Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

Bei der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ sind die Betriebsergebnisse der Jahre 2018 und 2019 in den Reinigungsklassen 1 und 3 in den Jahren 2020, 2021 und 2022 (Ergebnis 2018) und 2021, 2022 und 2023 (Ergebnis 2019) auszugleichen.

 


Sachverhalt:

 

Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o.a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihrer Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.

 

Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Für die Jahre 2018 und 2019 ergeben sich für die öffentliche Einrichtung folgende Ergebnisse:

 

 

 

Umlagefähige

Gesamtkosten

Gesamt-

erlöse

Kostenüber-

deckung

Kostenunter-deckung

Kosten-

deckungs-

grad

v.H.

 

 

 

 

 

Straßenreinigung 2018

 

 

 

 

a) Reinigungsklasse 1

112.321,96 €

118.826,31 €

   6.504,35 €

105,8

b) Reinigungsklasse 3

  20.458,57 €

  19.617,49 €

      841,08 €

95,9

 

 

Straßenreinigung 2019

 

 

 

 

a) Reinigungsklasse 1

110.500,51 €

117.847,59 €

   7.347,08 €

106,6

b) Reinigungsklasse 3

  18.979,09 €

  19.471,91 €

      492,83 €

102,6

 

 

Die festgestellten Überschüsse in den Reinigungsklassen 1 und 3 sowie der Fehlbetrag in der Reinigungsklasse 3 sind im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit verteilt über die Folgejahre auszugleichen.