Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4

Beschlussempfehlung:

 

a)        Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.

b)        Der Rat der Stadt Lohne beschließt die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes ´80 sowie den Bebauungsplan Nr. 137 „Technologie-Zentrum Biogas, Langweger Straße“ der Stadt Lohne als Satzung sowie die Begründung hierzu.

Mit Inkrafttreten der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Änderungsbereich unwirksam.

 

Ausschussmitglied Vorwerk hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt.


Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Ausschussvorsitzende Frau Dipl.-Ing. Schilling und Herrn Dipl.-Ing. Taudien vom Planungsbüro NWP sowie Herrn Dipl.-Ing. Wenzel vom Büro Uppenkamp und Partner.

 

Von der Verwaltung wurde erläutert, dass die die Entwürfe der vom Rat beschlossenen o.a. Bauleitpläne vom 06. Januar bis 08. Februar 2010 öffentlich ausgelegen haben. Die Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung informiert.

 

Die Verwaltung teilte mit, dass während der öffentlichen Auslegung vielfach inhaltsgleiche Stellungnahmen abgegeben worden sind, so dass aus Gründen der besseren Lesbarkeit ein gemeinsamer Abwägungsvorschlag für alle inhaltsgleichen Stellungnahmen unterbreitet wird.

 

Diese Abwägungsvorschläge wurden von der Verwaltung anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert.

 

Das FFH-Gebiet Dinklager Burgwald wird zwar nicht direkt vom Technologiezentrum betroffen, jedoch mittelbar durch die Stickstoffemissionen. Durch einen übermäßigen Stickstoffeintrag kann das FFH-Gebiet beeinträchtigt werden. Der Grenzwert wird in der Literatur mit 10 – 15 kg/ha*a angegeben. Die tatsächliche Belastung liegt nach den vorliegenden Informationen bei ca. 95 kg/ha*a. Eine geringfügige Erhöhung der Stickstoffeinträge wird als unwesentlich angesehen, auch bei einer bereits bestehenden Überschreitung der Grenzwerte (sogenannte „Critical Loads“). Nach dem Ergebnis der Ausbreitungsberechnung des Büros Uppenkamp und Partner wird der zusätzliche Eintrag 3% nicht überschreiten, so dass durch den Bau des Technologiezentrums nicht von einer Beeinträchtigung des FFH-Gebietes auszugehen ist.

 

Anschließend erläuterte Frau Schilling anhand einer Präsentation die Erfassung der Biotoptypen und der Landschaft.

 

In der Aussprache wurde von einem Ausschussmitglied der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme bemängelt.

Die Verwaltung erläuterte hierzu, dass im Herbst der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst wurde. Aus diesem Grunde konnte zunächst lediglich, mitgetragen durch den Landkreis Vechta, eine Potentialabschätzung durchgeführt werden.  Im Laufe des Jahres wurden weitere Untersuchungen durchgeführt, die die Potentialabschätzung bestätigte.

 

Frau Schilling erläuterte, dass die Trennfolie (Punkt 13. Besonders geschützte Biotope) dazu dienen soll, das Austrocknen des Biotops zu verhindern.

 

Die Neuanpflanzung der Wallhecke ist im nördlichen Bereich des Plangebietes als Verlängerung der vorhandenen Wallhecke vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen sind, wie bei anderen Planungen auch, über den Flächenpool des Städtequartetts im Rüschendorfer Moor vorgesehen. Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über eine Kleinkläranlage.

 

Im weiteren Verlauf der Aussprache mahnte Bürgermeister Niesel an, sich bei der Diskussion nicht zu sehr auf Details zu versteifen. Ziel der Planung muss es sein, für eine weltweit agierende Lohner Firma die Rahmenbedingungen zu schaffen, um deren Standort in Lohne zu sichern.  Dem wurde von einem Ausschussmitglied entgegnet, dass es sehr wohl wichtig sei, auch Detailfragen hinreichend zu beantworten.

 

Von der Verwaltung wurde erläutert, dass die besonderen Anforderungen des WHG (Wasserhaushaltsgesetz) für festgesetzte Gebiete gelten. Eine solche Ausweisung besteht hier gegenwärtig nicht. Des weiteren wurde die zu erwartende verkehrliche Situation anhand der Tonnagezahlen erläutert.

 

Von einem Ausschussmitglied wurde ausgeführt, dass die Belange Raumordnung und Städtebau, insbesondere die Standortfrage in dieser Lage, nicht erfüllt werden.

 

Bürgermeister Niesel legte dar, dass es sich hier um ein Eignungsgebiet für privilegierte Anlagen handelt. Daraus ergibt sich auch, dass größere Anlagen errichtet werden können. Hierfür ist jedoch ein sachgerechtes Bebauungsplanverfahren, so wie es hier durchgeführt wird, erforderlich. Bürgermeister Niesel betonte, dass eine großflächige Planung mit weiteren Anlagen nicht gewollt sei.

 

1. Angebotsbezogener Bebauungsplan

 

     Aus der Tatsache, dass Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben (Technologie-Zentrum mit Biogasanlage) eines Investors ist, ergibt sich keine Verpflichtung, das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu nutzen. Nach dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne von § 12 BauGB. Das Gesetz stellt vielmehr beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander. Die Stadt kann nach der konkreten Sachlage auswählen, ob sie sich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes oder eines herkömmlichen Bebauungsplanes bedienen will. Die Stadt hat aufgrund des vom Investor genannten Bedarfs in einem herkömmlichen Bebauungsplan in eigener Verantwortung einen Bebauungsplan erarbeitet und aufgestellt. Der Bebauungsplan Nr. 137 schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Technologiezentrums mit Biogasanlage, ohne jedoch im Detail hierzu Festsetzungen zu treffen.

 

Im Rahmen des Verfahrens ist eine Abstandsbetrachtung und Ausbreitungsrechnung zum Technologie-Zentrum des TÜV-Nord vom 25.02.2010 erstellt worden. In dieser Abstandsbetrachtung ist der Gutachter sogar davon ausgegangen, dass die Anlage unter die Störfallverordnung fällt, da die Grenze von 10.000 kg Biogas (wenn auch geringfügig) überschritten werde. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass keines der benachbarten Schutzobjekte innerhalb der ermittelten Grenzkonzentration für brand-, explosions- und toxische Risiken liegt. Das Vorhaben wäre daher auch dann an dem vorgesehenen Standort zu verwirklichen, wenn es unter die StörfallVO fallen würde.

 

Das konkret beantragte Vorhaben liegt allerdings unterhalb des Anwendungsbereichs der StörfallVO. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Anforderungen und Prüfungen können daher im Hinblick auf das beantragte Vorhaben entfallen. Die Begründung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Errichtung von Betrieben, die unter die 12. BImSchV fallen, ausgeschlossen ist. Zugleich wird dies durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Investor sichergestellt.


Um die Annahmen der Ausbreitungsrechung sicherstellen zu können, wird der Bereich, in dem die Errichtung von Fermentern bzw. Gasspeichern zulässig ist, auf einen Bereich begrenzt, der die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände gewährleistet. Auch dies ist Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.

 

2.  Hochwasserschutz

Nach den vorliegenden Informationen liegt das Plangebiet teilweise im natürlichen Überschwemmungsgebiet des Trenkampsbaches bei einem 100-jährigen Ereignis. Der Stadt ist bekannt, dass derzeit Vorbereitungen zur Ausweisung von Überschwemmungsbereichen entsprechend den Vorgaben der Wassergesetze des Bundes und des Landes durchgeführt werden. Die zukünftig festzusetzende Abgrenzung der Überschwemmungsbereiche ist gegenwärtig noch nicht bekannt. Sie wird  erst feststehen, wenn entsprechende Kartendarstellungen veröffentlicht sind.

 

Der Landkreis Vechta hat zur Frage des Hochwasserschutzes im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung Folgendes ausgeführt:

 

Das in der Nähe des Plangebiets verlaufende Gewässer II. Ordnung Nr. 22 „Trenkampsbach" ist vom Nds. Umweltministerium per Verordnung vom 28.11.2007 als ein Gewässer bestimmt worden, bei dem durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder aber zu erwarten sind. Für dieses Gebiet laufen derzeit die Berechnungen zur Ermittlung des zu erwartenden Überschwemmungsgebietes. Berechnungsergebnisse des Gewässerkundlichen Landesdienstes liegen noch nicht vor.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Änderungsbereich in Teilbereichen in einem natürlichen Überschwemmungsgebiet und damit zukünftig in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet liegen wird.

In Kenntnis dieses Umstandes hat sich die Stadt Lohne im Änderungsverfahren mit der Hochwasserproblematik in diesem Bereich eingehend auseinanderzusetzen und die NN-Höhe fachlich bestimmen zu lassen (z. B. durch eine Wasserspiegellinienberechnung). In Abhängigkeit von dem Ergebnis ist dann zu prüfen und abzuwägen, ob und inwieweit Bereiche aus dem Änderungsbereich herausgenommen oder aber Vorkehrungen (z. B. Aufhöhung) getroffen und gegebenenfalls Kompensationsflächen für den Verlust von Hochwasserrückhalteflächen vorgesehen werden müssen.

 

     Die Wasserspiegelberechnung hat ergeben, dass das Plangebiet gegenwärtig zum Teil noch im natürlichen Überschwemmungsgebiet liegt. Auf Anregung der Stadt Lohne wird die Hase-Wasseracht als Unterhaltungspflichtiger für den Trenkampsbach in Kürze wasserbauliche Maßnahmen im Trenkampsbach durchführen (Einbau von Sohlgleiten), die entsprechend den Vorgaben der Wasserrahmen-Richtlinie eine ökologische Durchgängigkeit des Trenkampsbaches wiederherstellen und zugleich zu einem verbesserten Hochwasserabfluss führen. Dies wird zu einer Verringerung der Überschwemmungsgebiete führen und wäre ggf. auch in die abschließende Festlegung der Überschwemmungsgebiete einzubeziehen.

 

Die Ausweisung der Vorhaben im Plangebiet wird den wasserrechtlichen Anforderungen des WHG 2010 gerecht. Nach § 77 WHG sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Da das Plangebiet nach seiner gegenwärtigen Lage zum Teil im natürlichen Überschwemmungsgebiet liegt, sind diese gesetzlichen Anforderungen des § 77 WHG einzuhalten. Die Planung ist durch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das Vorhaben dient der Gewinnung und Weiterentwicklung von regenerativen Energien, der Nutzung nachwachsender Rohstoffe, der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und der wirtschaftlichen Entwicklung des Raumes. Auch der Gesetzgeber hat durch die Privilegierung von Biogasanlagen in dem in § 35 I Nr. 6 BauGB dargestellten Umfang die Bedeutung solcher Anlagen im Sinne der Förderung öffentlicher Interessen unterstrichen und ihnen als typische privilegierte Außenbereichsnutzung einen entsprechenden Vorrang eingeräumt. Diese Belange sind auch in der konkreten Betrachtung so gewichtig, dass sie die berechtigten Belange des Hochwasserschutzes überwinden können. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass der Überschwemmungsbereich durch die vorgenannten Maßnahmen (Einbau von Sohlgleiten statt der vorhandenen Wehre) in der Tendenz deutlich kleiner wird, was sich auf die Ausweisung des Überschwemmungsgebietes im Sinne einer Verringerung der Fläche auswirken wird. Nach Berechnungen des Ingenieur-Dienst-Nord (IDN) stehen im Betrachtungsgebiet nach Abschluss der o.a. Maßnahmen weitere rd. 9.600 m3 potentielles Überschwemmungsvolumen zur Verfügung, ohne dass die im Bestand zu erwartenden Hochwasserspiegellagen überschritten werden.

 

Sollten weitere Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich werden, wird die Stadt Lohne mit dem betroffenen Landwirt eine Duldungsvereinbarung schließen, nach der der Landwirt die Überschwemmung seiner Flächen, die direkt an das Plangebiet angrenzen, im angenommenen Überschwemmungsfall dulden wird.

 

Durch diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass bei der Verwirklichung des Vorhabens die Anforderungen des Hochwasserschutzes eingehalten werden.

 

Die besonderen Anforderungen des § 78 WHG sind nicht einschlägig, weil die Vorschrift nur für ausgewiesene oder vorläufig sichergestellte Überschwemmungsgebiete nach § 76 II und III WHG gilt. Eine solche Ausweisung oder vorläufige Sicherstellung besteht gegenwärtig nicht.

 

3.  Verkehr

Verschiedene Einwendungen wenden sich gegen den mit dem Vorhaben verbundenen Verkehr und den sich daraus ergebenden Verkehrslärm, der für unzumutbar gehalten wird. Die Bewohner des Ortsteils Brockdorf verweisen auf befürchtete Mehrbelastungen in ihrer Ortslage. Zudem sehen sie die Verkehrssicherheit im Ort vor allem durch den zunehmenden LKW-Verkehr gefährdet.

 

Die verkehrlichen Auswirkungen der im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 137 geplanten Anlagen wurden mithilfe eines Gutachtens ermittelt und bewertet. Aus der mengenmäßigen Begrenzung der Input-Stoffe ergibt sich bereits eine wesentliche Größe für den zu erwartenden Verkehr. Die Gutachter haben ihrer Berechnung zugrunde gelegt, dass während einer sechswöchigen Erntezeit die für den Betrieb der Anlage erforderliche Silage angeliefert wird und die erforderliche Gülle ganzjährig kontinuierlich angeliefert wird. Ferner haben sie ihren Betrachtungen den für den Betrieb einer solchen Anlage und sonstigen üblichen Verkehr zugrunde gelegt.

 

Dabei sind nicht nur die Verkehre unmittelbar im Zu- und Abfahrtsbereich der Anlage in die Betrachtung eingegangen. Auch die weiteren Auswirkungen des Verkehrs bis in die Ortslage Brockdorf hinein sind Gegenstand der gutachterlichen Untersuchungen gewesen.

Dabei haben sich folgende Erkenntnisse ergeben:

 

Der Untersuchung lagen Querschnittzählungen der Kreisstraße 268 und Kreisstraße 269 des Landkreises Vechta aus dem Zeitraum von 2007 bis 2009 zur Verfügung, dazu Aussagen aus dem Bebauungsplan Nr. 26D der Stadt Lohne.

Weiterhin wurden Querschnitszählungen im Bereich der geplanten Anbindung und Knotenstromzählungen an den Knotenpunkten der Kreisstraße 269 mit der Landesstraße 845 (Dinklager Straße) und der Kreisstraße 268 Düper Straße/Steinfelder Straße) durchgeführt. Darauf aufbauend wurde für das Jahr 2025 die maßgebliche Verkehrsbelastung ermittelt und die Verkehrsanlagen daraufhin überprüft.

Im Bestand ist auf der Kreisstraße 268 derzeit mit einer Belastung von 3.328 Kfz/24h bis 4.344 Kfz/24h zu rechnen, nach Norden ist eine Zunahme der Belastung zu beobachten. Die übrigen weiter südlich gelegenen Straßen sind niedriger belastet. Der Knotenpunkt Kreisstraße 269/Landesstraße 845 wird als „an der Grenze der Leistungsfähigkeit angelangt“ eingestuft.

Weiterhin wurden für die Knotenpunkte Prognosen für das Jahr 2025 mit und ohne Technologiezentrum erstellt. Es wird gemäß der Shellstudie 2003 ein Anwachsen des Pkw-Verkehrs um 6 % angenommen.

Aufgrund des Betriebes der Biogasanlage werden folgende (zusätzliche) Verkehrsbelastungen erwartet:

 

 

Tonne / Jahr

Tage / Jahr

Tonne / Tag

Tonne / Lkw

Lkw / Tag

Gülle

13.000

313

42

21

2

Silage (6 Wochen, Erntezeit)

27.000

36

750

21

36

Gesamt

40.000

-

792

-

38

Es ist also von 38 zusätzlichen Lkw-Lieferungen (jeweils einfache Fahrt) in der 6-wöchigen Erntezeit auszugehen, davon 22 in der Spitzenstunde. Durch Hin- und Rückfahrt verdoppelt sich der Wert.

Als Pkw-Verkehr pro Tag wird Folgendes erwartet:

 

 

Personen

Angestellte

10

Besucher

10

Postdienste

2

Wartung

2

Gesamt

24

Auch hier sind jeweils nur einfache Fahrten gerechnet.

Im worst-case-Fall Prognose 2025 mit Biogasanlage und der Annahme, dass alle Transporte durch Brockdorf abgewickelt werden, ist bei einer (zukünftigen) Grundbelastung von 250 Lastzügen mit zusätzlichen 76 Fahrten durch Brockdorf zu rechnen. Dies bedeutet eine Steigerung um 30%. Probleme hierfür werden allein am Knotenpunkt Kreisstraße 269/Landesstraße 845 erwartet. Die Mehrbelastung für Brockdorf wird im zu erwartenden Prognosefall in einem nicht spürbaren Maße ausfallen.

 

Der Zu- und Abgangsverkehr des Technologiezentrums stellt nur einen vergleichsweise geringfügigen Anteil an dem Gesamtverkehrsaufkommen der Langweger Straße dar. Unabhängig von dieser vergleichsweise geringfügigen Mehrbelastung ist der Knotenpunkt Dinklager Straße / Langweger Straße allerdings bereits jetzt an der Grenze der Leistungsfähigkeit angelangt, sodass entsprechende Maßnahmen erforderlich werden. Unabhängig von der Realisierung einer Biogasanlage am Standort Brockdorf ist deshalb ein Lösungskonzept zu erarbeiten. In Punkt 4 des Gutachtens (Empfehlungen) werden die grundlegenden Möglichkeiten einer Signalisierung bzw. eines Kreisverkehrs beschrieben. Da der Knotenpunkt eine Landesstraße und eine Kreisstraße miteinander verknüpft, liegt die Erarbeitung einer Lösung in der Verantwortung des Landes Niedersachsen und des Landkreises Vechta.


Die für den Erntezeitraum von 6 Wochen ermittelten Verkehrsmengen wurden vom Gutachter als durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge für 1 Jahr zugrunde gelegt. Danach fahren in dieser Zeit 38 LKW am Tag die Anlage an und wieder von der Anlage weg. Der Verkehr verteilt sich dann nach Norden und fährt dabei durch die Ortschaft Brockdorf einerseits und nach Süden, ohne die Ortschaft Brockdorf zu durchfahren. Das Lärmgutachten geht als Worst-Case davon aus, dass diese Fahrzeuge insgesamt durch die Ortschaft Brockdorf fahren. Tatsächlich wird dies allerdings nicht eintreten, vor allem, weil ein Großteil der angepachteten Anbauflächen im Süden liegt. Es erscheint daher – ohne dass es auf Einzelheiten ankäme – die Vermutung eher berechtigt, dass der LKW-Verkehr ganz überwiegend über den südliche Teil der Langweger Straße abgewickelt würde, sodass die im Gutachten angenommene Mehrbelastung auch in den 6 Wochen der Erntezeit tatsächlich bei Weitem niedriger ist.

 

Dieser vergleichsweise höhere Verkehrsfluss ist allerdings auf die Erntezeit von 6 Wochen begrenzt. Im Übrigen ist die Verkehrsbelastung deutlich geringer und beträgt 2 LKW (4 Fahrten) von und zum Grundstück. Hinzu kommt ein täglicher PKW-Verkehr von 24 einfachen Fahrten. Über das Jahr tritt daher nur in einem Zeitraum von 6 Wochen die höhere Verkehrsbelastung auf, während die Belastung im überwiegenden Teil des Jahres deutlich niedriger und für die Bewohner der Ortslage Brockdorf nicht mehr wahrnehmbar ist.

 

Der Investor wird eine Biogasanlage mit Gärrestaufbereitung errichten. In der Anlage fallen jährlich ca. 32.340 t Gärreste an. Die darin enthaltenen Nährstoffe werden aufkonzentriert und als Flüssigdünger und Pellets vermarktet. Ein Teil des verbleibenden Gärrestes wird so weit aufbereitet, dass letztlich vorflutfähiges Wasser und eine geringe Menge Trockenstoffe verbleiben, die zum Teil in Verbrennungsanlagen zur Wärmeerzeugung für den Betrieb der Faultürme verwertet wird. Selbst wenn ein Lkw pro Tag (zwei Fahrbewegungen) erforderlich würden, würde das auf die durchschnittliche Gesamtbelastung keinen Einfluss haben. Der Landkreis Vechta als Träger der Straßenbaulast für die Langweger Straße hat bestätigt, dass die Kreisstraße in der Lage ist, den durch das Technologie-Zentrum entstehenden Mehrverkehr aufzunehmen.

 

Die Anlage soll mit einer Umkehrosmose betrieben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ergeben sich gleichwohl keine unzumutbaren Verkehrsbelastungen.

Nach Angaben der EnviTec Biogas AG wird der produzierte Flüssigdünger von den gleichen Fahrzeugen abtransportiert, welche die Gülle anliefern. Die Menge des Flüssigdüngers entspricht in etwa der Hälfte der Gülle, so dass für den Abtransport des Düngers doppelt so viele Fahrzeuge wie notwendig zur Verfügung stehen. Zusätzliche Fahrten für den Abtransport des Düngers sind daher nicht vorzusehen.

Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch den zu erwartenden Zusatzverkehr ist nicht zu erwarten. Der Landkreis Vechta als Straßenbaulastträger hat bestätigt, dass die Langweger Straße in der Lage ist, den Zusatzverkehr aufzunehmen.


Parallel zur Kreisstraße verläuft ein Geh- und Radweg. Die überwiegende Wohnbebauung in der Ortschaft Brockdorf befindet sich auf der Südseite der Langweger Straße an der sich auch Sportplatz, Schule und Kindergarten befinden. An der Zerhusener Straße ist
ebenfalls ein Radweg vorhanden.


In Höhe der Einmündung der Zerhusener Straße auf die Langweger Straße ist eine Fußgängersignalanlage installiert, die es Fußgängern und Radfahrern sicher ermöglich, die Langweger Straße  zu überqueren. Die Kinder und Jugendlichen auf der Nordseite der Langweger Straße können die Langweger Straße ebenfalls sicher überqueren, um zur Schule, Kindergarten, Sportplatz etc. zu gelangen.

 

4.  Abwägungsgesichtspunkt Staatshaftungsansprüche


Aus der Einstellung eines Bebauungsplans ergeben sich keine Amtshaftungsansprüche. Der Rat einer Stadt ist vielmehr frei darin, ein Bauleitplanverfahren bis zur Rechtsverbindlichkeit weiterzuführen oder es abzubrechen, wenn dies aus der Beurteilung der städtebaulichen Belange erforderlich ist. In der öffentlichen Diskussion wurde daher bereits mehrfach vom Bürgermeister, aber auch von seinem Stellvertreter klargestellt, dass die Stadt Lohne nach ihrer Rechtsauffassung nicht aufgrund der Einstellung des Bauleitplanverfahrens für ein Technologie-Zentrum am Südring aus Amtshaftungsgesichtspunkten haftet. Es wurde auch bereits mehrfach auf die Regelungen des seinerzeitigen städtebaulichen Vertrages hingewiesen, wonach Ansprüche aufgrund der Einstellung des Planungsverfahrens ausgeschlossen sind. Die Stadt Lohne setzt dieses Bauleitplanverfahren fort, weil das geplante Vorhaben städtebaulich für sinnvoll gehalten wird. Hinsichtlich dieser Entscheidung spielen vermeintliche Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche keine Rolle.

 

5.  Standortkonzept Biogasanlagen


Das Standortkonzept der Stadt Lohne zur Steuerung privilegierter Biogasanlagen sieht das Plangebiet als Eignungsgebiet für solche Anlagen vor.


Die Lage des Plangebietes im Eignungsgebiet ist kein Präjudiz dafür, dass nicht privilegierte Anlagen in diesem Bereich ausgeschlossen sind. Vielmehr spricht dies dafür, dass die Belange, die den Rat zum Ausschluss von privilegierten Anlagen im Übrigen Stadtgebiet bewogen haben, für diesen Standort nicht gelten.

 

6.  Seuchengefahr

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren wird die seuchenhygienisch unbedenkliche Ausführung der Anlage geprüft und sichergestellt. Die erforderlichen Regelungen gehen über die Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanes hinaus, da die Ursachen der möglichen Gefahren in den Stallanlagen zu suchen sind, die die Gülle liefern.


Da es sich um gewerbliche Gülletransporte handelt, unterliegen diese Transporte einer Genehmigungspflicht durch die Veterinärämter. Ein zumutbares Seuchenrisiko für landwirtschaftliche Betriebe im Umfeld der Biogasanlage ist nicht erkennbar. Eine besondere Gefahr, die von den Gärresten ausgeht, ist ebenfalls nicht erkennbar, da die Gärreste aufbereitet werden. Im Übrigen wird bereits jetzt auch auf der Fläche Gülle ausgebracht; und auch die Ausbringung von Gärresten ist nicht ausgeschlossen.

 

7.  Geräuschimmissionen

Um sicherstellen zu können, dass die beim nächstgelegenen Wohnhaus einzuhaltenden Lärmimmissionspegel nicht überschritten werden, wurde ein Schallgutachten durch das Büro Uppenkamp und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz, erstellt. Auf der Grundlage des Gutachtens wurden Immissionskontingente LEK ermittelt, die unter Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen auch festgesetzt wurden.

 

8.  Geruchsimmissionen

Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Inputstoffe und der zulässigen elektrischen Leistung, wurde auf der Grundlage von Erfahrungswerten des Gutachterbüros festgestellt, dass das Irrelevanzkriterium von 0,2 % der Jahresstunden zum nächstgelegenen Wohnhaus nicht überschritten. Die vom Sachverständigenbüro vorgenommene Beurteilung lag im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes auch der Fachbehörde vor, die hiergegen keine Bedenken erhoben hat.

 

Das Sachveständigenbüro Uppenkamp & Partner kommt in seiner Geruchsimmissionsprognose vom 17.3.2010 in der Zusammenfassung zusätzlich zu folgender Einschätzung:

 

„Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 137 wurde eine Immis­sions­prognose erstellt, in der die durch das geplante Vorhaben zu erwartenden Geruchs­immissionen sowie die durch die vorhandenen Tierhaltungsbetriebe bereits bestehenden Geruchsimmissionen ermittelt wurden.

 

Ergebnisse

Für die beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen ohne Tierhaltung wurden relative Häufigkeiten von Geruchsstunden für die Gesamtbelastung, angegeben als belästigungsrelevante Kenngröße IGb, zwischen 0,03 (3 %) und 0,17 (17 %) ermittelt. Die zulässigen Immissionswerte der GIRL für Wohnnutzungen im Außenbereich sind auch nach Errichtung und Betrieb des TZ nicht ausge­schöpft. Eine Erweiterung der Tierhaltung der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe ist damit prinzipiell möglich. 

 

Für die beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen mit eigener Tierhaltung wurden relative Häufigkeiten von Geruchsstunden für die Gesamtbelastung, angegeben als belästigungs­relevante Kenngröße IGb ohne Berücksichtigung der eigenen Tierhaltung bzw. benachbarter Tierhaltungen mit identischen Tierarten, zwischen 0,03 (3 %) und 0,14 (14 %) ermittelt. Der Immissionswert für die Gebietsnutzung Außenbereich von IW = 0,20 (20 %) wird somit nicht überschritten. Eine Erweiterung der Tierhaltung des jeweils benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes ist damit prinzipiell möglich.

 

Für die Flächen des Bebauungsplans Nr. 137 wurden relative Häufigkeiten von Geruchsstunden für die Vorbelastung, angegeben als belästigungsrelevante Kenngröße IVb ohne Berück­sichtigung der eigenen Emission, zwischen 0,12 (12 %) und 0,18 (18 %) ermittelt. Lediglich auf einem ca. 30 m breiten Streifen am östlichen Randbereich des Plangebietes wird der Immissions­wert für die Gebietsnutzung Außenbereich ausgeschöpft. Die Immissionsbelastung durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe liegt mehrheitlich unterhalb des Immissionswertes für die Gebietsnutzung Außenbereich von IW = 0,20 (20 %). Eine Erweiterung der Tierhaltung der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe ist prinzipiell möglich, da auf den Flächen des Plangebietes keine Wohnnutzungen errichtet werden und gemäß Nr. 5 der Auslegungshinweise der GIRL zum Schutz der Arbeitnehmer des geplanten Technologiezentrums gegenüber den Immissionswerten der GIRL erhöhte Werte zu Grunde gelegt werden können.

 

Für die beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen wurden relative Häufigkeiten von Geruchs­stunden für die Zusatzbelastung, hervorgerufen durch den Betrieb des geplanten Technologiezentrums, zwischen 0,00 (0 %) und 0,02 (2 %) ermittelt.

 

Die Immissionsbelastung durch den gewählten Emissionsansatz des geplanten Vorhabens über­steigt somit nicht das Irrelevanzkriterium von IW ≤ 0,02. Anhand der Ergebnisse der Berechnungen kann festgestellt werden, dass die im Rahmen dieser Prognose betrachteten Emissionen des Technologiezentrums zu keiner relevanten Änderung der Immissionssituation führen.

 

Im konkreten Genehmigungsverfahren nach BImSchG für die Errichtung und den Betrieb des Technologiezentrums ist jedoch zur Sicherstellung der Belange des Immissionsschutzes eine Immissionsprognose auf Grundlage aktueller Planungsdaten zu erstellen. Da auch höhere Jahres­emissionen als für diese Prognose angesetzt in Verbindung mit quellspezifischen Parametern (hohe Ablufttemperaturen, hohe Abluftgeschwindigkeiten, usw.) zu Immissionswerten führen können, die die prognostizierte Kenngröße nicht überschreiten.“

 

Nach diesen Ausführungen, denen sich die Stadt Lohne anschließt, werden die Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebietes durch die Errichtung des Technologiezentrums nicht unzumutbar beeinträchtigt, da die maßgeblichen Werte immer noch deutlich unterschritten werden. Es sind nach dem Gutachten auch Erweiterungen der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzungen grundsätzlich möglich. Weitere Einzelheiten sind ggf. in den nachfolgenden Zulassungsverfahren abzuarbeiten.

 

9.  Ziele der Raumordnung

 

Eine Erläuterung zu den Belangen Raumordnung und Städtebau (hiermit ist vor allem die Standortfrage in nicht integrierter Lage gemeint) wurde bereits in der Begründung ausgeführt. Die Stadt Lohne verbleibt bei der Ansicht, dass das Technologiezentrum mit Biogasanlage im jetzigen Außenbereich an vorbelastetem Standort richtig angeordnet ist.

 

Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Baugesetzbuches (BauGB) Biogasanlagen im Außenbereich bis zu einer elektrischen Leistung von maximal 0,5 MW gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert, diese also als typische Außenbereichsnutzung betrachtet. Für Anlagen über 0,5 MW elektrischer Leistung ist allerdings eine vollständige Bauleitplanung durchzuführen. Diese erfolgt hiermit. Auch gilt es zu bedenken, dass sich das Plangebiet innerhalb des Eignungsgebietes für privilegierte Biogasanlagen entsprechend der 50. FNP Änderung der Stadt Lohne befindet. Theoretisch denkbar wäre, dass sich hier drei Biogasanlagen mit einer Leistung von jeweils 0,5 MW ansiedeln, sofern sie die Voraussetzungen der Privilegierung nachweisen können.

 

Im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) wird u.a. ausgeführt, dass die Landwirtschaft bei der Umstellung, Neuausrichtung, Diversifizierung unterstützt werden soll, damit so Arbeitsplätze gesichert und neu geschaffen werden. Mit dem geplanten Technologiezentrum Biogas werden u.a. auch Forschungs-, Entwicklungsarbeiten und Weiterbildungsmaßnahmen für landwirtschaftlich betriebene privilegierte 0,5 MW Biogasanlagen erbracht, die für bäuerliche Familienbetriebe zukünftig ein weiteres Standbein zu einem gesicherten Einkommen sein können. Dies gilt insbesondere in der Region Südoldenburgs, die durch Veredelungswirtschaft geprägt, und somit der Grundeinsatzstoff Gülle für NAWARO Biogasanlagen direkt vor Ort in größeren Mengen verfügbar ist. Darüber hinaus wird das wesentliche Ziel von Biogasanlagen, nämlich die Bereitstellung von dezentral erzeugter, regenerativer, heimischer Energie durch Aussagen des LROP unterstützt. So wird unter Ziffer 4.2 Energie ausgeführt: „Die wesentlichen Ziele der Energiepolitik sollen als gleichrangige Planungsgrundsätze auch in der räumlichen Planung berücksichtigt werden. Der hohe Stand der Versorgungssicherheit sowie die Preisgünstigkeit der Energieversorgung sollen als maßgebliche Standort- und Wettbewerbsfaktoren ebenso gewährleistet werden wie eine umweltverträgliche und insbesondere aus den Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes effiziente Energieversorgung. Dabei können grundsätzlich alle Energieträger zum Einsatz kommen.

 

Die Nutzung einheimischer Energieträger kann zur Reduzierung der Abhängigkeit von Energieimporten beitragen. Neben den vorhandenen fossilen Energieträgern bietet die Nutzung regenerativer Energien wie Biomasse, Sonne, Wind oder Wasser, Standortvorteile und Wertschöpfungsmöglichkeiten insbesondere für ländliche Regionen.“

Diese Aussagen belegen nach Ansicht der Stadt Lohne, dass der geplante Standort in einem durch die A1 vorbelasteten ländlichen Raum, innerhalb der Veredelungsregion Südoldenburgs mit den Zielen des Landes-Raumordnungsprogrammes vereinbar ist.

 

Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Vechta (RROP) ist das Plangebiet als Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft dargestellt. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind so abzustimmen, dass dieses Gebiet in seiner Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung und nicht um ein Ziel, so dass dieser kommunaler Abwägung unterliegt. Diese Abwägung hat die Stadt Lohne vorgenommen und ist in der Summe der Argumente der Ansicht, dass die Entwicklung eines Technologiezentrums mit Biogasanlage, das ebenfalls Bezug zur hiesigen Landwirtschaft hat, der Vorrang eingeräumt wird gegenüber dem vollständigen Erhalt dieses Gebietes mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft.

 

Auch aus den Darstellungen und Erläuterungen der 50. und 48. Flächennutzungsplanänderungen der Stadt Lohne sind eindeutige Hinweise zu entnehmen, die den geplanten Standort unterstützen. So wird u.a. als Anlass der 50. FNP Änderung ausgeführt: “Gegenstand dieser Planung sind die im Außenbereich zulässigen Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse, für die in dieser Flächennutzungsplanänderung Gebiete zugewiesen werden sollen, in denen sie vom Grundsatz her zulässig sind; außerhalb dieser Gebiete sind sie damit nicht mehr zulässig.“

Der Standort des vorliegenden Sondergebietes Technologie-Zentrum Biogas liegt innerhalb dieses Eignungsgebietes für Biomasseanlagen.

Weiterhin wird in der 50. FNP Änderung ausgeführt: Die Darstellung erfolgt auf der Grundlage des im Vorfeld erarbeiteten Standortkonzeptes für Biogasanlagen, wodurch sichergestellt ist, dass die Ziele des Umweltschutzes und die wertgebenden Bereiche (zum Beispiel die Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, besonders geschützte Biotope, FFH-Gebiete, Waldflächen unter anderem) für den Umweltschutz berücksichtigt werden. Die für den Umweltschutz bedeutenden Bereiche werden von der Errichtung privilegierter Biomasseanlagen ausgeschlossen.

Darüber hinaus werden vorhandene und geplante Siedlungsräume mit Schutzabstand sowie die für die Erholung bedeutenden Landschaftsräume im Stadtgebiet von privilegierten Biomasseanlagen freigehalten.

Damit begründet die Darstellung in der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes eine dauerhafte Entlastung der wertgebenden Landschaftsräume.

Auch wird in der 48. FNP Änderung Bezug genommen auf die umfangreiche Ausweisung von gewerblichen Bauflächen und dass die vorhandenen Potentiale gegenüber konkurrierenden Nutzungen (insbesondere Landwirtschaft, Biogasanlagen usw.) freizuhalten sind.

Die in dieser 48. FNP Änderung erfolgten umfangreichen Ausweisungen, werden hier direkt mit der Zielaussage Gewerbe verknüpft. Weiterhin wird festgelegt, dass auf eine Betrachtung möglicher dezentraler Entwicklungsflächen an zum Beispiel verkehrsgünstigen Standorten im Lohner Stadtgebiet im Rahmen des Konzeptes verzichtet werden sollte. Der Untersuchungsraum (hier der Geltungsbereich der 48. FNP Änderung) orientiert sich somit am Hauptort Lohne in Anlehnung an bestehende bzw. geplante gewerbliche Bauflächen.

Da kommt der planerische Wille der Stadt Lohne zum Ausdruck, in den umfangreich dargestellten gewerblichen Bauflächen der 48. FNP Änderung ausschließlich Gewerbe und Industrie aber keine Biogasanlagen zukünftig anzusiedeln, was mit dem geplanten Standort des SO Technologiezentrum Biogas auch berücksichtigt wird.

 

Als Fazit kann festgehalten werden, dass dem gewählten Standort des geplanten SO Technologiezentrums Biogas sowohl Belange der Landes-Raumordnung, der Regionalen Raumordnung als auch Belange der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Lohne nicht entgegenstehen und somit in dieser Hinsicht der Standort als geeignet zu bewerten ist.

 

10.       FFH-Gebiet Dinklager Burgwald

 

Der Bebauungsplan hält auch die rechtlichen Vorgaben ein, die sich aus dem europäischen Gebietsschutz ergeben (Art. 4, 6 FFH-RL, §§ 34 BNatSchG 2010). Pläne und Projekte, die möglicherweise zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, sind danach einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen (§§ 34, 36 BNatSchG). Für die Bauleitpläne folgt dies aus der Verweisungsvorschrift in § 1 a IV BauGB. Die Planung darf auch im Zusammenwirken mit anderen zu berücksichtigenden Plänen und Projekten gemessen an den Erhaltungszielen keine erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet als solches oder seine wesentlichen Bestandteile haben. Solche Vorhaben und Pläne in FFH-Gebieten mit möglicherweise erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen (Art. 6 III FFH-Richtlinie) dürfen nur zugelassen werden, wenn nach Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen und ggf. nach Anhörung der Öffentlichkeit festgestellt wurde, dass entweder das Gebiet als solches oder seine wesentlichen Bestandteile nicht beeinträchtigt werden oder die Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art erforderlich ist und zumutbare Alternativlösungen nicht vorhanden sind.[1] In diesem Fall sind die erforderlichen Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des europäischen Netzes „Natura 2000“ zu treffen. Auch ist die EU-Kommission zu unterrichten (Art. 6 IV UA 1 FFH-Richtlinie). Werden prioritäre Arten oder Lebensraumtypen in Mitleidenschaft gezogen, ist eine Stellungnahme der Kommission einzuholen, bevor soziale oder wirtschaftliche Gründe zur Rechtfertigung des Vorhabens angeführt werden können.

 

Nach dem Urteil des BVerwG zur Westumfahrung Halle[2] ist bei der Prüfung der Verträglichkeit eines Eingriffs in ein FFH- oder Vogelschutzgebiet ein hoher fachlicher und zugleich rechtlich strenger Maßstab anzulegen. Es muss nach den besten verfügbaren fachlichen Erkenntnissen auszuschließen sein, dass es gemessen an den Erhaltungszielen zu erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet als solches oder wesentliche Gebietsbestandteile kommt. Zudem haben Vorhabenträger und zulassende Behörde die Darlegungs- und Beweislast für das Nichteintreten erheblicher nachteiliger Auswirkungen. Die vorstehenden Grundsätze hat das BVerwG in seiner zweiten Entscheidung zur A 44 – Hessisch Lichtenau[3] fortentwickelt. Das Gericht sah das Vorhaben zwar vor allem wegen einer Gebietsverkleinerung von geschützten Lebensraumtypen und einem zusätzlichen Schadstoffeintrag oberhalb der „critical loads“ als unverträglich an, hielt es aber aufgrund einer Abweichungsprüfung für verwirklichungsfähig.

In seinem Beschluss zur Ortsumgehung Hildesheim hat das BVerwG u.a. ausgeführt:

 

„Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch betriebsbedingte Schad- und Nährstoffeinträge i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen kann, sind gleichartige Belastungen aus anderen Quellen (Vor-/Hintergrundbelastung) zu berücksichtigen.“

 

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird gegenwärtig durchgeführt und deren Ergebnisse in der Sitzung vorgetragen. Dabei steht die Prüfung im Mittelpunkt, ob sich durch den Betrieb der Biogasanlage Stickstoffeinträge ergeben, die zu einer unverträglichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und der dort vorhandenen Lebensraumtypen oder Arten führen. Dabei ist davon auszugehen, dass das FFH-Gebiet bereits heute deutlich über den „Critical Loads“ belastet ist. Die Zusatzbelastung wird allerdings voraussichtlich sehr gering sein, sodass sich die Frage stellt, ob die Zusatzbelastung die Bagatellschwelle überschreitet. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre das Vorhaben verträglich, sodass eine Abweichungsprüfung nicht erforderlich wäre.

 

Anderenfalls wäre das Planvorhaben allerdings ebenfalls zulässig, da die Voraussetzungen für eine Abweichungsprüfung gegeben sind. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, wird das Planvorhaben durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Das Vorhaben dient der Gewinnung und Weiterentwicklung von regenerativen Energien, der Nutzung nachwachsender Rohstoffe, der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und der wirtschaftlichen Entwicklung des Raumes.

 

Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass die zusätzlichen  Betroffenheiten für die FFH-Belange durch die Stickstoffmehreinträge allenfalls gering sind und (allenfalls) im unteren Prozentbereich und damit im Bereich von Bagatellbelastungen liegen. Zumutbare Alternativen sind nicht gegeben. Der Standort ist verkehrsgünstig gelegen, da die Anbauflächen für die benötigten Maismengen ganz überwiegend südöstlich gelegen sind. Das Umfeld des Technologiezentrums ist landwirtschaftlich geprägt und liegt in einem Bereich, der durch Lärm, Schadstoff und Geruch bereits vorbelastet ist. Im Rahmen der weiteren fachlichen Untersuchungen wird auch geklärt, ob und in welchem Umfang Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des Netzes „Natura 2000“ erforderlich werden.

 

11.       Unzureichende/ fehlende Bestandsaufnahme

 

Zur Erfassung der Biotoptypen und der Landschaft wurde eine örtliche Bestandsaufnahme und zur faunistischen Potentialabschätzung wurde eine Ortsbegehung durchgeführt.

Eine faunistische Bestandsaufnahme wurde auf Grund des Zeitpunktes des Planungsbeginns (August 2009) nicht durchgeführt. Inzwischen vorliegende Bestandsaufnahmen zum Ausbau der BAB 1 wurden ausgewertet, ergeben jedoch keine grundlegenden Änderungen hinsichtlich des Artenschutzes und der Eingriffsregelung.

Hier wurde im Plangebiet 1 Kiebitzpaar (Brut oder Brutverdacht) kartiert, ca. 70 m westlich ein weiteres. Diese beiden Brut(verdacht)paare sind in die Artenschutzbetrachtung und die Eingriffsregelung einzustellen. Jeweils ca. 130 m nördlich und westlich wurde je 1 Brut(verdacht)paar der Feldlerche kartiert; auf Grund der großen Entfernung ist hier keine Betroffenheit durch das Vorhaben anzunehmen.

Weitere Brut(verdacht)vorkommen wurden zwischen Trenkampsbach und Steinfelder Straße östlich der Autobahn nicht festgestellt.

 

Zwischenzeitlich wurden Untersuchungen hinsichtlich der Quartiere von Fledermäusen und des Eremiten mit folgenden Ergebnissen durchgeführt.

Fledermäuse: Weder in der Wallhecke im östlichen Plangebiet noch in einer Eiche im westlich angrenzenden Wald konnten Quartiere nachgewiesen werden.

Eremit: Die Wallhecke im östlichen Plangebiet ist als Quartier auszuschließen. Nicht ausgeschlossen werden konnte hingegen die Besiedlung von Eichen im westlich angrenzenden Wald, der jedoch außerhalb des Plangebietes liegt. Nach Aussage des Gutachters würde eine Bebauung im Plangebiet vermutlich keine größere Beeinträchtigung auf eine potentielle Eremitenpopulation haben.

 

 

12.       Wallhecken

 

Die Wallhecke im Osten ist im Bestandsplan der Biotoptypen dargestellt. Im Bebauungsplan ist sie nachrichtlich als Schutzgebiet übernommen (Wallhecke samt begleitender Mulden, aktuell vermessen).

Die Wallhecke im Norden wurde in den Bestandsplan aufgenommen. Sie liegt nicht im Geltungsbereich.

Entlang des Grabens ist keine Wallhecke vorhanden (auch Ergebnis der Ortsbesichtigung durch die untere Naturschutzbehörde). Es sind ein niedriger Wall mit Grabenaushub und ein Einzelbaum (eingemessen) mit einigen Sträuchern vorhanden.

Das Wäldchen im Nordwesten mit seiner dem Plangebiet zugewandten Wallhecke ist ebenfalls im Biotoptypenplan dargestellt. Es liegt außerhalb des Geltungsbereichs.

 

13.       Besonders geschützte Biotope

 

Die aktuelle Ortsbesichtigung der unteren Naturschutzbehörde ergab, dass in dem westlich benachbarten Wäldchen eine Teilfläche mit Sumpfwald/Großseggenried vorhanden ist, die nach § 28a NNatG a. F. besonders geschützt ist. Eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben ist zu vermeiden. Zur Vermeidung wird eine Trennfolie zwischen dem Graben 22/3 und dem Regenrückhaltebecken eingegraben.

Entlang des Grabens 22/3 neben der geplanten Zufahrt besteht kein besonders geschütztes Biotop.

Eine Gefährdung des Biotops auf dem Flurstück 20/8, Flur 54 der Gemarkung Lohne wird nicht gesehen, da es

1.       mit einer Minimalentfernung von 500 m jenseits der Autobahn liegt und eine Beeinflussung des Grundwasserhaushaltes ausgeschlossen werden kann und

2.       ein Vorflutzusammenhang nicht besteht. Das Flurstück entwässert zwar auch in den Trenkampsbach, jedoch nicht über den Graben 22/3.

 

14.       Landschaftsschutzgebiet „Baumreihen“

 

Von der im Plangebiet liegenden Wallhecke werden 4 m gerodet, um die Zufahrt zum Gebiet errichten zu können. Hierfür ist beim Landkreis Vechta eine Befreiung von den Verboten beantragt, eine Löschung des LSG ist nicht erforderlich.

Die erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft wird im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Hierfür wird ein außergebietlicher Ausgleich durchgeführt.

 

Anschließend folgt in der Anlage 1 zu den einzelnen eingegangenen Stellungnahmen, die während der öffentlichen Auslegung der o.a. Bauleitpläne abgegebenen wurden eine Stellungnahme der Verwaltung (Synopse).



[1]               Zu den rechtlichen Anforderungen des europäischen Gebietsschutzes Storost, DVBl 2009, 673; Stüer, DVBl 2009, 1; ders., DVBl. 2009, 1145; ders., Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2009, Rdn. 3069.

[2]               BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 – 9 A 20/05 –, BVerwGE 128, 1 = DVBl 2007, 706 = NVwZ 2007, 1054 – Halle-Westumfahrung; Stüer, DVBl 2007, 416; ders., NVwZ 2007, 1149; ders., DVBl 2009, 1 im Anschluss an EuGH, Entscheidung vom 7.9.2004 – C 127/02 – NuR 2004, 788 – Herzmuschelfischerei.

[3]               BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299 – für den Abschnitt A 44 Verkehrskosteneinheit 20 – Hessisch Lichtenau II; vgl. auch Urteil vom 13.5.2009 – 9 A 71.07 – A 4 Braunkohlentagebau Hambach.