Sitzung: 28.09.2021 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 4
Vorlage: 61/016/2021
Beschlussempfehlung:
a)
Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der
während der erneuten öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die 80. Änderung des Flächennutzungsplans
’80, der Bebauungsplan Nr. 159 für den Bereich Betonsteinwerk / Landwehrstraße,
die örtliche Bauvorschrift und die Begründungen hierzu werden als Satzung
beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf der
80. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 und des Bebauungsplanes Nr. 159 für
den Bereich nördlich Landwehrstraße/westlich und östlich Am Grevingsberg mit
örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründungen vom 06.07.2021 bis zum 10.08.2021
im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
A)
80. Änderung des Flächennutzungsplans ‘80
B)
Bebauungsplan Nr. 159
Landkreis Vechta vom 12.08.2021
Zu A) und B)
Immissionsschutz
Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes kann der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für WA-Gebiete um bis zu 4 dB(A) in den WA 1- und WA 2-Gebieten überschritten werden. Daher werden die betroffenen Bereiche mit Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) zur Nachtzeit als schallindiziertes Allgemeines Wohngebiet WA1* und WA2* gekennzeichnet. Diese Bezeichnung wird in der Planzeichenerklärung redaktionell ergänzt.
Entsprechend
der TA-Lärm wir für Gemengelagen folgendes festgehalten: Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer
Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete
aneinandergrenzen (Gemengelage), könne die für die zum Wohnen dienenden Gebiete
geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die
aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit
dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die
Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten
werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik
eingehalten wird.
Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebtriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
Bei
der Festsetzung der immissionsvorbelasteten Allgemeinen Wohngebiete bezieht
sich die vorliegende Planung auf die o.a. Situation einer Gemengelage und auf
den nachfolgenden Leitsatz eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom
18.12.1990: Die
Gemeinde wird bei der Planung eines neuanzulegenden Gewerbegebietes neben einem
Wohngebiet nicht deswegen von der Pflicht entbunden, die besondere
Schutzbedürftigkeit der Wohnbevölkerung in die Abwägung einzubeziehen, weil ein
Wohngebiet durch Immissionen eines außerhalb des Gebiets gelegenen
bestandsgeschützten Gewerbebetriebs tatsächlich vorbelastet ist. Die Orientierungswerte der DIN 18005 können
zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelästigung eines Wohngebiets in die Abwägung
mit einbezogen werden, wobei eine Überschreitung von 5 dB(A) dabei zulässig
ist.
Die Stadt Lohne hält aus den o.a. Gründen die Festsetzung von immissionsvorbelasteten Allgemeinen Wohngebieten mit einer Überschreitung der nächtlichen Orientierungswerte von bis zu 4 dB(A) für zulässig und vertretbar.
Städtebau
Die o.a.
Begründungen für die Überschreitungen der nächtlichen Orientierungswerte der
DIN 18005 werden in der Begrünungen redaktionell ergänzt. Das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen dem nördlich vorhandenen Industriegebiet
und der vorhandenen Wohnbebauung (WA1 und WA2) besteht bereits seit langer Zeit
und wird auch eingehalten. Beschwerden diesbezüglich sind der Stadt Lohne nicht
bekannt. Mit der Festsetzung von immissionsvorbelasteten Allgemeinen
Wohngebieten wird sichergestellt, dass der nördlich vorhandenen
Industriebetrieb bei zukünftigen Erweiterungen den Schutzanspruch der
schallindizierten Allgemeinen Wohngebiete (Orientierungswerte für WA plus
maximal 5 dB(A)) einhalten muss. Durch den vorliegenden Geltungsbereich mit den
festgesetzten Baugrenzen wird darüber hinaus sichergestellt, dass der nördlich
vorhandenen Industriebetrieb nicht mit einer weiter heranrückenden Wohnbebauung
zu rechnen hat. Damit ist das Gebot der Konfliktbewältigung erfüllt und das
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gewahrt.
Zu Schutz der geplanten Wohnbebauung auf dem Gelände des ehemaligen Betonwerkes wurden die Schallabschirmung des geplanten Nahversorgermarktes und die zugehörigen Abstandsverhältnisse zu den Wohnhäusern berücksichtigt. Ein geringerer Abstand wurde gewählt, um eine wirtschaftliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu gewährleisten und damit einen Teil des dringend erforderlichen Wohnraumbedarfs in Lohne zu decken.
Darüber hinaus werden zum Schutz des Wohngebietes flankierende Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand an der Südseite des Steinelagers, Schallschutzwand zwischen der Nordseite des Nahversorgermarktes und der Südseite der Abstellhalle des Gartenbaubetriebes, Einsatz von geräuscharmen Elektro-Kettensägen und Elektrohäcksler) im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zwischen dem Investor der Wohnbebauung und des Nahversorgers, dem Gartenbaubetrieb und der Stadt Lohne umgesetzt.
Mit diesen Maßnahmen unterschreiten die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des Gartenbaubetriebes im geplanten Allgemeinen Wohngebiet WA 4 den Immissionsrichtwert von 55 dB(A) und vor der weiteren Bestandsbebauung im geplanten Mischgebiet MI 2 den Immissionsrichtwert von 60 dB(A).
In Nächten ohne Winterdienst sind keine relevanten Schallemissionen und Schallimmissionen des Landschafts- und Gartenbaubetriebes zu erwarten.
In Nächten mit Winterdienst können die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des Winterdienstes im geplanten Wohngebiet WA 4 den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um weniger als 5 dB(A) überschreiten. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes (Orientierungswert) ist auf die Geräusche der Winterdienstfahrzeuge zurückzuführen. Anzumerken ist, dass gesunde Wohnverhältnisse grundsätzlich gewährleistet sind, sofern der Immissionsrichtwert (Orientierungswert) von 45 dB(A) für Mischgebiete noch eingehalten wird. Im vorliegenden Fall wird der Immissionsrichtwert (Orientierungswert) von 45 dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 unterschritten, wenn Wohnnutzungen oberhalb des dritten Geschosses ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Festsetzung (Nr. 9) ist im Bebauungsplan aufgenommen worden.
Die im Allgemeinen
Wohngebiet 2 (WA2) ausgeschlossenen Nutzungen sind städtebaulich geboten, da es
sich hier ausschließlich um eine Hinterlandbebauung am Rande zum Außenbereich
handelt. In solch einer rückwärtigen Bebauung von privat genutzten
Wohnbaugrundstücken würden z.B. Schank- und Speisewirtschaften, Handwerks- und
Gewerbebetriebe, Verwaltungseinrichtungen oder Tankstellen einen städtebaulichen
Missstand darstellen und sind daher ausgeschlossen worden.
Es ist bezüglich
der privatrechtlichen Erschließung davon auszugehen, dass diese Maßnahmen
einvernehmlich zwischen Nutzern der vorhandenen Bestandsgebäude und zukünftigen
Nutzern einer Hinterlandbebauung geregelt werden. Konfliktbehaftete
Veräußerungen von Grundstücksteilen sind zwar grundsätzlich nicht
ausgeschlossen aber eher unwahrscheinlich.
Die o.a.
Erläuterungen werden nachfolgend in den Begründungen redaktionell ergänzt.
Umweltschützende
Belange:
Bezüglich des
Hinweises zum gewünschten Baugrenzabstand von 10 m zum vorhandenen Wald
nördlich des Flurstücks 227/1 wird auf die Abwägung zur öffentlichen Auslegung
verwiesen.
Die
Waldersatzflächen für die Überplanung der auf den Flurstücken 219/2 und 236/10
der Flur 22 ehemals vorhandenen rechtlichen Waldflächen in einer Größenordnung
von 8.850 m2 werden bis zum Satzungsbeschluss nachgewiesen.
Die Vermeidungs-
und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werden im konkreten
Einzelfall festgelegt. Auf eine vorherige konkrete Festlegung wird verzichtet,
da eine Bebauung insbesondere der Gartenbereiche in den allgemeinen
Wohngebieten nicht absehbar ist. Es ist nicht vorhersehbar, wann und in welchem
Umfang eine Bebauung entstehen wird. Zudem ist das besonders wertvolle
Flurstück im Norden (228/2) aus dem Geltungsbereich herausgenommen worden und
kann daher nicht mehr bebaut werden.
Darüber hinaus ist
es Ziel der Planung die Wiedernutzbarmachung einer Gewerbegebietsbrache, um
eine aufgegebene Gewerbenutzung in ein Allgemeines Wohngebiet umzuwandeln.
Dadurch wird eine fast vollständig versiegelte Fläche entsiegelt und kann für
die Fauna einen Lebens- und Jagdraum bieten. Durch diesen Eingriff wird zudem
kein Lebensraum für Tiere zerstört.
Dem Vorschlag
einer Festsetzung der Quartiersbäume wird nicht gefolgt. Der in der
Planzeichnung bereits aufgenommene Hinweis zur Überprüfung der Bäume vor
Fällarbeiten durch eine sachkundige Person wird als ausreichend erachtet.
Bezüglich der
Kompensationsflächen in Gut Lage gibt es eine Nutzungsvereinbarung zwischen der
Stiftung für die Landgüter Schwede und Lage und der Stadt Lohne. Der
Kompensationsflächenpool Gut Lage ist vom Landkreis Cloppenburg genehmigt
worden. Die Stiftung ist für die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen und das
Monitoring zuständig. Damit sind nach Ansicht der Stadt Lohne die Umsetzung und
der dauerhafte Fortbestand der Kompensationsmaßnahmen abgesichert.
Altlasten
Die genannten
Punkte sind bereits Teil des Hinweises Nr. 3. Die Regelung wird als ausreichend
erachtet.
Planentwurf
Die Stellungnahme
der GMA bezüglich der Raumverträglichkeit des Nahversorgers wird in die
Planunterlagen aufgenommen. In den Begründungen wird ergänzt, dass die
Einstufung als nicht-raumbedeutsames Vorhaben auf Grundlage der
Sonderregelungen des LROP für die „wohnortbezogene Nahversorgung“ basiert.
Auf die
Sonderzeichen WA1* und WA2* wird im weiteren Planverfahren nicht verzichtet.
Laut Planzeichenverordnung § 2 Abs. 2 können Planzeichen ergänzt werden, soweit
dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Dies ist auf
Grund der verschiedenen WA1 und WA2 Gebiete vorliegend der Fall. Bezüglich der
Überschreitung der Orientierungswerte wird in den Begründungen auf die
bestehende Gemengelage hingewiesen.
Die Bezeichnung
„Schwimmbecken“ wird nicht gestrichen, da diese als Bestandteil der
Plangrundlage zur besseren Verständlichkeit der Planinhalte sinnvoll ist.
Der Hinweis zur
ausreichenden Wassermenge bei der Brandbekämpfung wird in die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen.
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer vom 13.08.2021
Zu A) und B)
Von der
Gutachterin der GMA werden folgende Aussagen getroffen:
Einwand: Fehlende Erläuterung der analytischen und
methodischen Vorgehensweise bei der Ermittlung der Marktanteile
„Der Gutachter
nutzt zur Prognose der Umsatzhöhe und der Umsatzherkunft des Planvorhabens das
sogenannte „Marktanteilskonzept". Die Ergebnisse des Ansatzes basieren
sehr stark auf gutachterlich gesetzten Annahmen zu erzielbaren Marktanteilen in
verschiedenen Zonen des Einzugsgebiets. Die GMA führt hierzu aus, dass in die
Ermittlung der Marktanteile zahlreiche Faktoren eingeflossen seien, wie die
Rahmenbedingungen am Standort, verkehrliche Erreichbarkeit, Wettbewerber sowie
Kopplungs- und Agglomerationseffekte (vgl. S. 13). Die analytische und
methodische Vorgehensweise bei der Ermittlung der Marktanteile wird jedoch
nicht erläutert. Die Stellungnahme hat somit einen „Black-Box"
Charakter" und die von der Rechtsprechung geforderte Nachvollziehbarkeit
ist nicht vollumfänglich gegeben. Dadurch ist unter Umständen die
Rechtssicherheit des Planvorhabens gefährdet. Wir empfehlen, dass der Gutachter
die empirischen Daten und analytischen Schritte zur Herleitung der Marktanteile
darstellt, um die Rechtssicherheit des Planvorhabens zu erhöhen.“
Antwort:
Auf Seite 13 der
Stellungnahme erläutert die GMA das Marktanteilkonzept. Die GMA begründet die
Höhe der erzielbaren Marktanteile für das Vorhaben, differenziert nach den
einzelnen Zonen des voraussichtlichen Einzugsgebietes. Auch die vorherigen
Berechnungen, wie z. B. zur relevanten Kaufkraft, differenziert nach
Zonen, sind in der Stellungnahme dargestellt. Insofern handelt es sich nicht um
einen „Black-Box“ Charakter.
Einwand: Zu geringer Anteil des sog. Streuumsatzes
„Der geplante
Nahversorger verfügt somit über eine gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit
für den PKW-Verkehr, 60 Stellplätze und durch die Lage an einer Ausfallstraße
eine hohe Frequenz an motorisierten Kunden, die zum großen Teil von außerhalb
des fußläufigen Einzugsbereichs stammen dürften.
Wir kommen deshalb
zu dem Schluss:
Dass es dem
Nahversorger unter diesen Voraussetzungen lediglich gelingen soll, ca.
200.000 € Umsatz pro Jahr bzw. ca. 667 € Umsatz pro Tag mit Kunden von
außerhalb des vom Gutachter definierten Einzugsgebiets zu generieren, ist für
uns nicht plausibel. Denn dies wären nur durchschnittlich 32 Kunden am Tag mit
einem Einkaufsbetrag von 20,62 €, also 0,6% der 5.300 den Standort täglich
passierenden Fahrzeugen.“
Antwort:
Es ist unstrittig,
dass das Verkehrsaufkommen auf der Landwehrstraße hoch ausfällt, was aus dem
Binnen-und Durchgangsverkehr, v. a. Pendler aus Diepholz, resultiert. Der
Binnenverkehr der Lohner Wohnbevölkerung beinhaltet auch Einkaufsfahrten,
z. B. von den westlich und südlich gelegenen Wohngebieten in Richtung
Innenstadt und auch zu den dortigen Lebensmittelmärkten.
Das Vorhaben ist
ausschließlich über die Landwehrstraße für den motorisierten Individualverkehr
(MIV) anzufahren. Auch Bürger*innen, die im fußläufigen Nahbereich des
Vorhabens leben und mit dem PKW dort einkaufen, müssen über die Landwehrstraße
das Vorhaben anfahren. Es ist nicht davon auszugehen, dass – obwohl es nur 10
Minuten zu Fuß wären – sämtliche Verbraucher (über 1.900 Einwohner) aus diesem
fußläufigen Nahbereich tatsächlich zu Fuß zum Vorhaben gehen, um dort
einzukaufen. Um genaue Zahlen und Angaben zum jeweiligen Einkaufsverhalten bzw.
zur Wahl des Verkehrsmittels zu erhalten, müssten repräsentative Befragungen
der Bevölkerung, die zum Einzugsgebiet gerechnet wurden, erfolgen.
Vom hohen
Verkehrsaufkommen auf einen höheren Anteil der Kunden, welche nicht im fußläufigen
Nahbereich leben (z. B. Durchfahrenden, Pendler oder aus den Ortsteilen)
zu schließen, ist nicht sachgerecht. Die Landes-Raumordnung unterscheidet auch
nicht zwischen der Verkehrsmittelwahl, d. h. auch Verbraucher aus dem
fußläufigen Nahbereich dürfen mit dem Auto zum Einkaufen fahren.
Zur Vereinbarkeit
des Vorhabens mit dem LROP
In der Begründung
wird redaktionell ergänzt, dass die Einstufung als nicht-raumbedeutsames
Vorhaben auf Grundlage der Sonderregelungen des LROP für die „wohnortbezogene Nahversorgung“
basiert. Auch vom Landkreis Vechta ist die Vereinbarkeit des geplanten
Nahversorgers mit den Aussagen des LROP nicht in Zweifel gezogen worden.
Die
Voraussetzungen für solch einen Betrieb sind durch die textliche Festsetzung
Nr. 6 gegeben, in der festgelegt wird, dass von der Gesamtverkaufsfläche
mindestens 90% aus periodischen Sortimenten (Nahrungs- und Genussmittel und
Drogeriewaren) besteht. In der Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung einer
Netto Filiale der GMA vom 8.2.2021 wird ausgeführt, dass mehr als 50% des zu
erwartenden Umsatzes aus dem fußläufigen Nahbereich stammt. Somit ist die
Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem LROP gegeben.
Zur Vereinbarkeit
des Vorhabens mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt Lohne wird auf die „Qualitative Stellungnahmen zur
geplanten Ansiedlung eines NETTO Lebensmittel-Discounters in Lohne“ von der
BBE, 3.11.2020 verwiesen, in der Folgendes ausgeführt wird: Der prospektive Netto
Lebensmittel-Discounter (ohne Bäcker), mit 1.050 m², erfüllt grundsätzlich die
in der Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Lohne
2019/2020 formulierten Kriterien hinsichtlich einer Ansiedlung von Betrieben
zur Nahversorgung außerhalb definierter zentraler Versorgungsbereiche.
So werden rund 1.600 Einwohner in einer Gehzeit von
10-Minuten erreicht, was einen eindeutigen Wohngebietsbezug belegt. Darüber
hinaus dürfte der prospektive Netto Lebensmittel-Discounter die bestehende,
gleichwohl nicht gravierende Versorgungslücke im östlichen Stadtgebiet schließen,
sodass der Betrieb überwiegend der wohnortnahen Versorgung diene dürfte.
Mit Blick auf die Ziele der Raumordnung ist
festzuhalten, dass die Stadt Lohne als Mittelzentrum das Konzentrationsgebot
erfüllt. Auch ist der prospektive Standort des Netto-Lebensmittel-Discounters
als städtebaulich integriert zu bewerten, sodass das Integrationsgebot
eingehalten wird. Hinsichtlich der Einhaltung des Kongruenzgebotes ist im
Rahmen dieser qualitativen Stellungnahme keine abschließende Aussage zu
treffen. Gleichwohl dürfte der prospektive Nahversorger eine überwiegend
gemeindliche Versorgungsfunktion übernehmen.
In
der Qualitativen Stellungnahme der BBE zur Entwicklungsfähigkeit eines
zusätzlichen Nahversorgers im westlichen Stadtgebiet wird festgestellt, dass alle geplanten Ansiedlungsvorhaben, vorbehaltlich einer
genauen Prüfung der ökonomischen und städtebaulichen Auswirkungen, auch unter
Berücksichtigung eines zusätzlichen Nahversorgers im östlichen Stadtgebiet,
umsetzbar sind.
Zu der Anmerkung
der IHK bezüglich der textlichen Festsetzung Nr. 6 ist festzuhalten,
dass allein auf Grund der begrenzten Flächengröße des festgesetzten
Sondergebietes sichergestellt ist, dass sich hier nur ein Einzelhandelsbetrieb mit einer VKF von ca. 1.100 m2
ansiedeln kann.
OOWV vom 09.08.2021
Zu A) und B)
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbau- und Erschließungsplanungen
von den Vorhabenträgern falls erforderlich beachtet.
EWE NETZ GmbH vom 06.07.2021
Zu A) und B)
Die Hinweise der EWE Netz zu vorhandenen Leitungen und Anlagen werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen von Erschließungsarbeiten berücksichtigt.
In der Aussprache wurden die Standorte der Fläche für Kompensationsmaßnahmen kritisiert und angeregt, diese in Lohne durchzuführen.
Bürgermeister Gerdesmeyer erläuterte dazu, dass bei einer sinnvollen Ausweisung von Kompensationsflächen auch die umliegenden Naturräume zu betrachten seien, wobei städt. Flächen (je nach Maßnahme) auch berücksichtigt würden. Bürgermeister Gerdesmeyer verwies zudem darauf, dass es sich bei der Fläche des ehem. Betonwerkes um eine zu 100 % versigelte Fläche gehandelt habe.