Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5

Beschlussempfehlung:

 

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lohne wird in der anliegenden Fassung beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit dem am 24.10.2019 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze und zur Flexibilisierung von Straßenausbaubeiträgen hat der Niedersächsische Landtag den Kommunen Möglichkeiten eröffnet, die jeweiligen Straßenausbaubeitragssatzungen zugunsten der beitragspflichtigen Grundstücksanlieger zu modifizieren. Der Nds. Städte- und Gemeindebund - Kreisverband Vechta - hat dies zum Anlass genommen und den Stadt- und Gemeinderäten im Landkreis Vechta empfohlen, an der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom Grundsatz her festzuhalten, die Beitragssätze für die Anlieger aber kreiseinheitlich abzusenken.

 

Weiterhin besteht aufgrund der Änderung des Nds. Kommunalabgabengesetzes gemäß § 6 b Abs. 1 NKAG für die Kommunen die Möglichkeit, in der Satzung zu regeln, dass Zuschüsse Dritter abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 5 von dem nach § 6 Abs. 3 ermittelten Aufwand oder dem nach Satz 1 zugrunde gelegten Aufwand abgezogen werden können. Soweit der Zuschussgeber nicht anderes bestimmt hat, kommen die Zuschüsse dann den Anliegern zugute.

 

Neu geregelt hat der Landesgesetzgeber im Änderungsgesetz ebenfalls die Option, dass der Straßenausbaubeitrag auf Antrag in Form einer Rente gezahlt werden kann. Außerhalb der Satzung ermöglicht § 6 b NKAG jetzt eine Stundung (Verrentung) auf bis zu 20 Jahre mit Zinssätzen von bis zu 3 Prozentpunkten über den gesetzlichen Basiszinssatz (der seit Juli 2016 auf minus 0,88 % festgesetzt ist).


 

Verwaltungsseitig wird empfohlen, die Absätze 2 und 3 des § 4 der Straßenausbaubeitrags-satzung zu modifizieren:

 

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt                                    neu    /    alt

 

1.    bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anlieger-

 verkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen                 60 v.H. (75 v.H.)

 

2.    bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr

 

            a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen

   sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten

   und Bushaltestellen                                                                   30 v.H. (40 v.H.)

 

            b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege

                - auch als kombinierte Anlage - sowie für Grünanlagen als

                Bestandsteil der öffentlichen Einrichtung                                             40 v.H. (60 v.H.)

 

            c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere

Einrichtungen der Oberflächenentwässerung                                     35 v.H. (50 v.H.)

 

unverändert:

 

            d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und

Bushaltestellen                                                                                     70 v.H. (70 v.H.)

 

            e) niveaugleiche Mischflächen                                                                 50 v.H. (50 v.H.)

 

 

3.    bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangs-

verkehr dienen

 

            a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen

    sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und

    Bushaltestellen                                                                                      20 v.H. (30 v.H.)

 

            b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege

                - auch als kombinierte Anlage - sowie für Grünanlagen als

    Bestandteil der öffentlichen Einrichtung                                               30 v.H. (50 v.H.)

 

            c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere

    Einrichtungen der Oberflächenentwässerung                                      25 v.H. (40 v.H.)

 

unverändert:

 

            d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und

    Bushaltestellen                                                                                      60 v.H. (60 v.H.)


 

4.    bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 2 NStrG                           20 v.H. (30 v.H.)

 

5.    bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG

 

a)  die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen                                    60 v.H. (75 v.H.)

 

b)  die dem Anliegerverkehr und dem sonstigen Verkehr dienen             30 v.H. (40 v.H.)

 

c)  die überwiegend dem sonstigen Verkehr dienen                                 20 v.H. (30 v.H.)

 

unverändert:

 

6.  Fußgängerzonen                                                                                       50 v.H. (50 v.H.)

 

 

(3)   Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nicht anderes bestimmt hat, abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 5 NKAG von dem nach § 6 Abs. 3 NKAG ermittelten Aufwand abzuziehen.

 

 

Die Änderungssatzung ist der Vorlage im Entwurf beigefügt.

 

Beratungsverlauf

 

Nachdem Stadtkämmerer Theder die geplanten Änderungen erläutert hatte, stellte der Ausschussvorsitzende die Beschlussempfehlung zur Abstimmung.