Sitzung: 24.11.2020 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 3
Vorlage: 6/036/2017/2
Beschlussempfehlung:
Die Förderrichtlinie der Stadt Lohne für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet "Lohne - Innenstadt" im
Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ wird umbenannt in
Förderrichtlinie der Stadt Lohne für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet "Lohne - Innenstadt" im
Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“.
Die „Förderrichtlinie der Stadt Lohne für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet "Lohne - Innenstadt" im
Stadtbauförderprogramm Lebendige Zentren“ in der geänderten Fassung wird beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass mit Beginn des Programmjahres 2020 zur
Städtebauförderung vonseiten des Bundes eine Umstrukturierung der
Programmlandschaft in Kraft getreten sei.
Für das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ ergibt sich hieraus, dass zum
01.01.2020 das bisherige Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ in das
neue Programm „Lebendige Zentren“ formell überführt wurde.
Im Sinne der vom Bund angestrebten Flexibilisierung hat diese
Überführung wiederum auch Auswirkungen auf die Maßnahmen, welche im Rahmen der
Städtebauförderung als förderfähig angesehen werden können.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Sachverhalt, dass bislang
ausschließlich bauliche Maßnahmen an den Gebäuden förderfähig waren, die
vonseiten des Fördergebers als erhaltenswert und „Ortsbild prägend“ anerkannt
wurden. Eine entsprechende Formulierung ist daher seinerzeit auch in der
bestehenden Modernisierungsrichtlinie für das Sanierungsgebiet „Lohne -
Innenstadt“ aufgenommen worden, die nun allerdings mit der Überführung
entfällt.
Es wird vorgeschlagen, die Modernisierungsrichtlinie der Stadt Lohne für
das Sanierungsgebiet „Lohne - Innenstadt“ entsprechend der Fördermodalitäten
des neuen Programmes „Lebendige Zentren“ anzupassen und die Anlage 2
„Ortsbildprägende Gebäude“ zu löschen.
Dadurch können zukünftig alle Gebäude bzw. Grundstücke innerhalb
des Sanierungsgebietes gefördert werden, sofern sie die Fördermodalitäten
erfüllen.
Inhaltlich geändert werden die Überschrift und die Präambel sowie die
Paragrafen 2, 3 und 10. Ferner entfällt Anlage 2 „Übersicht der Ortsbild
prägenden Gebäude“. Die Nummerierungen und Bezeichnungen der anderen Anlagen
werden ebenfalls entsprechend angepasst.
Hinsichtlich der übrigen
Förderbedingungen ergeben sich keine Änderungen.
Förderungsfähig bleiben weiterhin nur solche Maßnahmen, die in
Übereinstimmung mit den städtebaulichen und baulichen Anforderungen und Zielen
zur Erhaltung, Pflege, Instandhaltung und Entwicklung im Fördergebiet stehen.
Städtebauförderung erfolgt auch in Zukunft grundsätzlich nachrangig nach
anderen Fördermöglichkeiten.
Es können grundsätzlich nur unrentierliche Kosten gefördert werden.
Die überarbeitete Fassung
der Förderrichtlinie liegt als Entwurf an. Zur besseren Übersicht der
Änderungen ist außerdem eine Synopse 2017 - 2021 beigefügt.
Auf entsprechende Anfrage
erläuterte Bürgermeister Gerdesmeyer, dass die Neuanlegung von
Parkplätzen für private Bauvorhaben (z. B. im Bereich des FAMILA-Marktes) nicht
förderfähig sei. Zudem unterliege jeder Antrag auf Förderung der
Einzelfallprüfung nach den Vorgaben der Richtlinie.
Verschiedene
Ausschussmitglieder begrüßten die Änderung der Förderrichtlinie, da nunmehr der
Förderkreis deutlich erweitert werde und nicht mehr auf ortsbildprägende
Gebäude begrenzt sei.
Ein Ausschussmitglied
sprach sich dafür aus, Parkplätze nicht zu fördern und stellte den Antrag,
diesen Passus aus den Förderrichtlinien zu streichen.
Einer pauschalen Streichung
wurde von einem anderen Ausschussmitglied widersprochen und auf die
individuelle Antragstellung hingewiesen.
Den zuvor gestellten Antrag
lehnte der Ausschuss mit 1 Jastimme, 10 Neinstimmen und 2 Stimmenthaltungen ab
und fasste sodann die nachfolgende