt im nordwestlichen Randbereich sowie in der Mitte des Plangebietes Waldflächen fest, im Prinzip eine Übernahme von Gehölzbeständen die nach dem Niedersächsischen Gesetzt über den Wald und die Landschaftsordnung als Waldbestände zu bewerten sind. Schon seit geraumer Zeit wurden und werden diese Waldbestände durch Gartennutzungen überformt. Auf Grund der Herausnahme von Gehölzen in einer festgesetzten Waldfläche, ist es im Bereich der Straße „In der Bergmark“ im vergangenen Jahr zu erheblichen Nachbarschaftskonflikten gekommen, u.a. begründet durch Unkenntnis über die Zulässigkeit von Waldrodungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Seit Ende November liegen der Stadt Lohne nun mehrere Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 vor. Die Anlieger äußern in ihren Schreiben den Wunsch, die festgesetzten Waldflächen so zu ändern, dass zukünftig diese Bereiche als private Grünflächen nutzbar sind.

 

Da durch die festgesetzten Waldbestände, allein schon durch die geringe Flächengröße, kein zusammenhängender Wald vorhanden ist, kann auch nach städtebaulichen Kriterien dieser Bereich zukünftig als private Grünfläche (Gartenbereiche) seine grünordnerische Funktion erfüllen.

 

Es wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan Nr. 29 – 2. Änderung hinsichtlich der o.a. Planungsziele im vereinfachten Verfahren aufzustellen.

 

In der Aussprache wurde von der Verwaltung auf entsprechend Anfrage erläutert, dass bei einer Umwandlung von Wald in private Grünfläche von den Eigentümern der Flächen Waldersatz zu leisten sei. In der Regel erfolgt dieser Ausgleich durch die Zahlung eines Geldbetrages.  Zu der Art des Ausgleichs kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine qualifizierte Aussage getroffen werden. Von der Verwaltung wird empfohlen,  die B-Planänderung ins Verfahren zu geben.