Sitzung: 02.03.2010 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/171/2010
Beschlussvorschlag:
a) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen
der Verwaltung zur Behandlung der während der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vorgetragenen Anregungen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
zu.
b) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 76 – 5. Änderung sowie der Begründung für den Bereich „Vechtaer
Straße, Bergweg und Wicheler Flur“ zu und beschließt die Entwurfsunterlagen erneut
öffentlich auszulegen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 76 – 5.
Änderung für den Bereich „Vechtaer Straße, Bergweg und Wicheler Flur“ konnte
von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 21.12.2009 bis zum 29.01.2010 im Rathaus
der Stadt Lohne eingesehen werden.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung in Kenntnis gesetzt und die
Planunterlagen wurden zur Stellungnahme übersandt.
Die während der o.g. Fristen vorgetragenen
Anregungen sind der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Zu den vorgetragenen Anregungen, die anhand einer Präsentation erläutert wurden, wird folgende Empfehlung abgegeben:
Landkreis
Vechta vom 28.01.2010
Raumordnung
Dem Hinweis wird gefolgt und ein Abgleich
mit den Zielen 2.3.03 des LROP vorgenommen. Eine Unverträglichkeit mit den
Zielen des LROP ist nicht zu erkennen.
Umweltschützende
Belange
Der Anregung zu den Waldflächen wird
gefolgt, diese werden nachrichtlich übernommen, die Fläche für den Erhalt von
Bäumen und Sträuchern entfällt.
Die textliche Festsetzung Nr. 8 wird entsprechend
ergänzt.
Der Hinweis zum Erhalt der Gehölzstrukturen
wird redaktionell ergänzt
Die artenschutzrechtlichen Ausführungen zu
den Artengruppen der Vögel und Fledermäuse werden ergänzt.
Bodenschutz
Die Hinweise werden in die Begründung mit
aufgenommen, sie sind im Rahmen der
Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Planentwurf
Die Festsetzung eines Sondergebietes wird
für notwendig erachtet, weil es sich hier um einen Einzelhandelsbetrieb mit
Verkaufsflächengrößen handelt, die das Maß der Großflächigkeit überschreiten
und somit nicht in den übrigen Baugebieten (bzw. allein im Kerngebiet, welches
hier aber nicht zutreffen kann) zulässig wäre.
Insofern soll die Festsetzung eines
Sondergebietes beibehalten bleiben.
Der Zusatz „nicht zentrenrelevanter
großflächige Einzelhandel“ wird in der textlichen Festsetzung Nr. 1 ersatzlos
gestrichen.
IHK
Oldenburg vom 02.02.2010
Die Anregungen auf Aufnahme von Regelungen
der Obergrenze von Randsortimenten werden berücksichtigt.
Im als SO 1 bezeichneten Gebiet ist
nicht zentrenrelevanter großflächiger Einzelhandel allgemein und ohne
Größenbeschränkung zulässig, zentrenrelevante Randsortimente dürfen dabei 10%
der Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten.
Im als SO 2 gekennzeichneten Gebiet
sind KFZ-Einzelhandelsbetriebe mit KFZ-orientierten Gewerbe und Gewerbebetriebe
aller Art zulässig.
Die Planungen werden dahingehend geändert,
dass für beide Sondergebietsflächen zentrenrelevante Randsortimente in einer
Größe von maximal 10% der Verkaufsfläche und höchstens 200 m2 als
absolute Größe festgesetzt werden.
Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 05.01.2010
Zu I.:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu II.:
Die nachrichtlichen Hinweise zur Bauverbots-
und Baubeschränkungszone hinsichtlich von Werbeanlagen sowie zu einer festen
lückenlosen Einfriedung werden in die Planzeichnung und Begründung übernommen.
Die Hinweise zur Vorbelastung durch
Schallemissionen werden in die Begründung zum Bebauungsplan übernommen.
Zu III:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und beachtet.
OOWV
vom 14.01.2010
Die Schmutz-/Regenwasserleitungen sowie die
Trinkwasserleitung befinden sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche und
sind als solche sowohl gesichert als auch jederzeit erreichbar, für die Planung
besteht hier kein weiterer Handlungsbedarf.
Die Hinweise zur DIN 1998 und zum DVGW
Arbeitsblatt W 400-1 sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten.
Die Hinweise sind im Rahmen der
Erschließungsplanung zu beachten.
Deutsche
Telekom Netzproduktion GmbH vom 19.01.2010
Die Hinweise sind im Rahmen der
Erschließungsplanung zu beachten.
EWE
Netz GmbH vom 11.12.2009
Die Hinweise sind im Rahmen der Erschließungsplanung
zu beachten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die angesprochene Erdölgasleitung ist nach Aussage der EWE AG stillgelegt.
In der Aussprache wurde von der Verwaltung
auf entsprechende Anfrage die in den textlichen Festsetzungen festgelegten
zentrenrelevanten Sortimente (Lohner Liste) erläutert.