Sitzung: 26.05.2020 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 20/017/2020
Beschlussempfehlung:
Die Sportförderrichtlinie der Stadt Lohne wird in der geänderten Form beschlossen.
Sachverhalt:
Seit Jahrzehnten unterstützt die Stadt
Lohne die in ihr beheimateten Sportvereine in hohem Umfang hinsichtlich der
Kosten von Baumaßnahmen (Neubau, Erweiterung, Sanierung), der Anschaffung von
Gegenständen zur sportlichen Ausstattung wie auch bei laufenden Kosten. Bei der
Förderung der Sportvereine steht im Vordergrund, dass (besonders im Hinblick
auf die geleistete Jugendarbeit) die soziale, gesundheitliche und
integrationsfördernde Bedeutung des Vereins in der Gesamtbetrachtung
unterstützt wird. Gleichzeitig dient diese Förderung der Stabilität von
Vereinsmitgliedsbeiträgen auf einem angemessenen und tragbaren Niveau. Die
Stadt Lohne als eine Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe hat gemäß § 11 Abs.
1 SGB VIII u.a. die Aufgabe, die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen
Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen – Jugendarbeit in Sport,
Spiel und Geselligkeit ist ein in § 11 Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich genannter
Schwerpunkt. Diese Unterstützung des Sports wird hauptsächlich durch Vereine umgesetzt,
die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind.
Zuletzt wurde durch Ratsbeschluss vom
06.03.2019 das Grundgerüst der Sportförderrichtlinie derart verändert, dass die
vier (Fußball anbietenden) Sportvereine TuS BW Lohne, Grün-Weiß Brockdorf, SW
Kroge-Ehrendorf und Amasyaspor Lohne jährlich einen Festbetrag für ihre laufenden
Aufwendungen erhalten. Weitere Vereine wie der TV Lohne sowie der BSV Lohne
erhalten eine Förderung nach Einzelbeschluss.
Investive Förderungen
erhalten nach der Sportförderrichtlinie die Vereine Blau-Weiß Lohne, Grün-Weiß
Brockdorf, Schwarz-Weiß Kroge-Ehrendorf, SV Amasya Spor, der Reit- und Fahrverein
Lohne und der Tennisverein Lohne. Für weitere zuschussberechtigte Vereine
erfolgt eine Förderung durch Einzelbeschluss. Anschaffungen von
Ausstattungsgegenständen, die nicht in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben
stehen, werden bei den o. g. sechs aufgeführten Vereinen in Höhe von 50 % der
nachgewiesenen Kosten bezuschusst. 2006 wurde der damalige einheitliche Fördersatz
von 33 % für Baumaßnahmen aller Art auf 50 % (für BW Lohne aufgrund des
Vorhaltens mittelzentraler Sporteinrichtungen auf 66,6 %) erhöht. 2012 wurde
aufgrund der absehbaren Belastung durch die zukünftig ansteigenden
Sanierungsmaßnahmen für diese Sanierungsausgaben ein gesonderter Fördersatz von
75 % in der Richtlinie festgesetzt.
Aufgrund der Diskussion der
Vergangenheit über die Abgrenzung von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen strebt
die Verwaltung eine Vereinheitlichung der drei Fördersätze an. Vorgeschlagen
wird ein einheitlicher Prozentsatz von 75 % der anfallenden Kosten. Hierfür
wird vorgeschlagen, den § 5 der Sportförderrichtlinie wie folgt zu ändern:
§ 5 Höhe des Zuschusses
Die
Zuschusshöhe beträgt bei den Vereinen:
Turn-
und Sportverein Blau-Weiß Lohne von 1894
= 75 %
Sportverein
Grün - Weiß Brockdorf =
75 %
Sportverein
Schwarz-Weiß Kroge-Ehrendorf =
75 %
SV
Amasya Spor Lohne =
75 %
Reit-und
Fahrverein Lohne i.O. =
75 %
Tennisverein
Lohne =
75 %
Für notwendige Sanierungsmaßnahmen an stadteigenen
bzw. langfristig gepachteten Sportanlagen beträgt der Zuschuss bei den o.g.
Vereinen 75 %. Die Notwendigkeit und der Umfang der Sanierungsmaßnahmen sind
durch das städtische Bauamt festzustellen. Für weitere zuschussberechtigte
Vereine erfolgt eine Förderung durch Einzelbeschluss. Anschaffungen von Ausstattungsgegenständen,
die nicht in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, werden bei vorstehend
aufgeführten Vereinen in Höhe von 1/2 der nachgewiesenen Kosten bezuschusst.
Baukosten, die die von der Stadt Lohne anerkannte Kostenanschlagssumme
übersteigen, bleiben bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt und sind
anderweitig zu finanzieren.
Außerdem sollte § 4 der
Sportförderrichtlinie (Voraussetzungen der Förderung) in folgenden Punkten
inhaltlich angepasst werden:
a)
wie bereits vor Jahrzehnten, soll die
grundsätzliche Möglichkeit geschaffen werden, im Einzelfall Darlehen an die
Sportvereine zu vergeben, um die Umsetzung eines großen Vorhabens zu ermöglichen.
Derzeit sind nach dem Richtlinientext Bürgschaften zulässig, Darlehen jedoch
nicht.
TEXTVORSCHLAG:
Im Einzelfall sind möglich
-
als
Sicherheit für Kredite die Übernahme einer Bürgschaft
-
zur
Umsetzung von Investitionen über 200.000 € die Gewährung eines Darlehens.
b)
Wie bei staatlichen Förderungen allgemein
üblich, sollte den Vereinen die Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns
nach Antragstellung, aber bereits vor Erteilung des konkreten
Bewilligungsbescheides eingeräumt werden, wenn dies konkret beantragt wird.
Derzeit werden laut der Sportförderrichtlinie „Zuschüsse grundsätzlich
nicht bewilligt, wenn mit dem Vorhaben vor Erteilung des Bewilligungsbescheides
begonnen wurde“.
TEXTVORSCHLAG:
-
Zuschüsse
werden grundsätzlich nicht bewilligt, wenn mit dem Vorhaben vor Erteilung des
Bewilligungsbescheides begonnen wurde. Im Einzelfall kann der Verwaltungsausschuss
den vorzeitigen Maßnahmenbeginn zulassen.
Schließlich sollte zur Klarstellung
die jetzige Bezeichnung der Vorschrift „Richtlinien der Stadt Lohne über die
Gewährung von Zuschüssen zur Förderung vereinseigener Sportstätten in Lohne“ in
„Sportförderrichtlinie der Stadt Lohne“ geändert werden, da nicht nur
(vereinseigene) Sportstätten gefördert werden. Auch im § 1 erfolgt eine
diesbezügliche Anpassung.
Der Text der aktuellen
Sportförderrichtlinie und des neuen Entwurfs waren der Vorlage als Anlagen
beigefügt, außerdem eine Übersicht über die Mitgliederzahlen der im
Kreissportbund Vechta organisierten Lohner Sportvereine.
Beratungsverlauf:
Zunächst führte Stadtkämmerer Theder
in die Thematik ein und erläuterte die vorgesehenen Änderungen. Mehrere
Ausschussmitglieder begrüßten die Änderungen, insbesondere, dass künftig nicht
mehr zwischen Neubau und Sanierung unterschieden wird. Die sehr beachtliche
Förderhöhe wurde herausgestellt verbunden mit dem Hinweis, dass den Gremien
vorbehalten bleibt, zu entscheiden, ob eine Maßnahme förderwürdig ist. Eine
Automatik, jedes angemeldete Vorhaben kurzfristig zu fördern, gebe es nicht.