Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4

Beschlussempfehlung:

 

 

1.    Die Verwaltung wird beauftragt, das vorgestellte Leitbild zur Förderung von nachhaltigen, umwelt- und klimaschützenden Bauvorhaben in neu aufzustellenden Bebauungsplänen (Baustein I) umzusetzen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das vorgestellte Förderprogramm der Stadt Lohne zur nachhaltigen dezentrale Regenwasserbewirtschaftung in Form von z.B. Gründächern, Zisternen und Versickerungsanlagen etc. (Baustein III) aufzulegen und entsprechende Haushaltsmittel bereitzustellen.

 


Ein Sprecher der CDU-Fraktion erläuterte den seiner Zeit gestellten Antrag auf Förderungsmöglichkeiten für allgemeine Dachbegrünungen. Der Antrag ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

 

Die Verwaltung erläuterte, dass in der Sitzung vom 28.08.2012 vom Bauausschuss nach Antragstellung der CDU Fraktion beschlossen wurde, dass künftig die Anlegung von Dachbegrünungen sowohl bei privaten als auch bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Bauvorhaben gefördert werden solle. Dies solle bei der Aufstellung von Bebauungsplänen berücksichtigt werden.

 

Im Bauausschuss am 03.03.2020 wurde letztmalig über das Thema beraten. Die Angelegenheit wurde zur Beratung in den Fraktionen zurückgestellt, da noch weiterführende Gespräche mit dem Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband über mögliche Zuschüsse bzw. Befreiungen von den Oberflächenwassergebühren geführt werden sollten.

Angesichts der Klimaproblematik und dass z.B. Starkregenereignisse zunehmen und gleichzeitig ein Absinken des Grundwasserspiegels zu beobachten ist, sollte darüber beraten werden, inwieweit durch die Bauleitplanung oder andere Instrumente dem entgegengesteuert werden kann.

 

Das nachfolgend vorgeschlagene Konzept soll durch Gewährung von Vergünstigungen oder finanziellen Anreizen Bauherren und Eigentümer von Bestandsimmobilien animieren, durch z. B. Dachbegrünungen, Zisternen und Photovoltaikanlagen einen nachhaltigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten und wird damit auch Bestandteil des Klimaschutzkonzeptes der Stadt Lohne.

 

 

Baustein I. Förderung von nachhaltigen, umwelt- und klimaschützenden Bauvorhaben in neu aufzustellenden Bebauungsplänen:

 

Als Leitbild soll in allen künftig neu aufzustellenden Bebauungsplänen und bei der Änderung bestehender Bebauungspläne grundsätzlich die nach der Baunutzungsverordnung höchstzulässige Grundflächenzahl festgesetzt werden. Abweichungen hiervon sind in besonderen Situationen zulässig.

 

In allen zukünftigen Wohngebieten wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und für die nachfolgend genannten Maßnahmen eine Überschreitungsquote für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Gebäudeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zugelassen.

 

Überschreitungen der Grundflächenzahl für Nebenanlagen sind zulässig:

 

1.    um 20 %, wenn das Niederschlagswasser vollständig auf dem Grundstück versickert wird bzw. das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet wird

 

2.    um 10 %, wenn eine Photovoltaikanlage zur Eigenversorgung mit mind. 4 kWp betrieben wird, bei höheren Leistungen der Photovoltaikanlage ist im gleichen Verhältnis eine weitere Überschreitung der Grundfläche zulässig, jedoch höchstens um 20 %

 

3.    um 20 % bei einer Dachbegrünung von mindestens 50 m2 Größe

 

4.    um 20 %, wenn in einem Bebauungsplangebiet auf Grund der vorhandenen Bodenbeschaffenheit und Grundwasserständen keine Versickerung möglich ist und festgesetzt wird, dass das Oberflächenwasser zurückzuhalten und nur gedrosselt entsprechend des natürlichen Abflusses unversiegelter Flächen in den Oberflächenwasserkanal eingeleitet werden darf.

 

Die zulässigen Überschreitungen aus Pkt. 1-4 können kombiniert werden. Insgesamt darf die Überschreitung der Grundflächenzahl (gem. BauNVO) jedoch nicht mehr als 50 % betragen.

 

In allen künftig neu aufzustellenden Bebauungsplänen und bei der Änderung bestehender Bebauungspläne sollten weiterhin folgende Festsetzungen erfolgen:

 

-       Auf den nicht versiegelbaren Flächen wird eine Bepflanzung mit heimischen, standorttypischen Sträuchern, Bäumen, Bodendeckern und Rasen (Blühmischung) festgesetzt.

 

-       In Gewerbegebieten sind grundsätzlich alle flachgeneigten Dächer (≤ 10 Grad) als Gründächer zu erstellen, weiterhin wird entsprechend der Bodenbeschaffenheit und Grundwasserstände eine Versickerung des gesamten anfallenden Niederschlagswassers der Dachflächen festgesetzt. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, wird festgesetzt dass das Oberflächenwasser zurückzuhalten und nur gedrosselt entsprechend des natürlichen Abflusses unversiegelter Flächen in den Oberflächenwasserkanal eingeleitet werden darf.

 

Zu diesem Punkte erläuterte die Verwaltung, dass alternativ neben einem Gründach auch eine PV-Anlage auf den flachgeneigten Dächern in Gewerbegebieten zulässig sein soll. Auch sei eine Kombination von beidem möglich.

 

In der Aussprache erläuterte die Verwaltung, dass eine allgemeine Überschreitung der GRZ um 50 % gesetzlich zulässig sei. Aufgrund ihrer Planungshoheit könne die Stadt jedoch Festsetzungen treffen, mit denen in zukünftigen Bebauungsplänen die Überschreitung der GRZ geregelt werde. Die pauschale Überschreitung gelte dann nicht mehr.

 

Von einem Ausschussmitglied wurde die Wahlmöglichkeit zwischen Gründach und PV-Anlage kritisiert. Diese Möglichkeit könnte nach seiner Auffassung dazu führen, dass aufgrund der Eigennutzung des erzeugten Stromes verstärkt PV-Anlagen errichtet werden und keine Gründächer.

 

 

 

Baustein II. Förderung der nachhaltigen dezentralen Regenwasserbewirtschaftung in Form von z. B. Gründächern und Zisternen durch den OOWV

 

Zu diesem Punkt erläuterte Herr Schönefeld, dass es für Lohne vorstellbar sei, Dachbegrünungen im Bestand und bei Neubauvorhaben sowie Maßnahmen zur Regenbewirtschaftung wie z. B. Zisternen anteilig von den Oberflächenwassergebühren zu befreien.

 

Derzeit erhebt der OOWV in Lohne eine Gebühr von 55 ct/m² versiegelter Fläche. Abrechnungseinheit sind volle 50 m². Bezogen auf eine theoretische Dachfläche von 100 m² wären dies folglich 55 € pro Jahr bzw. bei 150 m² Dachfläche ca. 82,50 € pro Jahr.

 

Nach begründeter Antragstellung könnte zukünftig z. B. eine 50 %-Reduzierung der Oberflächenwassergebühren bei Erfüllung der nachfolgenden Kriterien gewährt werden:

 

1.    für die entsprechenden Gründachflächen.

2.    für eine Zisterne mit einem Mindestvolumen von je 1 m³ Fassungsvermögen und einer angeschlossenen Mindestdachfläche von 100 m2.

 

 

Auf entsprechende Anfrage erläuterte Herr Schönfeld, dass Gebührenreduzierungen durch entsprechende Umverteilungen der Entgelte zu kompensieren seien.

 

 

Baustein III. Förderung der nachhaltigen dezentralen Regenwasserbewirtschaftung in Form von z. B. Gründächern, Zisternen und Versickerungsanlagen etc. durch die Stadt Lohne

 

Die Verwaltung erläuterte, dass aufbauend auf die Entlastungen durch den OOWV zu überlegen sei, ob die Stadt Lohne eine weiterführende Förderung gewähren solle Nachfolgend werden Vorschläge zur Förderung der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung durch die Stadt Lohne gegeben:

 

1.    Für den gänzlichen Verzicht auf Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Regenwasserbeseitigungsanlage gewährt die Stadt Lohne einen Zuschuss in Höhe des 5-fachen der für das Grundstück - nach bisheriger Regelung - zu zahlenden Regenwassergebühr.

 

2.    Bei einer nachgewiesenen Verwendung des Niederschlagswassers im Haushalt (z. B. als Grauwasser für Toilettenspülungen) wird der Zuschuss verdoppelt.

 

3.    Gewährt der OOWV die Reduzierung der Oberflächenwassergebühren für ein Gründach um 50 %, so gewährt die Stadt Lohne einen Zuschuss in Höhe der 5-fachen jährlichen anfallenden Oberflächenwassergebühren bezogen auf das Gründach.

 

Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse unter Punkt 1-3 sind die Entwässerungsgenehmigungen und Befreiungen des Landkreises bzw. des OOWV.

 

Die Zuschusssummen gem. Punkt 1-3 sind einmalig und können nicht kombiniert werden. Entsprechende Förderbedingungen sind weiterführend zu erarbeiten und Haushaltsmittel bereitzustellen.

 

Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass der Neubau von Zisternen gefördert werden solle und sich die Förderung nicht auf bestehende Anlagen beziehe.

 

Von einem Ausschussmitglied wurde, angesichts der komplexen Thematik, der Geschäftsordnungsantrag auf Zurückstellung mit folgenden Maßgaben gestellt:

 

1.

Die Stellungnahmen der Lohner Klimaschutzbeauftragten und des Arbeitskreises Vogel- und Insektenschutz sollen eingeholt werden.

 

2.

Die Anträge von Bündnis 90/Die Grünen zu TOP 7 (Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung) und TOP 8 (Sicherung und Schutz des Grundwassers) sollen mit in das Konzept eingearbeitet werden.

 

3.

Die Fraktionen erhalten die Möglichkeit, schriftlich entsprechende Stellungnahmen bis zu einem festzulegenden Stichtag abzugeben.

 

Dieser Antrag wurde mit 4 Jastimmen und 9 Neinstimmen abgelehnt.

 

Bürgermeister Gerdesmeyer führte aus, dass bei einer Zustimmung des Ausschusses zu den Anträgen zu TOP 7 und TOP 8 diese mit aufgenommen und in das Konzept einfließen könnten.

 

Ein Ausschussmitglied sprach sich für die Förderungsmöglichkeiten zur Versickerung von Regenwasser aus, wandte sich aber auch strikt gegen die Versiegelung weiterer Flächen.

 

Im Laufe der Aussprache stimmte der Ausschuss der vorgeschlagenen Alternative, dass neben einem Gründach auch eine PV-Anlage auf den flachgeneigten Dächern in Gewerbegebieten zulässig sein soll bzw. auch eine Kombination möglich sei mit 12 Jastimmen bei 1 Stimmenthaltung zu.

 

Zu dem Antrag eines Ausschussmitgliedes, auch eine Fassadenbegrünung zu berücksichtigen, führte Bürgermeister Gerdesmeyer aus, dass diese Thematik unter TOP 7 (Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung) bzw. TOP 8 (Sicherung und Schutz des Grundwassers) beraten werden sollte.

Um zeitnah eine praktikable Lösung zu finden sei es auch denkbar, das Thema in einem Termin mit dem Antragsteller zu erörtern.