Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 3

Beschlussempfehlung:

 

Die Förderrichtlinie der Stadt Lohne für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet "Lohne - Innenstadt" im Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ wird umbenannt in

Förderrichtlinie der Stadt Lohne für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet "Lohne - Innenstadt" im Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“.

 

Die „Förderrichtlinie der Stadt Lohne für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet "Lohne - Innenstadt" im Stadtbauförderprogramm Lebendige Zentren“ in der geänderten Fassung wird beschlossen.


Die Verwaltung erläuterte, dass mit Beginn des Programmjahres 2020 zur Städtebauförderung vonseiten des Bundes eine Umstrukturierung der Programmlandschaft in Kraft getreten sei.

Für das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ ergibt sich hieraus, dass zum 01.01.2020 das bisherige Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ in das neue Programm „Lebendige Zentren“ formell überführt wurde.

Im Sinne der vom Bund angestrebten Flexibilisierung hat diese Überführung wiederum auch Auswirkungen auf die Maßnahmen, welche im Rahmen der Städtebauförderung als förderfähig angesehen werden können.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Sachverhalt, dass bislang ausschließlich bauliche Maßnahmen an den Gebäuden förderfähig waren, die vonseiten des Fördergebers als erhaltenswert und „Ortsbild prägend“ anerkannt wurden. Eine entsprechende Formulierung ist daher seinerzeit auch in der bestehenden Modernisierungsrichtlinie für das Sanierungsgebiet „Lohne - Innenstadt“ aufgenommen worden, die nun allerdings mit der Überführung entfällt.

 

Es wird vorgeschlagen, die Modernisierungsrichtlinie der Stadt Lohne für das Sanierungsgebiet „Lohne - Innenstadt“ entsprechend der Fördermodalitäten des neuen Programmes „Lebendige Zentren“ anzupassen und die Anlage 2 „Ortsbildprägende Gebäude“ zu löschen.

Dadurch können zukünftig alle Gebäude bzw. Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebietes gefördert werden, sofern sie die Fördermodalitäten erfüllen.

Inhaltlich geändert werden die Überschrift und die Präambel sowie die Paragrafen 2, 3 und 10. Ferner entfällt Anlage 2 „Übersicht der Ortsbild prägenden Gebäude“. Die Nummerierungen und Bezeichnungen der anderen Anlagen werden ebenfalls entsprechend angepasst.

Hinsichtlich der übrigen Förderbedingungen ergeben sich keine Änderungen.

 

Förderungsfähig bleiben weiterhin nur solche Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den städtebaulichen und baulichen Anforderungen und Zielen zur Erhaltung, Pflege, Instandhaltung und Entwicklung im Fördergebiet stehen.

 

Städtebauförderung erfolgt auch in Zukunft grundsätzlich nachrangig nach anderen Fördermöglichkeiten.

Es können grundsätzlich nur unrentierliche Kosten gefördert werden.

 

Die überarbeitete Fassung der Förderrichtlinie liegt als Entwurf an. Zur besseren Übersicht der Änderungen ist außerdem eine Synopse 2017 - 2021 beigefügt.

 

 

Auf entsprechende Anfrage erläuterte Bürgermeister Gerdesmeyer, dass die Neuanlegung von Parkplätzen für private Bauvorhaben (z. B. im Bereich des FAMILA-Marktes) nicht förderfähig sei. Zudem unterliege jeder Antrag auf Förderung der Einzelfallprüfung nach den Vorgaben der Richtlinie.

 

Verschiedene Ausschussmitglieder begrüßten die Änderung der Förderrichtlinie, da nunmehr der Förderkreis deutlich erweitert werde und nicht mehr auf ortsbildprägende Gebäude begrenzt sei.

 

Ein Ausschussmitglied sprach sich dafür aus, Parkplätze nicht zu fördern und stellte den Antrag, diesen Passus aus den Förderrichtlinien zu streichen.

 

Einer pauschalen Streichung wurde von einem anderen Ausschussmitglied widersprochen und auf die individuelle Antragstellung hingewiesen.

 

Den zuvor gestellten Antrag lehnte der Ausschuss mit 1 Jastimme, 10 Neinstimmen und 2 Stimmenthaltungen ab und fasste sodann die nachfolgende