Sitzung: 16.03.2021 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/004/2021
Beschlussvorschlag:
a) Den
Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 194 für den Bereich „Nördlich
Dinklager Straße / Zum Lerchental“ sowie die Begründung hierzu werden
beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der
Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 194 für den Bereich „Nördlich Dinklager
Straße / Zum Lerchental“ sowie die Begründungen hierzu vom 12.10.2020 bis zum
11.11.2020 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen
gegeben. Stellungnahmen von privater Seite wurden nicht vorgebracht.
Landkreis Vechta vom 06.10.2020
Städtebau
Für die textliche Festsetzung § 5 Abs. 1 (Immissionsschutz) wird wie in
der Eingabe vorgeschlagen § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO als Grundlage angegeben.
Zu beachten ist, dass das Gewerbegebiet im Plangebiet nicht weiter
unterteilt wird. Gemäß der Rechtsprechung sind Gebiete mit
Emissionskontingenten zu gliedern. Zudem muss die gebietstypische Nutzung eines
Gewerbegebietes in einem dieser Teilgebiete ermöglicht werden.
Die vorliegende Fläche ist jedoch bereits über den Bebauungsplan
Nr. 145 A als Gewerbegebiet ausgewiesen. Auch die östlich
angrenzenden Flächen sind Teil dieses Bebauungsplanes und wurden als
Gewerbegebiete festgesetzt. Daneben befinden sich in der Umgebung entlang der
Dinklager Straße weitere Gewerbegebiete, die planungsrechtlich gesichert sind.
In diesen wurden zum Teil keine Emissionskontingentierungen vorgenommen, bzw.
Kontingente vorgegeben, sodass eine uneingeschränkte gewerbetypische Nutzung möglich
ist.
Das vorliegende Plangebiet ist im Zusammenhang mit den Gewerbegebieten
der umgebenden Bebauungspläne, insbesondere des Bebauungsplanes
Nr. 145 A zu sehen, sodass eine externe Gliederung besteht. Im
Geltungsbereich ist somit eine weitere Gliederung, die in Teilen eine
uneingeschränkte gewerbliche Nutzung zulassen würde, nach Auffassung der Stadt
Lohne nicht erforderlich. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Umweltschutz
Wallhecke: Die Wallhecke wird in die Planung und in die Bilanzierung mit
aufgenommen und entsprechend gekennzeichnet. Entsprechend der Eingabe wird die
Anpflanzfläche in diesem Bereich verbreitert.
Fläche für Anpflanzungen: Die Fläche für
Anpflanzungen im Norden des Plangebietes wird weiterhin in einer Breite von
3 m festgesetzt. Eine breitere Anpflanzung ist aus städtebaulicher Sicht
nicht sinnvoll, da entsprechend der Darstellungen im Flächennutzungsplan die
nördlich angrenzenden Bereiche zukünftig auch als Gewerbegebiete entwickelt
werden sollen.
In der Bilanzierung wird der 3 m breiten
Anpflanzung ein reduzierter Wertfaktor von 1,3 zugewiesen.
Plaggenesch: Die Ackerfläche wird
entsprechend der Eingabe mit einem Wertfaktor von 1,1 bewertet.
Private Grünfläche: Die Festsetzung der
Anpflanzflächen als private Grünflächen wird beibehalten. Der Eigentümer wird
gemäß § 178 BauGB zur Anpflanzung verpflichtet.
Schutzgut Tiere: Im Umweltbericht wird die
Wallhecke als Strukturelement mit einem Lebensraumpotential für Tiere
aufgenommen.
Hinweis: Der Hinweis zum Artenschutz wird wie
folgt ergänzt:
Bau-, Abriss- und Rodungsarbeiten, der Auf-
und Abtrag von Oberboden sowie vergleichbare Maßnahmen sind nur außerhalb der
Brutphase der Vögel und außerhalb der Sommerlebensphase der Fledermäuse
durchzuführen (d.h. nicht vom 01. März bis zum 30. September). Weiter sind
Baumaßnahmen am Graben außerhalb der Amphibienwanderungszeiten vorzunehmen.
Um die Verletzung und Tötung von Individuen
geschützter Tierarten auszuschließen, ist das Terrain vor Bau-, Abriss- und
Rodungsarbeiten, dem Auf- und Abtrag von Oberboden sowie vergleichbaren
Maßnahmen auf Vorkommen geschützter Arten hin zu überprüfen. Unmittelbar vor
dem Fällen sind Bäume durch eine sachkundige Person auf die Bedeutung für
höhlenbewohnende Vogelarten sowie auf das Fledermausquartierpotenzial zu
überprüfen. Gebäude sind bei Sanierungsmaßnahmen oder Abrissarbeiten auf
Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu überprüfen. Werden Individuen
/ Quartiere festgestellt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das
weitere Vorgehen ist mit dem Landkreis Vechta abzustimmen. Im Falle der
Beseitigung von Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln sind im räumlichen
Zusammenhang dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und
Gestaltung der Kästen richtet sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen
Quartiersnutzung.
Umfang und Ergebnis der biologischen
Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. Zur Vermeidung
erheblicher Störungen potentiell vorhandener Quartiere ist auf eine starke
nächtliche Beleuchtung der Baustellen ebenso zu verzichten wie auf
Lichteinträge, die über das normale Maß der Beleuchtung der Verkehrswege und
der auf den Grundstücken vorhandenen versiegelten Flächen hinausgehen. Die
Beleuchtung sollte nur indirekt und mit „insekten-freundlichen“ Lampen erfolgen
(HSE/T-Lampen). Punktuelle Beleuchtungskonzentrationen sind zu vermeiden.
Gebäude sollten nicht direkt angestrahlt werden.
Kompensation: Die externe Kompensation
erfolgt im Flächenpool Gut Lage. Dies wird im Umweltbericht und der Begründung
redaktionell ergänzt.
DIN 18920: Der Anregung, einen Hinweis zum Schutz von Bäumen,
Pflanzenbestanden und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen in den Plan
aufzunehmen, wird gefolgt. Folgender Hinweis wird in die Planzeichnung
aufgenommen: „Während der Bautätigkeiten ist die DIN 18920 "Schutz
von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu
beachten und einzuhalten.“
Gehölzanpflanzungen: Der Bebauungsplan gibt
die Arten, die für die festgesetzten Anpflanzungen zu verwenden sind, vor.
Dabei handelt es sich um autochthones Pflanzmaterial.
Immissionsschutz
Eine aktualisierte Geruchsberechnung wurde
erstellt. Durch die umliegenden Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe liegt eine
erhöhte Vorbelastung hinsichtlich der Geruchsimmissionen im Plangebiet vor.
Das Plangebiet ist der Gebietskategorie
Gewerbegebiet zugeordnet. Der Immissionswert nach Geruchsimmissions- Richtlinie
(GIRL) beträgt 15% der Jahresstunden Geruchsstunden-häufigkeiten. Die
aktualisierte Geruchsberechnung zeigt, dass in mehr als die Hälfte des
nördlichen Plangebietes ohne Konflikte mit dem Immissionswert bebaubar ist. Der
südliche Bereich des Plangebietes überschreitet den Immissionswert von 15% der
Jahresstunden Geruchsstundenhäufigkeiten. Aufgrund der erhöhten Vorbelastung für
Teile des Plangebietes verursacht durch die umliegenden gewerblichen und
landwirtschaftlichen Betriebe wird im südlichen Bereich des Plangebietes eine
Geruchsbelastung von 17% der Jahresstunden in der Abwägung für hinnehmbar
erachtet. Damit kann diese Baufläche hinreichend für gewerbliche Betriebe
genutzt werden. Des Weiteren können in Dorfgebieten, die durch
landwirtschaftliche Betriebe geprägt sind und in denen Wohnen allgemein
zulässig ist, Geruchsbelastungen von bis zu 25% der Jahresstunden zulässig
sein.
Die Stadt Lohne hält in der Abwägung zwischen
immissionstechnischen und wirtschaftlichen Belangen diese geringfügige
Überschreitung der Immissionsrichtwerte für vertretbar.
Wasserwirtschaft
Oberflächenentwässerung: Die Hinweise werden
sinngemäß in die Begründung aufgenommen.
Für das Plangebiet wurde im Rahmen der
Regelung der Oberflächenentwässerung ein Bodengutachten erstellt. Die Böden
sind für eine Versickerung von Oberflächenwasser grundsätzlich geeignet. Im
Bebauungsplan wird dementsprechend festgesetzt: „Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist
auf diesen zu versickern. Ausgenommen ist Regenwasser, das als Brauchwasser
genutzt wird.“
Verbreiterung der Zufahrt: Die notwendigen
wasserrechtlichen Anträge werden rechtzeitig gestellt.
Hinweise
Brandbekämpfung: In die Begründung wird
Folgendes ergänzt: Für das Plangebiet ist eine Löschwassermenge von 1 x 3.200
l/Minute über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Die genauen
Standorte der Unterflurhydranten sind mit der Feuerwehr Lohne abzustimmen.
Einleitungserlaubnis: Eine entsprechende
Erlaubnis wird rechtzeitig beantragt.
Planentwurf
Textliche Festsetzung: siehe Städtebau
Versiegelung: Die in der Begründung angegebene Versiegelung von 90 %
wird auf 80 % korrigiert.
Landkreis Vechta vom 06.10.2020
Denkmalschutz
Der Anregung,
einen Hinweis zum Denkmalschutz in den Plan aufzunehmen, wird gefolgt. Folgender
Hinweis wird in die Planzeichnung aufgenommen: „Sollten bei den geplanten Bau-
und Erdarbeiten ur- und frühgeschichtliche sowie mittelalterliche oder
frühneuzeitliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben,
Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u.
Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind
diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und
müssen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Niedersächsischen
Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung Archäologie – Stützpunkt Oldenburg,
Ofener Straße 15, Tel. 0441/205766-15 unverzüglich gemeldet werden.
Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer.
Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des Nieders.
Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige
unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht
die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.“.
Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie vom 06.11.2020
Landwirtsch./Bodenschutz
In die Begründung wird entsprechend der Eingabe des Landesamts für
Bergbau, Energie und Geologie aufgenommen, dass der vorhandene Oberboden
aufgrund § 202 BauGB vor Baubeginn abgetragen und einer ordnungsgemäßen Verwertung
zugeführt wird.
Der erforderliche Umfang und die Art der Kompensation für das
Planverfahren wird im Rahmen des Umweltberichts bestimmt. Die Belange des
Schutzgutes Boden finden dabei hinreichend Berücksichtigung.
Bergaufsicht Meppen
Bezüglich des Erdgashochdrucknetzes wird die Fachabteilung „Netztechnik
G/ W“ im Rahmen der öffentlichen Auslegung beteiligt.
Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 20.10.2020
In die Begründung wird entsprechend der Eingabe der Niedersächsischen
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr aufgenommen, dass Erdbewegungen
größeren Umfangs (Abgrabungen oder Aufschüttungen) ebenfalls unter die Verbote
des § 24 NStrG fallen.
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
OOWV vom 10.11.2020
Um den Umgang mit
der innerhalb des Plangebietes verlaufenden 100-PVC-Leitung zu regeln, fand am
22.12.2020 ein Abstimmungsgespräch zwischen der Stadt und dem OOWV statt. Die
Leitung ist zwar derzeit noch in Betrieb wird jedoch zukünftig nicht mehr
gebraucht, da im Rahmen des Baus der neuen Erschließungsstraße auch eine neue
Leitung verlegt wurde. Die Leitung kann entfallen.
Die weiteren
Hinweise des OOWV werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen
der Ausbauplanungen berücksichtigt.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 06.10.2020
Die Hinweise der
Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich
im Rahmen der Ausbauplanungen berücksichtigt.
EWE NETZ GmbH vom 16.10.2020
Bezüglich des
Erdgashochdrucknetzes wird die Fachabteilung „Netztechnik G/ W“ im Rahmen der
öffentlichen Auslegung beteiligt.
Die weiteren
Hinweise der EWE Netz GmbH werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich
im Rahmen der Ausbauplanungen berücksichtigt.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland
GmbH vom 21.10.2020
Die Hinweise der
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH werden zur Kenntnis genommen
und falls erforderlich im Zuge der Ausbauplanungen berücksichtigt.