Von der Verwaltung wurde mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit zwischenzeitlich Hinweise und Empfehlungen des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz aus Hannover an die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise ergangen seien. Darin wurde mitgeteilt, dass nicht überbaubare Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich seien. Die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise wurden darauf hingewiesen, dass sie für die Einhaltung dieser Anforderung zuständig seien. Sofern Grundstücke großflächig versiegelt werden bestehe für die unteren Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, nach § 79 NBauO Maßnahmen anzuordnen, die zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich seien.