Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussempfehlung:

 

Bei der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ist das Betriebsergebnis des Jahres 2020 in den Reinigungsklassen 1 und 3 in den Jahren 2022, 2023 und 2024 auszugleichen.

 


Sachverhalt:

 

Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o.a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihrer Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.

 

Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Für das Jahr 2020 ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:

 

 

 

Umlagefähige

Gesamtkosten

Gesamt-

erlöse

Kostenüber-

deckung

Kostenunter-deckung

Kosten-

deckungs-

grad

v.H.

 

 

 

 

 

Straßenreinigung 2020

 

 

 

 

a) Reinigungsklasse 1

111.392,55 €

119.209,24 €

   7.816,69 €

107,0

b) Reinigungsklasse 3

  20.125,89 €

  19.551,37 €

      574,52 €

97,1

 

 

 

Der festgestellte Überschuss in der Reinigungsklasse 1 sowie der Fehlbetrag in der Reinigungsklasse 3 sind im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit verteilt über die Folgejahre auszugleichen.