Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Lohne beschließt die Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten.


Die Verwaltung erläuterte, dass die örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Lohne am 14.04.1988 und die 1. Änderung (§ 8) am 06.10.1994 als Satzung rechtskräftig wurde. Ziel dieser auf den Kernbereich Lohnes beschränkten Satzung war es, der Werbung ein ihr gebührendes Wirkungsfeld zu belassen als auch das Stadtbild von deren teilweise negativen Einflüssen zu bewahren.

 

Aufgrund der in der jüngsten Vergangenheit zunehmenden heterogenen Bebauung in der Kernstadt, den Ansprüchen von Investoren zur Bewerbung ihrer Geschäftstätigkeiten, der geänderten Einstellung der Bevölkerung hinsichtlich eines schützenswerten Stadtbildes sowie der zahlreichen Ausnahmen von dieser Bauvorschrift, ist über den Fortbestand dieser örtlichen Gestaltungssatzung zu beraten und zu beschließen.

 

Bei der Beratung dieser Sachlage ist zu berücksichtigen, dass in § 50 Niedersächsische Bauordnung „Werbeanlagen sowie des § 15 der Baunutzungsverordnung Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher Anlagen“ weiterhin rechtliche Möglichkeiten vorhanden sind, um unmaßstäbliche, erheblich belästigende oder der Eigenart des Baugebietes widersprechende Werbeanlagen auszuschließen. Gleichwohl ist eine präzise Steuerung der Zulässigkeit von Werbeanlagen ohne Werbeanlagensatzung nicht möglich.

 

 

In der Aussprache stellte ein Ausschussmitglied unter Hinweis auf die Rechtslage den Antrag, einen Beschluss über die Aufhebung der Satzung zu fassen.

 

Der Ausschuss fasste daraufhin die nachfolgende, wie in der Sitzungsvorlage vorgeschlagene,