Sitzung: 30.03.2022 RAT
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 2, Enthaltungen: 2
Vorlage: 61/007/2022
Beschluss:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur
Behandlung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange wird zugestimmt.
b)
Der Bebauungsplan
Nr. 123 für den Bereich „Am Karnkamp/Steinfelder Straße“ und die Begründung hierzu werden als Satzung
beschlossen.
Sachverhalt:
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 123 für
den Bereich „Am Karnkamp/Steinfelder Straße“ sowie die Begründungen hierzu
haben vom 04.01.2022 bis zum 11.02.2022 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich
ausgelegen.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen waren der Sitzungsvorlage
als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen wurden nachfolgende
Empfehlungen gegeben. Stellungnahmen von privater Seite wurden nicht
vorgebracht.
Landkreis Vechta vom 21.02.2022
Städtebau
Grundsätzlich sind die Ausführungen zur Art der Nutzung in Mischgebieten
nachvollziehbar – insbesondere, wenn es um die Beurteilung einer Neuplanung
unbesiedelter Flächen geht. Im vorliegenden Planungsraum handelt es sich jedoch
um eine Gemengelage zwischen gewerblicher Nutzung im Norden, wohnbaulicher
Nutzung im Süden sowie Sportanlagen im Osten. Ein Ziel der Planung ist es, an
dieser Stelle eine verträgliche Entwicklung des Bestandes an Gebäuden und
Nutzungen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund erfolgt einerseits eine
Einschränkung des im nördlichen Geltungsbereich befindlichen Gewerbegebietes
sowie auch eine Einschränkung des unmittelbar angrenzenden Mischgebietes. Diese
Gliederung wird auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Bestandes
durchgeführt. Eine unzulässige Einschränkung der Zweckbestimmung des
Mischgebietes ist hier nicht festzustellen, da zum einen die Wohnnutzung im
MI1-Gebiet nicht komplett ausgeschlossen wird und es sich zum anderen nur um
einen sehr kleinen Teil der ansonsten diesbezüglich ungeregelten
Mischgebietsflächen innerhalb des Geltungsbereiches handelt.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Umweltschützende Belange
Ziel der Planung ist eine bauliche Weiterentwicklung des bereits
besiedelten Bereiches unter weitgehender Berücksichtigung des Baumbestandes.
Vor diesem Hintergrund wird auf Basis einer Einmessung der hochstämmigen Bäume
mit Ausnahme weniger Exemplare der weit überwiegende Teil der Bäume einzeln als
zu erhaltend festgesetzt. Die Kronen der Bäume stellen sich in der Örtlichkeit
als sehr inhomogen dar. Vor diesem Hintergrund ist eine exakte Bestimmung der
Kronentrauflinien auch nicht eindeutig abbildbar. In vielen Bereichen ragen die
belaubten Äste deutlich weniger weit als 7 m über den Stamm hinaus. In wenigen
Teilbereichen erfolgt eine weitere Auskragung. Die Festlegung eines
einheitlichen Maßes macht eine umsetzungsorientierte spätere Kontrolle (auch
unabhängig von der Durchführung von Rückschnittmaßnahmen) möglich. Sie stellt
sowohl für den Bauherren als auch für die zuständige Behörde eine unstrittige
und eindeutige Festsetzung dar. Der Abstand von 7 m wird für den Erhalt des
Baumes als ausreichend erachtet. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen,
dass eine bauliche Annäherung i. d. R. nur von einer Seite zu erwarten ist und
der Wurzelraum in den anderen Richtungen unberührt bleibt. Vor dem gleichen
Hintergrund wird auch die Formulierung der Festsetzung Nr. 10 als ausreichend
und eindeutig formuliert angesehen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist diesbezüglich nicht erforderlich.
Der Anregung zur Verminderung von negativen
Einflüssen auf den Haussperling wird insofern entsprochen, dass in den Planhinweisen
eine Empfehlung zur Pflanzung von ausschließlich standortheimischen Gehölzen
sowie eine Anlage von strukturreichen Saumstrukturen und eine Aufforderung zur
Anbringung von Nisthilfen ergänzt wird. Die Entwicklung von artenreichem
Grünland ist innerhalb des Plangeltungsbereiches im Hinblick auf das Ziel der
Innenentwicklung nicht möglich.
Planentwurf
Das Planzeichen für die Abgrenzung
unterschiedlicher Höhen in der Planzeichnung ähnelt dem Planzeichen 5.2.3 der
Planzeichenverordnung. Das Verhältnis der offenen Punkte zu den dazwischen
befindlichen Linien ist jedoch nicht gleich. Die Gefahr einer Deutung als
Seilbahn wird an dieser Stelle unabhängig von der eindeutigen Bezeichnung in
der Zeichenerklärung für unwahrscheinlich erachtet, da es weder in Lohne noch
im Umfeld der Stadt Seilbahnen gibt. Um jedoch dem Einwand Rechnung zu tragen
und eine Verwechslungsgefahr zu reduzieren, soll das Zeichen durch eine
weitergehende Punktverdichtung modifiziert werden. Eine Anpassung der
textlichen Festsetzung Nr. 8 erfolgt nicht, da aufgrund der Geländesprünge die
bestehende Festsetzung für am besten geeignet angesehen wird.
Für eine Abgrenzung von Lärmpegelbereichen
sieht die Planzeichenverordnung kein eigenes Planzeichen vor. Deshalb wird hier
die Option der PlanzV 1990 (gemäß § 2 Abs. 2) genutzt und eine
Planzeichenergänzung als Entwicklung aus den angegebenen Planzeichen
vorgenommen.
Eine Anpassung der Planzeichenerklärung
erfolgt insofern für das Planzeichen zur Höhendifferenzierung.
Die Überschreitung der
Jahresgeruchsstundenhäufigkeiten und die Geländehöhen werden zur besseren
Lesbarkeit und zusätzlichen Information beibehalten.
Hinweise
Im Rahmen der nachfolgenden
Bauantragsverfahren ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Die weitergehenden
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird auszugsweise um den
Hinweistext ergänzt.
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
vom 11.02.2022
Die Hinweise zu
Belangen des Bodens werden zur Kenntnis genommen.
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lohne vom
27.12.2021
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
EWE NETZ GmbH vom 28.12.2021
Die Hinweise zu
Leitungen und Anlagen werden zur Kenntnis genommen.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland
GmbH vom 11.02.2022
Die Hinweise zu
Telekommunikationsanlagen werden zur Kenntnis genommen.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 11.01.2022
Die Hinweise zu
Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis genommen.
Beratungsverlauf:
Ein Sprecher verwies darauf, dass die Beschlüsse in der Vorberatung nur deshalb einstimmig gefasst worden seien, da seitens der Fraktion BI ProWald nur ein Grundmandat und kein Stimmrecht bestehe. Bereits in der Vorberatung sei sich gegen den Bebauungsplan ausgesprochen worden, da ein alter Baumbestand vorhanden und durch den Bebauungsplan in Gefahr sei. Nach Auffassung der Fraktion solle von bestimmten Bereichen Abstand genommen werden, dazu gehöre auch dieses Gebiet. In Teilen dieses Gebietes sei lt. des Sprechers eine Flächenaufwertung möglich, sofern das Pflaster hochgenommen und Anpflanzungen vorgenommen werden. Erneut werde die Chance verpasst, sich auf die Zukunft und den Klimaschutz einzustellen.