Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2, Enthaltungen: 3

Beschlussempfehlung:

 

a)     Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.

 

b)     Der Bebauungsplan Nr. 17D für den Bereich „Hövemanns Wiesen“, die örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung hierzu werden als Satzung beschlossen.

 


Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17D für den Bereich „Hövemanns Wiesen“ sowie die Begründung hierzu vom 07.10.2019 bis zum 08.11.2019 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

Landkreis Vechta vom 08.11.2019

zu den umweltschützenden Belange

Die Verfüllung des Teiches erfolgte durch den Grundstückseigentümer außerhalb der Amphibienwander- und Laichzeiten Ende August. Vor den Arbeiten wurde eine gutachterliche Stellungnahme (s. Anlage „Gutachterliche Stellungnahme Rötker“) eingeholt, in der weder Amphibien, Fische und Wasservögel festgestellt werden konnten. Inzwischen wurde für die Verfüllung des Teiches ein wasserrechtlicher Antrag beim Landkreis Vechta gestellt. Für das als CEF-Maßnahme (Maßnahme für die dauerhafte ökologische Funktion) erforderliche Ersatzgewässer wurde eine städtische Fläche in Brockdorf, südlich der Zerhusener Straße (Farlage), mit dem Landkreis Vechta (UNB) abgestimmt.

Hierfür wird ein wasserrechtlicher Antrag bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht, damit dieses Ersatzgewässer vor der nächsten Amphibienlaichsaison fertig gestellt werden kann. Die Kosten hierfür übernimmt der Investor.

 

Wie dargelegt führt die Planung zu einer Minderung von Jagdhabitaten der Fledermäuse. In der Umgebung sind ausreichend Nahrungshabitate (z.B. der Stadtpark) vorhanden. Durch die Planung wird das Nahrungshabitat nicht in relevanter Weise beeinträchtigt, sodass es zu keiner Gefährdung der Fledermauspopulation im Zuge des Bebauungsplanes kommen wird. Weitere Maßnahmen werden als nicht erforderlich erachtet.

 

In Absprache mit dem Landkreis Vechta werden je Haussperling-Brutpaar zwei Nisthilfen in der unmittelbaren Umgebung des Geltungsbereiches errichtet.

 

Der Hinweis Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: Im Geltungsbereich ist mit Vorkommen von Niststätten europäischer Vogelarten zu rechnen. Für die genannte Artengruppe gelten die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG. Um die Verletzung oder Tötung von Individuen sicher auszuschließen, sollten Baumfäll- und Rodungsarbeiten grundsätzlich außerhalb der Reproduktionszeiten von Fledermäusen und Brutvögeln durchgeführt werden, also nur während der Herbst-/Wintermonate im Zeitraum von Oktober bis Februar. Sind Maßnahmen, wie die oben genannten während der Brutperiode von Vögeln beabsichtigt, kann eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta beantragt werden. Dazu ist in der Regel eine einzelfallbezogene vorherige gutachterliche Untersuchung des von der Maßnahme betroffenen Bereiches erforderlich. Die Baufeldfreimachung ist ebenfalls in der o.a. Jahreszeit vorzunehmen.

Vorhandene Gebäude sind vor der Durchführung von Sanierungsmaßnahme bzw. Abrissarbeiten durch eine sachkundige Person auf Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu überprüfen. Werden besetzte Vogelnester/Baumhöhlen oder Fledermausbesatz festgestellt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das weitere Vorgehen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta abzustimmen. Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. Im Falle der Beseitigung von Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln sind im räumlichen Zusammenhang dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und Gestaltung der Kästen richtet sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen Quartiernutzung.

Auf eine starke nächtliche Beleuchtung der Baustellen ist ebenso zu verzichten wie auf Lichteinträge, die über die Beleuchtung auf den vorhandenen versiegelten Flächen hinausgehen.“

 

zur Wasserwirtschaft

Der Hinweis, dass vor der gedrosselten Einleitung eine Sedimentation zu erfolgen hat und die Rückhalteeinrichtung im Bauantrag darzustellen sind, wird zur Kenntnis gekommen. Da die gedrosselte Einleitung des Regenwassers in die Kanalisation erfolgt, wird eine Sedimentation sowie die Aufnahme in den Planentwurf von Seiten der Stadt als nicht erforderlich erachtet.

 

zum Hinweis

Der Hinweis, dass die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen zur Verlegung, Verrohrung oder Verfüllung von Grabenabschnitten rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen sind, wird zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.

 

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer vom 30.09.2019

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

OOWV Brake vom 07.11.2019

Der OOWV verweist auf seine Stellungnahme vom 08.01.2019 aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Die Begründung wurde im Rahmen der vorherigen Eingabe um Hinweise zur Trinkwasserversorgung, zum Löschwasser und zur Oberflächenentwässerung ergänzt. Zudem wurde zur Regelung der Oberflächenentwässerung eine Örtliche Bauvorschrift in die Planzeichnung neu aufgenommen.

Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes wird von Seiten der Stadt als nicht erforderlich erachtet. Aufgrund des geplanten Vorhabens wird die Erschließung des Gebietes neu angelegt.

Die übrigen vorgebrachten Hinweise des OOWV betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich beachtet.

 

EWE Netz GmbH, Cloppenburg vom 30.09.2019

Die Hinweise der EWE betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich beachtet.

 

Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne vom 23.10.2019

Wie angeregt werden die erforderlichen Entnahmestellen für Löschwasser, Aufstellflächen und Zufahrten für Rettungsfahrzeuge mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt.

 

 

In der Aussprache erläuterte die Verwaltung auf entsprechende Anfrage, dass im Zuge der Bauleitplanung ein Artenschutzgutachten erstellt wurde, um die Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auf die Avifauna und Amphibien, beurteilen zu können.

 

Für die wasserrechtliche Genehmigung zur Verfüllung des Teiches (Antrag auf Genehmigung gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz) wurde vom Investor eine gutachterliche Stellungnahme in Auftrag gegeben.

 

Maßgeblich für die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu schaffenden Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere für die Verfüllung des Teiches, ist jedoch das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erstellte Gutachten. Der Ausgleich findet demnach, wie vorgestellt, durch Anlegung eines Amphibiengewässers in Brockdorf statt.

 

Die Anlegung eines Amphibiengewässers im Nahbereich des Plangebietes erscheint aufgrund der weiteren Planungsabsichten in diesem Bereich nicht sinnvoll.

 

Die Verwaltung erläuterte, dass die Anlegung eines Regenrückhaltebeckens, welches möglicherweise auch als Ersatzgewässer dienen könnte, nicht vorgesehen sei. Die Rückhaltung des anfallenden Regenwassers soll durch technische Maßnahme erfolgen. Als Ausgleichsmaßnahme sei die Anlegung eines Regenrückhaltebeckens nicht sinnvoll, da mit dem Niederschlagswasser auch Schadstoffe in den Teich gelangen könnten.

 

Die Verwaltung erläuterte weiter, dass durch das Plangebiet eine Wegeverbindung zur Gertrudenstraße geschaffen werden soll.

 

Bürgermeister Gerdesmeyer führte aus, dass die Verfüllung des Teiches im Zuge des Planverfahrens erfolgen sollte und kritisierte die Vorgehensweise des Investors.

 

Im Laufe der Aussprache stellte ein Ausschussmitglied den Antrag, im Plangebiet einen Ersatzteich als Ausgleich zu schaffen.

 

Diesen Antrag lehnte der Ausschuss mit 5 Jastimmen und 9 Neinstimmen ab.