Sitzung: 13.04.2010 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4
Vorlage: 6/069/2010
Beschlussempfehlung:
a)
Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der
Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen
Anregungen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.
b)
Der Rat der Stadt Lohne beschließt die 61. Änderung
des Flächennutzungsplanes ´80 sowie den Bebauungsplan Nr. 137
„Technologie-Zentrum Biogas, Langweger Straße“ der Stadt Lohne als Satzung
sowie die Begründung hierzu.
Mit Inkrafttreten
der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die bisherigen Darstellungen
des Flächennutzungsplanes im Änderungsbereich unwirksam.
Ausschussmitglied
Vorwerk hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Ausschussvorsitzende Frau Dipl.-Ing. Schilling und Herrn Dipl.-Ing. Taudien vom Planungsbüro NWP sowie Herrn Dipl.-Ing. Wenzel vom Büro Uppenkamp und Partner.
Von der Verwaltung wurde erläutert, dass die die Entwürfe der vom Rat beschlossenen o.a. Bauleitpläne vom 06. Januar bis 08. Februar 2010 öffentlich ausgelegen haben. Die Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung informiert.
Die Verwaltung teilte mit, dass während der öffentlichen Auslegung vielfach inhaltsgleiche Stellungnahmen abgegeben worden sind, so dass aus Gründen der besseren Lesbarkeit ein gemeinsamer Abwägungsvorschlag für alle inhaltsgleichen Stellungnahmen unterbreitet wird.
Diese Abwägungsvorschläge wurden von der Verwaltung anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert.
Das FFH-Gebiet Dinklager Burgwald wird zwar nicht direkt vom Technologiezentrum betroffen, jedoch mittelbar durch die Stickstoffemissionen. Durch einen übermäßigen Stickstoffeintrag kann das FFH-Gebiet beeinträchtigt werden. Der Grenzwert wird in der Literatur mit 10 – 15 kg/ha*a angegeben. Die tatsächliche Belastung liegt nach den vorliegenden Informationen bei ca. 95 kg/ha*a. Eine geringfügige Erhöhung der Stickstoffeinträge wird als unwesentlich angesehen, auch bei einer bereits bestehenden Überschreitung der Grenzwerte (sogenannte „Critical Loads“). Nach dem Ergebnis der Ausbreitungsberechnung des Büros Uppenkamp und Partner wird der zusätzliche Eintrag 3% nicht überschreiten, so dass durch den Bau des Technologiezentrums nicht von einer Beeinträchtigung des FFH-Gebietes auszugehen ist.
Anschließend erläuterte Frau Schilling anhand einer Präsentation die Erfassung der Biotoptypen und der Landschaft.
In der Aussprache wurde von einem Ausschussmitglied der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme bemängelt.
Die Verwaltung erläuterte hierzu, dass im Herbst der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst wurde. Aus diesem Grunde konnte zunächst lediglich, mitgetragen durch den Landkreis Vechta, eine Potentialabschätzung durchgeführt werden. Im Laufe des Jahres wurden weitere Untersuchungen durchgeführt, die die Potentialabschätzung bestätigte.
Frau Schilling erläuterte, dass die Trennfolie (Punkt 13. Besonders geschützte Biotope) dazu dienen soll, das Austrocknen des Biotops zu verhindern.
Die Neuanpflanzung der Wallhecke ist im nördlichen Bereich des Plangebietes als Verlängerung der vorhandenen Wallhecke vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen sind, wie bei anderen Planungen auch, über den Flächenpool des Städtequartetts im Rüschendorfer Moor vorgesehen. Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über eine Kleinkläranlage.
Im weiteren Verlauf der Aussprache mahnte Bürgermeister Niesel an, sich bei der Diskussion nicht zu sehr auf Details zu versteifen. Ziel der Planung muss es sein, für eine weltweit agierende Lohner Firma die Rahmenbedingungen zu schaffen, um deren Standort in Lohne zu sichern. Dem wurde von einem Ausschussmitglied entgegnet, dass es sehr wohl wichtig sei, auch Detailfragen hinreichend zu beantworten.
Von der Verwaltung wurde erläutert, dass die besonderen Anforderungen des WHG (Wasserhaushaltsgesetz) für festgesetzte Gebiete gelten. Eine solche Ausweisung besteht hier gegenwärtig nicht. Des weiteren wurde die zu erwartende verkehrliche Situation anhand der Tonnagezahlen erläutert.
Von einem Ausschussmitglied wurde ausgeführt, dass die Belange Raumordnung und Städtebau, insbesondere die Standortfrage in dieser Lage, nicht erfüllt werden.
Bürgermeister Niesel legte dar, dass es sich hier um ein Eignungsgebiet für privilegierte Anlagen handelt. Daraus ergibt sich auch, dass größere Anlagen errichtet werden können. Hierfür ist jedoch ein sachgerechtes Bebauungsplanverfahren, so wie es hier durchgeführt wird, erforderlich. Bürgermeister Niesel betonte, dass eine großflächige Planung mit weiteren Anlagen nicht gewollt sei.
1. Angebotsbezogener
Bebauungsplan
Aus der Tatsache, dass Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben (Technologie-Zentrum mit Biogasanlage) eines Investors ist, ergibt sich keine Verpflichtung, das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu nutzen. Nach dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne von § 12 BauGB. Das Gesetz stellt vielmehr beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander. Die Stadt kann nach der konkreten Sachlage auswählen, ob sie sich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes oder eines herkömmlichen Bebauungsplanes bedienen will. Die Stadt hat aufgrund des vom Investor genannten Bedarfs in einem herkömmlichen Bebauungsplan in eigener Verantwortung einen Bebauungsplan erarbeitet und aufgestellt. Der Bebauungsplan Nr. 137 schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Technologiezentrums mit Biogasanlage, ohne jedoch im Detail hierzu Festsetzungen zu treffen.
Im Rahmen des Verfahrens ist eine Abstandsbetrachtung und Ausbreitungsrechnung zum Technologie-Zentrum des TÜV-Nord vom 25.02.2010 erstellt worden. In dieser Abstandsbetrachtung ist der Gutachter sogar davon ausgegangen, dass die Anlage unter die Störfallverordnung fällt, da die Grenze von 10.000 kg Biogas (wenn auch geringfügig) überschritten werde. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass keines der benachbarten Schutzobjekte innerhalb der ermittelten Grenzkonzentration für brand-, explosions- und toxische Risiken liegt. Das Vorhaben wäre daher auch dann an dem vorgesehenen Standort zu verwirklichen, wenn es unter die StörfallVO fallen würde.
Das konkret beantragte Vorhaben liegt allerdings unterhalb des Anwendungsbereichs der StörfallVO. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Anforderungen und Prüfungen können daher im Hinblick auf das beantragte Vorhaben entfallen. Die Begründung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Errichtung von Betrieben, die unter die 12. BImSchV fallen, ausgeschlossen ist. Zugleich wird dies durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Investor sichergestellt.
Um die Annahmen der Ausbreitungsrechung sicherstellen zu können, wird der
Bereich, in dem die Errichtung von Fermentern bzw. Gasspeichern zulässig ist,
auf einen Bereich begrenzt, der die Einhaltung der erforderlichen
Sicherheitsabstände gewährleistet. Auch dies ist Gegenstand des städtebaulichen
Vertrages.
2. Hochwasserschutz
Nach den vorliegenden Informationen liegt das Plangebiet teilweise im
natürlichen Überschwemmungsgebiet des Trenkampsbaches bei einem 100-jährigen
Ereignis. Der Stadt ist bekannt, dass derzeit Vorbereitungen zur Ausweisung von
Überschwemmungsbereichen entsprechend den Vorgaben der Wassergesetze des Bundes
und des Landes durchgeführt werden. Die zukünftig festzusetzende Abgrenzung der
Überschwemmungsbereiche ist gegenwärtig noch nicht bekannt. Sie wird erst feststehen, wenn entsprechende
Kartendarstellungen veröffentlicht sind.
Der Landkreis Vechta hat zur Frage des Hochwasserschutzes im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung Folgendes ausgeführt:
Das in der Nähe des Plangebiets verlaufende Gewässer II. Ordnung Nr. 22 „Trenkampsbach" ist vom Nds. Umweltministerium per Verordnung vom 28.11.2007 als ein Gewässer bestimmt worden, bei dem durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder aber zu erwarten sind. Für dieses Gebiet laufen derzeit die Berechnungen zur Ermittlung des zu erwartenden Überschwemmungsgebietes. Berechnungsergebnisse des Gewässerkundlichen Landesdienstes liegen noch nicht vor.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Änderungsbereich in Teilbereichen in einem natürlichen Überschwemmungsgebiet und damit zukünftig in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet liegen wird.
In Kenntnis dieses Umstandes hat sich die Stadt Lohne im Änderungsverfahren mit der Hochwasserproblematik in diesem Bereich eingehend auseinanderzusetzen und die NN-Höhe fachlich bestimmen zu lassen (z. B. durch eine Wasserspiegellinienberechnung). In Abhängigkeit von dem Ergebnis ist dann zu prüfen und abzuwägen, ob und inwieweit Bereiche aus dem Änderungsbereich herausgenommen oder aber Vorkehrungen (z. B. Aufhöhung) getroffen und gegebenenfalls Kompensationsflächen für den Verlust von Hochwasserrückhalteflächen vorgesehen werden müssen.
Die Wasserspiegelberechnung hat ergeben, dass das Plangebiet gegenwärtig zum Teil noch im natürlichen Überschwemmungsgebiet liegt. Auf Anregung der Stadt Lohne wird die Hase-Wasseracht als Unterhaltungspflichtiger für den Trenkampsbach in Kürze wasserbauliche Maßnahmen im Trenkampsbach durchführen (Einbau von Sohlgleiten), die entsprechend den Vorgaben der Wasserrahmen-Richtlinie eine ökologische Durchgängigkeit des Trenkampsbaches wiederherstellen und zugleich zu einem verbesserten Hochwasserabfluss führen. Dies wird zu einer Verringerung der Überschwemmungsgebiete führen und wäre ggf. auch in die abschließende Festlegung der Überschwemmungsgebiete einzubeziehen.
Die Ausweisung der Vorhaben im Plangebiet
wird den wasserrechtlichen Anforderungen des WHG 2010 gerecht. Nach § 77 WHG
sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion als
Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen
zu treffen. Da das Plangebiet nach seiner gegenwärtigen Lage zum Teil im natürlichen
Überschwemmungsgebiet liegt, sind diese gesetzlichen Anforderungen des § 77 WHG
einzuhalten. Die Planung ist durch überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit gerechtfertigt. Das Vorhaben dient der Gewinnung und
Weiterentwicklung von regenerativen Energien, der Nutzung nachwachsender
Rohstoffe, der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und der
wirtschaftlichen Entwicklung des Raumes. Auch der Gesetzgeber hat durch die
Privilegierung von Biogasanlagen in dem in § 35 I Nr. 6 BauGB dargestellten Umfang
die Bedeutung solcher Anlagen im Sinne der Förderung öffentlicher Interessen
unterstrichen und ihnen als typische privilegierte Außenbereichsnutzung einen
entsprechenden Vorrang eingeräumt. Diese Belange sind auch in der konkreten
Betrachtung so gewichtig, dass sie die berechtigten Belange des
Hochwasserschutzes überwinden können. Dabei muss zunächst berücksichtigt
werden, dass der Überschwemmungsbereich durch die vorgenannten Maßnahmen
(Einbau von Sohlgleiten statt der vorhandenen Wehre) in der Tendenz deutlich
kleiner wird, was sich auf die Ausweisung des Überschwemmungsgebietes im Sinne
einer Verringerung der Fläche auswirken wird. Nach Berechnungen des
Ingenieur-Dienst-Nord (IDN) stehen im Betrachtungsgebiet nach Abschluss der
o.a. Maßnahmen weitere rd. 9.600 m3 potentielles
Überschwemmungsvolumen zur Verfügung, ohne dass die im Bestand zu erwartenden
Hochwasserspiegellagen überschritten werden.
Sollten weitere Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen
der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich werden, wird die Stadt
Lohne mit dem betroffenen Landwirt eine Duldungsvereinbarung schließen, nach
der der Landwirt die Überschwemmung seiner Flächen, die direkt an das
Plangebiet angrenzen, im angenommenen Überschwemmungsfall dulden wird.
Durch diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass bei der Verwirklichung des Vorhabens die Anforderungen des Hochwasserschutzes eingehalten werden.
Die besonderen Anforderungen des § 78 WHG sind nicht einschlägig, weil die Vorschrift nur für ausgewiesene oder vorläufig sichergestellte Überschwemmungsgebiete nach § 76 II und III WHG gilt. Eine solche Ausweisung oder vorläufige Sicherstellung besteht gegenwärtig nicht.
3. Verkehr
Verschiedene Einwendungen wenden sich gegen den mit dem Vorhaben verbundenen Verkehr und den sich daraus ergebenden Verkehrslärm, der für unzumutbar gehalten wird. Die Bewohner des Ortsteils Brockdorf verweisen auf befürchtete Mehrbelastungen in ihrer Ortslage. Zudem sehen sie die Verkehrssicherheit im Ort vor allem durch den zunehmenden LKW-Verkehr gefährdet.
Die verkehrlichen Auswirkungen der im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 137 geplanten Anlagen wurden mithilfe eines Gutachtens ermittelt und bewertet. Aus der mengenmäßigen Begrenzung der Input-Stoffe ergibt sich bereits eine wesentliche Größe für den zu erwartenden Verkehr. Die Gutachter haben ihrer Berechnung zugrunde gelegt, dass während einer sechswöchigen Erntezeit die für den Betrieb der Anlage erforderliche Silage angeliefert wird und die erforderliche Gülle ganzjährig kontinuierlich angeliefert wird. Ferner haben sie ihren Betrachtungen den für den Betrieb einer solchen Anlage und sonstigen üblichen Verkehr zugrunde gelegt.
Dabei sind nicht nur die Verkehre unmittelbar im Zu- und Abfahrtsbereich der Anlage in die Betrachtung eingegangen. Auch die weiteren Auswirkungen des Verkehrs bis in die Ortslage Brockdorf hinein sind Gegenstand der gutachterlichen Untersuchungen gewesen.
Dabei haben sich folgende Erkenntnisse ergeben:
Der Untersuchung lagen Querschnittzählungen der
Kreisstraße 268 und Kreisstraße 269 des Landkreises Vechta aus dem Zeitraum von
2007 bis 2009 zur Verfügung, dazu Aussagen aus dem Bebauungsplan Nr. 26D der
Stadt Lohne.
Weiterhin wurden Querschnitszählungen im Bereich der
geplanten Anbindung und Knotenstromzählungen an den Knotenpunkten der
Kreisstraße 269 mit der Landesstraße 845 (Dinklager Straße) und der Kreisstraße
268 Düper Straße/Steinfelder Straße) durchgeführt. Darauf aufbauend wurde für
das Jahr 2025 die maßgebliche Verkehrsbelastung ermittelt und die
Verkehrsanlagen daraufhin überprüft.
Im Bestand ist auf der Kreisstraße 268 derzeit mit
einer Belastung von 3.328 Kfz/24h bis 4.344 Kfz/24h zu rechnen, nach Norden ist
eine Zunahme der Belastung zu beobachten. Die übrigen weiter südlich gelegenen
Straßen sind niedriger belastet. Der Knotenpunkt Kreisstraße 269/Landesstraße
845 wird als „an der Grenze der Leistungsfähigkeit angelangt“ eingestuft.
Weiterhin wurden für die Knotenpunkte Prognosen für
das Jahr 2025 mit und ohne Technologiezentrum erstellt. Es wird gemäß der
Shellstudie 2003 ein Anwachsen des Pkw-Verkehrs um 6 % angenommen.
Aufgrund des Betriebes der Biogasanlage werden folgende (zusätzliche) Verkehrsbelastungen erwartet:
|
Tonne / Jahr |
Tage / Jahr |
Tonne / Tag |
Tonne / Lkw |
Lkw / Tag |
Gülle |
13.000 |
313 |
42 |
21 |
2 |
Silage (6 Wochen, Erntezeit) |
27.000 |
36 |
750 |
21 |
36 |
Gesamt |
40.000 |
- |
792 |
- |
38 |
Es ist also von 38 zusätzlichen Lkw-Lieferungen (jeweils einfache Fahrt) in der 6-wöchigen Erntezeit auszugehen, davon 22 in der Spitzenstunde. Durch Hin- und Rückfahrt verdoppelt sich der Wert.
Als Pkw-Verkehr pro Tag wird Folgendes erwartet:
|
Personen |
Angestellte |
10 |
Besucher |
10 |
Postdienste |
2 |
Wartung |
2 |
Gesamt |
24 |
Auch hier sind jeweils nur einfache Fahrten gerechnet.
Im worst-case-Fall Prognose 2025 mit Biogasanlage und der Annahme, dass alle Transporte durch Brockdorf abgewickelt werden, ist bei einer (zukünftigen) Grundbelastung von 250 Lastzügen mit zusätzlichen 76 Fahrten durch Brockdorf zu rechnen. Dies bedeutet eine Steigerung um 30%. Probleme hierfür werden allein am Knotenpunkt Kreisstraße 269/Landesstraße 845 erwartet. Die Mehrbelastung für Brockdorf wird im zu erwartenden Prognosefall in einem nicht spürbaren Maße ausfallen.
Der
Zu- und Abgangsverkehr des Technologiezentrums stellt nur einen vergleichsweise
geringfügigen Anteil an dem Gesamtverkehrsaufkommen der Langweger Straße dar.
Unabhängig von dieser vergleichsweise geringfügigen Mehrbelastung ist der
Knotenpunkt Dinklager Straße / Langweger Straße allerdings bereits jetzt an der
Grenze der Leistungsfähigkeit angelangt, sodass entsprechende Maßnahmen
erforderlich werden. Unabhängig von der Realisierung einer Biogasanlage am
Standort Brockdorf ist deshalb ein Lösungskonzept zu erarbeiten. In Punkt 4 des
Gutachtens (Empfehlungen) werden die grundlegenden Möglichkeiten einer
Signalisierung bzw. eines Kreisverkehrs beschrieben. Da der Knotenpunkt eine
Landesstraße und eine Kreisstraße miteinander verknüpft, liegt die Erarbeitung
einer Lösung in der Verantwortung des Landes Niedersachsen und des Landkreises
Vechta.
Die für den Erntezeitraum von 6 Wochen ermittelten Verkehrsmengen wurden vom Gutachter
als durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge für 1 Jahr zugrunde gelegt. Danach
fahren in dieser Zeit 38 LKW am Tag die Anlage an und wieder von der Anlage
weg. Der Verkehr verteilt sich dann nach Norden und fährt dabei durch die
Ortschaft Brockdorf einerseits und nach Süden, ohne die Ortschaft Brockdorf zu
durchfahren. Das Lärmgutachten geht als Worst-Case davon aus, dass diese
Fahrzeuge insgesamt durch die Ortschaft Brockdorf fahren. Tatsächlich wird dies
allerdings nicht eintreten, vor allem, weil ein Großteil der angepachteten
Anbauflächen im Süden liegt. Es erscheint daher – ohne dass es auf Einzelheiten
ankäme – die Vermutung eher berechtigt, dass der LKW-Verkehr ganz überwiegend
über den südliche Teil der Langweger Straße abgewickelt würde, sodass die im
Gutachten angenommene Mehrbelastung auch in den 6 Wochen der Erntezeit tatsächlich
bei Weitem niedriger ist.
Dieser vergleichsweise höhere Verkehrsfluss ist allerdings auf die Erntezeit von 6 Wochen begrenzt. Im Übrigen ist die Verkehrsbelastung deutlich geringer und beträgt 2 LKW (4 Fahrten) von und zum Grundstück. Hinzu kommt ein täglicher PKW-Verkehr von 24 einfachen Fahrten. Über das Jahr tritt daher nur in einem Zeitraum von 6 Wochen die höhere Verkehrsbelastung auf, während die Belastung im überwiegenden Teil des Jahres deutlich niedriger und für die Bewohner der Ortslage Brockdorf nicht mehr wahrnehmbar ist.
Der Investor wird eine Biogasanlage mit Gärrestaufbereitung errichten. In der Anlage fallen jährlich ca. 32.340 t Gärreste an. Die darin enthaltenen Nährstoffe werden aufkonzentriert und als Flüssigdünger und Pellets vermarktet. Ein Teil des verbleibenden Gärrestes wird so weit aufbereitet, dass letztlich vorflutfähiges Wasser und eine geringe Menge Trockenstoffe verbleiben, die zum Teil in Verbrennungsanlagen zur Wärmeerzeugung für den Betrieb der Faultürme verwertet wird. Selbst wenn ein Lkw pro Tag (zwei Fahrbewegungen) erforderlich würden, würde das auf die durchschnittliche Gesamtbelastung keinen Einfluss haben. Der Landkreis Vechta als Träger der Straßenbaulast für die Langweger Straße hat bestätigt, dass die Kreisstraße in der Lage ist, den durch das Technologie-Zentrum entstehenden Mehrverkehr aufzunehmen.
Die Anlage soll mit einer Umkehrosmose betrieben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ergeben sich gleichwohl keine unzumutbaren Verkehrsbelastungen.
Nach Angaben der EnviTec Biogas AG wird der produzierte Flüssigdünger
von den gleichen Fahrzeugen abtransportiert, welche die Gülle anliefern. Die
Menge des Flüssigdüngers entspricht in etwa der Hälfte der Gülle, so dass für
den Abtransport des Düngers doppelt so viele Fahrzeuge wie notwendig zur
Verfügung stehen. Zusätzliche Fahrten für den Abtransport des Düngers sind
daher nicht vorzusehen.
Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch den zu erwartenden Zusatzverkehr ist nicht zu erwarten. Der Landkreis Vechta als Straßenbaulastträger hat bestätigt, dass die Langweger Straße in der Lage ist, den Zusatzverkehr aufzunehmen.
Parallel zur Kreisstraße verläuft ein Geh- und Radweg. Die überwiegende
Wohnbebauung in der Ortschaft Brockdorf befindet sich auf der Südseite der
Langweger Straße an der sich auch Sportplatz, Schule und Kindergarten befinden.
An der Zerhusener Straße ist
ebenfalls ein Radweg vorhanden.
In Höhe der Einmündung der Zerhusener Straße auf die Langweger Straße ist eine
Fußgängersignalanlage installiert, die es Fußgängern und Radfahrern sicher
ermöglich, die Langweger Straße zu
überqueren. Die Kinder und Jugendlichen auf der Nordseite der Langweger Straße
können die Langweger Straße ebenfalls sicher überqueren, um zur Schule, Kindergarten,
Sportplatz etc. zu gelangen.
4. Abwägungsgesichtspunkt
Staatshaftungsansprüche
Aus der Einstellung eines Bebauungsplans ergeben sich keine
Amtshaftungsansprüche. Der Rat einer Stadt ist vielmehr frei darin, ein Bauleitplanverfahren
bis zur Rechtsverbindlichkeit weiterzuführen oder es abzubrechen, wenn dies aus
der Beurteilung der städtebaulichen Belange erforderlich ist. In der
öffentlichen Diskussion wurde daher bereits mehrfach vom Bürgermeister, aber
auch von seinem Stellvertreter klargestellt, dass die Stadt Lohne nach ihrer
Rechtsauffassung nicht aufgrund der Einstellung des Bauleitplanverfahrens für
ein Technologie-Zentrum am Südring aus Amtshaftungsgesichtspunkten haftet. Es
wurde auch bereits mehrfach auf die Regelungen des seinerzeitigen
städtebaulichen Vertrages hingewiesen, wonach Ansprüche aufgrund der
Einstellung des Planungsverfahrens ausgeschlossen sind. Die Stadt Lohne setzt
dieses Bauleitplanverfahren fort, weil das geplante Vorhaben städtebaulich für
sinnvoll gehalten wird. Hinsichtlich dieser Entscheidung spielen vermeintliche
Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche keine Rolle.
5. Standortkonzept
Biogasanlagen
Das Standortkonzept der Stadt Lohne zur Steuerung privilegierter
Biogasanlagen sieht das Plangebiet als Eignungsgebiet für solche Anlagen vor.
Die Lage des Plangebietes im Eignungsgebiet ist kein Präjudiz dafür, dass
nicht privilegierte Anlagen in diesem Bereich ausgeschlossen sind. Vielmehr
spricht dies dafür, dass die Belange, die den Rat zum Ausschluss von
privilegierten Anlagen im Übrigen Stadtgebiet bewogen haben, für diesen
Standort nicht gelten.
6. Seuchengefahr
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren wird die
seuchenhygienisch unbedenkliche Ausführung der Anlage geprüft und
sichergestellt. Die erforderlichen Regelungen gehen über die
Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanes hinaus, da die Ursachen der
möglichen Gefahren in den Stallanlagen zu suchen sind, die die Gülle liefern.
Da es sich um gewerbliche Gülletransporte handelt, unterliegen diese
Transporte einer Genehmigungspflicht durch die Veterinärämter. Ein zumutbares
Seuchenrisiko für landwirtschaftliche Betriebe im Umfeld der Biogasanlage ist
nicht erkennbar. Eine besondere Gefahr, die von den Gärresten ausgeht, ist
ebenfalls nicht erkennbar, da die Gärreste aufbereitet werden. Im Übrigen wird
bereits jetzt auch auf der Fläche Gülle ausgebracht; und auch die Ausbringung
von Gärresten ist nicht ausgeschlossen.
7. Geräuschimmissionen
Um sicherstellen zu können, dass die beim nächstgelegenen Wohnhaus
einzuhaltenden Lärmimmissionspegel nicht überschritten werden, wurde ein
Schallgutachten durch das Büro Uppenkamp und Partner, Sachverständige für
Immissionsschutz, erstellt. Auf der Grundlage des Gutachtens wurden
Immissionskontingente LEK ermittelt, die unter Ziffer 2 der textlichen
Festsetzungen auch festgesetzt wurden.
8. Geruchsimmissionen
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Inputstoffe und der
zulässigen elektrischen Leistung, wurde auf der Grundlage von Erfahrungswerten
des Gutachterbüros festgestellt, dass das Irrelevanzkriterium von 0,2 % der
Jahresstunden zum nächstgelegenen Wohnhaus nicht überschritten. Die vom
Sachverständigenbüro vorgenommene Beurteilung lag im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanes auch der Fachbehörde vor, die hiergegen keine
Bedenken erhoben hat.
Das Sachveständigenbüro Uppenkamp & Partner kommt in seiner Geruchsimmissionsprognose vom 17.3.2010 in der Zusammenfassung zusätzlich zu folgender Einschätzung:
„Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 137 wurde eine Immissionsprognose erstellt, in der die durch das geplante Vorhaben zu erwartenden Geruchsimmissionen sowie die durch die vorhandenen Tierhaltungsbetriebe bereits bestehenden Geruchsimmissionen ermittelt wurden.
Ergebnisse
Für die beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen ohne Tierhaltung wurden relative Häufigkeiten von Geruchsstunden für die Gesamtbelastung, angegeben als belästigungsrelevante Kenngröße IGb, zwischen 0,03 (3 %) und 0,17 (17 %) ermittelt. Die zulässigen Immissionswerte der GIRL für Wohnnutzungen im Außenbereich sind auch nach Errichtung und Betrieb des TZ nicht ausgeschöpft. Eine Erweiterung der Tierhaltung der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe ist damit prinzipiell möglich.
Für die beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen mit eigener Tierhaltung wurden relative Häufigkeiten von Geruchsstunden für die Gesamtbelastung, angegeben als belästigungsrelevante Kenngröße IGb ohne Berücksichtigung der eigenen Tierhaltung bzw. benachbarter Tierhaltungen mit identischen Tierarten, zwischen 0,03 (3 %) und 0,14 (14 %) ermittelt. Der Immissionswert für die Gebietsnutzung Außenbereich von IW = 0,20 (20 %) wird somit nicht überschritten. Eine Erweiterung der Tierhaltung des jeweils benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes ist damit prinzipiell möglich.
Für die Flächen des Bebauungsplans Nr. 137 wurden relative Häufigkeiten von Geruchsstunden für die Vorbelastung, angegeben als belästigungsrelevante Kenngröße IVb ohne Berücksichtigung der eigenen Emission, zwischen 0,12 (12 %) und 0,18 (18 %) ermittelt. Lediglich auf einem ca. 30 m breiten Streifen am östlichen Randbereich des Plangebietes wird der Immissionswert für die Gebietsnutzung Außenbereich ausgeschöpft. Die Immissionsbelastung durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe liegt mehrheitlich unterhalb des Immissionswertes für die Gebietsnutzung Außenbereich von IW = 0,20 (20 %). Eine Erweiterung der Tierhaltung der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe ist prinzipiell möglich, da auf den Flächen des Plangebietes keine Wohnnutzungen errichtet werden und gemäß Nr. 5 der Auslegungshinweise der GIRL zum Schutz der Arbeitnehmer des geplanten Technologiezentrums gegenüber den Immissionswerten der GIRL erhöhte Werte zu Grunde gelegt werden können.
Für die beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen wurden relative Häufigkeiten von Geruchsstunden für die Zusatzbelastung, hervorgerufen durch den Betrieb des geplanten Technologiezentrums, zwischen 0,00 (0 %) und 0,02 (2 %) ermittelt.
Die Immissionsbelastung durch den gewählten Emissionsansatz des geplanten Vorhabens übersteigt somit nicht das Irrelevanzkriterium von IW ≤ 0,02. Anhand der Ergebnisse der Berechnungen kann festgestellt werden, dass die im Rahmen dieser Prognose betrachteten Emissionen des Technologiezentrums zu keiner relevanten Änderung der Immissionssituation führen.
Im konkreten Genehmigungsverfahren nach BImSchG für die Errichtung und den Betrieb des Technologiezentrums ist jedoch zur Sicherstellung der Belange des Immissionsschutzes eine Immissionsprognose auf Grundlage aktueller Planungsdaten zu erstellen. Da auch höhere Jahresemissionen als für diese Prognose angesetzt in Verbindung mit quellspezifischen Parametern (hohe Ablufttemperaturen, hohe Abluftgeschwindigkeiten, usw.) zu Immissionswerten führen können, die die prognostizierte Kenngröße nicht überschreiten.“
Nach diesen Ausführungen, denen sich die Stadt Lohne anschließt, werden die Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebietes durch die Errichtung des Technologiezentrums nicht unzumutbar beeinträchtigt, da die maßgeblichen Werte immer noch deutlich unterschritten werden. Es sind nach dem Gutachten auch Erweiterungen der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzungen grundsätzlich möglich. Weitere Einzelheiten sind ggf. in den nachfolgenden Zulassungsverfahren abzuarbeiten.
9. Ziele
der Raumordnung
Eine Erläuterung zu den Belangen Raumordnung und Städtebau
(hiermit ist vor allem die Standortfrage in nicht integrierter Lage gemeint)
wurde bereits in der Begründung ausgeführt. Die Stadt Lohne verbleibt bei der
Ansicht, dass das Technologiezentrum mit Biogasanlage im jetzigen Außenbereich
an vorbelastetem Standort richtig angeordnet ist.
Der
Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Baugesetzbuches (BauGB) Biogasanlagen im
Außenbereich bis zu einer elektrischen Leistung von maximal 0,5 MW gem. § 35
Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert, diese also als typische Außenbereichsnutzung
betrachtet. Für Anlagen über 0,5 MW elektrischer Leistung ist allerdings
eine vollständige Bauleitplanung durchzuführen. Diese erfolgt hiermit. Auch
gilt es zu bedenken, dass sich das Plangebiet innerhalb des Eignungsgebietes
für privilegierte Biogasanlagen entsprechend der 50. FNP Änderung der Stadt
Lohne befindet. Theoretisch denkbar wäre, dass sich hier drei Biogasanlagen mit
einer Leistung von jeweils 0,5 MW ansiedeln, sofern sie die Voraussetzungen der
Privilegierung nachweisen können.
Im
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) wird u.a. ausgeführt, dass die Landwirtschaft bei der Umstellung,
Neuausrichtung, Diversifizierung unterstützt werden soll, damit so
Arbeitsplätze gesichert und neu geschaffen werden. Mit dem geplanten Technologiezentrum
Biogas werden u.a. auch Forschungs-, Entwicklungsarbeiten und Weiterbildungsmaßnahmen
für landwirtschaftlich betriebene privilegierte 0,5 MW Biogasanlagen erbracht,
die für bäuerliche Familienbetriebe zukünftig ein weiteres Standbein zu einem
gesicherten Einkommen sein können. Dies gilt insbesondere in der Region
Südoldenburgs, die durch Veredelungswirtschaft geprägt, und somit der
Grundeinsatzstoff Gülle für NAWARO Biogasanlagen direkt vor Ort in größeren
Mengen verfügbar ist. Darüber hinaus wird das wesentliche Ziel von
Biogasanlagen, nämlich die Bereitstellung von dezentral erzeugter, regenerativer,
heimischer Energie durch Aussagen des LROP unterstützt. So wird unter Ziffer
4.2 Energie ausgeführt: „Die wesentlichen
Ziele der Energiepolitik sollen als gleichrangige
Planungsgrundsätze auch in der räumlichen Planung berücksichtigt werden.
Der hohe Stand der Versorgungssicherheit sowie die Preisgünstigkeit der
Energieversorgung sollen als maßgebliche
Standort- und Wettbewerbsfaktoren ebenso gewährleistet werden wie eine umweltverträgliche und insbesondere aus
den Gründen des Klima- und
Ressourcenschutzes effiziente Energieversorgung. Dabei können grundsätzlich
alle Energieträger zum Einsatz kommen.
Die Nutzung einheimischer Energieträger kann zur
Reduzierung der Abhängigkeit von Energieimporten beitragen. Neben den
vorhandenen fossilen Energieträgern bietet die Nutzung regenerativer Energien
wie Biomasse, Sonne, Wind oder
Wasser, Standortvorteile und
Wertschöpfungsmöglichkeiten insbesondere für ländliche Regionen.“
Diese Aussagen
belegen nach Ansicht der Stadt Lohne, dass der geplante Standort in einem durch
die A1 vorbelasteten ländlichen Raum, innerhalb der Veredelungsregion Südoldenburgs
mit den Zielen des Landes-Raumordnungsprogrammes vereinbar ist.
Im Regionalen
Raumordnungsprogramm des Landkreises Vechta (RROP) ist das Plangebiet als
Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft dargestellt. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
sind so abzustimmen, dass dieses Gebiet in seiner Eignung und besonderen
Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich um
einen Grundsatz der Raumordnung und nicht um ein Ziel, so dass dieser
kommunaler Abwägung unterliegt. Diese Abwägung hat die Stadt Lohne vorgenommen
und ist in der Summe der Argumente der Ansicht, dass die Entwicklung eines
Technologiezentrums mit Biogasanlage, das ebenfalls Bezug zur hiesigen
Landwirtschaft hat, der Vorrang eingeräumt wird gegenüber dem vollständigen
Erhalt dieses Gebietes mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft.
Auch aus den
Darstellungen und Erläuterungen der 50. und 48. Flächennutzungsplanänderungen
der Stadt Lohne sind eindeutige Hinweise zu entnehmen, die den geplanten
Standort unterstützen. So wird u.a. als Anlass der 50. FNP Änderung ausgeführt:
“Gegenstand dieser Planung sind die im
Außenbereich zulässigen Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse, für die
in dieser Flächennutzungsplanänderung Gebiete zugewiesen werden sollen, in
denen sie vom Grundsatz her zulässig sind; außerhalb dieser Gebiete sind sie
damit nicht mehr zulässig.“
Der Standort des vorliegenden Sondergebietes
Technologie-Zentrum Biogas liegt innerhalb dieses Eignungsgebietes für Biomasseanlagen.
Weiterhin wird in der 50.
FNP Änderung ausgeführt: Die Darstellung
erfolgt auf der Grundlage des im Vorfeld erarbeiteten Standortkonzeptes für Biogasanlagen, wodurch sichergestellt ist,
dass die Ziele des Umweltschutzes und die wertgebenden Bereiche (zum Beispiel
die Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, besonders geschützte Biotope,
FFH-Gebiete, Waldflächen unter anderem) für den Umweltschutz berücksichtigt
werden. Die für den Umweltschutz bedeutenden Bereiche werden von der Errichtung
privilegierter Biomasseanlagen ausgeschlossen.
Darüber hinaus werden vorhandene und geplante Siedlungsräume mit
Schutzabstand sowie die für die Erholung bedeutenden Landschaftsräume im
Stadtgebiet von privilegierten Biomasseanlagen freigehalten.
Damit begründet die Darstellung in der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes
eine dauerhafte Entlastung der wertgebenden Landschaftsräume.
Auch wird in der
48. FNP Änderung Bezug genommen auf die umfangreiche Ausweisung von
gewerblichen Bauflächen und dass die
vorhandenen Potentiale gegenüber konkurrierenden Nutzungen (insbesondere
Landwirtschaft, Biogasanlagen usw.)
freizuhalten sind.
Die in dieser 48.
FNP Änderung erfolgten umfangreichen Ausweisungen, werden hier direkt mit der Zielaussage Gewerbe verknüpft. Weiterhin wird
festgelegt, dass auf eine Betrachtung
möglicher dezentraler Entwicklungsflächen an zum Beispiel verkehrsgünstigen
Standorten im Lohner Stadtgebiet im Rahmen des Konzeptes verzichtet werden
sollte. Der Untersuchungsraum (hier der
Geltungsbereich der 48. FNP Änderung) orientiert sich somit am Hauptort Lohne
in Anlehnung an bestehende bzw. geplante gewerbliche Bauflächen.
Da kommt der
planerische Wille der Stadt Lohne zum Ausdruck, in den umfangreich dargestellten
gewerblichen Bauflächen der 48. FNP Änderung ausschließlich Gewerbe und Industrie
aber keine Biogasanlagen zukünftig anzusiedeln, was mit dem geplanten Standort
des SO Technologiezentrum Biogas auch berücksichtigt wird.
Als Fazit kann
festgehalten werden, dass dem gewählten Standort des geplanten SO Technologiezentrums
Biogas sowohl Belange der Landes-Raumordnung, der Regionalen Raumordnung als
auch Belange der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Lohne nicht entgegenstehen
und somit in dieser Hinsicht der Standort als geeignet zu bewerten ist.
10. FFH-Gebiet
Dinklager Burgwald
Der Bebauungsplan hält auch die rechtlichen Vorgaben ein, die sich aus dem europäischen Gebietsschutz ergeben (Art. 4, 6 FFH-RL, §§ 34 BNatSchG 2010). Pläne und Projekte, die möglicherweise zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, sind danach einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen (§§ 34, 36 BNatSchG). Für die Bauleitpläne folgt dies aus der Verweisungsvorschrift in § 1 a IV BauGB. Die Planung darf auch im Zusammenwirken mit anderen zu berücksichtigenden Plänen und Projekten gemessen an den Erhaltungszielen keine erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet als solches oder seine wesentlichen Bestandteile haben. Solche Vorhaben und Pläne in FFH-Gebieten mit möglicherweise erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen (Art. 6 III FFH-Richtlinie) dürfen nur zugelassen werden, wenn nach Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen und ggf. nach Anhörung der Öffentlichkeit festgestellt wurde, dass entweder das Gebiet als solches oder seine wesentlichen Bestandteile nicht beeinträchtigt werden oder die Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art erforderlich ist und zumutbare Alternativlösungen nicht vorhanden sind.[1] In diesem Fall sind die erforderlichen Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des europäischen Netzes „Natura 2000“ zu treffen. Auch ist die EU-Kommission zu unterrichten (Art. 6 IV UA 1 FFH-Richtlinie). Werden prioritäre Arten oder Lebensraumtypen in Mitleidenschaft gezogen, ist eine Stellungnahme der Kommission einzuholen, bevor soziale oder wirtschaftliche Gründe zur Rechtfertigung des Vorhabens angeführt werden können.
Nach
dem Urteil des BVerwG zur Westumfahrung Halle[2] ist bei der Prüfung
der Verträglichkeit eines Eingriffs in ein FFH- oder Vogelschutzgebiet ein
hoher fachlicher und zugleich rechtlich strenger Maßstab anzulegen. Es muss
nach den besten verfügbaren fachlichen Erkenntnissen auszuschließen sein, dass
es gemessen an den Erhaltungszielen zu erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet
als solches oder wesentliche Gebietsbestandteile kommt. Zudem haben
Vorhabenträger und zulassende Behörde die Darlegungs- und Beweislast für das
Nichteintreten erheblicher nachteiliger Auswirkungen. Die vorstehenden
Grundsätze hat das BVerwG in seiner zweiten Entscheidung zur A 44 – Hessisch
Lichtenau[3]
fortentwickelt. Das Gericht sah das Vorhaben zwar vor allem wegen einer
Gebietsverkleinerung von geschützten Lebensraumtypen und einem zusätzlichen
Schadstoffeintrag oberhalb der „critical loads“ als unverträglich an, hielt es
aber aufgrund einer Abweichungsprüfung für verwirklichungsfähig.
In
seinem Beschluss zur Ortsumgehung Hildesheim hat das BVerwG u.a. ausgeführt:
„Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen
für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch betriebsbedingte
Schad- und Nährstoffeinträge i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG
erheblich beeinträchtigen kann, sind gleichartige Belastungen aus anderen
Quellen (Vor-/Hintergrundbelastung) zu berücksichtigen.“
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird gegenwärtig durchgeführt und deren Ergebnisse in der Sitzung vorgetragen. Dabei steht die Prüfung im Mittelpunkt, ob sich durch den Betrieb der Biogasanlage Stickstoffeinträge ergeben, die zu einer unverträglichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und der dort vorhandenen Lebensraumtypen oder Arten führen. Dabei ist davon auszugehen, dass das FFH-Gebiet bereits heute deutlich über den „Critical Loads“ belastet ist. Die Zusatzbelastung wird allerdings voraussichtlich sehr gering sein, sodass sich die Frage stellt, ob die Zusatzbelastung die Bagatellschwelle überschreitet. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre das Vorhaben verträglich, sodass eine Abweichungsprüfung nicht erforderlich wäre.
Anderenfalls wäre das Planvorhaben allerdings ebenfalls zulässig, da die Voraussetzungen für eine Abweichungsprüfung gegeben sind. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, wird das Planvorhaben durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Das Vorhaben dient der Gewinnung und Weiterentwicklung von regenerativen Energien, der Nutzung nachwachsender Rohstoffe, der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und der wirtschaftlichen Entwicklung des Raumes.
Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass die zusätzlichen Betroffenheiten für die FFH-Belange durch die Stickstoffmehreinträge allenfalls gering sind und (allenfalls) im unteren Prozentbereich und damit im Bereich von Bagatellbelastungen liegen. Zumutbare Alternativen sind nicht gegeben. Der Standort ist verkehrsgünstig gelegen, da die Anbauflächen für die benötigten Maismengen ganz überwiegend südöstlich gelegen sind. Das Umfeld des Technologiezentrums ist landwirtschaftlich geprägt und liegt in einem Bereich, der durch Lärm, Schadstoff und Geruch bereits vorbelastet ist. Im Rahmen der weiteren fachlichen Untersuchungen wird auch geklärt, ob und in welchem Umfang Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des Netzes „Natura 2000“ erforderlich werden.
11. Unzureichende/ fehlende Bestandsaufnahme
Zur Erfassung der Biotoptypen und der Landschaft wurde eine örtliche Bestandsaufnahme und zur faunistischen Potentialabschätzung wurde eine Ortsbegehung durchgeführt.
Eine faunistische Bestandsaufnahme wurde auf Grund des Zeitpunktes des Planungsbeginns (August 2009) nicht durchgeführt. Inzwischen vorliegende Bestandsaufnahmen zum Ausbau der BAB 1 wurden ausgewertet, ergeben jedoch keine grundlegenden Änderungen hinsichtlich des Artenschutzes und der Eingriffsregelung.
Hier wurde im Plangebiet 1 Kiebitzpaar (Brut oder Brutverdacht) kartiert, ca. 70 m westlich ein weiteres. Diese beiden Brut(verdacht)paare sind in die Artenschutzbetrachtung und die Eingriffsregelung einzustellen. Jeweils ca. 130 m nördlich und westlich wurde je 1 Brut(verdacht)paar der Feldlerche kartiert; auf Grund der großen Entfernung ist hier keine Betroffenheit durch das Vorhaben anzunehmen.
Weitere Brut(verdacht)vorkommen wurden zwischen Trenkampsbach und Steinfelder Straße östlich der Autobahn nicht festgestellt.
Zwischenzeitlich wurden Untersuchungen hinsichtlich der Quartiere von Fledermäusen und des Eremiten mit folgenden Ergebnissen durchgeführt.
Fledermäuse: Weder in der Wallhecke im östlichen Plangebiet noch in einer Eiche im westlich angrenzenden Wald konnten Quartiere nachgewiesen werden.
Eremit: Die Wallhecke im östlichen Plangebiet ist als Quartier auszuschließen. Nicht ausgeschlossen werden konnte hingegen die Besiedlung von Eichen im westlich angrenzenden Wald, der jedoch außerhalb des Plangebietes liegt. Nach Aussage des Gutachters würde eine Bebauung im Plangebiet vermutlich keine größere Beeinträchtigung auf eine potentielle Eremitenpopulation haben.
12. Wallhecken
Die Wallhecke im Osten ist im Bestandsplan
der Biotoptypen dargestellt. Im Bebauungsplan ist sie nachrichtlich als
Schutzgebiet übernommen (Wallhecke samt begleitender Mulden, aktuell
vermessen).
Die Wallhecke im Norden wurde in den
Bestandsplan aufgenommen. Sie liegt nicht im Geltungsbereich.
Entlang des Grabens ist keine Wallhecke
vorhanden (auch Ergebnis der Ortsbesichtigung durch die untere
Naturschutzbehörde). Es sind ein niedriger Wall mit Grabenaushub und ein
Einzelbaum (eingemessen) mit einigen Sträuchern vorhanden.
Das Wäldchen im Nordwesten mit seiner dem Plangebiet zugewandten Wallhecke ist ebenfalls im Biotoptypenplan dargestellt. Es liegt außerhalb des Geltungsbereichs.
13. Besonders geschützte Biotope
Die aktuelle Ortsbesichtigung der unteren
Naturschutzbehörde ergab, dass in dem westlich benachbarten Wäldchen eine
Teilfläche mit Sumpfwald/Großseggenried vorhanden ist, die nach § 28a
NNatG a. F. besonders geschützt ist. Eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben
ist zu vermeiden. Zur Vermeidung wird eine Trennfolie zwischen dem Graben 22/3
und dem Regenrückhaltebecken eingegraben.
Entlang des Grabens 22/3 neben der geplanten
Zufahrt besteht kein besonders geschütztes Biotop.
Eine Gefährdung des Biotops auf dem Flurstück 20/8,
Flur 54 der Gemarkung Lohne wird nicht gesehen, da es
1. mit einer Minimalentfernung von 500 m
jenseits der Autobahn liegt und eine Beeinflussung des Grundwasserhaushaltes
ausgeschlossen werden kann und
2. ein Vorflutzusammenhang nicht besteht. Das Flurstück entwässert zwar auch in den Trenkampsbach, jedoch nicht über den Graben 22/3.
14. Landschaftsschutzgebiet „Baumreihen“
Von der im Plangebiet liegenden Wallhecke
werden 4 m gerodet, um die Zufahrt zum Gebiet errichten zu können. Hierfür ist
beim Landkreis Vechta eine Befreiung von den Verboten beantragt, eine Löschung
des LSG ist nicht erforderlich.
Die erhebliche Beeinträchtigung der
Landschaft wird im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Hierfür wird ein
außergebietlicher Ausgleich durchgeführt.
Anschließend
folgt in der Anlage 1 zu den einzelnen eingegangenen Stellungnahmen, die
während der öffentlichen Auslegung der o.a. Bauleitpläne abgegebenen wurden
eine Stellungnahme der Verwaltung (Synopse).
[1] Zu den rechtlichen Anforderungen des europäischen Gebietsschutzes Storost, DVBl 2009, 673; Stüer, DVBl 2009, 1; ders., DVBl. 2009, 1145; ders., Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2009, Rdn. 3069.
[2] BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 – 9 A 20/05 –, BVerwGE 128, 1 = DVBl 2007, 706 = NVwZ 2007, 1054 – Halle-Westumfahrung; Stüer, DVBl 2007, 416; ders., NVwZ 2007, 1149; ders., DVBl 2009, 1 im Anschluss an EuGH, Entscheidung vom 7.9.2004 – C 127/02 – NuR 2004, 788 – Herzmuschelfischerei.
[3] BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299 – für den Abschnitt A 44 Verkehrskosteneinheit 20 – Hessisch Lichtenau II; vgl. auch Urteil vom 13.5.2009 – 9 A 71.07 – A 4 Braunkohlentagebau Hambach.