Sitzung: 22.09.2020 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 22/008/2020
Beschlussempfehlung:
Bei der öffentlichen Einrichtung
„Straßenreinigung“ sind die Betriebsergebnisse der Jahre 2018 und 2019 in den
Reinigungsklassen 1 und 3 in den Jahren 2020, 2021 und 2022 (Ergebnis 2018) und
2021, 2022 und 2023 (Ergebnis 2019) auszugleichen.
Sachverhalt:
Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o.a. öffentliche Einrichtung
vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken
(Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die
tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb
der auf ihrer Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen
innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Da sich die voraussichtlichen
Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte
Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder
Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.
Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine
Betriebsabrechnung nachgewiesen. Für die Jahre 2018 und 2019 ergeben sich für
die öffentliche Einrichtung folgende Ergebnisse:
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Umlagefähige Gesamtkosten |
Gesamt- erlöse |
Kostenüber- deckung Kostenunter-deckung |
Kosten- deckungs- grad v.H. |
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Straßenreinigung 2018 |
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a) Reinigungsklasse 1 |
112.321,96 € |
118.826,31 € |
6.504,35 € |
105,8 |
b) Reinigungsklasse 3 |
20.458,57 € |
19.617,49 € |
841,08 € |
95,9 |
Straßenreinigung 2019 |
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a) Reinigungsklasse 1 |
110.500,51 € |
117.847,59 € |
7.347,08 € |
106,6 |
b) Reinigungsklasse 3 |
18.979,09 € |
19.471,91 € |
492,83 € |
102,6 |
Die festgestellten Überschüsse in den Reinigungsklassen 1 und 3 sowie der Fehlbetrag in der Reinigungsklasse 3 sind im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit verteilt über die Folgejahre auszugleichen.