Sitzung: 21.07.2020 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/020/2020
Beschlussvorschlag:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur
Behandlung der während der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die öffentliche Auslegung der 82. Änderung
des Flächennutzungsplans ’80 und des Bebauungsplans Nr. 134 – 1. Änderung
„Brockdorf - nördlich Langweger Straße K 269“ sowie die Begründungen hierzu
werden beschlossen.
Der entsprechende Beschluss des Verwaltungsausschusses sollte im Umlaufverfahren gefasst werden.
Von der Verwaltung wurde erläutert, dass die Entwürfe der 82. Änderung
des Flächennutzungsplans ’80 und des Bebauungsplan Nr. 134 – 1. Änderung
„Brockdorf - nördlich Langweger Straße K 269“ sowie die Begründungen hierzu vom
15.02.2020 bis zum 20.03.2020 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt
waren. Die öffentliche Auslegung ist aufgrund der COVID-19-Pandemie vom
11.05.2020 bis zum 19.06.2020 wiederholt worden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der
Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen
gegeben. Stellungnahmen von privater Seite wurden nicht vorgebracht.
1) Abwägung zur 82. Änderung des Flächennutzungsplans ’80
2) Abwägung Bebauungsplan Nr. 134 – 1. Änderung
Landkreis Vechta vom
20.03.2020 zu 1) und 2)
Umweltschützende Belange
Kartierung: Von Mitte April
bis Juni wurde eine Amphibienkartierung durchgeführt. Es wurden die Flächen
betrachtet, die im Rahmen dieser Änderung einer Bebauung zugeführt werden
sollen. Die Ergebnisse werden in den Umweltbericht eingearbeitet.
Versorgungsanlagen: Einige
gestalterische Vorgaben für die Flächen für Versorgungsanlagen werden teilweise
aus dem Bebauungsplan Nr. 134 übernommen. Ein vollständiger naturnaher
Ausbau wird jedoch nicht mehr vorgesehen, da dies durch den neuen
Flächenzuschnitt nicht möglich ist. Die Festsetzung zur Oberflächenentwässerung
wird wie folgt angepasst:
Die
Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB) dienen insbesondere der
Regenrückhaltung / Regenversickerung. Innerhalb der Flächen sind Maßnahmen für
den Hochwasserschutz, die Regenrückhaltung, die Gewässerunterhaltung und die
Führung des Oberflächenwassers, oberirdisch oder unterirdisch, zulässig. Der
Regenrückhaltebereich ist naturnah anzulegen und Anpflanzungen sind zulässig,
soweit die wasserwirtschaftliche Funktion nicht beeinträchtigt wird. Die
Beckensohle ist auf 20 % der Sohlenfläche so zu vertiefen, dass Bereiche mit
Dauerwassertiefen größer/gleich 1,00 m entstehen. Konstruktive Böschungsbefestigungen
sind nicht zulässig. Befestigungen im Bereich der Ein- und Auslaufbauwerke sind
zulässig.
Kompensation: Durch den geplanten Bau einer Spundwand, durch die eine
ausreichend dimensionierte Aufstellfläche für die Feuerwehr vor der zukünftigen
Fahrzeughalle ermöglicht werden soll, wird der Überflutungsraum der Aue des
Hopener Mühlenbachs geringfügig verringert. Bei diesem Auenüberflutungsbereich
handelt es sich nicht um ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet, sondern um
eine Regenrückhaltung die im Rahmen früherer Planungen vom ansässigen
Kunststoffunternehmen angelegt wurde. Die Reduzierung des Überflutungsvolumens
wird in Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Vechta durch
das überdimensionierte Auenvolumen aufgefangen und ausgeglichen.
Der externe
Kompensationsbedarf erfolgt im Flächenpool Gut Lage, wo die Stadt Lohne ein
Wertpunktkontingent erworben hat. Um das aufgezeigte Bilanzdefizit von 32.918
Wertpunkten auszugleichen, werden rd. 8.230 m² des Flächenpools der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 134 zugeordnet. In diesem Bereich finden die
Maßnahmengruppen 3 und 5.2 Anwendung. Damit soll auf diesen Flächen eine
Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland erfolgen sowie eine
Sekundäraue an der Lager Hase mit auetypischen Gewässern und Extensivgrünland
der Überschwemmungsbereiche (GEA) mit eingestreuten Nasswiesen (GNR) und
Flutrasen (GEF) angelegt werden.
Lage der Kompensationsfläche
Wasserwirtschaft
Oberflächenentwässerung: Die Oberflächenentwässerung des Kunststoffbetriebes
ist bereits Teil der Begründung. Für die Regelung der Oberflächenentwässerung
der Feuerwehrflächen ist geplant, das unbelastete, nicht verschmutzte
anfallende Regenwasser in die festgesetzten Regenrückhaltebecken (RRB) des
angrenzenden Kunststoffbetriebes einzuleiten. Hierfür bestehen in den RRB
ausreichende Kapazitäten. Mit dem Kunststoffbetrieb sollen hierzu noch
entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis
wird rechtzeitig beantragt.
Abstand zu Gewässern: Der überbaubare
Bereich der Gemeinbedarfsfläche befindet sich in einem Abstand von mindestens
24 m zum Hopener Mühlenbach. Die Baugrenze des Gewerbegebietes wird auf
einen Abstand von mindestens 10 m zu den festgesetzten Flächen für die
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
verlegt. Damit wird sichergestellt, dass die von der Hase-Wasseracht
festgelegten Abstände eingehalten werden.
Schmutzwasserbeseitigung: Der Abschnitt zur Schmutzwasserbeseitigung durch die
Kläranlage in der Begründung wird entsprechend der Eingabe des OOWV vom
19.03.2020 ergänzt.
Hinweis
Folgender Passus wird sinngemäß neu in die
Begründung mit aufgenommen:
Landesamt für Bergbau, Energie
und Geologie vom 16.03.2020 zu 1) und 2)
Landwirtschaft/Bodenschutz
Beschreibung Schutzgut Boden: Das Schutzgut
Boden wird im Umweltbericht entsprechend der Empfehlung ausführlicher und auf
Grundlage der genannten Daten beschrieben. Zudem wird nicht mehr angenommen,
dass die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung eine Vorbelastung darstellt.
Ebenfalls ist die Eignung des Bodens zur Bebauung nicht mehr Gegenstand des
Umweltberichtes.
Folgender Passus wird sinngemäß in den
Umweltbericht neu aufgenommen bzw. angepasst:
Das
Plangebiet befindet sich in der Bodengroßlandschaft Talsandniederungen und
Urstromtäler sowie der Bodenlandschaft Talsandniederungen. Als Bodentyp wird
mittlerer Tiefumbruchboden aus Gley (entlang des Hopener Mühlenbachs),
mittlerer Plaggenesch unterlagert von Podsol-Gley (im Osten) und mittlerer
Gley-Podsol (im Westen) angegeben[1]. Im Plangebiet befindet
sich ein Suchraum für schutzwürdige Böden aufgrund der kulturgeschichtlichen
Bedeutung (Plaggenesch)[2], der
noch weit über das Plangebiet hinausgeht. Daneben sind die Bodenfunktionen
der Flächen entlang des Hopener Mühlenbachs durch Bodenverdichtung mäßig
gefährdet. Im übrigen Plangebiet besteht nur eine geringe Gefährdung[3].
Zur
Erkundung der Boden- und Grundwasserverhältnisse wurden bei der Aufstellung des
ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 134 im November 2009 im Rahmen einer
Bodenuntersuchung[4] neun
Rammkernsondierungen im Gebiet bis auf 5,0 m unter Gelände abgeteuft.
Insbesondere die Rammkernsondierungen RKS6 und RKS9 liegen innerhalb der
Bereiche, auf denen in Folge der 1. Änderung des Bebauungsplans zukünftig eine
Bebauung vorgesehen wird. Im Profil befinden sich unterhalb der oberen
Mutterbodenschicht Sande sowie Schluff bzw. schluffige Sande.
Der
Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Vechta[5]
spricht dem Boden eine „eingeschränkte Leistungsfähigkeit / geringe Bedeutung“
zu. Die Bodenfruchtbarkeit (Ertragsfähigkeit) wird für den Änderungsbereich
entlang des Hopener Mühlenbachs und im Osten als hoch, im Westen als gering und
im übrigen Bereich als mittel eingestuft[6].
Es
liegen keine Erkenntnisse über Altablagerungen vor. Auf den
landwirtschaftlichen Flächen sind diese infolge der Nutzung nicht zu erwarten.
Die überplanten, bereits heute als Gewerbegebiet festgesetzten Bereiche sind
erst seit wenigen Jahren in baulicher Nutzung. Durch den hier ansässigen
Betrieb (Kunststoffbetrieb) sind ebenfalls keine besonderen Altablagerungen
oder Schadstoffeinträge zu erwarten. Daneben sind im Plangebiet auch keine
Rohstoffvorkommen bekannt.
Plaggenesch: Das Vorkommen von
Suchräumen für schutzwürdige Böden, in diesem Fall von Plaggeneschböden, wird
bereits im Rahmen der Beschreibung des Schutzguts Boden erwähnt. Die
Auseinandersetzung mit diesem Thema wird im Rahmen des Schutzguts Kultur- und
Sachgüter vorgenommen.
Das Plangebiet ist bereits durch den
Bebauungsplan Nr. 134 vollständig überplant und kann im Rahmen der dort
getroffenen Festsetzungen bebaut bzw. genutzt werden. Aus diesem Grund werden
in der Bilanzierung die im Bebauungsplan Nr. 134 angenommenen Werte für die
Ermittlung des Kompensationsbedarfes angenommen. Es werden keine Änderungen
vorgenommen.
Schutzmaßnahmen: Im Umweltbericht wird auf Schutzmaßnahmen für den Boden
hingewiesen. Folgender Passus wird sinngemäß neu in den Umweltbericht mit
aufgenommen:
Das
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie weist mit seinem Schreiben vom
16.03.2020 darauf hin, dass vorhandener Oberboden
aufgrund § 202 BauGB vor Baubeginn abgeschoben und einer ordnungsgemäßen
Verwertung zugeführt werden sollte. Im Rahmen der Bautätigkeiten sollten
einige DIN-Normen aktiv Anwendung finden (v.a. DIN 19639 Bodenschutz bei
Planung und Durchführung von Bauvorhaben, DIN 18915 Vegetationstechnik von
Bodenmaterial).
Um
dauerhaft negative Auswirkungen auf die von Bebauung freizuhaltenden Bereiche
(z.B. zukünftige Gärten) zu vermeiden, sollte der Boden im Bereich der
Bewegungs-, Arbeits- und Lagerflächen durch geeignete Maßnahmen z.B.
Überfahrungsverbotszonen, Baggermatten) geschützt werden. Boden sollte im
Allgemeinen schichtgetreu ab- und aufgetragen werden. Die Lagerung von Boden in
Bodenmieten sollte ortsnah, schichtgetreu, in möglichst kurzer Dauer und
entsprechend vor Witterung geschützt vorgenommen werden (u.a. gemäß DIN 19731).
Außerdem sollte das Vermischen von Böden verschiedener Herkunft oder mit
unterschiedlichen Eigenschaften vermieden werden. Auf verdichtungsempfindlichen
Flächen sollten Stahlplatten oder Baggermatten zum Schutz vor mechanischen
Belastungen ausgelegt werden. Besonders bei diesen Böden sollte auf die
Witterung und den Feuchtegehalt im Boden geachtet werden, um Strukturschäden zu
vermeiden.
Bauwirtschaft
Folgender Passus wird sinngemäß neu in die
Begründung mit aufgenommen:
Nach den vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des
LBEG) steht im Bereich der Planungsfläche z.T. setzungsempfindlicher Baugrund
an. Es handelt sich hierbei um Lockergesteine mit geringer bis mittlerer
Setzungsempfindlichkeit aufgrund geringer Steifigkeit wie z.B. Lösslehm,
Auelehm.
Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen
Erfordernisse im Rahmen der Baugrunderkundung zu prüfen und festzulegen. Für
die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der jeweiligen
DIN-Normen zu beachten.
Deutsche Telekom Technik GmbH
vom 17.03.2020 zu 1) und 2)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen
der Ausbauplanung berücksichtigt.
OOWV vom 19.03.2020 zu 1) und
2)
Die Hinweise des OOWV werden zur Kenntnis
genommen.
Trinkwasser
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
falls erforderlich im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Festsetzung
eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes wird aufgrund der Lage der Leitungen
nicht als notwendig erachtet.
Abwasser – Schmutzwasser
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
falls erforderlich im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Folgender Passus
wird sinngemäß in die Begründung neu aufgenommen:
Der OOWV weist mit seinem Schreiben vom 19.03.2020
darauf hin, dass die Anschlüsse (Schmutzwasser) aufgrund der Geländehöhen im
Planungsgebiet nicht im Freigefälle erfolgen können. Somit werden Hebeanlagen
notwendig. Für ein Pumpwerk muss eine ca. 30 m² große Fläche vorgehalten
werden, die für Spül- und Wartungsfahrzeuge anfahrbar ist.
Zudem stehen zur Reinigung der anfallenden Abwässer
seitens der Kläranlage ausreichend Kapazitäten zur Verfügung, wenn keine
abwasserintensiven Betriebe angeschlossen werden müssen. Inwieweit
Pumpstationen und Druckleitungen aufgerüstet werden müssen, wird sich im
Verlauf der weiteren Erschließungsplanung ergeben.
Abwasser – Oberflächenwasser
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
falls erforderlich im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die notwendigen
wasserrechtlichen Genehmigungen werden bei den zuständigen Behörden
eingereicht.
In der Aussprache wurde darauf hingewiesen,
dass aufgrund der Sommerpause bis zur nächsten VA-Sitzung der entsprechende
VA-Beschluss für die Auslegung im Umlaufverfahren gefasst werden sollte.
[1] Bodenkarte von Niedersachsen 1: 50 000 (BK50), NIBIS (2017)
[2] Schutzwürdige Böden in Niedersachsen 1: 50 000, NIBIS (2018)
[3] Bodenkarte von Niedersachsen 1: 50 000 – Gefährdung der Bodenfunktionen durch Bodenverdichtung, NIBIS (2017, Revision 2019)
[4] Gutachten zum Baugebiet „Hopener Mühlenbach, Langweger Straße“, Boden- und Grundwasserverhältnisse, erstellt von Ingenieurgeologie Dr. Lübbe, 13. November 2009, Vechta
[5] Landschaftsrahmenplan Landkreis Vechta (2005)
[6] Bodenkarte von Niedersachsen 1: 50 000 (BK50) – Bodenfruchtbarkeit (Ertragsfähigkeit), NIBIS (2018)