Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 5, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne beschließt die Aufstellung der 85. Änderung des Flächennutzungsplanes ´80 der Stadt Lohne und des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. VII für den Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle Ehrendorfer Straße 7“.

 


Die Verwaltung erläuterte, dass der Eigentümer der Hofstelle Ehrendorfer Straße 7 für die Weiterentwicklung des Betriebs die Errichtung eines Mastbullenstalles (Tretmiststall), eine Kartoffellagerhalle und den Umbau mehrerer Betriebsgebäude beantragt habe. Zukünftig ist ein weiterer Mastbullenstall geplant. Durch die geplante Erweiterung und Umstrukturierung möchte der Betrieb einen Beitrag zu mehr Tierwohl leisten und sich somit der gesellschaftlichen geforderten Umstellung anpassen.

 

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. VII befindet sich im Nordwesten des Betriebsgeländes, nördlich der Ehrendorfer Straße (K 268) und direkt angrenzend zum rechtskräftigen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. IV.

 

Durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. VII wird eine Reduzierung der Schweinemastplätze und eine Vergrößerung der Mastbullenplätze geplant. Durch die beabsichtigte Änderung der Tierbestände werden sich die Geruchsimmissionen voraussichtlich reduzieren, da Rinderhaltung grundsätzlich erheblich weniger geruchsbelastend ist als Schweinehaltung. Dies ist aus städtebaulicher Sicht, auch in Anbetracht der weiteren Entwicklung des neuen Wohnbaugebietes in Ehrendorf, eine wünschenswerte Entwicklung.

 

Da die genannte Hofstelle Ehrendorfer Straße 7 insgesamt zukünftig über mehr als 4000 Schweinemastplätze sowie über insgesamt 512 Mastbullenplätzen verfügen wird, ist eine Privilegierung diese Vorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuches (BauGB) nicht mehr möglich. Für größere Tierhaltungsanlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wie z.B. für Mastschweine ab 1500 Plätzen, Junghennen ab 30.000 Plätzen oder 600 Rindern ist nun die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Die Planungskosten werden vom Antragsteller vollständig übernommen.

 

In der Aussprache erläuterte die Verwaltung auf entsprechende Anfrage, dass einzelne Belange wie z. B. Kompensation im Verfahren zu klären seien.