Sitzung: 18.02.2020 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5
Vorlage: 22/004/2020
Beschlussempfehlung:
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 6 NKAG für
straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lohne wird in der anliegenden Fassung beschlossen.
Sachverhalt:
Mit dem am 24.10.2019 beschlossenen Gesetz zur Änderung des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze und zur
Flexibilisierung von Straßenausbaubeiträgen hat der Niedersächsische Landtag
den Kommunen Möglichkeiten eröffnet, die jeweiligen
Straßenausbaubeitragssatzungen zugunsten der beitragspflichtigen
Grundstücksanlieger zu modifizieren. Der Nds. Städte- und Gemeindebund -
Kreisverband Vechta - hat dies zum Anlass genommen und den Stadt- und
Gemeinderäten im Landkreis Vechta empfohlen, an der Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen vom Grundsatz her festzuhalten, die Beitragssätze für
die Anlieger aber kreiseinheitlich abzusenken.
Weiterhin besteht aufgrund der Änderung des Nds.
Kommunalabgabengesetzes gemäß § 6 b Abs. 1 NKAG für die Kommunen die
Möglichkeit, in der Satzung zu regeln, dass Zuschüsse Dritter abweichend von §
6 Abs. 5 Satz 5 von dem nach § 6 Abs. 3 ermittelten Aufwand oder dem nach Satz
1 zugrunde gelegten Aufwand abgezogen werden können. Soweit der Zuschussgeber
nicht anderes bestimmt hat, kommen die Zuschüsse dann den Anliegern zugute.
Neu geregelt hat der Landesgesetzgeber im Änderungsgesetz ebenfalls die
Option, dass der Straßenausbaubeitrag auf Antrag in Form einer Rente gezahlt
werden kann. Außerhalb der Satzung ermöglicht § 6 b NKAG jetzt eine Stundung
(Verrentung) auf bis zu 20 Jahre mit Zinssätzen von bis zu 3 Prozentpunkten
über den gesetzlichen Basiszinssatz (der seit Juli 2016 auf minus 0,88 %
festgesetzt ist).
Verwaltungsseitig wird empfohlen, die Absätze 2 und 3 des § 4 der
Straßenausbaubeitrags-satzung zu modifizieren:
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am
Aufwand beträgt neu /
alt
1.
bei
öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anlieger-
verkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten
Wohnstraßen 60
v.H. (75 v.H.)
2.
bei
öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr
a)
für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten
und
Bushaltestellen 30
v.H. (40 v.H.)
b)
für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege
- auch als kombinierte Anlage - sowie für
Grünanlagen als
Bestandsteil der öffentlichen Einrichtung 40
v.H. (60 v.H.)
c)
für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere
Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 35
v.H. (50 v.H.)
unverändert:
d)
für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und
Bushaltestellen 70
v.H. (70 v.H.)
e)
niveaugleiche Mischflächen 50
v.H. (50 v.H.)
3.
bei
öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangs-
verkehr dienen
a)
für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Busbuchten und
Bushaltestellen 20
v.H. (30 v.H.)
b)
für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege
- auch als kombinierte Anlage - sowie für
Grünanlagen als
Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 30
v.H. (50 v.H.)
c)
für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere
Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 25
v.H. (40 v.H.)
unverändert:
d)
für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und
Bushaltestellen 60
v.H. (60 v.H.)
4.
bei
Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 2 NStrG 20
v.H. (30 v.H.)
5.
bei
Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG
a)
die
überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 60
v.H. (75 v.H.)
b)
die dem
Anliegerverkehr und dem sonstigen Verkehr dienen 30 v.H. (40 v.H.)
c)
die
überwiegend dem sonstigen Verkehr dienen 20
v.H. (30 v.H.)
unverändert:
6. Fußgängerzonen 50
v.H. (50 v.H.)
(3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der
Zuschussgeber nicht anderes bestimmt hat, abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 5 NKAG
von dem nach § 6 Abs. 3 NKAG ermittelten Aufwand abzuziehen.
Die Änderungssatzung ist der Vorlage im Entwurf beigefügt.
Beratungsverlauf
Nachdem Stadtkämmerer Theder die
geplanten Änderungen erläutert hatte, stellte der Ausschussvorsitzende die
Beschlussempfehlung zur Abstimmung.