Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussvorschlag:

 

Der SV Schwarz-Weiss Kroge-Ehrendorf erhält für die im Antrag vom 15.11.2019 genannten Maßnahmen einen Zuschuss gemäß den städtischen Sportförderrichtlinien bzw. nach den künftigen Sportförderrichtlinien, sofern hierdurch keine Verschlechterung eintritt, verbunden mit dem Hinweis, den Einbau einer Zisterne zu prüfen. 

 


Sachverhalt:

 

Der SV Schwarz-Weiss Kroge-Ehrendorf v. 1947 e.V. beantragte mit Schreiben vom 15.11.2019 die Gewährung eines Zuschusses für diverse Maßnahmen im Bereich seines Sportplatzgeländes. Die angestrebten Maßnahmen beziehen sich auf die Schaffung der Beregnungsanlage für zwei Plätze, die Installation einer LED-Flutlichtanlage auf drei Plätzen, die Umzäunung zweier Plätze und Maßnahmen am Gebäude. Einzelheiten gehen aus dem anliegenden Antragsschreiben hervor. Eine Ortsbesichtigung ist durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung erfolgt. Die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen zur Fortführung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und zur Erhaltung des Gebäudes wird gesehen und vom Bauamt bestätigt.

 

Aufgrund eingeholter Angebote wurde die erwartete Bausumme vom Verein ermittelt:

Beregnungsanlage                                                                                                      84.142 €

LED-Flutlichtanlage (Hauptplatz = neu, Platz 2 und 3 Umrüstung auf LED)             96.107 €

Umzäunung des Geländes nach Nordwesten                                                            25.255 €

Maßnahmen am Gebäude 1: Terrassenüberdachung + Raffstore                            19.336 €

Maßnahmen am Gebäude 2: Malerarbeiten                                                              16.650 €

Unvorhergesehenes                                                                                                    11.900 €

SUMME (gerundet):                                                                                                  253.400 €

 

Laut § 4 der städtischen Sportförderrichtlinien können Sportvereinen für den Neubau, die Erweiterung, die Sanierung und die damit in Zusammenhang stehende Ausstattung Zuschüsse gewährt werden. Sanierungsmaßnahmen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie über den gewöhnlichen Unterhaltungsaufwand hinausgehen. Die Zuschussbewilligung erfolgt in Form eines Festbetrages auf der Grundlage einer Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung nach DIN 276. Baukosten, die die von der Stadt Lohne anerkannte Kostenanschlagssumme übersteigen, bleiben bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt und sind anderweitig zu finanzieren.

 

Die Zuschusshöhe beträgt laut § 5 der o.g. Sportförderrichtlinien für Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen 50%. Für notwendige Sanierungsmaßnahmen an stadteigenen bzw. langfristig angepachteten Sportanlagen beträgt der Zuschuss 75%. Hier handelt es sich um eine langfristig angepachtete Sportanlage. Allerdings ist beabsichtigt, dass dieser Teil der Sportförderung inkl. der Zuschussquoten im Lauf des 1. Halbjahres 2020 in der Politik beraten wird. Außerdem wird eine Bezuschussung für die Anschaffung von zwei Mährobotern beantragt (Kaufpreisangebot zusammen = 31.535 €). Hierfür sehen die städtischen Sportförderrichtlinien in § 5 einen Zuschuss von 50 % der Anschaffungskosten vor. Da für diese Maßnahme im Haushalt 2020 bisher keine Mittel eingeplant wurden, wird eine haushaltsmäßige Beordnung notwendig.

 

Beratungsverlauf

 

Ausschussmitglied Willenborg teilte zunächst mit, dass er wegen eines Interessenwiderstreits nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen wird.

 

Nachdem Stadtkämmerer Theder den Inhalt des Antrags und der Beratungsvorlage vorgestellt und erläutert hatte, ergänzte Bürgermeister Gerdesmeyer, dass nach Ansicht der Verwaltung die Differenzierung zwischen Neubau und Sanierung bei der Änderung der Sportförderrichtlinien aufgegeben werden sollte. Ein Ausschussmitglied regte an, für die Bewässerung eine Zisterne oder einen Wasserspeicher anzuschaffen. Der Ausschuss beschloss sodann, Herrn Peter Willenborg zu befragen. Dieser teilte mit, dass der Einbau einer Zisterne geprüft werden solle. Danach schlug ein weiteres Ausschussmitglied vor, dass die Antragsteller grundsätzlich 2-3 Vergleichsangebote für beantragte Maßnahmen einholen sollten. Diese Vorgabe sollte auch in die geplante Änderung der Sportförderrichtlinien einfließen. Die Ausschussmitglieder waren sich insgesamt einig, dass im Falle einer vorteilhaften Änderung der Sportförderrichtlinien auch für die jetzt beantragten Maßnahmen noch rückwirkend eine Zuschussgewährung erfolgen könne.