Sitzung: 26.11.2019 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2, Enthaltungen: 3
Vorlage: 61/039/2019
Beschlussempfehlung:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Der Bebauungsplan Nr. 17D für den Bereich „Hövemanns Wiesen“, die örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung hierzu werden als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17D für den Bereich „Hövemanns Wiesen“ sowie die Begründung hierzu vom 07.10.2019 bis zum 08.11.2019 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 08.11.2019
zu den umweltschützenden
Belange
Die Verfüllung des Teiches erfolgte durch den Grundstückseigentümer außerhalb der Amphibienwander- und Laichzeiten Ende August. Vor den Arbeiten wurde eine gutachterliche Stellungnahme (s. Anlage „Gutachterliche Stellungnahme Rötker“) eingeholt, in der weder Amphibien, Fische und Wasservögel festgestellt werden konnten. Inzwischen wurde für die Verfüllung des Teiches ein wasserrechtlicher Antrag beim Landkreis Vechta gestellt. Für das als CEF-Maßnahme (Maßnahme für die dauerhafte ökologische Funktion) erforderliche Ersatzgewässer wurde eine städtische Fläche in Brockdorf, südlich der Zerhusener Straße (Farlage), mit dem Landkreis Vechta (UNB) abgestimmt.
Hierfür wird ein wasserrechtlicher Antrag bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht, damit dieses Ersatzgewässer vor der nächsten Amphibienlaichsaison fertig gestellt werden kann. Die Kosten hierfür übernimmt der Investor.
Wie dargelegt führt die Planung
zu einer Minderung von Jagdhabitaten der Fledermäuse. In der Umgebung sind
ausreichend Nahrungshabitate (z.B. der Stadtpark) vorhanden. Durch die Planung
wird das Nahrungshabitat nicht in relevanter Weise beeinträchtigt, sodass es zu
keiner Gefährdung der Fledermauspopulation im Zuge des Bebauungsplanes kommen
wird. Weitere Maßnahmen werden als nicht erforderlich erachtet.
In Absprache mit dem Landkreis
Vechta werden je Haussperling-Brutpaar zwei Nisthilfen in der unmittelbaren
Umgebung des Geltungsbereiches errichtet.
Der Hinweis Nr. 3 wird wie folgt
ergänzt: Im Geltungsbereich ist mit
Vorkommen von Niststätten europäischer Vogelarten zu rechnen. Für die genannte
Artengruppe gelten die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gemäß § 44
BNatSchG. Um die Verletzung oder Tötung von Individuen sicher auszuschließen,
sollten Baumfäll- und Rodungsarbeiten grundsätzlich außerhalb der
Reproduktionszeiten von Fledermäusen und Brutvögeln durchgeführt werden, also
nur während der Herbst-/Wintermonate im Zeitraum von Oktober bis Februar. Sind
Maßnahmen, wie die oben genannten während der Brutperiode von Vögeln
beabsichtigt, kann eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen
bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta beantragt werden.
Dazu ist in der Regel eine einzelfallbezogene vorherige gutachterliche
Untersuchung des von der Maßnahme betroffenen Bereiches erforderlich. Die
Baufeldfreimachung ist ebenfalls in der o.a. Jahreszeit vorzunehmen.
Vorhandene Gebäude sind vor der Durchführung von Sanierungsmaßnahme
bzw. Abrissarbeiten durch eine sachkundige Person auf Fledermausvorkommen sowie
auf Vogelniststätten zu überprüfen. Werden besetzte Vogelnester/Baumhöhlen oder
Fledermausbesatz festgestellt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das
weitere Vorgehen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta
abzustimmen. Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind in einem
Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. Im Falle der Beseitigung von
Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln sind im räumlichen Zusammenhang dauerhaft
funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und Gestaltung der Kästen
richtet sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen Quartiernutzung.
Auf eine starke nächtliche Beleuchtung der Baustellen ist ebenso zu
verzichten wie auf Lichteinträge, die über die Beleuchtung auf den vorhandenen
versiegelten Flächen hinausgehen.“
zur Wasserwirtschaft
Der
Hinweis, dass vor der gedrosselten Einleitung eine Sedimentation zu erfolgen
hat und die Rückhalteeinrichtung im Bauantrag darzustellen sind, wird zur
Kenntnis gekommen. Da die gedrosselte Einleitung des Regenwassers in die
Kanalisation erfolgt, wird eine Sedimentation sowie die Aufnahme in den
Planentwurf von Seiten der Stadt als nicht erforderlich erachtet.
zum Hinweis
Der Hinweis, dass die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen zur Verlegung, Verrohrung oder Verfüllung von Grabenabschnitten rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen sind, wird zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer vom 30.09.2019
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
OOWV Brake vom 07.11.2019
Der OOWV verweist auf seine Stellungnahme vom 08.01.2019 aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Begründung wurde im Rahmen der vorherigen Eingabe um Hinweise zur Trinkwasserversorgung, zum Löschwasser und zur Oberflächenentwässerung ergänzt. Zudem wurde zur Regelung der Oberflächenentwässerung eine Örtliche Bauvorschrift in die Planzeichnung neu aufgenommen.
Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes wird von Seiten der Stadt als nicht erforderlich erachtet. Aufgrund des geplanten Vorhabens wird die Erschließung des Gebietes neu angelegt.
Die übrigen vorgebrachten Hinweise des OOWV betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich beachtet.
EWE Netz GmbH, Cloppenburg vom 30.09.2019
Die Hinweise der EWE betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich beachtet.
Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne vom 23.10.2019
Wie angeregt werden die erforderlichen Entnahmestellen für Löschwasser, Aufstellflächen und Zufahrten für Rettungsfahrzeuge mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt.
In der Aussprache erläuterte die Verwaltung auf entsprechende Anfrage, dass im Zuge der Bauleitplanung ein Artenschutzgutachten erstellt wurde, um die Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auf die Avifauna und Amphibien, beurteilen zu können.
Für die wasserrechtliche Genehmigung zur Verfüllung des Teiches (Antrag auf Genehmigung gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz) wurde vom Investor eine gutachterliche Stellungnahme in Auftrag gegeben.
Maßgeblich für die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu schaffenden Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere für die Verfüllung des Teiches, ist jedoch das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erstellte Gutachten. Der Ausgleich findet demnach, wie vorgestellt, durch Anlegung eines Amphibiengewässers in Brockdorf statt.
Die Anlegung eines Amphibiengewässers im Nahbereich des Plangebietes erscheint aufgrund der weiteren Planungsabsichten in diesem Bereich nicht sinnvoll.
Die Verwaltung erläuterte, dass die Anlegung eines Regenrückhaltebeckens, welches möglicherweise auch als Ersatzgewässer dienen könnte, nicht vorgesehen sei. Die Rückhaltung des anfallenden Regenwassers soll durch technische Maßnahme erfolgen. Als Ausgleichsmaßnahme sei die Anlegung eines Regenrückhaltebeckens nicht sinnvoll, da mit dem Niederschlagswasser auch Schadstoffe in den Teich gelangen könnten.
Die Verwaltung erläuterte weiter, dass durch das Plangebiet eine Wegeverbindung zur Gertrudenstraße geschaffen werden soll.
Bürgermeister Gerdesmeyer führte aus, dass die Verfüllung des Teiches im Zuge des Planverfahrens erfolgen sollte und kritisierte die Vorgehensweise des Investors.
Im Laufe der Aussprache stellte ein Ausschussmitglied den Antrag, im Plangebiet einen Ersatzteich als Ausgleich zu schaffen.
Diesen Antrag lehnte der Ausschuss mit 5 Jastimmen und 9 Neinstimmen ab.