Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zur Errichtung eines Altenteilerwohnhauses wird erteilt.


Der Eigentümer der Hofstelle Berkenhörster Damm 3 beantragt die Genehmigung für die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses. Das vorhandene Betriebsleiterwohnhaus wird derzeit von der Familie bewohnt. Der Betrieb soll aus Altersgründen an seine Tochter übergeben werden.

 

Der Eigentümer betreibt 16.000 Elterntierhennenplätze und 1.800 Elterntierhähneplätze der Art Gallus Gallus. Die produzierten Bruteier werden auf dem Betriebsgelände in der betriebseigenen Brüterei ausgebrütet und weiter vermarktet. Der Betrieb verfügt über die Voraussetzungen zur Einstufung als eine Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB.

 

Das geplante Objekt wird eine dienende Funktion gem. § 35 (1) Nr. 1 BauGB haben.

 

Das Altenteilerwohnhaus liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) in der Ortslage Kroge. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Anhand einer Präsentation wurde das Vorhaben von der Verwaltung vorgestellt und erläutert.

 

In der Aussprache wurde von der Verwaltung auf entsprechende Anfrage erläutert, dass der Betrieb nach Prüfung durch den Landkreis Vechta als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft wird.