Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Nahrungsmitteln aus tierischen Rohstoffen von 91 t pro Tag auf 165 t pro Tag wird erteilt.

 


Die Verwaltung erläuterte, dass von einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb an der Brägeler Straße/Am Grevingsberg ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissions-schutzgesetz zur Erhöhung der Produktionskapazität zur Herstellung von Nahrungsmitteln aus tierischen Rohstoffen von 91 t pro Tag auf 165 t pro Tag einschl. einer als Nebenanlage betrieben genehmigungsbedürftigen Kälteanlage beantragt wurde.

 

Der Standort liegt am Rand der Ortslage Brägel, Am Grevingsberg. Im Flächennutzungsplan 80´ der Stadt Lohne wird der Standort sowie der angrenzende, benachbarte Geflügelschlachthof als gewerbliche Baufläche dargestellt. Das Betriebsgrundstück liegt in einem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB und stellt sich als Industriegebiet (GI) dar. Nördlich grenzt das Anlagengelände des Geflügelschlachthofes an, östlich befinden sich Parkplätze des Geflügelschlachthofes der der Antragstellerin sowie Nebenanlagen des Geflügelschlachthofes.

 

Die Anlage ist genehmigt und bestandsgeschützt.

 

Die Produktionskapazität der Anlage soll auf 165 t pro Tag Nahrungsmittel aus tierischen Rohstoffen erhöht werden. Die vorhandenen sechs Produktionslinien einschl. Produktvorbereitung sowie Frostung, sind technisch in der Lage diese Menge zu produzieren. Die vorhandenen Nebenanlagen (insbesondere Kälteanlage, Dampfkesselanlage, drei thermische Nachverbrennungsanlagen) sind für die geplante Produktionsmenge ausgelegt und werden nicht geändert. Die Anforderungen der Kunden haben sich geändert. Bisher wurden überwiegend Kleinverpackungen (0,15 kg) geordert, so werden zunehmend Gebindegrößen von 1,5  bis 15 kg geordert. Um große Chargen termingerecht liefern zu können, ist vorgesehen, dass eine der sechs Produktionslinien wechselseitig 40 Stunden durchgängig betrieben wird. Bauliche Änderungsmaßnahmen an den Bauwerken und Einrichtungen (Maschinen usw.) sind nicht erforderlich.

 

Die Erhöhung der Produktionskapazität wird mit der vorhandenen Belegschaft (ca. 400 Beschäftigte) erzielt.

 

Die Produktionszeiten sind künftig:

Montag.:                                  6:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Dienstag bis Freitag:               0:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Sonnabend:                             0:00 Uhr bis 22:00 Uhr

 

Nach den vorliegenden Unterlagen wird von den Gutachtern bestätigt, dass die Licht-, Geruchs-, Lärm-, Staubimmissionswerte eingehalten werden bzw. die Geruchsimmissionen unterhalb der Irrelevanzgrenze von 2 % in der Summe der Jahresstunden (Betriebszeit) liegen. Zu den Geräusch / Schallimmissionen wird festgestellt das an allen Immissionsorten während der Tag- und Nachtzeiten die Richtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden.

 

Die LKW-Fahrten erhöhen sich für die beantragte Produktionserhöhung von 29 auf 40 LKW.

 

Der PKW-Verkehr ändert sich nicht.

 

Die Anlage ist nach Mitteilung des Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg nicht UVP-pflichtig. Die Erhöhung der Kapazität, überschreitet mit 74 t pro Tag nicht die maßgebliche Mengenschwelle die der jeweiligen IED-Anlage entspricht.

Die Änderung der Anlage ist im förmlichen Verfahren vom GAA Oldenburg zu genehmigen. Es wurde beantragt nach § 16 Absatz 2 BImSchG von der Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen. Dem ist das GAA Oldenburg gefolgt.

 

Die Verwaltung erläuterte, dass seitens der Stadt Lohne der Antrag nur auf dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen sei. Für weitere Aspekte des Antrages bestehe keine Prüfkompetenz.

 

Das Gewerbeaufsichtsamt hat dazu in einer E_Mail ausgeführt, dass die Genehmigungsbehörde die Behörden beteilige, der Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden. Diese werden aufgefordert, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme der Stadt Lohne könne sich nur auf öffentlich-rechtliche Belange beziehen, die von der Stadt Lohne zu vertreten seien. Nach Mitteilung des Gewerbeaufsichtsamtes wären dies vor allem bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte oder die gesicherte Abwasserbeseitigung.