Sitzung: 08.09.2020 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5
Vorlage: 65/059/2020
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen
zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Nahrungsmitteln aus
tierischen Rohstoffen von 91 t pro Tag auf 165 t pro Tag wird erteilt.
Die Verwaltung erläuterte, dass von einem lebensmittelverarbeitenden
Betrieb an der Brägeler Straße/Am Grevingsberg ein Genehmigungsverfahren nach
dem Bundesimmissions-schutzgesetz zur Erhöhung der Produktionskapazität zur
Herstellung von Nahrungsmitteln aus tierischen Rohstoffen von 91 t pro Tag auf
165 t pro Tag einschl. einer als Nebenanlage betrieben genehmigungsbedürftigen
Kälteanlage beantragt wurde.
Der Standort liegt am Rand der Ortslage Brägel, Am Grevingsberg. Im
Flächennutzungsplan 80´ der Stadt Lohne wird der Standort sowie der
angrenzende, benachbarte Geflügelschlachthof als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Das Betriebsgrundstück liegt in einem unbeplanten Innenbereich
gem. § 34 BauGB und stellt sich als Industriegebiet (GI) dar. Nördlich grenzt
das Anlagengelände des Geflügelschlachthofes an, östlich befinden sich
Parkplätze des Geflügelschlachthofes der der Antragstellerin sowie Nebenanlagen
des Geflügelschlachthofes.
Die Anlage ist genehmigt und bestandsgeschützt.
Die Produktionskapazität der Anlage soll auf 165 t pro Tag
Nahrungsmittel aus tierischen Rohstoffen erhöht werden. Die vorhandenen sechs
Produktionslinien einschl. Produktvorbereitung sowie Frostung, sind technisch
in der Lage diese Menge zu produzieren. Die vorhandenen Nebenanlagen (insbesondere
Kälteanlage, Dampfkesselanlage, drei thermische Nachverbrennungsanlagen) sind
für die geplante Produktionsmenge ausgelegt und werden nicht geändert. Die
Anforderungen der Kunden haben sich geändert. Bisher wurden überwiegend
Kleinverpackungen (0,15 kg) geordert, so werden zunehmend Gebindegrößen von
1,5 bis 15 kg geordert. Um große Chargen
termingerecht liefern zu können, ist vorgesehen, dass eine der sechs
Produktionslinien wechselseitig 40 Stunden durchgängig betrieben wird. Bauliche
Änderungsmaßnahmen an den Bauwerken und Einrichtungen (Maschinen usw.) sind
nicht erforderlich.
Die Erhöhung der Produktionskapazität wird mit der vorhandenen
Belegschaft (ca. 400 Beschäftigte) erzielt.
Die Produktionszeiten sind künftig:
Montag.: 6:00
Uhr bis 24:00 Uhr
Dienstag bis Freitag: 0:00
Uhr bis 24:00 Uhr
Sonnabend: 0:00
Uhr bis 22:00 Uhr
Nach den vorliegenden Unterlagen wird von den Gutachtern bestätigt, dass
die Licht-, Geruchs-, Lärm-, Staubimmissionswerte eingehalten werden bzw. die
Geruchsimmissionen unterhalb der Irrelevanzgrenze von 2 % in der Summe der
Jahresstunden (Betriebszeit) liegen. Zu den Geräusch / Schallimmissionen wird
festgestellt das an allen Immissionsorten während der Tag- und Nachtzeiten die
Richtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden.
Die LKW-Fahrten erhöhen sich für die beantragte Produktionserhöhung von
29 auf 40 LKW.
Der PKW-Verkehr ändert sich nicht.
Die Anlage ist nach Mitteilung des Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg nicht
UVP-pflichtig. Die Erhöhung der Kapazität, überschreitet mit 74 t pro Tag nicht
die maßgebliche Mengenschwelle die der jeweiligen IED-Anlage entspricht.
Die Änderung der Anlage ist im förmlichen Verfahren vom GAA Oldenburg zu
genehmigen. Es wurde beantragt nach § 16 Absatz 2 BImSchG von der Öffentlichkeitsbeteiligung
abzusehen. Dem ist das GAA Oldenburg gefolgt.
Die Verwaltung erläuterte, dass seitens der Stadt Lohne der Antrag nur
auf dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen sei. Für weitere Aspekte
des Antrages bestehe keine Prüfkompetenz.
Das Gewerbeaufsichtsamt hat dazu in einer E_Mail ausgeführt, dass die
Genehmigungsbehörde die Behörden beteilige, der Aufgabenbereich durch das
Vorhaben berührt werden. Diese werden aufgefordert, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme der Stadt
Lohne könne sich nur auf öffentlich-rechtliche Belange beziehen, die von der
Stadt Lohne zu vertreten seien. Nach Mitteilung des Gewerbeaufsichtsamtes wären
dies vor allem bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte oder die gesicherte
Abwasserbeseitigung.