Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschlussempfehlung:

 

Es wird empfohlen, der überplanmäßigen Ausgabe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 89 NGO zuzustimmen.


Sachverhalt:

 

Die Haushaltsansätze im Deckungskreis Nr. 650 betrugen für das Jahr 2009:

 

Haushaltsstelle

Bezeichnung

Haushaltsansatz / Haushaltsreste

Ausgaben

000.650

Geschäftsausgaben

10.000,00

9.480,05

020.650

Bürobedarf

35.000,00

38.633,58

020.655

Sachverständigen u. Gerichtskosten

13.000,00

11.948,14

030.650

Geschäftsausgaben

70.000,00

66.626,83

050.650

Geschäftsausgaben

5.000,00

3.392,74

110.650

Kosten der Pässe u. Ausweise

45.000,00

48.247,58

111.650

Geschäftsausgaben

5.000,00

5.469,54

130.650

Geschäftsausgaben

6.000,00

 

5.262,71

 

570.650

Geschäftsausgaben

3.000,00

7.037,71

880.650

Geschäftsausgaben

3.000,00

2.772,77

Summe

 

195.000,00

198.871,65

 

Überplanmäßige Ausgabe                                                                                  3.871,65 €

 

Bei Haushaltsansätzen von insgesamt 195.000,00 € ist die Überschreitung um 3.871,65 € als geringfügig anzusehen und wird teilweise wie bei den Kosten der Pässe und Ausweise durch höhere Gebühreneinnahmen ausgeglichen.

 

Die überplanmäßige Ausgabe war unvorhergesehen und unabweisbar, ihre Deckung ist gewährleistet.