Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussempfehlung:

 

Dem Abschluss einer „Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Stadt Lohne durch den OOWV“ vom 25.11.2004 wird zugestimmt.

 

Die bestehende Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Stadt Lohne wird mit Wirkung zum 31.12.2022 aufgehoben.

 


Sachverhalt:

 

Die Stadt Lohne hat ihre Abwasserbeseitigungsanlagen mit Vertrag vom 25.11.2004 zum 01.01.2005 auf den OOWV übertragen. Sie ist seitdem Mitglied im Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) im Bereich Abwasser. Zum 01.01.2019 wurde die Mitgliedschaft auf den Bereich Trinkwasser erweitert. Die Rechtsverhältnisse zur Abwasserentsorgung sind seit 2005 durch den OOWV im Wege privatrechtlicher Verträge geregelt, und es wurden privatrechtliche Entgelte erhoben. 

 

Aufgrund des ab dem 01.01.2023 anzuwendenden § 2b des Umsatzsteuergesetzes unterliegen Leistungen der Abwasserentsorgung bei Ausgestaltung auf privatrechtlicher Grundlage künftig der Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Um den hieraus für die Bürger resultierenden Kostennachteil von 10 bis 15 %  zu vermeiden, hat die Verbandsversammlung des OOWV am 10.12.2020 einstimmig den Umstieg vom privatrechtlichen Abwasserentgelt zur öffentlich-rechtlichen Abwassergebühr beschlossen.

 

Mit Gesetz vom 13.05.2009 hat das Land Niedersachsen den § 4 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) erlassen. Nach dieser Vorschrift kann eine kommunale Körperschaft einem Wasser- und Bodenverband, dem sie angehört und auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, u.a. für Satzungsregelungen, die Abgaben nach dem NKAG in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen.

 

Aus den genannten Gründen hält der OOWV den Abschluss des als Anlage beigefügten Vereinbarungsentwurfs „Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zum Aufgabenübertragungsvertrag“ für erforderlich, damit im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung in Zukunft Gebühren- und Beitragssatzungen nach dem NKAG wirksam erlassen werden können.  

 

Der OOWV hat sich im Rahmen des Übertragungsvertrags von 2004 auf Dauer dazu verpflichtet, für jede Kommune eigenständige Abwassergebühren über eigenständige Buchungskreise und Kalkulationen zu ermitteln und umzusetzen. Dies wird auch künftig so sein. Alle Satzungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen, wobei seitens des OOWV zugesichert wurde, dass die Satzungsentwürfe den betroffenen Kommunen im Vorwege kommuniziert werden. Dabei sei darauf hingewiesen, dass in der Verbandsversammlung in Abwasserangelegenheiten die Abwasserkommunen nicht von den Trinkwassermitgliedern überstimmt werden können. 

Damit die Leistungen weiterhin umsatzsteuerbefreit sind, ist eine Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zu schließen. Der Entwurf ist der Beratungsvorlage als Anlage beigefügt. Die darin zitierten Bestimmungen des Vertrages vom 25.11.2004 lauten: 

 

      § 1 Abs. 3

Die Stadt überträgt dem OOWV die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in vollem Umfang und wird Mitglied des OOWV. Der OOWV übernimmt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und wird somit gem. § 150 Abs. 1 Satz 2 NWG selbst abwasserbeseitigungspflichtig. Die Berechtigung zur Erhebung der Entgelte für die Abwasserbeseitigung wird damit von der Stadt auf den OOWV übertragen. Der OOWV erhebt privatrechtliche Entgelte.

      § 1 Abs. 6 

Die Stadt überträgt dem OOWV die Satzungsbefugnis für den Bereich Abwasser für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vom Gesetzgeber zukünftig geschaffen werden. 

 

      § 9 

Der OOWV regelt das Benutzungsverhältnis zu den Verfügungsberechtigten über die Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, auf privatrechtlicher Grundlage selbst. 

 

 

Beratungsverlauf:

 

Stadtkämmerer Theder stellte die Thematik dar. Herr Kay Schönfeld vom OOWV stand für Nachfragen zur Verfügung. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht, so dass der Ausschussvorsitzend den Tagesordnungspunkt zur Abstimmung stellte.