Beschluss: zur Kenntnis genommen

Seit dem Jahr 2008 gibt es eine Elterninitiative, die sich die Einschulung ihrer behinderten Kinder in die Regelgrundschule zum Ziel gesetzt hat. Bei der Schulanmeldung im April dieses Jahres für das Schuljahr 2010/2011 wurden insgesamt 10 Kinder mit Behinderung an den Grundschulen angemeldet. In einigen Fällen wurde der Wunsch auf Besuch der Regelgrundschule angedeutet.

 

Da dieses Thema alle Grundschulen betrifft und bei Einrichtung einer Integrationsklasse der Schulträger dieser zustimmen muss, wurde die Situation in einem gemeinsamen Gespräch mit allen Grundschulleiterinnen am 27.05.2010 erörtert. Hinzugezogen war Herr Sander von der Landesschulbehörde sowie Frau Delbeck von der Elisabethschule in Vechta als Fachberaterin für den sonderpädagogischen Förderbedarf. Herr Sander erläuterte, dass für die Beschulung in einer Integrationsklasse Kinder mit Behinderungen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und Lernen in Frage kommen. Für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden pro Kind 5 zusätzliche Stunden in der Woche für einen Förderschullehrer gewährt. Für ein Kind mit dem Förderschwerpunkt Lernen 2 Stunden. Zusätzlich kann ein Integrationshelfer beim Landkreis beantragt werden, der das Kind am Vormittag betreut. Herr Sander wies darauf hin, dass Kinder mit Körperbehinderungen für die Frage der Einrichtung einer Integrationsklasse nicht berücksichtigt werden.

 

Sofern Eltern eine integrative Beschulung wünschen, müssen sie bei der Grundschule beantragen, dass der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wird. Frau Delbeck regte an, möglichst mehrere Kinder mit Behinderung in einer Klasse zusammenzuführen, um so mehr Lehrerstunden zu erhalten und damit in einem Großteil des Unterrichts 2 Lehrkräfte in einer Klasse einsetzen zu können. Außerdem zähle ein behindertes Kind bei der Klassenbildung doppelt, so dass hier etwas kleinere Klassen entstehen. Sie gab zu überlegen, ob sich die Schulen in einem Rotationsverfahren bereit erklären, eine Integrationsklasse einzurichten, um so die zusätzlichen Belastungen zu verteilen.

 

Im Ergebnis muss für die Frage der Einrichtung einer Integrationsklasse zunächst eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der angemeldeten Kinder erfolgen um festzustellen, ob für ein behindertes Kind die Aufnahme in eine Integrationsklasse empfohlen werden kann. Anschießend kann sich die Schule mit der Frage der Bildung einer solchen Klasse befassen. Dabei wäre eine Abstimmung mit den anderen Grundschulen im Sinne einer Bündelung und möglicherweise Rotation sinnvoll.

 

Sofern sich eine Grundschule für die Einrichtung einer Integrationsklasse ausspricht, muss sie einen Antrag auf Genehmigung bei der Landesschulbehörde stellen. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens wird der Schulträger beteiligt und um sein Einvernehmen gebeten.

 

In der anschließenden Aussprache begrüßte eine Rednerin die Möglichkeit für Kinder, mehr Rücksicht üben zu lernen. Ein Sprecher wies darauf hin, dass es die Möglichkeit einer Einzelintegration schon länger gibt und gab zu bedenken, dass auch die Förderschulen erhalten bleiben sollten, weil behinderte Kinder im Umgang mit nicht behinderten auch stets ihre Grenzen erleben. Dieses führt teilweise dazu, dass sie sich als Störfaktor empfinden und psychischer Betreuung bedürfen, weil sie ihre Defizite täglich intensiv wahrnehmen. Hier bietet eine Förderschule ein anderes Umfeld.

 

Ein anderer Sprecher warnte davor, zum Teil schwer erkämpfte, segensreiche Errungenschaften bei der Förderung behinderter Kinder aufzugeben.

 

Der Ausschussvorsitzende erläuterte, dass Inklusion ein Begriff ist, den es bis vor wenigen Jahren in der deutschen Schulszene nicht gab. Hintergrund ist die Behindertenrechtskonvention der UNO, der Deutschland im März 2009 beigetreten ist. Damit wurde der Behindertenbegriff erweitert und Behinderung als normaler Bestandteil menschlichen Lebens und menschlicher Gesellschaft ausdrücklich bejaht und als Quelle möglicher kultureller Bereicherung betrachtet. Die Inklusion soll alle Bildungsbereiche, d. h. von der vorschulischen Erziehung bis zur Berufsbildung umschließen. Schule sollte so ausgestaltet werden, dass sie Fördermöglichkeiten für fast alle Schüler entwickeln kann. Dem freien Elternwillen sollten mindestens 2 Möglichkeiten geboten werden, ihr Kind zu beschulen. Dabei ist auf wohnortnahe Versorgung zu achten. Die bisherige Integration sei ein Auslaufmodell „zu Gunsten weitergehender Inklusionsschulen“.

 

Ein Sprecher wies darauf hin, dass es eine Gesetzesinitiative in Niedersachsen zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der UNO gibt, die diese Vorgaben umsetzen will. Die weitere Abstimmung zur Änderung der Vorschriften steht jedoch noch aus.

 

Stadtamtsrätin Heidkamp ergänzte, dass von den 10 angemeldeten Kindern mit Behinderung aufgrund der Art ihrer Behinderung lediglich 4 für die Frage einer Integrationsklasse in Betracht gezogen werden können. Ob sie tatsächlich in einer Regelschule eingeschult und in einer Integrationsklasse unterrichtet werden, hängt vom Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der daraus resultierenden Förderempfehlung für das Kind ab. Erst danach kann sich eine Schule mit der Frage der Bildung einer Integrationsklasse beschäftigen. Im Falle einer positiven Entscheidung ist die Genehmigung der Landesschulbehörde einzuholen, die dann den Schulträger beteiligt und um sein Einvernehmen bittet. Die Angelegenheit würde dann dem Schulausschuss wieder vorgelegt.

 

Der Schulausschuss hat die Information