Sitzung: 16.03.2021 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4
Vorlage: 61/007/2020/1
Beschlussempfehlung:
1.
Die Verwaltung wird beauftragt, das vorgestellte
Leitbild zur Förderung von nachhaltigen, umwelt- und klimaschützenden
Bauvorhaben in neu aufzustellenden Bebauungsplänen (Baustein I) umzusetzen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das vorgestellte Förderprogramm der Stadt Lohne zur nachhaltigen dezentrale Regenwasserbewirtschaftung in Form von z.B. Gründächern, Zisternen und Versickerungsanlagen etc. (Baustein III) aufzulegen und entsprechende Haushaltsmittel bereitzustellen.
Ein Sprecher der
CDU-Fraktion erläuterte den seiner Zeit gestellten Antrag auf
Förderungsmöglichkeiten für allgemeine Dachbegrünungen. Der Antrag ist dem
Protokoll als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung
erläuterte, dass in der Sitzung vom 28.08.2012 vom Bauausschuss nach
Antragstellung der CDU Fraktion beschlossen wurde, dass künftig die Anlegung
von Dachbegrünungen sowohl bei privaten als auch bei gewerblichen und
landwirtschaftlichen Bauvorhaben gefördert werden solle. Dies solle bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen berücksichtigt werden.
Im Bauausschuss am 03.03.2020 wurde letztmalig über das Thema beraten.
Die Angelegenheit wurde zur Beratung in den Fraktionen zurückgestellt, da noch
weiterführende Gespräche mit dem Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband
über mögliche Zuschüsse bzw. Befreiungen von den Oberflächenwassergebühren
geführt werden sollten.
Angesichts der
Klimaproblematik und dass z.B. Starkregenereignisse zunehmen und gleichzeitig
ein Absinken des Grundwasserspiegels zu beobachten ist, sollte darüber beraten
werden, inwieweit durch die Bauleitplanung oder andere Instrumente dem
entgegengesteuert werden kann.
Das nachfolgend
vorgeschlagene Konzept soll durch Gewährung von Vergünstigungen oder finanziellen
Anreizen Bauherren und Eigentümer von Bestandsimmobilien animieren, durch z. B.
Dachbegrünungen, Zisternen und Photovoltaikanlagen einen nachhaltigen Beitrag
zum Umwelt- und Klimaschutz zu
leisten und wird damit auch Bestandteil des Klimaschutzkonzeptes der Stadt
Lohne.
Baustein I.
Förderung von nachhaltigen, umwelt- und klimaschützenden Bauvorhaben in neu
aufzustellenden Bebauungsplänen:
Als Leitbild soll
in allen künftig neu aufzustellenden Bebauungsplänen und bei der Änderung bestehender
Bebauungspläne grundsätzlich die nach der Baunutzungsverordnung höchstzulässige
Grundflächenzahl festgesetzt werden. Abweichungen hiervon sind in besonderen
Situationen zulässig.
In allen
zukünftigen Wohngebieten wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt
und für die nachfolgend genannten Maßnahmen eine Überschreitungsquote für
Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, für Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Gebäudeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zugelassen.
Überschreitungen
der Grundflächenzahl für Nebenanlagen sind zulässig:
1.
um
20 %, wenn das Niederschlagswasser vollständig auf dem Grundstück versickert
wird bzw. das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet wird
2.
um
10 %, wenn eine Photovoltaikanlage zur Eigenversorgung mit mind. 4 kWp
betrieben wird, bei höheren Leistungen der Photovoltaikanlage ist im gleichen
Verhältnis eine weitere Überschreitung der Grundfläche zulässig, jedoch
höchstens um 20 %
3.
um
20 % bei einer Dachbegrünung von mindestens 50 m2 Größe
4.
um
20 %, wenn in einem Bebauungsplangebiet auf Grund der vorhandenen
Bodenbeschaffenheit und Grundwasserständen keine Versickerung möglich ist und
festgesetzt wird, dass das Oberflächenwasser zurückzuhalten und nur gedrosselt
entsprechend des natürlichen Abflusses unversiegelter Flächen in den Oberflächenwasserkanal
eingeleitet werden darf.
Die
zulässigen Überschreitungen aus Pkt. 1-4 können kombiniert werden. Insgesamt
darf die Überschreitung der Grundflächenzahl (gem. BauNVO) jedoch nicht mehr
als 50 % betragen.
In allen künftig neu aufzustellenden Bebauungsplänen und bei der
Änderung bestehender Bebauungspläne sollten weiterhin folgende Festsetzungen
erfolgen:
-
Auf
den nicht versiegelbaren Flächen wird eine Bepflanzung mit heimischen,
standorttypischen Sträuchern, Bäumen, Bodendeckern und Rasen (Blühmischung)
festgesetzt.
- In Gewerbegebieten sind grundsätzlich
alle flachgeneigten Dächer (≤ 10 Grad) als Gründächer zu erstellen,
weiterhin wird entsprechend der Bodenbeschaffenheit und Grundwasserstände eine Versickerung
des gesamten anfallenden Niederschlagswassers der Dachflächen festgesetzt.
Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, wird festgesetzt dass das Oberflächenwasser
zurückzuhalten und nur gedrosselt entsprechend des natürlichen Abflusses
unversiegelter Flächen in den Oberflächenwasserkanal eingeleitet werden darf.
Zu diesem Punkte erläuterte die
Verwaltung, dass alternativ neben einem Gründach auch eine PV-Anlage auf den
flachgeneigten Dächern in Gewerbegebieten zulässig sein soll. Auch sei eine
Kombination von beidem möglich.
In der Aussprache
erläuterte die Verwaltung, dass eine allgemeine Überschreitung der GRZ um 50 %
gesetzlich zulässig sei. Aufgrund ihrer Planungshoheit könne die Stadt jedoch
Festsetzungen treffen, mit denen in zukünftigen Bebauungsplänen die
Überschreitung der GRZ geregelt werde. Die pauschale Überschreitung gelte dann
nicht mehr.
Von einem
Ausschussmitglied wurde die Wahlmöglichkeit zwischen Gründach und PV-Anlage
kritisiert. Diese Möglichkeit könnte nach seiner Auffassung dazu führen, dass
aufgrund der Eigennutzung des erzeugten Stromes verstärkt PV-Anlagen errichtet
werden und keine Gründächer.
Baustein II. Förderung
der nachhaltigen dezentralen Regenwasserbewirtschaftung in Form von z. B. Gründächern
und Zisternen durch den OOWV
Zu diesem Punkt
erläuterte Herr Schönefeld, dass es für Lohne vorstellbar sei, Dachbegrünungen
im Bestand und bei Neubauvorhaben sowie Maßnahmen zur Regenbewirtschaftung wie
z. B. Zisternen anteilig von den Oberflächenwassergebühren zu befreien.
Derzeit erhebt
der OOWV in Lohne eine Gebühr von 55 ct/m² versiegelter Fläche.
Abrechnungseinheit sind volle 50 m². Bezogen auf eine theoretische Dachfläche
von 100 m² wären dies folglich 55 € pro Jahr bzw. bei 150 m² Dachfläche ca.
82,50 € pro Jahr.
Nach begründeter
Antragstellung könnte zukünftig z. B. eine 50 %-Reduzierung der
Oberflächenwassergebühren bei Erfüllung der nachfolgenden Kriterien gewährt
werden:
1.
für
die entsprechenden Gründachflächen.
2.
für
eine Zisterne mit einem Mindestvolumen von je 1 m³ Fassungsvermögen und einer
angeschlossenen Mindestdachfläche von 100 m2.
Auf entsprechende
Anfrage erläuterte Herr Schönfeld, dass Gebührenreduzierungen durch
entsprechende Umverteilungen der Entgelte zu kompensieren seien.
Baustein III.
Förderung der nachhaltigen dezentralen Regenwasserbewirtschaftung in Form von z.
B. Gründächern, Zisternen und Versickerungsanlagen etc. durch die Stadt Lohne
Die Verwaltung
erläuterte, dass aufbauend auf die Entlastungen durch den OOWV zu überlegen sei,
ob die Stadt Lohne eine weiterführende Förderung gewähren solle Nachfolgend
werden Vorschläge zur Förderung der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung
durch die Stadt Lohne gegeben:
1.
Für
den gänzlichen Verzicht auf Einleitung des Niederschlagswassers in die
öffentliche Regenwasserbeseitigungsanlage gewährt die Stadt Lohne einen
Zuschuss in Höhe des 5-fachen der für das Grundstück - nach bisheriger Regelung
- zu zahlenden Regenwassergebühr.
2.
Bei
einer nachgewiesenen Verwendung des Niederschlagswassers im Haushalt (z. B. als
Grauwasser für Toilettenspülungen) wird der Zuschuss verdoppelt.
3. Gewährt der OOWV die Reduzierung der
Oberflächenwassergebühren für ein Gründach um 50 %, so gewährt die Stadt Lohne
einen Zuschuss in Höhe der 5-fachen jährlichen anfallenden Oberflächenwassergebühren
bezogen auf das Gründach.
Voraussetzungen
für die Gewährung der Zuschüsse unter Punkt 1-3 sind die
Entwässerungsgenehmigungen und Befreiungen des Landkreises bzw. des OOWV.
Die
Zuschusssummen gem. Punkt 1-3 sind einmalig und können nicht kombiniert werden.
Entsprechende Förderbedingungen sind weiterführend zu erarbeiten und
Haushaltsmittel bereitzustellen.
Auf entsprechende
Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass der Neubau von Zisternen
gefördert werden solle und sich die Förderung nicht auf bestehende Anlagen
beziehe.
Von einem
Ausschussmitglied wurde, angesichts der komplexen Thematik, der
Geschäftsordnungsantrag auf Zurückstellung mit folgenden Maßgaben gestellt:
1.
Die
Stellungnahmen der Lohner Klimaschutzbeauftragten und des Arbeitskreises Vogel-
und Insektenschutz sollen eingeholt werden.
2.
Die Anträge von
Bündnis 90/Die Grünen zu TOP 7 (Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung) und
TOP 8 (Sicherung und Schutz des Grundwassers) sollen mit in das Konzept
eingearbeitet werden.
3.
Die Fraktionen
erhalten die Möglichkeit, schriftlich entsprechende Stellungnahmen bis zu einem
festzulegenden Stichtag abzugeben.
Dieser Antrag
wurde mit 4 Jastimmen und 9 Neinstimmen abgelehnt.
Bürgermeister
Gerdesmeyer führte aus, dass bei einer Zustimmung des Ausschusses zu den
Anträgen zu TOP 7 und TOP 8 diese mit aufgenommen und in das Konzept einfließen
könnten.
Ein
Ausschussmitglied sprach sich für die Förderungsmöglichkeiten zur Versickerung
von Regenwasser aus, wandte sich aber auch strikt gegen die Versiegelung
weiterer Flächen.
Im Laufe der
Aussprache stimmte der Ausschuss der vorgeschlagenen Alternative, dass neben
einem Gründach auch eine PV-Anlage auf den flachgeneigten Dächern in
Gewerbegebieten zulässig sein soll bzw. auch eine Kombination möglich sei mit
12 Jastimmen bei 1 Stimmenthaltung zu.
Zu dem Antrag
eines Ausschussmitgliedes, auch eine Fassadenbegrünung zu berücksichtigen,
führte Bürgermeister Gerdesmeyer aus, dass diese Thematik unter TOP 7
(Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung) bzw. TOP 8 (Sicherung und Schutz
des Grundwassers) beraten werden sollte.
Um zeitnah eine
praktikable Lösung zu finden sei es auch denkbar, das Thema in einem Termin mit
dem Antragsteller zu erörtern.