Sitzung: 02.03.2010 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 3
Vorlage: 61/170/2010
Beschlussvorschlag:
a) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen
der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen nach Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange zu.
b) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem Entwurf der
63. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lohne sowie des Bebauungsplanes
Nr. 93 sowie der Begründung für den Bereich „Gerken Busch“ zu und beschließt
die Entwurfsunterlagen öffentlich auszulegen.
Der Entwurf der 63. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 der Stadt Lohne sowie des Bebauungsplanes Nr. 93 Neufassung „Gerken Busch“ konnten von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 21.12.2009 bis zum 29.01.2010 im Rathaus der Stadt Lohne eingesehen werden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der
Planung in Kenntnis gesetzt und die Planungsunterlagen wurden zur Stellungnahme
übersandt.
Die während der o.g. Fristen vorgetragenen Anregungen sind der
Niederschrift als Anlage beigefügt.
Die vorgetragenen Anregungen wurden anhand einer Präsentation vorgestellt und dabei insbesondere die festgelegten Emissionskontingente der einzelnen Flächen erläutert.
Im Übrigen werden zu den vorgetragenen Anregungen folgende Empfehlungen abgegeben:
1.) 63. FNP Änderung
2.) Bebauungsplan Nr. 93 Neufassung „Gerken
Busch“
Landkreis Vechta vom 27. und
28.01.2010
Raumordnung zu 1.) und 2.)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründungen wie folgt
geändert:
„Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Vechta wird Lohne
als Mittelzentrum aufgeführt, welches zentrale Einrichtungen zur Deckung des
gehobenen Bedarfs bereitzustellen hat. Das Plangebiet selber ist als
Siedlungsfläche dargestellt. Weitere Darstellungen sind nicht vorhanden.“ Die
Planungen entsprechen daher dem RROP des Landkreises Vechta.
Umweltschützende Belange zu
1.) und 2.)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Begründungen zur 63.
Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan Nr. 93 Neufassung werden
entsprechend um die artenschutzrechtlichen Aspekte einzelner Tiergruppen
ergänzt. Im Rahmen des seit 1997 rechtskräftige Bebauungsplanes Nr. 93 wurden
die für den gesamten Planbereich (einschließlich der von der Genehmigung
ausgenommenen Teilbereiche) erforderlichen Kompensationsleistungen in einer
Größe von 6.200 m2 auf dem Flurstück 39/1 der Flur 38, Gemarkung
Lohne erbracht. In diesem Bereich am Hamberger Pickerweg wurde eine Obstbaumwiese
angelegt. Aus diesem Grund ist lediglich die Differenz an Kompensationsleistungen
und zwar für die in der Neufassung festgesetzte höhere Grundflächenzahl im
Nordosten des Plangebietes sowie für z.T. umfangreichere Bauflächen zu
erbringen. Die vollständige Kompensation wird bis zum Satzungsbeschluss
nachgewiesen.
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages wird die Anlage einer 3,00 m
hohen Wallhecke zwischen dem eingeschränkten Gewerbegebiet 1 und dem
geschützten Landschaftsbestandteil vertraglich vereinbart.
Planentwurf zu 1.) und 2.)
Der Bestandsplan wird im weiteren Planverfahren den Begründungen zur 63.
Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan Nr. 93 Neufassung beigefügt.
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 93 Neufassung wird um den Hinweis zu
archäologischen Bodenfunden ergänzt.
Wasserwirtschaft zu 2.)
Im weiteren Planverfahren werden die Regelungen zum
Oberflächenwasserabfluss konkretisiert. Im Baugenehmigungsverfahren ist nachzuweisen
in wieweit das nicht verunreinigte Niederschlagswasser auf den einzelnen
Grundstücken versickert werden kann. Das darüber hinaus anfallende
Oberflächenwasser kann u.U. gedrosselt in die vorhandenen Regenwasserkanäle des
OOWV der Straßen Gerken Busch, Zur Mark oder der Vechtaer Straße eingeleitet
werden.
Freiwillige Feuerwehren der
Stadt Lohne vom 28.12.2009 zu 1.) und 2.)
Der Hinweis wird im Rahmen der Erschließung berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Beteiligt wurde hier die EWE
Netz GmbH, die allgemein auf ihre Leitungen hingewiesen hat. Die angesprochene
Leitung ist stillgelegt, ein weiterer Handlungsbedarf resultiert deshalb daraus
nicht.
EWE Netz GmbH vom 25.01.2010
zu 1.) und 2.)
Die Hinweise werden im Rahmen der Erschließungsplanung beachtet.
OOWV vom 20.01.2010 zu 1.) und
2.)
Die Schmutz-/Regenwasserleitungen sowie die Trinkwasserleitung des OOWV
befinden sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. eine
Trinkwasserleitung innerhalb des nach
§ 28 a NNatG besonders geschützten Biotops. Diese Leitungen sind jederzeit
erreichbar, für die Planung besteht hier kein weiterer Handlungsbedarf. Weitere
Hausanschlussleitungen müssen nicht berücksichtigt werden.
Die Hinweise zur DIN 1998 und zum DVGW Arbeitsblatt W 400-1 sind im
Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten.
Die Hinweise werden im Rahmen der Erschließungsplanung beachtet.
Franz und Mechthild Kellermann
vom 22.01.2010 zu 2.)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In der textlichen Festsetzung
zu der angesprochenen Fläche (GEe 1) ist folgendes ausgeführt:
Art der baulichen Nutzung
§
1 Innerhalb der eingeschränkten
Gewerbegebiete (GEe) sind gemäß § 1 Nr. 5 BauNVO von den allgemein zulässigen
Nutzungen nur zulässig:
-
Gewerbebetriebe
aller Art mit Ausnahme von in Betrieb befindlichen Produktionsanlagen für die
Abfallbeseitigung sowie den Betrieb einer Wertstoffsammelstelle
-
Lagerhäuser
und Lagerplätze
-
Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude.
Dieser Festsetzung zufolge ist der Lagerplatz zulässig.
Festlegungen über die äußere Gestaltung eines Lagerplatzes liegen
außerhalb der Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung. Die Betriebszeiten
können über einen Bebauungsplan ebenfalls nicht geregelt werden, allerdings
muss der Betriebsablauf die festgesetzten Emissionskontingente einhalten. Diese
betragen für das GEe 1-1 62,5 / 45 dB(A) tags / nachts, für das GEe 1-2 57,5 /
35 dB(A). Das GEe 1-2 befindet sich angrenzend an die Flächen des Einwenders.
Diese Emissionskontingente beziehen sich gemäß TA Lärm und der DIN 18005 Schallschutz
im Städtebau auf die Tagzeiten zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr und die
Nachtzeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr.
Mit Hilfe der vom Lärmschutzgutachter berechneten Emissionskontingente
ist abgesichert, dass die Immissionsgrenzwerte auch am relevanten
Immissionspunkt der Einwender eingehalten werden.
Ob und inwieweit ggf. bauordnungsrechtswidrige Zustände auf dem
Betriebsgrundstück herrschen, kann auf der Ebene der Bauleitplanung nicht
beurteilt werden, dies ist allein Aufgabe der Bauordnung.
Mit dem Eigentümer des Recycling Betriebes wird ein städtebaulicher
Vertrag geschlossen werden, der zum Inhalt hat, dass um den Betrieb zur Straße
Gerken Busch und zum Grundstück des Einwenders ein Wall errichtet wird, der
zusätzlich Beeinträchtigungen insbesondere aus lärmschutztechnischer Sicht
weiter minimieren wird. Gleichzeit soll er auch zur Unterbrechung der
Sichtbeziehungen dienen. Insofern ist davon auszugehen, dass sich hier die
nachbarschaftliche Situation des Einwenders verbessern wird, planungsrechtlich
ist diese Wallanlage nicht erforderlich.
Der Anregung auf Festsetzung eines eingeschränkten Mischgebietes für das
Flurstück 64/13 wird nicht gefolgt. Schon alleine auf Grund der
schalltechnischen Vorbelastungen aus den benachbarten gewerblichen Baugebieten
ist die planungsrechtliche Festsetzung eines Mischgebietes nicht möglich. In
Mischgebieten sind Wohnnutzungen allgemein zulässig. Durch die
schalltechnischen Vorbelastungen wären gesunde Wohnverhältnisse nicht zu erreichen,
so dass solch eine Festsetzung elementaren Planungsgrundsätzen widersprechen
würde (§ 1 Abs. 6 BauGB) und damit rechtswidrig wäre. Aus diesen Gründen ist
die langfristige Zielsetzung der Stadt Lohne für den gesamten Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 93 die Festssetzung eines Gewerbegebietes, wobei die
bestehenden Wohnnutzungen selbstverständlich Bestandsschutz genießen.
Die auf dem Flurstück getroffene Festsetzung eines GEe ohne
Lärmemissionskontingente signalisiert das ausdrücklich. Die übrigen festgesetzten
Lärmemissionskontinente stellen lt. dem TÜV Nord sicher, dass zur Nachtzeit am
als IP 1 gekennzeichneten Wohngebäude der Einwender Werte zwischen 43,3 und
46,1 dB(A) (je nach Gebäudeseite) bei für innerhalb von Gewerbegebieten
zulässigen 50 dB(A) erreicht werden. Diese Werte entsprechen quasi mischgebietstypischen
Werten von nachts 45 dB(A). Tagsüber werden hier mit 60,2 – 60,5 dB(A) bei für
Gewerbegebiete zulässigen 65 dB(A) ebenfalls nahezu Mischgebietswerte von
60dB(A) eingehalten.
Ein verträgliches Miteinander von Wohnen im Bestand und Gewerbe ist
damit sichergestellt.
Auch für das Flurstück 64/10 wird kein eingeschränktes Mischgebiet
sondern ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Dies ist allein schon
auf Grund der Verkehrslärmbelastung der Vechtaer Straße nicht möglich und
entspricht somit nicht der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Lohne.
Die Stadt Lohne möchte aus städtebaulichen Gründen keinen Lärmschutzwall
an der Vechtaer Straße errichten. Gewerbebetriebe, die sich an
Hauptverkehrsstraßen ansiedeln, wollen i. d. R. gesehen werden. Auch wäre ein
Wall nur geringfügig Immissionswirksam, da der Lärm von Norden und Süden, wo
jeweils kein Wall errichtet werden kann, in das Flurstück hineinwirken würde.
Ein Grünstreifen mit Wall zum Flurstück 64/13 ist
immissionsschutzrechtlich nicht erforderlich (s. Berechnungen des TÜV Nord) und
wird deshalb nicht festgesetzt.
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Lohne und
dem Eigentümer der Fläche wird allerdings die Errichtung einer Wallhecke
vereinbart.
Hinweis der Verwaltung zu 2.)
Um eines Wallkörper auf der als GEe1 gekennzeichneten Fläche zu
realisieren und damit eine Abgrenzung zur Straße Zum Gerken Busch, dem
geschützten Landschaftsbestandteil sowie dem Flurstück 64/13 zu erzielen, wird
eine 10 m breite private Grünfläche im Bebauungsplan 93 festgesetzt. Auf dieser
Grünfläche ist die Anlage einer Wallhecke mit einer standorttypischen
Bepflanzung zulässig. Die Sicherung dieser Wallhecke erfolgt über einen
städtebaulichen Vertrag.
In der Aussprache wurde von der Verwaltung auf entsprechende Anfrage erläutert, dass in dem städtebaulichen Vertrag Regelungen über die Art des zu lagernden Materials getroffen werden. Eine Lagerung von Abfällen jedweder Art ist ausdrücklich ausgeschlossen.