Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

1.    Der Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 2022 - 2024 für die öffentliche Einrichtung „Straßenreinigung“ wird zugestimmt.

 

2.    Die Gebührensätze für den Kalkulationszeitraum 2022 - 2024 bleiben unverändert.


Sachverhalt:

 

Laut Beschluss des Stadtrates vom 09.12.2020 ist der Kalkulationszeitraum für die o. a. Einrichtung ab dem Jahr 2022 auf drei Jahre festgelegt. Die Kalkulation für die Jahre 2022 - 2024 weist folgende Ergebnisse aus:

 

     Reinigungsklasse 1:                                                  1,27 €/m

     Reinigungsklasse 3:                                                12,53 €/m

 

Das Betriebsergebnis für das Jahr 2020 ergab in der Reinigungsklasse 1 einen Überschuss in Höhe von 7.816,69 € und in der Reinigungsklasse 3 einen Fehlbetrag in Höhe von 574,52 €. Der Überschuss und Fehlbetrag in den Reinigungsklassen 1 und 3 wird in den Jahren 2022, 2023 und 2024 ausgeglichen.

 

Seit dem Jahr 2016 betragen die Gebührensätze 1,25 € bzw. 11,64 € je m Straßenfront.

 

Während der für die Reinigungsklasse 1 ermittelte Gebührensatz mit 1,27 €/m nur geringfügig vom zurzeit festgesetzten kostendeckenden Gebührensatz abweicht, beträgt die Differenz in der Reinigungsklasse 3 (Bereich der Fußgängerzone, Innenstadt) zum zurzeit festgesetzten kostendeckenden Gebührensatz 0,89 €/m. Eine Anpassung des Gebührensatzes auf 12,53 €/m würde zu jährlichen Mehreinnahmen von ca. 1.500 € führen. Allerdings würde diesen Mehreinnahmen entsprechender Aufwand in Form von erhöhtem Verwaltungsaufwand (Gebührenbescheide erstellen, Porto- und Papierkosten, Verwaltungsallgemeinkosten etc.) gegenüberstehen. Auch in Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem sauberen Zustand und der jetzigen und künftigen Bautätigkeit in der Fußgängerzone erscheint es sachgerecht, in dieser Kalkulationsperiode von einer Anpassung abzusehen.

 

Die Gebührensätze können daher für den Kalkulationszeitraum 2022 - 2024 unverändert bleiben.

 

Für die Festsetzung der Gebührensätze ist der Ortsgesetzgeber zuständig. Grundlage für diese Entscheidung ist eine Gebührenkalkulation, über die zu beschließen ist.