Sitzung: 24.11.2020 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 61/030/2020
Beschlussvorschlag:
a) Den
Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die
78. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 und der Bebauungsplans Nr. 193 für
den Bereich „Westlich Gingfeld“ und die Begründungen hierzu werden als Satzung
beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass die Entwürfe
der 78. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 und des Bebauungsplans Nr. 193
für den Bereich „Westlich Gingfeld sowie die Begründungen hierzu vom 13.07.2020
bis zum 14.08.2020 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden
nachfolgende Empfehlungen gegeben.
1) Abwägung zur 78. Änderung des
Flächennutzungsplans ’80
2) Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 193
Zu
1)
Landkreis
Vechta vom 14.08.2020
Umweltschützende
Belange
Die
Anregungen zur Bilanzierung der Maßnahmen S, E und K sowie der Wallhecke
betreffen nicht die Darstellungen der FNP-Änderung.
Die
Hinweise zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen und sind bei späteren
Vorhabenplanungen zu beachten.
Wasserwirtschaft
Auf der
Ebene der FNP-Änderung werden keine Festsetzungen zur Oberflächenentwässerung
getroffen, die Anregungen sind daher hier nicht relevant.
OOWV vom 11.08.2020
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um das örtliche
Leitungsnetz mit Hausanschlüssen. Eine besondere Berücksichtigung im FNP ist
nicht erforderlich.
Deutsche Telekom vom 12.08.2020
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
EWE vom 14.07.2020
Eine
Leitungsabfrage erfolgte am 12.10.2018. Die Gas-HD-Leitung und die Gasstation
liegen außerhalb des Geltungsbereiches der FNP-Änderung.
Nach
dem Merkheft der EWE NETZ GmbH beträgt der Schutzabstand zu Gas-HD-Leitungen in
der Regel 8 m (beidseitig 4 m). Dieser Schutzstreifen betrifft das Plangebiet
nicht.
Der
Verlauf der ehemaligen Gasleitung ist für die Planung nicht mehr relevant.
Zu 2)
Landkreis Vechta vom 14.08.2020
Umweltschützende
Belange
Die
Festsetzung der überbaubaren Flächen umfasst zum einen die bisher bebauten
Bereiche und zum anderen die ackerbaulich genutzten Bereiche sowie
Weideflächen. Somit kann die Bebauung Richtung Westen ausreichend für eine
gemischte Nutzung weiterentwickelt werden. Insgesamt erfolgt im Plangebiet
durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen eine Abwägung zwischen dem
Anspruch eines möglichst großen Gestaltungsraums für die Errichtung von
baulichen Anlagen einerseits und andererseits dem möglichst weitreichenden
Schutz der Gehölze, vor heranrückender Bebauung oder anderen Versiegelungen.
Dort wo ein entsprechend großes Baufeld möglich ist (MI1) werden größere
Schutzabstände zu Gehölzen auch über den Kronentraufbereich hinaus festgesetzt.
Im Bereich der Bebauung am Gingfeld liegt bereits jetzt ein beengtes
Nebeneinander von Bäumen und Gebäuden sowie befestigten Flächen vor. Außerdem
sollen hier Möglichkeiten der baulichen Nachverdichtung geschaffen werden, so
dass bei der Festsetzung der überbaubaren Flächen nicht nur an die Bäume
herangerückt wird, sondern auch Bäume überplant werden. Nach Westen weist das
Flurstück eine ungünstige Tiefe in Nord-Süd-Richtung auf, in der außerdem noch
Erschließungsanlagen untergebracht werden müssen. Um hier auch genügend Raum
für eine gewerbliche Nutzung (im Rahmen des MI) zu ermöglichen, werden die
Baugrenzen bis an die Kronentraufbereiche heran geführt.
Der
Anregung den Kronentraufbereich von Bebauung freizuhalten, wird also bereits
gefolgt. Auch Nebenanlagen etc. sind hier gem. textlicher Festsetzung Nr. 4
nicht zulässig. Der Anregung eine weitere 5 m breite Pufferzone von Bebauung
freizuhalten, wird aus den o.g. Gründen nicht gefolgt.
Der
Anregung die Festsetzungen zum Krautsaum (textliche Festsetzung Nr. 8) zu
ergänzen, wird gefolgt.
Auf der
festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung K (Krautsaum) ist ein
artenreicher Krautsaum zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Es
ist Saatgut von regionaler Herkunft zu verwenden. Die Fläche ist 1x jährlich zu
mähen; das Mähgut ist abzufahren. Der Einsatz von Herbiziden und Düngemitteln
ist unzulässig. Innerhalb dieser Fläche sind Bodenauf- und abgrabungen,
Boden- und Materialablagerungen sowie Flächenversiegelung jeglicher Art
unzulässig.
Bei
den randlichen Gehölzen auf dem Flurstück 172/4 handelt es sich um
Gehölzbestand im Übergang zum Hausgarten mit Großgehölzen (PHG). Es geht daher
kein Wald i.S. des LWaldG verloren, der zu ersetzen wäre. Dies
hat eine örtliche Überprüfung ergeben. Die
Biotoptypenkartierung und die Bilanzierung werden entsprechend angepasst.
Abb.
Überlagerung mit AK5, dort Wald im Plangebiet Biotoptypenkartierung
Die
Kompensationsflächen S, E und K werden in der Bilanzierung getrennt ausgewiesen
und für die Flächen S und E eine Reduzierung der Wertigkeit auf 1,3 vorgenommen
(vorher 1,6 bzw. 1,5).
Ziel
der Planung ist der Erhalt der Wallhecke mit entsprechend vorgelagertem
Krautsaum. Die Biotoptypenkartierung für die Wallhecke zeichnet den
Kronentraufbereich nach und nicht den Wall. Da jedoch der Wall entscheidend
ist, wird dies in der Biotoptypenkartierung und in der Bilanzierung angepasst.
Die Bäume auf dem Wall stehen in dem nun beplanten 5,5 m breiten Bereich (=
Wallhecke unverändert). D.h. die Planung umfasst die Wallhecke mit Umgrenzung
eines Schutzobjektes und den Kronentraufbereich, der nun als Krautsaum
entwickelt wird (entspricht einer Aufwertung des Ackers unter dem
Kronentraufbereich). Ein Verkauf dieser städtischen Flächen ist nicht geplant.
Die
Hinweise zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen.
Wasserwirtschaft
Das
unbelastete Niederschlagswasser muss auf den Grundstücken zurückgehalten und
nach Möglichkeit versickert werden. Die Bodenverhältnisse (s. Bodengutachten
RPGeolabor und Umweltservice vom 13.07.2016) lassen eine partielle Versickerung
zu. Eine Ableitung darf nur in der Menge des natürlichen Abflusses (1,5l/s*ha)
als Notüberlauf in den Regenwasserkanal erfolgen. Die textliche Festsetzung Nr.
5 wird entsprechend angepasst.
Planzeichnung
Der
Anregung das Planzeichen 15.8. auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für
die nicht überbaubaren Flächen zu verwenden, wird nicht gefolgt. Die
Rechtsgrundlage „Nr. 24“ ist hier nicht einschlägig, da der Gesetzgeber hier
eine Festsetzungsmöglichkeit geschaffen hat, um die aus Anlass der Aufstellung
eines Bebauungsplans beabsichtigten oder gebotenen planungsrechtlichen
Grundlagen für Maßnahmen des Immissionsschutzes zu schaffen (siehe Kommentar
Ernst-Zinkahn/Bielenberg BauGB § 9 Rn 198 ff.). Dieser thematische Zusammenhang
besteht hier nicht.
OOWV vom 11. 08.2020
Die
Hinweise des OOWV werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um das örtliche
Leitungsnetz mit Hausanschlüssen. Eine besondere Berücksichtigung im
Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
Deutsche Telekom vom 12.08.2020
Die
Hinweise der Telekom werden zur Kenntnis genommen.
EWE vom 14.07.2020
Eine Leitungsabfrage erfolgte am 12.10.2018.
Die folgende Abbildung zeigt den Verlauf der Gas-HD-Leitung nördlich des Weges
und die Gasstation. Beide liegen außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes bzw. des Geltungsbereiches der FNP-Änderung.
Nach dem Merkheft der EWE NETZ GmbH beträgt
der Schutzabstand zu Gas-HD-Leitungen in der Regel 8 m (beidseitig 4 m). Dieser
Schutzstreifen betrifft das Plangebiet nicht.
Der
Verlauf der ehemaligen Gasleitung ist für die Planung nicht mehr relevant.
Zu 1) und 2)
Bürgerin und Bürger 1 vom 11.08.2020
Zu 1.
Das
MIG hat eine Größe von 3400 qm und kann damit auf 2550 qm (GRZ 0,5 +
50 % = 75 %) versiegelt werden. Die im Entwurf enthaltene überbaubare Fläche
hat eine Größe von ca. 2020 qm. Die im Schallgutachten benannte 1700 qm
(überbaubare) Fläche berücksichtigt einen früheren Planungszwischenstand; d.h.
die Situation für die Eigentümer hat sich verbessert, da das Baufenster
vergrößert wurde. Die Begründung wird entsprechend korrigiert. Die Möglichkeit,
zu öffnende Fenster auf der West- und Südseite auszuschließen, wurde nicht
aufgenommen, da die Gewerbetreibenden bei Gutachten den Nachweis nach TA Lärm vor
den Fenstern erbringen müssen. Es ist unerheblich, ob die Fenster geöffnet
werden können oder nicht. Hier sollte eine mögliche Beeinträchtigung für die
Gewerbetreibenden durch heranrückende Wohnbebauung (wenn auch im MI) vermieden
werden.
Abb.:
Überlagerung Ausbreitungsberechnung Schall mit B-Planentwurf
Zu 2.
In
der Begründung wird ergänzt, dass vorhandene Gebäude und vorhandene rechtmäßig
ausgeübte Nutzungen Bestandsschutz genießen. Nutzungsänderungen, die nach den
Festsetzungen eines Mischgebietes (MI) nicht zulässig sind, können nicht
vorgenommen werden.
Zu 3.
Die
2018 vorgenommene Biotoptypenkartierung mit einer generalisierten Aufnahme von
bebauten Flächen und Gartenflächen wurde im Jahr 2020 weiter differenziert und
zwar nach der Bestandsvermessung von ÖBVI Markus, Auswertung der Handkartierung
und Auswertung des Luftbildes. In die Bilanz wird jeweils der Zustand zu Beginn
der Planung eingestellt, unabhängig von vorigen oder zukünftig möglichen
Nutzungen oder Beständen. Die Kartierung ist von einem Fachbüro vorgenommen
worden und durch den Landkreis in seiner Stellungnahme vom 14.08.2020 nicht
beanstandet worden.
Das
festgesetzte Baugebiet auf dem Flurstück 172/5 hat eine Größe von 6849 qm,
davon dürfen mit Haupt- und Nebenanlagen 75% versiegelt werden (= 5137 qm). Die
überbaubare Fläche hat eine Größe von 4820 qm; die nicht überbaubare Fläche
darf nur im Bereich an der Straße durch Stellplätze versiegelt werden (250 qm),
die überbaubare Fläche hat also eine Größe von 5070 qm. D.h. die Differenz
zwischen überbaubaren Flächen und zulässiger Versiegelung beträgt nur 67 qm.
Bei der Festsetzung der überbaubaren Flächen handelt es sich im Übrigen nicht
um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, sondern sie regelt wo auf
dem Baugrundstück gebaut werden darf. Eine geordnete Planung sollte allerdings
nicht deutlich kleinere Baufenster vorsehen, als durch die festgesetzte GRZ
Bebauung ermöglicht wird und damit indirekt eine Beschränkung des Maßes der
baulichen Nutzung bewirken. Dies ist hier auch nicht geschehen.
In die Bilanzierung sind 1066 qm bereits
bebaute Flächen mit Wertfaktor 0 eingestellt worden, aber die mögliche
Versiegelung wird für den gesamten Bereich berechnet und geht natürlich über
den Bestand hinaus.
Das GEF wird nach Osnabrücker Modell in der
Spanne zwischen 1,6 und 2,5 bewertet. Es wurde ein mittlerer Wert als Mähweide
angenommen.
In der Aussprache wurde von einem Ausschussmitglied kritisiert, dass
durch die heranrückende Bebauung an den Waldbestand dieser durch die zu
erwartende Grundwasserabsenkung gefährdet sei.
Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass die Zufahrt
für eine private Erschließung ausreichend bemessen sei.
Bürgermeister Gerdesmeyer führte aus, dass in der Bauleitplanung
verschiedene Interessen abzuwägen und, soweit möglich, hinreichend zu berücksichtigen
seien. Mit der heute vorgestellten Planung sei die hier bestehende komplexe
Situation gut gelöst worden. Erreicht worden sei, dass bei einer moderaten
baulichen Entwicklung gleichwohl der vorhandene Wald erhalten bleibe.