Sitzung: 23.11.2021 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Enthaltungen: 2
Vorlage: 61/034/2021
Beschlussvorschlag:
a) Den
Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 123 für den Bereich „Am Karnkamp/
Steinfelder Straße“ sowie die Begründung hierzu werden beschlossen.
Von der Verwaltung wurde erläutert, dass der
Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 123 für den Bereich „Am Karnkamp/ Steinfelder
Straße“ sowie die Begründungen hierzu vom 15.03.2021 bis zum 23.04.2021 im
Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 21.04.2020
Städtebau
Baugrenze: Dem Vorschlag des Landkreises, die Baugrenze auf dem Flurstück
244/103 anzupassen, wird gefolgt. Die vorhandenen Nebenanlagen unterliegen auch
weiterhin dem Bestandsschutz.
GFZ: Die GFZ im MI 3 wird im Sinne der Einheitlichkeit und
Gleichbehandlung auf 1,2 festgesetzt.
Umweltschutz
Artenschutz und Artenschutzprüfung: Eine weitergehende Artenschutzprüfung
(Stufe II) unter der Berücksichtigung der Artengruppen Vögel und Fledermäuse
ist in Auftrag gegeben. Die Inhalte der Untersuchung wurden mit der Unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt. Eine besondere artenschutzrechtliche Betrachtung
des Ameisenvorkommens ist danach nicht erforderlich. Die Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung fließen in die weitere Planung ein.
Erforderliche Maßnahmen zum Artenschutz werden ergänzt.
Schutz des Kronen-Traufbereiches: Die Baugrenze verläuft einheitlich in
einem Abstand von 7,0 m vom Mittelpunkt der Baumstämme, damit wird eine
Baumkrone mit einem Durchmesser von 14 m vollständig geschützt.
Dementsprechend liegen nur geringfügige Anteile der überbaubaren
Grundstücksflächen innerhalb der Kronentraufbereiche. Ein ausreichender Schutz
der Außenränder der erhaltenswerten Bäume ist demnach sichergestellt. Weitere
Einschränkungen der baulichen Ausnutzung der Grundstücke sind zugunsten der
geplanten verdichteten Bebauung nicht geplant.
Textl. Festsetzung Nr. 10: Die textliche Festsetzung wird wie folgt
angepasst:
„Jegliche Versiegelung, Aufschüttung oder Abgrabung sowie ein Befahren
des Wurzelbereichs oder Ablagern von Materialien aller Art ist zwischen der
Baugrenze und den festgesetzten Einzelbäumen nicht zulässig.“
Textl. Festsetzung Nr. 7: Die textliche Festsetzung wird wie folgt
ergänzt:
„Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen der Baugrenze und
angrenzender öffentlicher Verkehrsfläche sowie zwischen der Baugrenze und den
festgesetzten Einzelbäumen sind Garagen, überdachte Stellplätze gemäß § 12
BauNVO sowie Nebenanlagen in Form von Gebäuden gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO nicht
zulässig.“
ZTV-Baumpflege und DIN 18920: Der Anregung, einen Hinweis zur
ZTV-Baumpflege und DIN 18920 für den Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen aufzunehmen, wird gefolgt. Folgender Hinweis
wird in die Planzeichnung aufgenommen: „Bei Baumaßnahmen im Umfeld der zum
Erhalt festgesetzten Bäume sind Wurzel- und Traufbereiche der Bäume wirksam und
dauerhaft gegen Beeinträchtigungen zu schützen. Zu deren Schutz sind die DIN
18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ und die ZTV-Baumpflege bei der
Bauausführung zwingend zu beachten.“
Änderung der
Eingriff- Ausgleich- Bilanzierung: Eine Abwertung der Grünflächen der Misch-
und Gewerbegebiete auf max. 0,8 WE wird gefolgt.
Hinweis: Der Hinweis zum Artenschutz wird wie
folgt ergänzt:
„Um die Verletzung und Tötung von Individuen
auszuschließen, sind Bau-, Abriss- und Rodungsarbeiten, der Auf- und Abtrag von
Oberboden sowie vergleichbare Maßnahmen nur außerhalb der Brutphase der Vögel
und außerhalb der Sommerlebensphase der Fledermäuse durchzuführen (d.h. nicht
vom 01. März bis zum 30. September). Zur Vermeidung von Verstößen gegen
artenschutzrechtliche Bestimmungen sind unmittelbar vor dem Fällen von Bäumen,
diese durch eine sachkundige Person auf die Bedeutung für höhlenbewohnende
Vogelarten, für Gehölzbrüter sowie auf das Fledermausquartierpotenzial zu
überprüfen. Vorhandene Gebäude sind vor der Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen bzw. Abrissarbeiten durch eine sachkundige Person auf
Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu überprüfen. Werden aktuell
besetzte Vogelnester/ Baumhöhlen oder Fledermäuse festgestellt, sind die
Arbeiten umgehend einzustellen und das weitere Vorgehen ist mit der Unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta abzustimmen. Umfang und Ergebnis der
biologischen Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/ Protokoll nachzuweisen.
Werden Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln beseitigt, sind im
räumlichen Zusammenhang dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten.
Anzahl und Gestaltung der Kästen richten sich nach Art und Umfang der
nachgewiesenen Quartiersnutzung. Zur Vermeidung erheblicher Störungen
potentieller Quartiere ist auf eine starke nächtliche Beleuchtung der
Baustellen und auf Lichteinträge, die über das normale Maß der Beleuchtung der
Verkehrswege und der auf den Betriebsgrundstücken vorhandenen versiegelten
Flächen hinausgehen, zu verzichten. Die Beleuchtung sollte nur indirekt und mit
„insektenfreundlichen“ Lampen erfolgen. Punktuelle Beleuchtungskonzentrationen
sind zu vermeiden. Gebäude sollten nicht direkt angestrahlt werden.“
Kompensation: Ein vollständiger Ausgleich ist
im Plangebiet nicht möglich. Es ist eine externe Kompensation erforderlich. Das
anfallende Wertpunktdefizit wird im Kompensationsflächenpool Gut Lage, der
Stiftung Landgüter Schwede und Lage, Gut Lage, Dinklager Straße 19, 49632 Essen
(Oldenburg), kompensiert. Dieser Flächenpool nimmt eine Größe von ca. 200 ha
ein. Die Stadt Lohne hat in diesem Kompensationsflächenpool 800.000
Werteinheiten erworben.
Erforderliche Maßnahmen, die sich aus dem
Artenschutz ergeben, werden bis zum Satzungsbeschluss, falls erforderlich,
durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan nachgewiesen.
Wasserwirtschaft
Im Rahmen des Bauvorhabens an der Steinfelder
Straße 24a (Lage im südlichen Plangebiet) wurde eine Sondierung durchgeführt.
Dabei wurde ein durchlässiger Boden ohne weitere Auffälligkeiten vorgefunden,
sodass einer Versickerung in diesem Bereich nichts entgegensteht. Auch für das
restliche Plangebiet ist in Absprache mit dem Tiefbauamt der Stadt Lohne davon
auszugehen, dass eine Versickerung möglich ist (Lage im Bereich des
Geestrückens).
In die Planzeichnung wird folgende textliche
Festsetzung neu aufgenommen:
„Das
auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf diesen,
falls möglich, zu versickern. Sollte in Einzelfällen eine Versickerung nicht
möglich sein, ist das Oberflächenwasser auf geeignete Weise (RRB, Zisterne, Stauraumkanäle
etc.) zurückzuhalten und entsprechend des natürlichen Abflusses unversiegelter
Flächen (2 l/s pro ha pro Jahr) in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal
abzuleiten.“
Immissionsschutz
Geruchsimmissionen: Aufgrund der umliegenden
Hofstellen, wurde eine geruchstechnische Untersuchung erstellt. Anhand der
genehmigten Tierbestände wurde die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen
ermittelt und als Karte dargestellt. In den westlichen Randbereichen werden zum
Teil Geruchsimmissionen von maximal 11 % der Jahresstunden erreicht –
dabei handelt es sich vorwiegend um nicht überbaubare Bereiche. Damit wird der
in der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL für Mischgebiete angegebene
maßgebliche Immissionswert für die Gesamtbelastung von 10 % leicht überschritten.
Insgesamt ist dabei zu berücksichtigen, dass
das Plangebiet am Rand des Siedlungsraums liegt, das durch seine
landwirtschaftlichen Nutzungen mit hohen Tierplatzzahlen und dementsprechenden
Geruchimmissionen geprägt ist. Eine weitere Ausdehnung der Baugebiete in den
westlich gelegenen Außenbereich ist hier nicht geplant, es sind ausschließlich
bereits bebaute Grundstücke erfasst.
Aufgrund der Lage und der lediglich geringen
Überschreitung gibt sie Stadt Lohne der weiteren Entwicklung im Plangebiet Vorrang
vor der Einhaltung der Immissionswerte.
Die Ergebnisse der geruchstechnischen Untersuchung sowie die Abwägung werden in die Begründung mit aufgenommen. Die Bereiche mit einer Überschreitung der Immissionswerte werden in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Lärmschutz:
Die Lärmbelästigungen in den verschiedenen
Geschossen weisen keine erheblichen Unterschiede auf. Aus diesem Grund wird
auch weiterhin nur die Abgrenzung des jeweils am höchsten belasteten Geschosses
festgesetzt, sodass z. T. ein vorsorgender Immissionsschutz vorgenommen wird.
Die Abgrenzung des Bereiches der zu schützenden Schlafräume wird korrigiert.
Planentwurf
Textl. Festsetzung Nr. 4: Die textliche Festsetzung wird wie folgt
angepasst:
„In den Mischgebieten MI 2 und MI 3 sind
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Wohngebäuden je Einzelhaus höchstens vier
Wohnungen zulässig; je Doppelhaushälfte oder je Erschließungseinheit in
Hausgruppen sind nur zwei Wohnungen zulässig.“
Teilüberplanung B.Plan Nr. 1: Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 123
überlagert den Bebauungsplan Nr. 1 nicht. Die Planzeichnung wird angepasst.
Für eine bessere Lesbarkeit der unterschiedlichen Festsetzungen für den
Immissionsschutz werden die Planzeichen weiterhin abgewandelt dargestellt.
Entsprechend § 2 Abs. 2 PlanZV dürfen Planzeichen ergänzt werden.
Darstellung Höhen: Zur Verdeutlichung der Topografie im Plangebiet ist
die Darstellung der Geländehöhen sinnvoll und bleibt weiterhin Bestandteil der
Planzeichnung. Entsprechend § 2 Abs. 2 PlanZV dürfen Planzeichen ergänzt
werden.
Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg vom 16.04.2021
Schallimmissionen
Das schalltechnische Gutachten zum Gewerbelärm wird überarbeitet.
In Kap. 5.2. wird auf den Anhang 15 bis 17
verwiesen. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Gutachtens.
Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 09.03.2021
Die Hinweise zu den Belangen der Bundeswehr werden zur Kenntnis genommen.
Die maximale Gebäudehöhe ist bei II Vollgeschossen im gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplanes auf 10,0 m beschränkt. Gemessen wird von der Oberkante
Fertigfußboden bis zur Oberkante Gebäude. Die baulichen Anlagen überschreiten
die Höhe von 30 m nicht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie vom 23.04.2021
Boden
Die Bodenkarten
inkl. der Vielzahl an Auswertungskarten sind bekannt und werden im Rahmen der
Umweltprüfung für das Schutzgut Boden verwendet.
Hinweise
Der Hinweis auf
den NIBIS-Kartenserver wird zur Kenntnis genommen. Erforderliche
Baugrunduntersuchungen werden im Rahmen von Bauvorhaben ggfls. durchgeführt.
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lohne vom
11.03.2021
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung über die erforderlichen Entnahmestellen
für Löschwasser erfolgt rechtzeitig mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises
Vechta.
OOWV vom 23.04.2021
Die Hinweise des
OOWV werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen der
Ausbauplanungen berücksichtigt.
EWE NETZ GmbH vom 22.03.2021
Die Hinweise zu
den Versorgungsleitungen der EWE Netz GmbH werden zur Kenntnis genommen und
falls erforderlich im Rahmen der Ausbauplanungen berücksichtigt.
Bürger 1 vom 31.03.2021
Die Festsetzung zur Erhaltung des in Rede stehenden Baumes entfällt, da ggf. bei der weiteren Hochbauplanung eine Tiefgaragenausfahrt in diesem Bereich geplant ist. Die Abwicklung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage wird an dieser Stelle höher gewichtet. Die Topografie des Gebietes bzw. die vorhandene Böschung würde durch die Tiefgarage optimal genutzt und in das Bebauungskonzept integriert.