Sitzung: 30.11.2021 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 20/020/2021
Beschlussempfehlung:
Dem Abschluss einer „Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zum
Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Stadt Lohne durch
den OOWV“ vom 25.11.2004 wird zugestimmt.
Die bestehende
Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Stadt Lohne wird mit Wirkung zum
31.12.2022 aufgehoben.
Sachverhalt:
Die Stadt Lohne hat ihre Abwasserbeseitigungsanlagen mit Vertrag vom 25.11.2004
zum 01.01.2005 auf den OOWV übertragen. Sie ist seitdem Mitglied im
Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) im Bereich Abwasser. Zum
01.01.2019 wurde die Mitgliedschaft auf den Bereich Trinkwasser erweitert. Die Rechtsverhältnisse
zur Abwasserentsorgung sind seit 2005 durch den OOWV im Wege privatrechtlicher
Verträge geregelt, und es wurden privatrechtliche Entgelte erhoben.
Aufgrund des ab dem 01.01.2023 anzuwendenden § 2b des Umsatzsteuergesetzes
unterliegen Leistungen der Abwasserentsorgung bei Ausgestaltung auf privatrechtlicher
Grundlage künftig der Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Um den hieraus für die
Bürger resultierenden Kostennachteil von 10 bis 15 % zu vermeiden, hat die Verbandsversammlung des
OOWV am 10.12.2020 einstimmig den Umstieg vom privatrechtlichen Abwasserentgelt
zur öffentlich-rechtlichen Abwassergebühr beschlossen.
Mit Gesetz vom 13.05.2009 hat das Land Niedersachsen den § 4 des Nds.
Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) erlassen. Nach dieser
Vorschrift kann eine kommunale Körperschaft einem Wasser- und Bodenverband, dem
sie angehört und auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist,
vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die
Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, u.a. für Satzungsregelungen, die Abgaben
nach dem NKAG in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen.
Aus den genannten Gründen hält der OOWV den Abschluss des als Anlage beigefügten
Vereinbarungsentwurfs „Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zum
Aufgabenübertragungsvertrag“ für erforderlich, damit im Rahmen der
öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung in Zukunft Gebühren- und
Beitragssatzungen nach dem NKAG wirksam erlassen werden können.
Der OOWV hat sich
im Rahmen des Übertragungsvertrags von 2004 auf Dauer dazu verpflichtet, für
jede Kommune eigenständige Abwassergebühren über eigenständige Buchungskreise
und Kalkulationen zu ermitteln und umzusetzen. Dies wird auch künftig so sein. Alle
Satzungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen, wobei seitens des
OOWV zugesichert wurde, dass die Satzungsentwürfe den betroffenen Kommunen im
Vorwege kommuniziert werden. Dabei sei darauf hingewiesen, dass in der
Verbandsversammlung in Abwasserangelegenheiten die Abwasserkommunen nicht von
den Trinkwassermitgliedern überstimmt werden können.
Damit die Leistungen weiterhin umsatzsteuerbefreit sind, ist eine
Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zu schließen. Der Entwurf ist der
Beratungsvorlage als Anlage beigefügt. Die darin zitierten Bestimmungen des
Vertrages vom 25.11.2004 lauten:
• § 1 Abs. 3
Die Stadt überträgt dem OOWV die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung in vollem Umfang und wird Mitglied des OOWV. Der OOWV übernimmt
die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und wird somit gem. § 150 Abs. 1 Satz 2 NWG
selbst abwasserbeseitigungspflichtig. Die Berechtigung zur Erhebung der
Entgelte für die Abwasserbeseitigung wird damit von der Stadt auf den OOWV
übertragen. Der OOWV erhebt privatrechtliche Entgelte.
• § 1 Abs. 6
Die Stadt überträgt dem OOWV die
Satzungsbefugnis für den Bereich Abwasser für den Fall, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür vom Gesetzgeber zukünftig geschaffen werden.
• § 9
Der OOWV regelt das
Benutzungsverhältnis zu den Verfügungsberechtigten über die Grundstücke, auf
denen das Abwasser anfällt, auf privatrechtlicher Grundlage selbst.
Beratungsverlauf:
Stadtkämmerer Theder stellte die Thematik dar. Herr Kay Schönfeld vom
OOWV stand für Nachfragen zur Verfügung. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht,
so dass der Ausschussvorsitzend den Tagesordnungspunkt zur Abstimmung stellte.