Sitzung: 18.02.2020 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 20/005/2020
Beschlussvorschlag:
Der SV Schwarz-Weiss Kroge-Ehrendorf erhält für die im Antrag vom 15.11.2019
genannten Maßnahmen einen Zuschuss gemäß den städtischen Sportförderrichtlinien
bzw. nach den künftigen Sportförderrichtlinien, sofern hierdurch keine
Verschlechterung eintritt, verbunden mit dem Hinweis, den Einbau einer Zisterne
zu prüfen.
Sachverhalt:
Der SV Schwarz-Weiss Kroge-Ehrendorf v. 1947
e.V. beantragte mit Schreiben vom 15.11.2019 die Gewährung eines Zuschusses für
diverse Maßnahmen im Bereich seines Sportplatzgeländes. Die angestrebten
Maßnahmen beziehen sich auf die Schaffung der Beregnungsanlage für zwei Plätze,
die Installation einer LED-Flutlichtanlage auf drei Plätzen, die Umzäunung
zweier Plätze und Maßnahmen am Gebäude. Einzelheiten gehen aus dem anliegenden
Antragsschreiben hervor. Eine Ortsbesichtigung ist durch Mitarbeiter der
Stadtverwaltung erfolgt. Die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen zur Fortführung eines
ordnungsgemäßen Spielbetriebs und zur Erhaltung des Gebäudes wird gesehen und
vom Bauamt bestätigt.
Aufgrund eingeholter Angebote wurde die erwartete
Bausumme vom Verein ermittelt:
Beregnungsanlage 84.142
€
LED-Flutlichtanlage
(Hauptplatz = neu, Platz 2 und 3 Umrüstung auf LED) 96.107 €
Umzäunung des
Geländes nach Nordwesten 25.255
€
Maßnahmen am
Gebäude 1: Terrassenüberdachung + Raffstore 19.336
€
Maßnahmen am
Gebäude 2: Malerarbeiten 16.650
€
Unvorhergesehenes 11.900
€
SUMME (gerundet): 253.400
€
Laut § 4 der städtischen
Sportförderrichtlinien können Sportvereinen für den Neubau, die Erweiterung,
die Sanierung und die damit in Zusammenhang stehende Ausstattung Zuschüsse gewährt
werden. Sanierungsmaßnahmen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie über den gewöhnlichen
Unterhaltungsaufwand hinausgehen. Die Zuschussbewilligung erfolgt in Form eines
Festbetrages auf der Grundlage einer Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung nach
DIN 276. Baukosten, die die von der Stadt Lohne anerkannte Kostenanschlagssumme
übersteigen, bleiben bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt und
sind anderweitig zu finanzieren.
Die Zuschusshöhe beträgt laut § 5 der o.g.
Sportförderrichtlinien für Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen 50%. Für
notwendige Sanierungsmaßnahmen an stadteigenen bzw. langfristig
angepachteten Sportanlagen beträgt der Zuschuss 75%. Hier handelt es sich um
eine langfristig angepachtete Sportanlage. Allerdings ist beabsichtigt, dass
dieser Teil der Sportförderung inkl. der Zuschussquoten im Lauf des 1.
Halbjahres 2020 in der Politik beraten wird. Außerdem wird eine Bezuschussung
für die Anschaffung von zwei Mährobotern beantragt (Kaufpreisangebot zusammen =
31.535 €). Hierfür sehen die städtischen Sportförderrichtlinien in § 5 einen Zuschuss
von 50 % der Anschaffungskosten vor. Da für diese Maßnahme im Haushalt 2020
bisher keine Mittel eingeplant wurden, wird eine haushaltsmäßige Beordnung notwendig.
Beratungsverlauf
Ausschussmitglied
Willenborg teilte zunächst mit, dass er wegen eines Interessenwiderstreits
nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen wird.
Nachdem
Stadtkämmerer Theder den Inhalt des Antrags und der Beratungsvorlage
vorgestellt und erläutert hatte, ergänzte Bürgermeister Gerdesmeyer, dass nach
Ansicht der Verwaltung die Differenzierung zwischen Neubau und Sanierung bei
der Änderung der Sportförderrichtlinien aufgegeben werden sollte. Ein Ausschussmitglied
regte an, für die Bewässerung eine Zisterne oder einen Wasserspeicher anzuschaffen.
Der Ausschuss beschloss sodann, Herrn Peter Willenborg zu befragen. Dieser
teilte mit, dass der Einbau einer Zisterne geprüft werden solle. Danach schlug
ein weiteres Ausschussmitglied vor, dass die Antragsteller grundsätzlich 2-3 Vergleichsangebote
für beantragte Maßnahmen einholen sollten. Diese Vorgabe sollte auch in die
geplante Änderung der Sportförderrichtlinien einfließen. Die Ausschussmitglieder
waren sich insgesamt einig, dass im Falle einer vorteilhaften Änderung der
Sportförderrichtlinien auch für die jetzt beantragten Maßnahmen noch
rückwirkend eine Zuschussgewährung erfolgen könne.