Sitzung: 04.05.2021 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/009/2021
Beschlussvorschlag:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur
Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen
unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
mehrheitlich beschlossen
Ja-Stimmen: 9, Enthaltungen: 5
b)
Die 80.
Änderung des Flächennutzungsplans ’80, der Bebauungsplan Nr. 159 für den
Bereich „nördlich Landwehrstraße / westlich und östlich Am Grevingsberg“, die
örtlichen Bauvorschriften und die Begründungen hierzu werden erneut öffentlich
ausgelegt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der
Vorsitzende Herrn Nagel vom TÜV-Nord.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf der
80. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 und Bebauungsplan Nr. 159 für den
Bereich nördlich Landwehrstraße/westlich und östlich Am Grevingsberg mit
örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründungen vom 08.07.2019 bis zum 23.08.2019
im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
F.) 80. Änderung des
Flächennutzungsplans ‘80
B.) Bebauungsplan Nr.
159
A) Bürger
und Öffentlichkeit, die Hinweise und Anregungen gegeben haben:
Anregungen
im Originaltext vorweg – aus Datenschutzgründen anonymisiert Verfahren nach § 3
(2) BauGB
1
Bürger
1, 26.08.2019 (B)
Eingabe 1 – Bürger 1 |
Entsprechende Einwendungen begründen
wir wie folgt: Ihnen ist bekannt, dass unser
Mandant teilweise Eigentümer der von ihnen beplanten Grundstücke ist,
weiterhin aber auch unmittelbar angrenzender Grundstückseigentümer, was die
weitergehenden Flächen des von Ihnen beplanten Bereiches betrifft. Im
Eigentum unseres Mandanten stehen die Flurstücke 222/1, 223/3, 223/5, 223/6,
223/7 sowie 219/2. Auf diesen Grundstücken befindet
sich der Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Firma Middendorf Gartenbau
GmbH, die Pächterin eines Großteils der im Eigentum unseres Mandanten
stehenden Flächen ist. Weiterhin befindet sich auf diesen Betrieb auch die
Betriebsleiterwohnung unseres Mandanten, in der dieser mit seiner Familie
wohnhaft ist. Bei dem Betrieb handelt es sich um
ein bestandsgeschütztes bereits seit ca. 100 Jahren geführtes Unternehmen. Auf einer Teilfläche des Flurstücks
219/2 hat der Betrieb eine Arbeitsplatzstätte eingerichtet, auf der
durchgehender Betrieb mit den Maschinen unseres Mandanten stattfindet. Hier
werden Auf- und Abladearbeiten, aber auch die Bearbeitung von Steinen, Grün
etc. durchgeführt. Es finden Arbeiten wie folgt statt: ·
Traktorenbewegungen
zum Auf- und Abladen ·
Fräsarbeiten ·
Arbeiten
mit Motorsägen ·
Radladerarbeiten
(Es stehen fünf Radlader zur Verfügung.) ·
Arbeiten
für den Winterdienst ·
Holzzerkleinerung
und -spaltung (geplant ist ggf. die Erweiterung auch durch Bearbeitung zu
Hackschnitzeln) ·
Holzhäckseln
(Eine entsprechende Maschine ist vorhanden.) In dem der vorgelagerten Bereich zur
Landwehrstraße hin befindet sich ein Teil der Baumschule, der ebenfalls auch
mit größeren Maschinen ständig bearbeitet werden muss. Weiterhin befindet sich auf dem
Flurstück 222/1, in dem zum ehemaligen Betonwerk hin befindlichen Bereich ein
Leerplatz für Steine, Kantensteine etc., der ebenfalls durchgehend mit
schweren Maschinen befahren werden muss, um auch hier Auf- und Abladearbeiten
durchzuführen. Daneben befindet sich eine Lagerhalle bzw. Maschinenhalle, auf
die auch eine PV-Anlage aufgebracht wurde. Darüber hinaus befinden sich auf den
Flurstücken 223/7, 223/5 und 223/3 Gewächshäuser und betrieblich genutzte
Gebäude, weiterhin auch das Betriebsleiterwohnhaus. Einzelheiten sind Ihnen bekannt,
sodass eine weitergehende Darstellung derzeit nicht für erforderlich erachtet
wird. |
Beschlussempfehlung |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Nach hier vorliegenden Unterlagen
beabsichtigt die Stadt Lohne nunmehr einen Teilbereich des ehemaligen
Betonwerkes auf den Flurstücken 236/9 und 220/1 als allgemeines Wohngebiet zu
überplanen. Überplant werden soll darüberhinausgehend auch das Flurstück
219/2 unseres Mandanten, welches teilweise Mischgebiet werden soll, die
weiteren im Eigentum unseres Mandanten stehenden Flurstücke allgemeines
Wohngebiet werden sollen. Es liegt auf der Hand, dass diese
Vorhaben mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unserer
Mandanten in keinster Weise im Einklang stehen kann. Der Betrieb unserer Mandanten wirft
starke Lärm- und auch Staubemissionen aus, die in keinster Weise mit einem
allgemeinen Wohngebiet oder aber Mischgebiet in Einklang zu bringen sind. Die vorbeschriebenen Arbeiten mit
entsprechenden Geräten führen unsere Mandanten in genehmigter Form durch.
Dieses war in der Vergangenheit auch unproblematisch, da angrenzend das
ehemalige Betonwerk betrieben wurde. Dieses nun in Form eines Bebauungsplanes
in ein allgemeines Wohngebiet umzuwidmen, würde für unseren Mandanten eine
erhebliche Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes nach sich ziehen, da die von
dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen nicht mit Wohnen in Einklang zu
bringen sind. Laut Auskunft unserer Mandanten soll
auch bereits ein Lärmschutzgutachten eingeholt worden sein, in dem der
Sachverständige einen Austausch der eingesetzten Geräte durch leisere Geräte
als Problemansatz ausführt. Dieses ist für unseren Mandanten
selbstverständlich nicht zumutbar und wird auch von unserem Mandanten so
nicht akzeptiert. Völlig unberücksichtigt bleibt offensichtlich auch, dass
auf dem Betriebsgelände unseres Mandanten durchgehender Fahrzeugverkehr mit
Traktoren, Radlader etc. stattfindet. Weiterhin auch die Holzhäckselarbeiten
und später, bei Bedarf Hackschnitzelarbeiten, neben dem Einsatz von
Fräsarbeiten und Motorsägearbeiten dazukommt. Wir möchten Sie insoweit bitten, uns
das Lärmschutzgutachten zu übermitteln, damit insoweit ergänzend ausgeführt
werden kann. |
|
Beschlussempfehlung |
Zwischen der neu geplanten
Wohnbebauung auf dem ehemaligen Betonwerk und der Gärtnerei wird im weiteren
Planverfahren ein sonstiges Sondergebiet für einen Lebensmittelmarkt
(Discounter) festgesetzt, der einen Puffer zwischen den vorhandenen
(Gartenbaubetrieb) und geplanten (Wohngebiet) Nutzungen darstellt. Die Kosten
für die Umstellung der erforderlichen Kettensägen auf Elektrokettensägen
werden vom Investor, der auf der Fläche des ehemaligen Betonwerkes die
geplante Wohnbebauung entwickeln möchte, übernommen. Zur Überprüfung der Lärmimmissionen
wurde eine neue schalltechnische Berechnung in Auftrag gegeben, die sowohl
die Immissionen der betreffenden Gärtnerei als auch des neu geplanten
Lebensmitteldiscounters ermittelt und die Auswirkungen auf die umgebenden
schutzwürdigen Nutzungen (Wohnbebauung) abschätzt. Zum Schutz des geplanten
Wohngebietes ·
Eine 2 m hohe und ca. 14 m lange
Schallschutzwand an der Südseite des Steinlagers und eine ·
3
m hohe und ca. 8,5 m lange Schallschutzwand zwischen der Nordseite des
Nahversorgermarktes und der Südseite der Abstellhalle des Gartenbaubetriebes sind zu errichten. Die Höhen
beziehen sich auf das Geländeniveau der Abstellhalle und des Steinelagers. Die Kosten für diese
Schallschutzmaßnahmen trägt der Investor des neuen Wohnquartiers. Mit diesen
Maßnahmen und der Schallabschirmung des Marktgebäudes unterschreiten die
Geräusche des Gartenbaubetriebes im geplanten Wohngebiet den
Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tage
deutlich. In Nächten ohne Winterbetrieb wird der Immissionsrichtwert für
allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) unterschritten. In Nächten mit
Winterdienst wird der Immissionsrichtwert um weniger als 5 dB(A) überschritten.
Aber auch bei den letztgenannten nächtlichen Überschreitungen wird der
Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 45 dB(A) eingehalten. Da auch in
Mischgebieten Wohnnutzungen allgemein zulässig sind, handelt es sich bei den
vorliegenden Immissionswerten nicht um gesundheitsschädlichen Lärmemissionen.
Gesunde Wohnverhältnisse sind somit gesichert. Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass die Überschreitungen der Nachtwerte ausschließlich durch
den vom Gartenbaubetrieb betriebenen Winterdienst verursacht werden. Die
Häufigkeit dieser Winterdienste nimmt in den letzten Jahren zunehmend ab und
kann daher nahezu als seltenes Ereignis eingestuft werden. Insgesamt handelt es sich bei diesem
Standort um eine Gemengelage, in der lärmintensivere Betriebe wie der Gartenbaubetrieb
und das ehemaliges Betonwerk in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung bestehen
und bestanden. Konflikte diesbezüglich sind bisher nicht bekannt geworden.
Aufgrund der erheblichen Wohnungsnachfrage hält die Stadt Lohne die
Entwicklung dieses Standortes zur Schaffung neuen Wohnraums trotz der
erhöhten Immissionswerte für vertretbar. Auf den Flächen des
Gartenbaubetriebes ist auf Grund der vorhandenen vom Betreiber selber
verursachten Lärmemissionen eine Erweiterung der Wohnbebauung nicht möglich.
Bei den vorhandenen Gebäuden orientieren sich zur Wahrung des
Bestandsschutzes die Baugrenzen an die Grundrisse der Gebäude. Die Baugrenzen
werden daher eng um die bestehende Bebauung festgesetzt. Zudem wird das in
diesem Bereich bisher geplante allgemeine Wohngebiet durch die Festsetzung
eines Mischgebietes ersetzt. Demnach werden die gewerblichen
Nutzungen des ansässigen Gartenbaubetriebes nicht mehr als bisher (Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme gegenüber der schon jetzt vorhandenen Wohnbebauung)
eingeschränkt und darüber hinaus neuer erforderlicher Wohnraum auf einer
Gewerbegebietsbrache geschaffen. |
Eingabe
3 – Bürger 1 |
Weiterhin
sollen nach einem Vermerk des Planungs- und Umweltamtes vom 19.06.2019 für
unseren Mandanten Kosten i. H. v. 62.797,71 € für den Waldersatz bzw. Ersatz
von Wertpunkten anfallen. Auch dieses kann und wird unser Mandant
selbstverständlich nicht akzeptieren. Wie
auf dem Grundstück unseres Mandanten selbst beabsichtigte Festsetzung in Form
eines Bebauungsplanes als Mischgebiet oder auch allgemeines Wohngebiet
widerspricht ebenfalls elementar den tatsächlichen ausgerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb unseres Mandanten. Unser
Mandant berichtet uns im Weiteren, bereits vor ca. vier Jahren bei der Stadt
Lohne eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Lagerhalle eingereicht zu
haben, zu der die Stadt Lohne auch wohl ihr Einvernehmen erteilt haben soll,
die allerdings – aus hier nicht nachvollziehbaren Gründen – bis zum heutigen
Tage nicht beschieden worden ist. Bitte teilen Sie uns insoweit mit, ob diese
Bauvoranfrage überhaupt an den zuständigen Landkreis zur Entscheidung
vorgelegt worden ist bzw. in welcher Entscheidungsphase sich diese
Bauvoranfrage befindet. Unser
Mandant berichtet uns weiter, bereits im Jahre 2016 oder 2017 einen
Baugenehmigungsantrag eingereicht zu haben, über den bis dato ebenfalls noch
nicht entschieden worden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, die Stadt Lohne
befindet sich derzeit in der Überplanung mit dem Bebauungsplan. Diese Argumentation
ist selbstverständlich nicht haltbar. Wenn tatsächlich hierüber bis dato mit
der Begründung nicht entschieden worden ist, die Stadt Lohne befinde sich in
der Planungsphase, hätte ihrerseits ein Antrag auf Zurückstellung des
Baugesuches mit entsprechender Beschlussfassung zur Veränderungssperre
erfolgen müssen. Nichts davon ist geschehen. Tatsächlich ist die eingereichte
Bauvoranfrage bereits so zu behandeln, als sei eine planungsrechtliche
Zulässigkeit gegeben mit der Folge, dass auch dem Baugenehmigungsantrag zu
entsprechen ist. Auch insoweit erbitten wir ihre Stellungnahme. Derzeit
haben wir davon abgesehen, uns diesbezüglich an den Landkreis Vechta zu
wenden, entsprechendes bleibt allerdings ausdrücklich vorbehalten. Unsere
Mandanten betonen, sich nicht generell gegen die Überplanung des Bereiches
stellen zu wollen. So, wie derzeit die Überplanung stattfindet, können und
werden unsere Mandanten dieses allerdings nicht akzeptieren. Unsere Mandanten
stehen insoweit unter Beteiligung des Unterzeichners – gerne zur Besprechung
der Angelegenheit zur Verfügung, sollte dieses ihrerseits gewünscht sein. Für
diesen Fall müssten dann allerdings konkrete und konstruktive Vorschläge
ihrerseits vorgelegt werden, aus denen ersichtlich ist, wie die Belange
unseres Mandanten berücksichtigt werden können. Sollte
der Bebauungsplan in dieser Phase dennoch beschlossen werden, werden wir
unseren Mandanten empfehlen, Normenkontrollklage zu erheben. Hierauf weisen
ausdrücklich hin. Mit
der Bitte um Stellungnahme verbleiben wir. |
Beschlussempfehlung |
Die
Kompensationskosten der Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch
Veränderungen in der Planung verringert. Auf den Flächen des Einwenders
werden zur besseren Verträglichkeit mit dem vorhandenen Gartenbaubetrieb
zukünftig Mischgebiete festgesetzt. So
wird die zulässige GRZ von derzeit 0,4 (WA) bzw. 0,6 (MI) auf 0,2 reduziert.
Damit verringert sich der überbaubare Bereich auf ein Maß, welches für den
bestehenden Betrieb ausreichend ist und gleichzeitig die Kompensationskosten
erheblich reduziert. Darüber hinaus sind in einem Mischgebiet
Gartenbaubetriebe allgemein zulässig, womit die Verträglichkeit dieser
Nutzung besser geregelt wird. Bezüglich
des Waldersatzes für den südlichen Bereich des Gartenbaubetriebs liegt der
Stadt Lohne eine Fläche des Einwenders vor, die als Waldersatz zur Verfügung
gestellt werden könnte. Bis zum Satzungsbeschluss wird die erforderliche
Waldersatzfläche in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
Vechta in die Planung eingestellt. Die
Bauvoranfrage und der Baugenehmigungsantrag sind nicht Bestandteil dieses
Planverfahrens. Sie werden im Weiteren vom zuständigen Bauordnungsamt des
Landkreises Vechta behandelt. |
2
Bürgerin
2, 26.08.2019 (B+F)
Grund
unserer Beauftragung ist in erster Linie die Tatsache, dass nach Auffassung
unserer Mandantin die Festlegung der Grenzen des Bebauungsplanes abwägungsfehlerhaft
ist. Unsere Mandantin ist einmal Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen
Grundstückes „Am Grevingsberg 12“ und zum anderen der Flurstücke 231 und 232
der Flur 22 sowie dazu Miteigentümerin der Flurstücke 229 der Flur 22. Alle
drei zuletzt genannten Grundstücke liegen letztlich nördlich des durch die
oben genannte Änderung der Bauleitplanung erfassten Grundstücksbereiches und
grenzen an eine Grundstücksfläche an, auf der sich ein ehemaliger Putenstall
befindet, der heute wohl gewerblich genutzt wird. Unsere
Mandantin bzw. ihr Rechtsvorgänger hatte bereits im Jahre 1975 eine
Bauvoranfrage im Hinblick auf die Flurstücke 233 und 234 gestellt, die
letztlich wohl zunächst am Fehlen einer Abwasserleitung gescheitert ist. Das
Schreiben der Stadt Lohne vom 23.12.1975 fügen wir zu Ihrer Kenntnisnahme
hier neben der Anlage bei. Auch in der Folgezeit hat man immer wieder
gegenüber der Stadt Lohne erklärt, an einer Bebauung der fraglichen
Grundstücke bis hin zum Putenstall interessiert zu sein, sodass dort
eigentlich die Kenntnis bestanden haben müsste, dass man an einer baulichen
Nutzung der Grundstücke durchaus interessiert ist. Vor dem Hintergrund der
bestehenden Knappheit an Wohnraum und auch an geeigneten Grundstücken
verwundert es daher etwas, dass die beteiligten Eigentümer im Rahmen der
offenbar vom Eigentümer des früheren Betonwerkes angestoßenen Änderungen der
Bauleitplanung nicht im Vorfeld beteiligt wurden und in die Planungen
einbezogen wurden. Letztlich
rührt das Bestehen der mit Eigentümergemeinschaft hinsichtlich des Flurstücks
229 auch aus dem Bestreben der Nachbarschaft, eine weitere Wohnbebauung an
dieser Stelle zu ermöglichen. Die Nachbarschaft ist entsprechend vorgeprägt,
wie sich aus den vorhandenen Wohnhäusern auf beiden Seiten der Straße Am
Grevingsberg ergibt. Die fraglichen Flächen sind auch nicht mit Wald
bestanden, wie sich aus einer über Google Earth abgefragten Luftbildaufnahme
ersehen lässt. Danach handelt es sich eher um Unland, welches sich ohne
weiteres und ohne große Eingriffe in Natur und Landschaft in den fraglichen
Bebauungsplan eingliedern ließe. Erstaunlich
ist, dass auf der Luftbildaufnahme bereits eine Bebauung der Flurstücke 225/1
und 224/1 erkennbar ist, welche sich weder auf der Planzeichnung im
Bebauungsplanentwurf noch in den katasteramtlichen Zeichnungen finden lässt.
Insoweit ist offenbar im Rahmen einer Lückenbebauung bereits eine weitere
Wohnbebauung vorgenommen worden, die die Vorprägung des Bereiches, zu dem
auch die Flurstücke unserer Mandantschaft gehören, letztlich nur bestätigt. Vor
dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen wird gebeten, zu
berücksichtigen, dass die Flurstücke unserer Mandantin für eine Wohnbebauung
ebenso zur Verfügung stehen, wie die benachbarten Grundstücke und
insbesondere die Flächen des ehemaligen Betonwerkes. Angeregt wird insoweit,
das Gebiet des Bebauungsplanes um die fraglichen Flächen zu erweitern,
gegebenenfalls bis einschließlich den ehemaligen Putenstall, der inzwischen
ja gewerblich genutzt wird. Auch insoweit erscheint eine Überplanung wegen
der Nähe zum neuen Plangebiet geboten und die Nichtberücksichtigung
insbesondere der Flächen unserer Mandantin abwägungsfehlerhaft. |
|
Beschlussempfehlung |
Die
genannten Flurstücke werden nicht in die Planung mit aufgenommen. Die
Kartengrundlage wird aktualisiert. Die
Flurstücke nördlich des Geltungsbereiches (229 bis 234 der Flur 22) sind von
Wald entsprechend § 2 NWaldG bestanden. Ebenfalls ist der Stellungnahme
des Landkreises Vechta im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung zu entnehmen,
dass es sich um Wald handelt. Diesen Flächen obliegt damit ein
Schutzanspruch, der nicht mit der Ausweisung von Wohngebieten vereinbar ist.
Zudem wird auch das von Wald bestandene Flurstück 228/2 im weiteren Verfahren
aus dem Geltungsbereich genommen, um nicht in diesen Biotoptyp einzugreifen. Darüber
hinaus liegen die Flurstücke 231 bis 234 der Flur 22 innerhalb des
großflächigen Landschaftsschutzgebietes LSG VEC 032 (Geestrücken mit seinen
bewaldeten Gebieten zwischen Vechta und Steinfeld). „In einem
Landschaftsschutzgebiet sind […] alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen“
(§ 26 (2) BNatSchG). Somit ist auch die geforderte Entwicklung von
Bauland nicht mit dem Landschaftsschutzgebiet vereinbar. Zudem
würde mit einer Ausdehnung der Bauflächen die Wohnbebauung näher an einen
ansässigen Geflügelschlachtbetrieb nördlich des Plangebietes rücken, was zu
Problemen mit Geruchs- und Schallimmissionen führen würde. Aufgrund dessen
werden Teile der nördlichen Wohnbaugrundstücke an der Straße Am Grevingsberg im Weiteren auch als
lärmvorbelasteter Bereich gekennzeichnet. Die
Ausgestaltung des Geltungsbereiches liegt im Rahmen der Planungshoheit der
Stadt Lohne, welche aufgrund der o.a. Bedingungen keine Erweiterung in
Richtung Norden vorsieht. Den naturschutzfachlichen Belangen wird damit
entsprochen. |
·
Forstamt
Ankum (Niedersächsische Landesforsten)
·
Vodafone
GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH
·
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
·
Nowega
GmbH
·
Niedersächsische
Landesbehrde für Straßenbehörde und Verkehr
·
Landesamt
für Bergbau, Energie und Geologie Hannover
·
Landkreis
Diepholz
·
PLEdoc
GmbH
·
Avacon
netz GmbH
·
GASCADE
Gastransport GmbH
·
Stadt
Vechta
·
Exxon
Mobil Production Deutschland GmbH
·
Gastransport
Nord GmbH
·
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
·
Gasunie
Deutschland Transport Services GmbH
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
C) Träger
öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen gegeben haben:
(Anregung
im Originaltext vorweg) Verfahren: § 4 (2) BauGB
2 Landkreis
Vechta, der Landrat, 29.08.2019
3 Oldenburgisch-Ostfriesischer
Wasserverband, 26.08.2019
4 Oldenburgische
Industrie- und Handelskammer , 27.08.2019
5 Telekom
Deutschland GmbH, 21.08.2019
1
EWE
Netz GmbH, 11.07.2019
(B+F)
Eingabe
|
lm
Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich
Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese
Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand)
grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt
oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese
Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich
beeinträchtigt werden. Sollte
sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen,
wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort
(Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die
gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches
gilt auch für die Neuherstellung, z.B. Bereitstellung eines
Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind
von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu
erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine
anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Die
EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Wir
bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns
frühzeitig zu beteiligen. Unsere
Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im
betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu
Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen.
Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes
Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können – damit es nicht
zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren
Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu
berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite. |
Beschlussempfehlung |
Die
Schutzbestimmungen der Leitungen sind im Rahmen von Ausbauplanungen von den
Vorhabenträgern zu beachten. Für die vorliegende Planung ergeben sich durch
die Schutzbestimmungen keine Veränderungserfordernisse. |
2
Landkreis
Vechta, 29.08.2019
(B+F)
Eingabe
1 – Landkreis |
Hinsichtlich
der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Bebauungsplanentwurf
grundsätzlich keine Bedenken. Städtebau Die
Abstufung der Art der baulichen Nutzung orientiert sich an dem Verlauf der
Landwehrstraße. An der Einmündung zur Straße Am Grevingsberg ändert sich das
Baugebiet in ein Mischgebiet. Somit befinden sich die Wohngebiete WA 3 und WA
4 östlich und westlich zwischen Mischgebieten. In der Begründung sollte auf
die Vereinbarkeit mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung eingegangen
und das städtebauliche Konzept nachvollziehbar erläutert werden. Die
Wohngebiete WA 3 und WA 4 auf den Flächen des ehemaligen Betonwerks haben
sehr große Bautiefen. Eine innere Erschließung ist nicht vorgesehen, so dass
keine im Wohngebiet typische Struktur mit kleinen Grundstücken entsteht.
Darüber hinaus wird die Zulässigkeit von dreigeschossigen Gebäuden
ermöglicht. In der Begründung sollte darauf eingegangen werden, welche
städtebaulichen Absichten im Rahmen eines städtebaulichen Konzepts mit den Festsetzungen
verfolgt werden. |
Beschlussempfehlung |
Die
Vereinbarkeit mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung sowie das
städtebauliche Konzept werden im Rahmen der Begründung näher ausgeführt. Folgender
Passus wird sinngemäß in der Begründung ergänzt: „Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 4 soll
die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in einem zusammenhängenden Konzept
ermöglicht werden, welche durch eine private Erschließung erschlossen werden.
Aus diesem Grund wird im Bebauungsplan keine innere Erschließung in diesem
Bereich vorgesehen. Für die Vereinbarkeit mit den
umgebenden Strukturen werden unterschiedliche Festsetzungen für die beiden
allgemeinen Wohngebiete getroffen. Entlang der Landwehrstraße und angrenzend
an die umliegenden Strukturen (WA 3) werden geringer Höhen bzw. eine
geringere Geschossigkeit als im innenliegenden WA 4 festgesetzt, damit
sich die neue Wohnbebauung in die Umgebung einfügt. Somit kann eine für
Mehrfamilienhäuser angemessene Bebauung erfolgen, ohne die angrenzenden
Strukturen zu beeinträchtigen.“ |
Umweltschützende Belange lm Bestand ist aufgrund der
annähernden Vollversiegelung der Industrie- und Gewerbeflächen (OGI/OGG) ein
Wertfaktor von 0 WE in die Eingriffsbilanzierung einzustellen. Das gilt auch
für Parkplätze (OVP). Das in diesen Bereichen evtl. vorhandene Begleit-grün
ist getrennt zu bilanzieren. Für die Verkehrsfläche OVS sind die versiegelten
Bereiche und das vorhandene Straßenbegleitgrün getrennt zu bilanzieren. Die
Wertigkeiten der Flächen OFL, OEL und PHH sind nach versiegelten Bereiche und
vorhandenen Außenanlagen/Bepflanzungen getrennt zu bilanzieren. Für die Wegflächen (OVW) ist
aufgrund der Befestigung mit Schotter ein Wertfaktor von 0,2 WE einzustellen. Erfahrungsgemäß wird in Gewerbe- und
Mischgebieten der überwiegende Teil der Freifläche als Hof- und Lagerflächen
genutzt und in der Regel mit Schotter oder Pflaster befestigt. Deshalb ist
das festgesetzte Gewerbegebiet bzw. Mischgebiet (PZ/PH) mit 0,8 WE in die
Bilanzierung einzustellen. Die Grünflächen des Allgemeinen Wohngebietes sind
mit 1,0 WE in die Bilanzierung einzustellen. Für die geplante Verkehrsfläche OVS
sind die versiegelten Bereiche und das vorhandene Straßenbegleitgrün getrennt
zu bilanzieren. |
|
Beschlussempfehlung |
Die Bilanzierung wird entsprechend der Eingaben des Landkreises Vechta angepasst. |
Eingabe 3 – Landkreis |
lm Geltungsbereich befinden sich
Waldflächen. Bevor Waldflächen überplant werden muss die zwingende
Notwendigkeit nachgewiesen werden diese Waldflächen in Anspruch zu nehmen.
Auf dem Flurstück 228/2 der Flur 22 befindet sich ein Eichen-Mischbestand mit
einem hohen Biotopwert. Nach dem Faunistischen Fachbeitrag sind in dieser
Waldfläche drei potentielle Quartierbäume für Fledermäuse sowie ein
Brutverdacht der nach § 7 BNatSchG streng geschützten Art Grünspecht (vgl.
Zilz 2017). Aufgrund des hohen Biotopwertes wird die Überplanung dieser Waldfläche
im Flächenverhältnis 1:1 aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt. Eine
forstfachliche Bewertung der Fläche zur Beurteilung ihrer Nutz-, Schutz- und
Erholungsfunktion ist vornehmen. Auf den Flurstücken 219/2 und 236/10 der
Flur 22 befinden sich weitere Waldflächen, die in der Örtlichkeit jedoch
nicht mehr vorhanden sind und als Lagerplatz oder als Baumschule genutzt
werden. Für diese Waldflächen kann der vorgesehene Waldersatz im
Flächenverhältnis 1:1 anerkannt werden. Die Waldersatzflächen sind nachzuweisen. Zur Verminderung von Konflikten
durch die heranrückende Bebauung und zum Schutz des Waldrandes und der
verbleibenden Restwaldflächen ist ein stufig aufgebauter Waldmantel mit
vorgelagertem Saum vorzusehen. Zur Verminderung von Konflikten durch die
heranrückende Bebauung und zum Schutz des Waldrandes der verbleibenden
Restwaldflächen ist die im Planentwurf vorgesehene Baugrenze in einem Abstand
von 10 m entlang der Nordgrenze des Flurstückes 228/2 weiterzuführen.
Innerhalb dieser Baugrenze ist eine Pufferzone in Form eines stufig
aufgebauten Waldmantels mit vorgelagertem Saum vorzusehen. lm Plangebiet befindet sich eine
geschützte Wallhecke. Wallhecken sind geschützte Landschaftsbestandteile im
Sinne von § 29 Abs. 1 Satz1 BNatSchG in Verbindung mit § 22 NAGBNatSchG.
Sie dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der
Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Zur langfristigen
Sicherung und zum Schutz sind den Wallhecken vorgelagerte Schutzzonen in
einem Abstand von 10 m als Maßnahmenflächen vorzusehen. |
Beschlussempfehlung |
Das Flurstück 228/2 wird aus dem
Geltungsbereich herausgenommen und damit von einer Überplanung
ausgeschlossen. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der
genannten Waldfläche, wird von Seiten der Stadt Lohne von einer Überplanung
abgesehen. Die naturschutzfachliche Bedeutung der Fläche wird damit beachtet.
Das südlich angrenzende Flurstück (227/1) kann weiterhin im Rahmen des
ausgewiesenen allgemeinen Wohngebietes bebaut werden. Es wird in einem
Abstand von 3 m zur neuen Geltungsbereichsgrenze im Norden die Baugrenze
festgesetzt. Die Erhöhung des Abstandes auf 10 m wird von Seiten der
Stadt als nicht erforderlich erachtet. In der derzeitigen Bestandssituation
sind ebenfalls Bebauungen bis zu diesen Abstand zum Wald vorhanden. Zudem
liegen hier sehr schmale Grundstücke (rd. 15 m) vor, sodass ansonsten
keine Bebauung möglich wäre. Zum Schutz der Wallhecke wird die
Baugrenze verlegt. Sie wird in einem Abstand von 10 m zur Wallhecke
geführt. Die Verlegung der Baugrenze wird als
ausreichend betrachtet und die zusätzliche Festsetzung einer Maßnahmenfläche
als nicht erforderlich. In diesem Bereich bestehen bereits Nebenanlagen, die
zu keiner Störung der Wallhecke führen. Um die Wallhecke jedoch vor
Beeinträchtigungen zu schützen wird folgender Hinweis neu in die
Planzeichnung mit aufgenommen: „Zur langfristigen Sicherung und zum Schutz der Wallhecke
sind in einem Abstand von 10 m zur Wallhecke alle Handlungen und
Maßnahmen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen,
verboten.“ |
Eingabe 4 – Landkreis |
Gemäß des Faunistischen
Fachbeitrages besitzt das Untersuchungsgebiet besonders im Norden aufgrund
der vorhandenen Alt- und Höhlenbäume ein mittleres bis lokal hohes
Quartierpotenzial für Baum bewohnende Fledermausarten. lm Westen des
Plangebietes befinden sich in Holz- und Geräteschuppen Sommerquartiere der
Zwergfledermaus sowie ein Quartierverdacht der Breitflügelfledermaus. Des
Weiteren kommt dem Untersuchungsraum eine mittlere bis hohe Bedeutung als
Jagdlebensraum zu. Insgesamt gesehen stellt sich das Untersuchungsgebiet als
Funktionsraum von besonderer Bedeutung für das Schutzgut Fledermäuse dar. In
Bezug auf die Bewertung des Brutvogelbestandes ergibt sich gemäß des
Faunistischen Fachbeitrages zum einen eine hohe Bedeutung des
Untersuchungsraumes als Vogelbrutgebiet sowie zum anderen eine mittlere
Bedeutung als Brutgebiet für gefährdete Arten. Durch Rodungsmaßnahmen sowie
durch Abriss von Schuppen/Gebäuden sind Zerstörungen von Fledermausquartieren
sowie von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Brutvögeln zu erwarten.
Vermeidungs- sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind
konkret darzulegen und in den Hinweis zum Artenschutz mit aufzunehmen. Zum Ausschluss
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollten die im Plangebiet
verzeichneten potenziellen Quartierbäume als zu erhalten festgesetzt werden
(vgl. Plan 1.2 Faunistischer Fachbeitrag). In dem Hinweis zum Artenschutz ist
zudem mit aufzunehmen, dass zur Vermeidung von Verstößen gegen
artenschutzrechtliche Bestimmungen unmittelbar vor den Baumfällarbeiten die
Bäume durch eine sachkundige Person auf die Bedeutung für höhlenbewohnende
Vogelarten, für Gehölzbrüter sowie auf das Fledermausquartierpotenzial zu
überprüfen sind. Vorhandene Gebäude sind vor der Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen bzw. Abrissarbeiten durch eine sachkundige Person auf
Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu überprüfen. Werden aktuell
besetzte Vogelnestern/Baumhöhlen oder Fledermausbesatz festgestellt, sind die
Arbeiten umgehend einzustellen und das weitere Vorgehen ist mit der Unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen. Umfang und Ergebnis der biologischen
Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. lm Falle der
Beseitigung von Höhlen (Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln) sind im
räumlichen Zusammenhang dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere
einzurichten. Anzahl und Gestaltung der Kästen richtet sich nach Art und
Umfang der nachgewiesenen Quartiernutzung. Umsetzung und Fortbestand der
Kompensationsmaßnahmen sind zu überwachen und über vertragliche
Vereinbarungen abzusichern. |
Beschlussempfehlung |
Die Vermeidungs- und vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werden im konkreten Einzelfall
festgelegt. Auf die vorherige konkrete
Festlegung wird verzichtet, da eine Bebauung insbesondere der Gartenbereiche
in den allgemeinen Wohngebieten nicht absehbar ist. Es ist nicht
vorhersehbar, ob, wann und in welchem Umfang eine Bebauung entstehen wird.
Zudem wird das besonders wertvolle Flurstück im Norden (228/2) aus dem
Geltungsbereich genommen und kann nun nicht mehr bebaut werden. Darüber
hinaus werden auf den Flächen des Gartenbaubetriebs Änderungen vorgenommen.
Die Baugrenzen werden eng um die Grundrisse der bestehenden Gebäude gefasst
und die GRZ wird erheblich verringert, womit sich wichtige bestehende Bäume
nicht mehr im überbaubaren Bereich befinden. Darüber hinaus ein Ziel der Planung
die Wiedernutzbarmachung einer Gewerbegebietsbrache, um eine derzeitige
aufgegebene Gewerbenutzung in ein allgemeines Wohngebiet umzuwandeln. Dadurch
wird eine fast vollständig versiegelte Fläche entsiegelt und kann für die
Fauna einen Lebens- und Jagdraum bieten. Durch diesen Eingriff wird zudem
kein Lebensraum für Tiere zerstört. Dem Vorschlag einer Festsetzung der
Quartiersbäume als erhaltenswert festzusetzen wird nicht gefolgt. Die
Ergänzung des Hinweises und damit die Überprüfung der Bäume vor Fällarbeiten
durch eine sachkundige Person wird als ausreichend erachtet. Der Hinweis wird entsprechend der
Stellungnahme des Landkreises ergänzt. Der Hinweis wird wie folgt in der
Planzeichnung geändert: Zur Vermeidung von Verstößen gegen
artenschutzrechtliche Bestimmungen sind unmittelbar vor den Baumfällarbeiten
die Bäume durch eine sachkundige Person auf die Bedeutung für
höhlenbewohnende Vogelarten, für Gehölzbrüter sowie auf das
Fledermausquartierpotenzial zu überprüfen. Vorhandene Gebäude sind vor der
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bzw. Abrissarbeiten durch eine
sachkundige Person auf Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu überprüfen.
Werden aktuell besetzte Vogelnester/Baumhöhlen oder Fledermausbesatz
festgestellt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das weitere
Vorgehen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Umfang und
Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/Protokoll
nachzuweisen. lm Falle der Beseitigung von Höhlen (Fledermaushöhlen oder
Nisthöhlen von Vögeln) sind im räumlichen Zusammenhang dauerhaft
funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und Gestaltung der Kästen
richtet sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen Quartiersnutzung. Auf eine starke nächtliche
Beleuchtung der Baustellen ist ebenso zu verzichten wie auf Lichteinträge,
die über die Beleuchtung der auf den
Wohngrundstücken vorhandenen versiegelten Flächen hinausgehen.“ |
Eingabe 5 – Landkreis |
Wasserwirtschaft Die Regelung des
Oberflächenwasserabflusses ist konkret aufzuzeigen. Eine Abflussverschärfung
ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Die Einleitung in das
Grundwasser sollte der Ableitung des Niederschlagswassers vorgezogen werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass der anstehende Boden die erforderliche
Durchlässigkeit aufweist, und ein ausreichender Abstand zum Grundwasser vorhanden
ist. |
Beschlussempfehlung |
Der Oberflächenabfluss wird über die
zweite örtliche Bauvorschrift geregelt. Darin wird eine Versickerung des
anfallenden Wassers in den Misch- und allgemeinen Wohngebieten
vorgeschrieben. Die Versickerung von Oberflächenwasser in den Gewerbegebieten
und von sonstigen Flächen wird beschränkt. Insgesamt wird es zu keiner
Abflussverschärfung kommen. Derzeit bestehende fast vollständig versiegelte
Flächen (Betonwerk) werden zudem entsiegelt. Die bestehende Bauvorschrift wird
als ausreichend erachtet. |
Eingabe 6 – Landkreis |
Altlasten Bei der orientierenden Boden- und
Grundwasseruntersuchung handelt es sich nicht um eine umfassende Untersuchung
des ehemaligen Betonwerkes auf nutzungsbezogene Altlasten.
Bodenverunreinigungen, die durch die langjährige Nutzung entstanden sind,
können nicht ausgeschlossen werden. Der Rückbau ist gutachterlich zu
begleiten und zu dokumentieren. Der Beginn des Rückbaus ist mir mindestens
zwei Wochen vorher anzuzeigen. |
Beschlussempfehlung |
Die genannten Punkte sind bereits
Teil der Hinweise. Die Regelung wird als ausreichend erachtet. |
3
Oldenburgisch-Ostfriesischer
Wasserverband, 26.08.2019
(B)
Eingabe
Seite 1-2 |
In
unserem Schreiben vom 07.04.2017 – AP-LW-AWL/17/Sa – haben wir bereits eine
Stellungnahme zu dem oben genannten Vorhaben abgegeben. Bedenken
und Anregungen werden daher, soweit unsere damaligen Hinweise beachtet
werden, nicht mehr vorgetragen. |
Beschlussempfehlung |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
4
Oldenburgische
Industrie- und Handelskammer, 27.08.2019
(B)
Eingabe Seite 1-2 |
In o.g. Angelegenheit bedanken wir
uns für eingeräumte Fristverlängerung bis zum 28.08. d.M. Zu dem B-Plan 159 äußern wir uns wie
folgt: lm Bereich des WA 3 befindet sich
der Gartenbaubetrieb Middendorf. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO sind
Gartenbaubetriebe in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig.
Laut Begründung werden in diesem wie auch im WA 4 keine der nach § 4 BauNVO
zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, so dass Gartenbaubetriebe und andere nicht
störenden Gewerbebetriebe somit ausnahmsweise zugelassen werden können. Eine
solche Absichtserklärung in der Begründung zum B-Plan ist u. E. nicht
ausreichend. Vielmehr muss in den textlichen Festsetzungen des B-Planes zu
WA3 ausdrücklich bestimmt werden, dass Gartenbaubetriebe und nicht störende
Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 4 ausnahmsweise zulässig sind. Aus dem schalltechnischen Gutachten
ergibt sich überdies, dass der Gartenbaubetrieb saisonbedingt
geräuschintensive Geräte (Kettensäge, Holzspalter, Fräsen) einsetzt. Die
Berechnungen hätten ergeben, dass mit heranrückender Wohnnutzung
organisatorischer bzw. aktiver Schallschutz erforderlich sei, was bei der
Planung zu berücksichtigen sei. Es ist aus dem B-Plan aus unserer Sicht nicht
zu entnehmen, wie diese Konfliktsituation planerisch bewältigt werden soll.
Hier ist das Abwägungsgebot in der Ausprägung als Gebot der
Konfliktbewältigung verletzt, da ein durch die Planung hervorgerufenes
Problem zu Lasten des betroffenen Gartenbaubetriebes aus unserer Sicht
ungelöst bleibt. |
Beschlussempfehlung |
Die Flächen des ansässigen
Gartenbaubetriebes werden im weiteren Planverfahren als Mischgebiete festgesetzt.
In einem Mischgebiet sind
Gartenbaubetriebe allgemein zulässig. Zwischen der neu geplanten
Wohnbebauung auf dem ehemaligen Betonwerk und der Gärtnerei wird im weiteren
Planverfahren ein sonstiges Sondergebiet für einen Lebensmittelmarkt
(Discounter) festgesetzt, der einen Puffer zwischen den vorhandenen
(Gartenbaubetrieb) und geplanten (Wohngebiet) Nutzungen darstellt. Die Kosten
für die Umstellung der erforderlichen Kettensägen auf Elektrokettensägen
werden vom Investor, der auf der Fläche des ehemaligen Betonwerkes die
geplante Wohnbebauung entwickeln möchte, übernommen. Zur Überprüfung der Lärmimmissionen
wurde eine neue schalltechnische Berechnung in Auftrag gegeben, die sowohl
die Immissionen der betreffenden Gärtnerei als auch des neu geplanten
Lebensmitteldiscounters ermittelt und die Auswirkungen auf die umgebenden
schutzwürdigen Nutzungen (Wohnbebauung) abschätzt. Zum Schutz des geplanten
Wohngebietes ·
Eine 2 m hohe und ca. 14 m lange
Schallschutzwand an der Südseite des Steinlagers und eine
Die Kosten für diese
Schallschutzmaßnahmen trägt der Investor des neuen Wohnquartiers. Mit diesen
Maßnahmen und der Schallabschirmung des Marktgebäudes unterschreiten die
Geräusche des Gartenbaubetriebes im geplanten Wohngebiet den
Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tage
deutlich. In Nächten ohne Winterbetrieb wird der Immissionsrichtwert für
allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) unterschritten. In Nächten mit
Winterdienst wird der Immissionsrichtwert um weniger als 5 dB(A)
überschritten. Aber auch bei den letztgenannten nächtlichen Überschreitungen
wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 45 dB(A) eingehalten. Da
auch in Mischgebieten Wohnnutzungen allgemein zulässig sind, handelt es sich
bei den vorliegenden Immissionswerten nicht um gesundheitsschädlichen
Lärmemissionen. Gesunde Wohnverhältnisse sind somit gesichert. Darüber hinaus
ist festzuhalten, dass die Überschreitungen der Nachtwerte ausschließlich
durch den vom Gartenbaubetrieb betriebenen Winterdienst verursacht werden.
Die Häufigkeit dieser Winterdienste nimmt in den letzten Jahren zunehmend ab
und kann daher nahezu als seltenes Ereignis eingestuft werden. Insgesamt handelt es sich bei diesem
Standort um eine Gemengelage, in der lärmintensivere Betriebe wie der
Gartenbaubetrieb und das ehemaliges Betonwerk in unmittelbarer Nähe zu
Wohnbebauung bestehen und bestanden. Konflikte diesbezüglich sind bisher
nicht bekannt geworden. Aufgrund der erheblichen Wohnungsnachfrage hält die
Stadt Lohne die Entwicklung dieses Standortes zur Schaffung neuen Wohnraums
trotz der erhöhten Immissionswerte für vertretbar. Auf den Flächen des
Gartenbaubetriebes ist auf Grund der vorhandenen vom Betreiber selber
verursachten Lärmemissionen eine Erweiterung der Wohnbebauung nicht möglich.
Bei den vorhandenen Gebäuden orientieren sich zur Wahrung des
Bestandsschutzes die Baugrenzen an die Grundrisse der Gebäude. Die Baugrenzen
werden daher eng um die bestehende Bebauung festgesetzt. Zudem wird das in
diesem Bereich bisher geplante allgemeine Wohngebiet durch die Festsetzung
eines Mischgebietes ersetzt. Demnach werden die gewerblichen
Nutzungen des ansässigen Gartenbaubetriebes nicht mehr als bisher (Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme gegenüber der schon jetzt vorhandenen
Wohnbebauung) eingeschränkt und darüber hinaus neuer erforderlicher Wohnraum
auf einer Gewerbegebietsbrache geschaffen. |
5
Telekom
Deutschland GmbH, 21.08.2019 (B+F)
Eingabe Seite 1-2 |
Die Telekom Deutschland GmbH
(nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung: lm Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. Bei Baumaßnahmen ist darauf zu
achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien
vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen)
der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich
ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn
der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen
Telekommunikationslinien der Telekom informieren. (Internet:
https//trassenauskunft-kabeltelekom.de oder mailt:
Planauskunft.Nord@telekom.de). Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu
beachten. |
Beschlussempfehlung |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und werden im Rahmen der Ausbauplanungen von den Vorhabenträgern
beachtet. Für die vorliegende Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf. |
Politik |
- |
Verwaltung |
Neben
dem Gartenbaubetrieb und den westliche gelegenen Gewerbebetrieben wurden auch
die Emissionen des nun geplanten Nachversorgers ermittelt. Dazu wurde eine
Kundenfrequentierung von 1.045 Pkw/d, eine Nutzungsdauer des Parkplatzes von
06 – 22 Uhr (Öffnungszeit Nahversorger bis 21:30 Uhr) und die abgestimmten
Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zugrunde gelegt. Im
geplanten allgemeinen Wohngebiet wird der Immissionsrichtwert von 55 dB(A)
überwiegend eingehalten oder unterschritten. Lediglich an zwei betroffenen
Häusern im Nahbereich des Parkplatzes wird der Immissionsrichtwert von 55 dB
(A) rechnerisch um bis zu 3 dB überschritten. Die Überschreitung ist
wesentlich auf die relativ geringen Abstände zwischen Parkplatz und geplanten
Wohnhäuser zurück zu führen. Da das verwendete Berechnungsverfahren der
Parkplatzlärmstudie und die Annahmen zur Parkplatznutzung konservativ ist,
ist zu erwarten, dass die Schallimmissionen im Mittel aller Öffnungstage
niedriger sind als mit der konservativen Berechnung ermittelt. Dies ist mit
den Erläuterungen der Parkplatzlärmstudie und weiteren Vergleichsmessungen
begründbar. Für
die Umsetzung des Bebauungskonzeptes ist ein weiteres Abrücken vom Parkplatz
des Lebensmitteldiscounters, insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Wohnraumbedarfs
in Lohne, nicht möglich. Auch bei diesen Abständen zwischen Parkplatz und
geplanten Wohnhäusern werden die höheren Immissionsrichtwerte von 60 dB(A)
für Mischgebiete unterschritten, so dass auch in diesem Fall im Rahmen der
städtebaulichen Abwägung gesunde Wohnverhältnisse angenommen werden. Demnach
werden die gewerblichen Nutzungen des ansässigen Gartenbaubetriebes nicht
mehr als bisher (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gegenüber der schon
jetzt vorhandenen Wohnbebauung) eingeschränkt und darüber hinaus neuer
erforderlicher Wohnraum auf einer Gewerbegebietsbrache geschaffen. Im Rahmen der
neuen schalltechnischen Berechnung wurde der nördlich vom Plangebiet gelegene
Geflügelschlachtbetrieb mitberücksichtigt. Von diesem gehen Lärmimmissionen
aus, die im Bereich des nordöstlichen Plangebietes (vorwiegend die östlichen
Grundstücke der Straße Am Grevingsberg)
nachts zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für allgemeine
Wohngebiete von 40 dB(A) führen. Dabei wird der Immissionsrichtwert für
Mischgebiete von 45 dB(A) vollständig eingehalten. Da in Mischgebieten das
Wohnen allgemein zulässig ist, kann davon ausgegangen werden, dass gesunde
Wohnverhältnisse dennoch gesichert sind. Zudem besteht diese Situation
bereits seit längerem und bisher wurden auch hier keine Beeinträchtigungen an
die Stadt herangetragen. Da es sich
hierbei jedoch nicht um einzelne Nächte handelt (wie durch den Winterdienst
der Gärtnerei), wird dieser Bereich als schallindiziertes WA (WA*)
festgesetzt. . |
Planer |
- |
|
In einer Stellungnahme der GMA vom 08.02.2021 zur geplanten Ansiedlung
eines Netto Marken-Discounters an der Landwehrstraße wurden in der
Zusammenfassung folgende Aussagen getroffen: Im vorliegenden Fall wurde überprüft, ob die geplante Ansiedlung einer
Filiale von Netto Marken-Discount die Voraussetzungen erfüllt, um als sog.
nicht-raumbedeutsames Vorhaben eingeordnet werden zu können. Entsprechend den
Vorgaben der Landes-Raumordnung sind die „Umsatzherkunft“ und die
Sortimentsaufteilung“ wie folgt einzuhalten: ·
Der
Vorhabenumsatz muss zu mehr als 50 % mit Kaufkraft aus dem fußläufigen
Einzugsbereich erzielt werden. ·
Auf
mind. 90 % der Verkaufsfläche müssen periodische Sortimente angeboten werden. Der fußläufige Nahbereich des Vorhabens
umfasst umliegende Wohnquartiere mit über 1.900 Einwohner, wobei infolge
neuer Wohnhäuser am Standort zukünftig weitere Einwohner hinzukommen. Auch
wenn ein Teil des Umsatzes mit Verbrauchern aus weiteren Wohnquartieren bzw.
aus Zerhusen und Hamberg erzielt wird, kann mehr als die Hälfte (rd. 54 %)
des Umsatzes mit Verbrauchern aus dem fußläufigen Nahbereich generiert
werden. Das Kriterium „Umsatzherkunft“ wird beim Vorhaben erfüllt. Für die Netto-Filiale wird eine
Verkaufsfläche von ca. 1.100 m2 angestrebt, d. h. nur auf
100 m2 der Verkaufsfläche dürfen aperiodische Sortimente
geführt werden. Durch das Vorhaben werden Umsatzumverteilungen
ausgelöst, welche zu einer Betriebsschwächung des K+K Supermarktes führen
werden. Der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt wird in seiner
Funktionsfähigkeit allerdings nicht beeinträchtigt. |
E) Zusammenfassung
der Auswirkungen auf die Planung infolge aller Eingaben aus der öffentlichen
Auslegung
Planzeichnung des |
·
Die
Flächen der ansässigen Gärtnerei werden einheitlich als Mischgebiet
festgesetzt, die GRZ wird verringert und die Baugrenzen verändert. ·
Zwischen
der neu geplanten Wohnbebauung und der Gärtnerei wird ein Sonstiges
Sondergebiet für einen Lebensmitteldiscounter festgesetzt. ·
Die
Errichtung von Lärmschutzwänden wird festgesetzt. ·
Das
Flurstück 228/2 wird aus dem Geltungsbereich genommen. ·
Die
Baugrenze entlang der Wallhecke wird versetzt. ·
Ein
Hinweis zu den Schutzbestimmungen der Wallhecke wird neu aufgenommen. ·
Der
Hinweis zum Artenschutz wird ergänzt. |
Begründung des |
·
Das
städtebauliche Konzept wird näher ausgeführt. ·
Die
Bilanzierung wird angepasst. |
Planzeichnung der |
·
Eine
Sonderbaufläche wird östlich der neu geplanten Wohnbebauung dargestellt. ·
Die
Wohnbauflächen werden verkleinert; die bestehende Darstellung als
Mischbaufläche wird beibehalten, sodass diese Bereiche nicht mehr Teil des
Änderungsbereiches sind. |
Begründung der |
Keine |
Erneute Auslegung |
Eine
erneute Auslegung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung ist
erforderlich. |
In der Aussprache erläuterte die Verwaltung auf entsprechende Anfrage,
dass die vorhandene Bebauung am östlichen Rand des Planbereiches (entlang der
Landwehrstraße) nicht in den Geltungsbereich mit aufgenommen werden konnte, da
sich diese Fläche im Landschaftsschutzgebiet befindet. Nach Auskunft des
Landkreises Vechta sei eine Einbeziehung dieser Flächen kritisch zu sehen.
Weiter erläuterte die Verwaltung, dass der vorhandene Gartenbaubetrieb
bereits jetzt (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme) Rücksicht auf die
umliegende Wohnbebauung nehmen müsse.
Im Anschluss an die Aussprache stellte ein Ausschussmitglied den Antrag,
über die Beschlussvorschläge getrennt abzustimmen.