Sitzung: 30.03.2022 RAT
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 8, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/038/2021
Beschluss:
a) Den Vorschlägen
der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung
vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange wird zugestimmt.
b)
Die Satzung der Stadt Lohne über die Festlegung
eines bebauten Bereiches im Außenbereich „Poggenweg“ wird als Satzung
beschlossen.
Sachverhalt:
Der
Entwurf der Außenbereichssatzung „Poggenweg“ hat vom 22.03.2021 bis zum
07.05.2021 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung
informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die
Stellungnahmen waren der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Zu den
vorgetragenen Stellungnahmen wurden nachfolgende Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 06.05.2021
Städtebau
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Voraussetzungen für die Aufstellung
einer Außenbereichssatzung sind in § 35 Abs. 6 BauGB präzise beschrieben. Dies
wird durch den vorliegenden Satzungstext aufgenommen und präzisiert. Eine
weitest gehende Begründung ist daher nicht erforderlich.
Umweltschützende
Belange
Der
Hinweis zu dem im Satzungsbereich liegenden Waldflächen werden zur Kenntnis
genommen und falls erforderlich im Rahmen der einzelnen
Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.
Der
Hinweis zu den Belangen des Besonderen Artenschutzes wird zur Kenntnis genommen
und in die Satzung mit aufgenommen.
Der
Hinweis zum Ausgleich/ Ersatz wird zur Kenntnis genommen. Da derzeit überhaupt
nicht absehbar ist, welche Eigentümer in welchem Maße An-, Um- oder
Neubaumaßnahmen durchführen werden, kann eine abschließende Eingriffsbilanzierung
nicht durchgeführt werden. Daher ist es sinnvoll, den erforderlichen Ausgleich
/ Ersatz für die zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der
erforderlichen Baugenehmigungen zu beregeln.
Der
Hinweis zum Artenschutz wird zur Kenntnis genommen und entsprechend ergänzt.
Immissionsschutz
Der
Hinweis zur Geruchsbelastung wird zur Kenntnis genommen und ein Nachweis zur
Einhaltung der Vorschriften nach der Geruchsimmissionsrichtlinie wird im Rahmen
der einzelnen Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Wasserwirtschaft
Die
Hinweise zur Errichtung einer Kleinkläranlage, der Einleitung von
Niederschlagswasser sowie zur Trinkwasserversorgung werden zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.
Hinweise
Der
Hinweis zur Brandbekämpfung wird zur Kenntnis genommen.
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
vom 08.04.2021
Die
Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen werden zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.
Oldenburgisch- Ostfriesischer Wasserverband
vom 07.05.2021
Die
Hinweise zu den Versorgungsleitungen des OOWVs werden zur Kenntnis und im
Rahmen der Erschließungsarbeiten falls erforderlich berücksichtigt. Die weiteren Hinweise des OOWV werden zur Kenntnis
genommen und falls erforderlich im Rahmen der einzelnen
Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.
EWE NETZ GmbH vom 30.03.2021
Die
Hinweise zu den Versorgungsleitungen der EWE NETZ GmbH werden zur Kenntnis und
im Rahmen der Erschließungsarbeiten falls erforderlich berücksichtigt.
Freiwillige Feuerwehr in 24.03.2021
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Folgende
Träger öffentlicher Belange äußerten keine
Bedenken:
- Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr
- Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- Niedersächsische Landesforsten
- Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- Exxon Mobil Produktion Deutschland GmbH
- PLEdoc GmbH
Bürger 1 vom
05.04.2021
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bereits seit 2003 wurde
wiederholt der Wunsch nach Entwicklung von Wohnbauflächen in Südlohne seitens
der Politik und Bevölkerung Südlohne bekannt. Mehrfach sind bereits Flächen im
Bereich der Bauernschaft Südlohne hinsichtlich ihrer Eignung als Wohnbaufläche
überprüft worden. Eigentümer sind mit dem Wunsch an die Stadt herangetreten,
die Prüfung für eine Außenbereichssatzung im Bereich Poggenweg vorzunehmen. Im
Ergebnis eignet sich der festgesetzte Geltungsbereich für eine entsprechende
Satzung. Im Geltungsbereich gibt es bereits Tendenzen für eine Lückenbebauung.
Mit der Außenbereichssatzung wird diese Entwicklung aufgegriffen und gesteuert.
Bürger 2 und
Bürgerin 3 vom 29.04.2021
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bereits seit 2003
ist der Wunsch nach Wohnbauflächen in Südlohne seitens der Politik und
Bevölkerung Südlohne geäußert. Mehrfach sind bereits Flächen im Bereich der
Bauernschaft Südlohne hinsichtlich ihrer Eignung als Wohnbaufläche überprüft
worden. Eigentümer sind mit dem Wunsch an die Stadt herangetreten, die Prüfung
für eine Außenbereichssatzung im Bereich Poggenweg vorzunehmen. Im Ergebnis
eignet sich der festgesetzte Geltungsbereich für eine entsprechende Satzung. Im
Geltungsbereich gibt es bereits Tendenzen für eine Lückenbebauung. Mit der
Außenbereichssatzung wird diese Entwicklung aufgegriffen und gesteuert.
Bürger 4 bis 17
vom 06.05.2021
A:Thema: Baurecht § 35 BauGB im Außenbereich
Zu 1.) Mit dem Schreiben vom 17.03.2021 wurden die
betroffenen Eigentümer über die Aufstellung der Außenbereichssatzung und über
die Öffentlichkeitsbeteiligung informiert. In einer angemessenen Frist wurde
Gelegenheit zur Erörterung und zur Stellungnahme geben. Die Aufstellung der
Satzung erfolgt üblicherweise im vereinfachten Verfahren, sodass von einer
frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden kann. Die betroffenen Anwohner wurden
ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt.
Zu 2.) Von der Politik als auch von der Bevölkerung
Südlohnes besteht der Wunsch Wohnbauflächen auszuweisen, weil es eine hohe
Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken für den Eigenbedarf gibt. Eigentümer sind
mit dem Wunsch an die Stadt herangetreten, die Prüfung für eine
Außenbereichssatzung im Bereich Poggenweg vorzunehmen. Im Ergebnis eignet sich
der festgesetzte Geltungsbereich für eine entsprechende Satzung. Im
Geltungsbereich gibt es bereits Tendenzen für eine Lückenbebauung. Mit der
Außenbereichssatzung wird diese Entwicklung aufgegriffen und gesteuert.
Zu 3.) Neben den antragsgegenständlichen Grundstücken wird
bei der Prüfung zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung auch die nähere
Umgebung miteinbezogen. Dies ist erforderlich da gewisse Kriterien nach § 35
Abs. 6 BauGB zu erfüllen sind (z. B. Vorhandensein eines bebauten Bereiches).
In dem vorliegenden Fall eignet sich das Flurstück 151/1 nicht für eine
Bebauung. Der unmittelbar angrenzende Bereich erfüllt hingegen die Kriterien.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der
Außenbereichssatzung um eine Angebotsplanung handelt, d.h. durch die Satzung
wird die planungsrechtliche Situation zum Wohnen dienende Vorhaben sowie nicht
störende Handwerksbetriebe erleichtert, ob und wann ein Bauantrag gestellt
wird, obliegt den einzelnen Grundstückseigentümern. Die Satzung wird in diesem
Bereich – unabhängig von Bauabsichten einzelner Eigentümer – für städtebaulich
sinnvoll gehalten, da Baulücken geschlossen werden können und eine moderate
Entwicklung von neuen Wohnbauflächen ermöglicht wird.
Zu 4.) Die Aufstellung der Außenbereichssatzung
widerspricht nicht den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und ist gem. § 35
Abs. 6 BauGB möglich und zulässig.
Zu 5.) Die Außenbereichssatzung dient der ganzheitlichen
Betrachtung des bebauten Bereiches am Poggenweg und definiert in einem
räumlichen Geltungsbereich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. So
ist die planungsrechtliche Ausgangssituation für jeden Eigentümer gleich. Wie
in §35 Abs. 6 Satz 1 BauGB dargelegt, kann bei Aufstellung einer
Außenbereichssatzung durch Satzung bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienenden
Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan
über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die
Entwicklung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Zu 6.) Eine tatsächliche Entwicklung zeichnet sich bereits
durch eine Lückenbebauung ab, die kürzlich am Poggenweg fertiggestellt wurde.
Das Ziel einer Außenbereichssatzung ist, die Errichtung einzelner Wohngebäude
im Außenbereich zuzulassen und eine Ergänzung lückenhafter Bebauung vorzusehen.
Es handelt sich um eine nach innen gerichtete Entwicklung, die durch den
Geltungsbereich räumlich klar abgegrenzt ist. Die Aufstellung einer
Außenbereichssatzung ist hier als das zielführende Planungsinstrument angewandt
worden.
Zu 7.) Insgesamt schafft eine Außenbereichssatzung kein
Baurecht. Die Genehmigung von Bauvorhaben erfolgt weiterhin nach § 35
BauGB. Dabei kann „Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden […], dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan
über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.“
Um eine weitere Bebauung zusätzlich zu ordnen, können
Bestimmungen über Zulässigkeiten getroffen werden. Dies ist auch erfolgt. Die
in der Satzung formulierte Zulässigkeit von Vorhaben orientiert sich am Bestand
in der Örtlichkeit. Neubauvorhaben sollen sich an bereits bestehende bauliche
Strukturen und Ausprägungen anpassen.
Nach der Rechtsprechung setzt sich die Eigenart eines
Gebietes aus Art und Maß der Bebauung zusammen und ist im unbeplanten
Innenbereich durch Anwendung des § 34 BauGB umzusetzen. Für den Außenbereich
spielt die Eigenart nur eine untergeordnete Rolle, wurde aber dennoch bei der
Aufstellung der Satzung berücksichtigt.
Zu 8.) Es liegt keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart
der Landschaft vor. Es handelt sich um einen bereits bebauten Bereich im
Außenbereich, der nunmehr durch einzelne Bauvorhaben ergänzt werden kann. Die
Grundstücke haben ihre natürlich vorgegebene Nutzung bereits verloren und
weisen eine wohnbauliche bzw. gewerbliche Prägung auf. Dadurch ist der Bereich
bereits „vorbelastet“. Die hinzutretende Bebauung befindet sich ausschließlich
innerhalb des Bebauungszusammenhangs, sodass keine Außenentwicklung forciert
wird, die sich negativ auf die Landschaft auswirkt. Es handelt sich nicht um
einen landschaftlich sensiblen bzw. geschützten Bereich.
Zu 9.) In der Stadt Lohne gibt es eine sehr hohe Nachfrage
nach Wohnraum bzw. Wohnbaugrundstücke, die vorrangig über eine maßvolle
Nachverdichtung des Siedlungsbereiches und über die Ausweisung neuer
Wohngebiete bedient wird. Auch im Außenbereich (insb. in den Bauernschaften)
ist ein Bedarf an Baugrundstücken für den Eigenbedarf festzustellen, um v.a.
der nächsten Generation ein Bauen im familiären Umfeld zu ermöglichen und die
örtlichen Sozialstrukturen aufrecht zu erhalten. Mit einer Außenbereichssatzung
kann dieser Nachfrage Rechnung getragen werden.
Zu 10.) Der Bebauungsplan Nr. 150A schafft Baurecht für ein
komplett neues Wohngebiet, das durch einen Investor entwickelt und vermarktet
wird. Damit wird im größeren Umfang Wohnraum geschaffen, um der weiterhin hohen
Nachragen an Baugrundstücken Rechnung zu tragen. Im Rahmen der
Außenbereichssatzung bekommen Eigentümer auf ihrem Privatgrund die Möglichkeit,
punktuell eine Baulücke zu schließen und eine Wohnbebauung zu realisieren.
Hierbei ist die Wohnraumversorgung mehr auf den Eigenbedarf gerichtet und die
Belange des Außenbereiches sind weiterhin zu berücksichtigen.
Zu 11.) Bei der genannten Planung in Damme handelt es sich
um einen Bebauungsplan, dessen Grundstücke durch die Stadt Damme vergeben
werden. Im vorliegenden Fall liegt die Vergabe nicht im Einflussbereich der
Stadt Lohne, da es sich nicht um städtische Grundstücke handelt.
Die Zielsetzung, insbesondere Wohnraum für Ortsansässige zu
schaffen, hat weiterhin Bestand.
Zu 12.) Der Geltungsbereich umfasst den bebauten Bereich
entlang des Poggenweges. Es wurde eine einheitliche Tiefe von 35 m (gemessen
von der Straßenverkehrsfläche) für den Geltungsbereich der Satzung gewählt. Die
Randbereiche haben teilweise eine geringere Tiefe und orientieren sich an den
Bestandsgebäuden bzw. den dazugehörigen Gartenbereichen, um keine
Außenentwicklung einzuleiten. Die gewählte Tiefe von 35 m ermöglicht sowohl
eine wohnbauliche Nutzung, aber auch eine gewerbliche Nutzung in Form von nicht
störenden Handwerksbetrieben. Die Mindestgrundstücksgröße von 600 m² für
Baugrundstücke soll die Grundstücksgröße regulieren. Es sollen zu kleine
Grundstücke verhindert werden, die untypisch für den Außenbereich sind, der
häufig durch große Gartengrundstücke bzw. einer landwirtschaftlichen Nutzung
geprägt ist. Im Vergleich zu Neubaugebieten ist die Mindestgrundstücksgröße
bereits um 100 m² heraufgesetzt. Eine Erhöhung der Mindestgröße erscheint
nicht zielführend, um dem Ziel der Lückenbebauung Rechnung zu tragen und die
Teilung von Grundstücken zu ermöglichen.
Zu 13.) Die städtebauliche Ordnung in diesem Bereich bleibt
gewahrt. Im Rahmen der Außenbereichssatzung werden diesbezüglich Vorgaben
getroffen, um ein Einfügen neuer Bauvorhaben in die Umgebung zu gewährleisten.
Daneben haben – wie zu 8. erläutert – die Grundstücke ihre natürlich
vorgegebene Nutzung bereits verloren und weisen eine wohnbauliche bzw.
gewerbliche Prägung auf. Dadurch ist der Bereich bereits „vorbelastet“. Eine
Beeinträchtigung der Naherholung und der Landwirtschaft durch eine weitere
Bebauung ist aus diesem Grund nicht zu erkennen. Zudem ist aufgrund der
baulichen Vorprägung auch ein Einfügen in das Landschaftsbild gegeben.
Zu den aufgeführten weiteren Baumöglichkeiten in Südlohne
ist zu beachten, dass bei einer weiteren baulichen Entwicklung im Außenbereich,
die über den § 35 BauGB genehmigt werden soll (einschließlich einer
Außenbereichssatzung), jeweils der Einzelfall zu betrachten ist. Weitere
Möglichkeiten schließen jedoch die Aufstellung dieser Außenbereichssatzung
nicht aus, weshalb sie nicht rechtswidrig ist.
Daneben ist zu sagen, dass eine Außenbereichssatzung kein
Baurecht schafft. Eine Baugenehmigung muss nach § 35 BauGB gestellt und
endschieden werden. Hierbei wird auch der Naturschutz berücksichtigt. Die
Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens richtet sich nach der jeweiligen Planung
und bleibt dem Bauherrn überlassen.
Zu 14.) Ziel einer Außenbereichssatzung ist es, eine
Bebauung im Außenbereich zu erleichtern. Gemäß des § 35 Abs. 6 BauGB
kann durch Satzung bestimmt werden, „dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im
Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie […] die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.“ Dementsprechend
bleibt bei einer Genehmigung nach § 35 BauGB der öffentliche Belang unter
Abs. 3 Nr. 7 („die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lässt“) unberücksichtigt und eine Genehmigung ist
auch im Falle einer Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung
möglich.
Zu 15.) Die Entsorgung von Regen- und Schmutzwasser soll
dezentral auf dem Grundstück erfolgen. Von den einzelnen Grundstückseigentümern
sind Einleitererlaubnisse für die Versickerung des Regenwassers und ggf. die
dezentrale Entsorgung des Schmutzwasser bei der Unteren Wasserbehörde des
Landkreises Vechta zu beantragen (s. Nachrichtlicher Hinweis Nr. 5 der
Satzung).
Zu 16.) Im Rahmen der Baugenehmigung sind die Belange des
vorbeugenden Brandschutzes abzuarbeiten und durch die Baugenehmigungsbehörde zu
prüfen. Die Erhaltung der privaten Zuwegung zum Teich am Gesenweg obliegt dem
Eigentümer.
Zu 17.) Die Planungshoheit liegt bei der Stadt Lohne.
Seitens der Verwaltung wird die Errichtung von Doppelhäusern als verträglich
eingestuft. Mit Blick auf das Bauvolumen einzelner Wohngebäude in der
Örtlichkeit, spricht nichts gegen eine Bebauung mit einem Doppelhaus.
Zu 18.) Um von einem bebauten Bereich sprechen zu können,
muss grundsätzlich eine Bebauung im Außenbereich vorhanden sein, die einen
gewissen baulichen Zusammenhang vermittelt. Der Geltungsbereich erfüllt diese
Anforderungen. Es handelt sich um mehrere Gebäude mit einer Wohn- und Gewerbenutzung,
die entlang des Poggenweges aufgereiht sind und eine bauliche Konzentration darstellen,
auch weil sich die nächst gelegene Bebauung am Poggenweg in größerer Entfernung
befindet. Die vorhandene Bebauung weist trotz größerer Freiflächen eine
Zusammengehörigkeit auf. Grundsätzlich sollte eine Baulücke im Außenbereich
nicht mit einer Baulücke im Innenbereich gleichgesetzt werden.
Das Landschaftsbild und der Erholungswert werden durch eine
hinzugetretene Bebauung nicht beeinträchtigt. Radfahrer und Fußgänger können
den Bereich weiterhin uneingeschränkt nutzen.
Zu 19.) In der hochbaulichen Entwicklung gibt es in den
letzten Jahren einen Trend zu höheren Gebäudehöhen. Insbesondere vor dem
Hintergrund des Ziels der Verringerung des Flächenverbrauchs ist es geboten, Gebäudehöhen
zu vergrößern, um bei gleicher Wohnfläche eine geringere Flächenversiegelung zu
generieren. Daher ist die zulässige max. Höhe baulicher Anlagen von 9 m
auch gegenüber der vorhandenen Bebauung, städtebaulich durchaus vertretbar.
Zu 20.) Die Versickerung von Regenwasser soll auf den
eigenen Grundstücken erfolgen. Dazu sind von den einzelnen
Grundstückseigentümern Einleitererlaubnisse zu beantragen (vgl. Hinweis Nr. 5)
Zu 21.) Entsprechend der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige
Vorhaben“ zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie der
Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht
einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung
bedürfen zum Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(NUVPG) ist für Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten und nicht störende
Handwerksbetriebe keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Zu 22.) Bei der Errichtung weiterer Wohnbebauung bzw. nicht
störender Handwerksbetriebe handelt es sich nicht um eine wesensfremde Nutzung.
Der Satzungsbereich ist bereits dementsprechend vorgeprägt.
Zu 23.) Eine Beurteilung von Bauvorhaben auf die
ästhetische Wahrnehmung der Landschaft durch den Betrachter erscheint ohne
konkretes Bauvorhaben schwierig zu sein. Bauwerke wirken sich nicht
grundsätzlich negativ auf die Landschaft aus und vor dem Hintergrund der
Vorprägung durch vorhandene Bebauung am Poggenweg ist nicht von einer negativen
Veränderung auszugehen, da es sich
lediglich um die Erweiterung einer vorhandenen Bebauung handelt.
Zu 24.) Im Rahmen der Außenbereichssatzung können nur
wenige neue Gebäude entstehen. Aufgrund dieser geringfügigen Entwicklung und da
der Bereich bereits durch weitere Gebäude bebaut ist, ist mit keinen
unwirtschaftlichen Aufwendungen zu rechnen.
Zu 25.) Gem. § 35 Abs. 6 Satz 5
BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
Nr. 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Demzufolge wurde im vereinfachten
Verfahren von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Fachbehörden
(§ 4 Abs. 1 BauGB) abgesehen. Mit dem Schreiben v. 23.03.2021 wurde den
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von 6,5 Wochen gegeben (bis
zum 07.05.2021). Die Fachbehörden wurden an der Planung umfassend beteiligt.
Zu 26.) Die Bebauung nördlich
und südlich des Poggenwegs bildet gemeinsam einen baulichen Zusammenhang im
Außenbereich. Die Bebauung im Norden ist zwar etwas auseinander gezogen, sodass
eine größere Freifläche zwischen den Gebäuden vorhanden ist. Die Maßstäbe für
eine Baulücke im Außenbereich im Vergleich zum Innenbereich sind anders zu
bewerten. Durch die Nähe der Gebäude im gesamten Geltungsbereich wird eine
bauliche Zusammengehörigkeit vermittelt, sodass die vorhandene Freifläche als
für eine Verdichtung zugängliche Lücke zu bewerten ist.
Zu 27.) Für eine Wohnbebauung
von einigem Gewicht gibt es keine feste Grenze für eine Mindestzahl an
Gebäuden. Dies ist von der jeweiligen Siedlungsstruktur abhängig. Gerichtlich
wurden bereits erheblich weniger Wohngebäude als die genannten „zehn und mehr
Wohnhäusern“ für eine Außenbereichssatzung als ausreichend bestätigt.
Zur Erweiterung einer
Splittersiedlung siehe die Abwägung zu 14.).
Ein weiterer Ausbau der Straße
könnte auch unabhängig von der Außenbereichssatzung erfolgen.
Zu 28.) Die Erschließung ist im
Rahmen der Baugenehmigung zu regeln. Für die Wasserversorgung der Stadt Lohne ist
der OOWV zuständig.
Zu 29.) Eine Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von den Fachbehörden
wird vorgenommen.
Zu 30.) Für die Aufstellung
einer Außenbereichssatzung sind die Vorgaben des § 35 Abs. 6 BauGB zu
berücksichtigen. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 BauGB werden im
Rahmen der Baugenehmigung im konkreten Einzelfall geprüft.
Zu 31.) Für eine
Außenbereichssatzung bedarf es einer Wohnbebauung von einigem Gewicht. Dafür
gibt das Gesetz aber keine Mindestzahl vor. Nach der Rechtsprechung können dies
deutlich weniger als zehn Wohnhäuser im bebauten Bereich sein, so wie in der
Örtlichkeit vorzufinden.
Zur Erweiterung einer
Splittersiedlung siehe die Abwägung zu 14.).
Zu 32.) Eine ordnungsgemäße Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) wurde
gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Satz 2 BauGB durchgeführt (vgl.
Pkt. 1 und 25).
Zu
33.) Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Voraussetzungen für eine
Außenbereichssatzung liegen vor.
Zu 34.) Die Außenbereichssatzung
ermöglicht neben Wohnen nicht störende Handwerksbetriebe. Eine solche
Nutzungsmischung ist gemäß § 35 Abs. 6 BauGB vorgesehen. Ebenfalls in
Wohngebieten (sowohl in reinen, als auch allgemeinen Wohngebieten) sind nicht
störende Handwerks- bzw. Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig. Die Festlegung
auf „nicht störende“ Betriebe unterbindet die Ansiedlungen von Betrieben, die
sich durch ihre Immissionen negativ auf ihre Umgebung auswirken könnten. Aus
diesem Grund ist mit Beeinträchtigungen durch das Nebeneinander von Wohnen und
kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben nicht zu rechnen.
Zu 35.) siehe die Abwägung zu
26.).
Zu 36.) Landwirtschaftliche Immissionen, die im Zuge der Ackerbewirtschaftung
entstehen, sind von Bewohnern im Außenbereich hinzunehmen. Für
Geruchsbelastungen, die durch die Tierhaltung entstehen, sind im Außenbereich
zudem erhöhte Werte hinzunehmen. Ein Nachweis zur Einhaltung der
Vorschriften nach der Geruchsimmissionsrichtlinie wird im Rahmen der einzelnen
Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Zudem
bestehen im Satzungsbereich bereits Wohngebäude, die die umliegenden
landwirtschaftlichen Nutzungen ggfs. einschränken könnten. Durch eine
zusätzliche Entwicklung entstehen hier keine weiteren Einschränkungen.
Durch
die Außenbereichssatzung entsteht keine Baupflicht. Eine Bebauung kann erst
erfolgen, wenn der Flächeneigentümer selbst baut oder seine Fläche freiwillig
veräußert. Einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung steht die Satzung nicht
entgegen. Demgemäß liegt keine unverhältnismäßige Inanspruchnahme einer
landwirtschaftlichen Fläche vor.
Zu 37.) Die Außenbereichssatzung
schließt eine Durchwegung zu den genannten landwirtschaftlichen Flächen nicht
aus. Dies ist von den Flächeneigentümern im Rahmen einer privatrechtlichen
Regelung zu klären.
Zu 38.) Der Hinweis zur Geruchsbelastung wird zur Kenntnis genommen
und ein Nachweis zur Einhaltung der Vorschriften nach der
Geruchsimmissionsrichtlinie wird im Rahmen der einzelnen
Baugenehmigungsverfahren erfolgen. siehe die Abwägung zu 36.).
Zu 39.) siehe die Abwägung zu
26.).
Zu 40.) siehe die Abwägung zu
26.).
Zu 41.) siehe die Abwägung zu
26.).
Zu 42.) Bereits jetzt reicht die
Bebauung im Satzungsbereich zum Teil bis in eine Grundstückstiefe von
35 m. Das Landschafts- und Wegebild wird nicht beeinträchtigt.
Zu 43.) siehe die Abwägung zu
26.).
Zu 44.) siehe die Abwägungen zu
14.) und 30.).
Zu
45.) Eine weitere Bebauung außerhalb des Satzungsgebietes ist – wie im gesamten
Außenbereich ohne Außenbereichssatzung – nur für die in § 35 BauGB
aufgelisteten Vorhaben unter den jeweiligen aufgeführten Bedingungen möglich.
Das Baurecht ändert sich durch die Außenbereichssatzung in den angrenzenden
Flächen nicht.
Zu 46.) Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. In den letzten Jahren gab es mehrfach die Anfrage von
Südlohner Bürgern nach Baugrundstücken in Südlohne, die derzeit aber nicht
vorhanden sind.
Zu 47.) siehe die Abwägung zu
26.).
Zu 48.) siehe die Abwägungen zu
12.) und 19.).
Zu 49.) Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
Zu 50.) Entsprechend § 5
NBauO sind Grenzabstände bei einer Bebauung einzuhalten. Diese sind an die
Gebäudehöhe gekoppelt, sodass eine unverhältnismäßige Verschattung durch die
geplante Satzung nicht zu befürchten ist.
Zu 51.) siehe die Abwägung zu
36.).
Zu 52.) Kenntnisnahme
B: Thema: Umwelt, Natur und Landschaft
Zu 53.) Während der Bautätigkeit
ist DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ zu beachten und einzuhalten (vgl. Nachrichtliche Hinweise Nr. 4
der Satzung).
Zu 54.) Eine Beseitigung oder
Beeinträchtigung der Baumreihen bzw. Alleen ist durch die Außenbereichssatzung
nicht vorgesehen. Sollte im Einzelfall bei einem konkreten Vorhaben ein
Eingriff erforderlich werden, ist dies im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln.
Zu 55.) Sollte es durch den
Ausbau der Straße zu einer zusätzlichen Versiegelung kommen, ist ein Ausgleich
zu erbringen. Die Zuordnung der Ausgleichmaßnahme erfolgt im Verfahren.
Zu 56. bis 59.) Ein
faunistisches Gutachten ist nicht erforderlich. Die Belange von Natur und
Umwelt sind bei einem konkreten Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren durch
die Anwendung der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Hierbei ist das Schutzgut
Tier im Einzelnen zu beachten.
Zu 60.) In einer
Außenbereichssatzung sind komplexere Festsetzungskataloge wie bei einem
Bebauungsplan nicht zulässig.
Zu 61.) siehe die Abwägung zu
54.).
Zu 62.) Der Hinweis zum Ausgleich/
Ersatz wird zur Kenntnis genommen. Außenbereichssatzungen beinhalten keinen
Umweltbericht und auch keine Eingriffsbilanzierung. Da derzeit überhaupt nicht
absehbar ist, welche Eigentümer in welchem Maße An-, Um- oder Neubaumaßnahmen
durchführen, ist der Ausgleich / Ersatz für die zulässigen Eingriffe in Natur
und Landschaft im Rahmen der erforderlichen Baugenehmigungen zu beregeln.
Zu 63.) Kenntnisnahme, ein
entsprechender Hinweis befindet sich in der Satzung.
Zu 64.) Die vorherige
Genehmigungspraxis für Einzelbauvorhaben im Außenbereich schließt die
Aufstellung einer Außenbereichssatzung nicht aus.
Zu 65.) Kenntnisnahme. Die
Voraussetzungen für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung sind nach
Ansicht der Stadt Lohne gegeben.
Zu 66.) Der Bereich liegt nicht
innerhalb eines Hochwasserschutzgebietes.
Zu 67.) Kenntnisnahme. Moderne
Kleinkläranlagen und davor nur ein paar wenige mehr führen nicht zu einer
Umweltbelastung.
Zu 68.) siehe die Abwägung zu
66).
Zu 69.) Straßenentwässerungsmaßnahmen
sind nicht Gegenstand der vorliegenden Planung.
Zu 70.) Für die Gebäudehöhen
sind Bezugspunkte festzulegen. In diesem Fall ist es sie Straßenverkehrsfläche.
Dies ist üblich, die Straße liegt zumeist höher als die umliegenden Grundstücke.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bei einer Neubebauung das überbaute
Terrain auf den Hausgrundstücken der Straßenhöhe angepasst wird.
Zu 71.) Die Verwaltung sieht
Doppelhäuser als verträglichen Haustypen an.
Zu 72.) siehe die Abwägung zu
19.).
Zu 73.) siehe die Abwägung zu
12.).
Zu 74.) siehe die Abwägung zu
19.).
Zu 75.) Bei der
Außenbereichssatzung handelt es sich nicht um einen Bebauungsplan, der
Festsetzungen und insbesondere örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung trifft.
Es werden lediglich einige Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmt, um eine
geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Abstände müssen
entsprechend den Vorgaben der NBauO gehalten werden. Zur Geschossigkeit siehe
die Abwägung zu 19.).
Zu 76.) Die Abwasserbeseitigung
wird im Rahmen der Baugenehmigung im konkreten Einzelfall geprüft.
Zu 77.) Die Anlage von Brunnen
ist nicht Bestandteil der Planung. Regelungen hierzu werden vom Landkreis
Vechta vorgenommen.
Zu 78.) Die gewerbliche Nutzung
ist auf nicht störende Handwerksbetriebe beschränkt, wodurch eine Kombination
aus Wohnen und Gewerbe, wie im Außenbereich häufig vorzufinden, möglich ist.
Dabei darf sich das Emissionsverhalten der gewerblichen Nutzung nicht störend
auf die Wohnnutzung auswirken. Der Gewerbebetrieb im Osten des
Geltungsbereiches wird durch die Satzung abgesichert. Ein Ausschluss von
Gewerbe wäre am vorliegenden Standort städtebaulich nicht sinnvoll.
Zu 79.) Auswirkungen auf die
vorhandene Tierwelt sind nicht zu befürchten. Bei der Hundezucht gilt das Gebot
der gegenseitigen Rücksichtnahme.
C: Erschließung
Zu 80.) Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange ist
auf die EWE Netz GmbH beteiligt worden, welche sich nicht zu Kapazitätsprobleme
äußert.
Zu 81.) In Bezug auf das
vorhandene Erdkabel erfolgt frühzeitig eine Abstimmung mit dem
Versorgungsträger, um eine Beschädigung des Erdkabels zu vermeiden. Sollte eine
Überbauung des Erdkabels nicht möglich sein, werden die Anforderungen
entsprechend bei Baumaßnahmen berücksichtigt.
Zu 82.) Beim Poggenweg handelt
es sich nicht um eine Straße mit Durchgangsverkehr. Dementsprechend sind nur
Anwohnerverkehre zu erwarten. Eine Erhöhung der Verkehrszahlen ist durch eine
zusätzliche Wohnbebauung nur in einem sehr geringen Ausmaß zu erwarten, sodass
die Straße diese Kapazitäten aufnehmen kann.
Zu 83.) Kenntnisnahme, siehe die
Abwägung zu 82.). Es ist durch die geplante Satzung nur von einer geringen
Verkehrszunahme auszugehen.
Zu 84.) Kenntnisnahme, ist nicht
Bestandteil der vorliegenden Planung.
Zu 85.) Kenntnisnahme, ist nicht
Bestandteil der vorliegenden Planung.
Zu 86.) Die Erschließung ist
durch den Poggenweg gewährleistet.
Zu 87.) Kenntnisnahme, falls
erforderlich wird mit den Entsorger über eine neue Regelung gesprochen.
Zu 88.) Kenntnisnahme.
Zu 89.) Kenntnisnahme. Es ist
durch die geplante Satzung nur von einer geringen Verkehrszunahme auszugehen.
Zu 90.) Kenntnisnahme
Zu 91.) Im Rahmen der
Aufstellung von Außenbereichssatzungen wird lediglich nur eine geringe Anzahl
von Baumöglichkeiten geschaffen. Dabei ist im Rahmen des Aufstellungsverfahren
einer Außenbereichssatzung eine Prüfung der vorhandenen Infrastrukturen bzw.
die Dimensionierung der vorhandenen Infrastruktur nicht vorgesehen, da davon
auszugehen ist, dass die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen auch für eine potentiell
geringe Erhöhung der Bewohner für diesen Bereich ausreichend dimensioniert
sind.
Zu 92.) Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen und geprüft. Sollte ein höherer Bedarf feststellbar sein,
wird über weitere Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV beraten.
Zu 93.) Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen und geprüft.
Nachtrag vom 07.05.2021
Tempolimit/ verdreckte Straße/ Zu
94.) :Kenntnisnahme
Nachtrag vom 04.07.2021
Hirschkäfer: Kenntnisnahme, ist nicht Bestandteil der
vorliegenden Planung.
Nachtrag vom 20.09.2021
Zu 95.) Kenntnisnahme, der Zustand von
Telekommunikationsleitungen ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung.
Zu 96.) Kenntnisnahme. Durch die geringfügige weitere
Bebauung wird sich die Situation vor Ort nicht wesentlich verändern.
Zu 97.) Kenntnisnahme, siehe die Abwägung zu 96.)
Nachtrag
vom 09.11.2021
Wildunfall:
siehe die Abwägung zu 96.) und 97.)
Beratungsverlauf:
Ein
Sprecher der SPD-Fraktion verwies auf die lange und ausführliche Aussprache
über die vorliegende Problematik.
Auf
Nachfrage erklärte Bürgermeisterin Dr. Voet, dass die Abwägung der öffentlichen
und privaten Belangen nach einer erneuten Prüfung als nachvollziehbar gewertet
werden könne. Nach einem weiteren Ortstermin mit Vertretern beider Seiten seien
keine neuen Erkenntnisse aufgekommen.
Seitens
eines Ratsmitgliedes der Fraktion BI ProWald wurde um eine Information über die
Eigentumsverhältnisse gebeten. Datenschutzrechtlich sei dies nach Aussage der
Verwaltung in öffentlicher Sitzung nicht möglich. Im Nachgang an die Sitzung
können entsprechende Informationen aber bei der Verwaltung eingeholt werden.
Nach
Auffassung der Fraktion BI ProWald gebe es für eine Außenbereichssatzung die
Bedingung, dass sämtliche betroffene Flächen bereits über eine Bebauung
verfügen müssen und unbebaute Flächen nicht einbezogen werden dürfen. Es
bestehe folglich die Gefahr, dass gerichtlich gegen diese Entscheidung
vorgegangen werde.
Die
Verwaltung verwies hierzu auf § 35 Abs. 6 BauGB. In dieser Vorschrift werde
eindeutig geregelt, dass eine Außenbereichssatzung auch über unbebaute Flächen
verfügen dürfe. Bspw. für die Bereiche Fohlenweg, Dreschkamp u. Lerchental
seien ähnliche Außenbereichssatzungen unter Zustimmung des Landkreises Vechta
beschlossen worden.
Gem.
der Außenbereichssatzung seien für die im eingegrenzten Bereich vorhandenen
Baulücken Bauvorhaben für Wohnzwecke und nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig sei dagegen die Einbeziehung weiterer
Flächen, die sich außerhalb der Begrenzung der bestehenden Gebäude befinden.
Es
wurde informationshalber darauf hingewiesen, dass seitens der örtlichen
Eigentümer die Schaffung von Wohnraum für Kinder angestrebt werde. Ein Sprecher
der Fraktion BI ProWald verwies hierzu auf das private Interesse der Eigentümer
und äußerte Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit.
Lt.
Ausführungen der Verwaltung sei die Außenbereichssatzung hier zulässig und
rechtssicher. Der Landkreis Vechta habe seine Zustimmung erteilt.
Ein
Ratsmitglied wies darauf hin, dass bei jeder Aufstellung eines Bebauungsplanes
das Risiko einer gerichtlichen Überprüfung bestehe und stellte die
Sinnhaftigkeit der vorangegangenen Wortmeldung in Frage.
Ein
Sprecher informierte darüber, dass die UBG-Fraktion sich gegen die
Außenbereichssatzung ausspreche. Als Grund wurden Bedenken von Anwohnern, die
Zerstörung von Landschaft und Natur sowie die Zersiedlung der Stadt Lohne
aufgeführt.
In
Zeiten des Klimawandels sei es nicht mehr modern, Bauland im Außenbereich
auszuweisen. In der Stadt seien Baugebiete vorhanden, zudem bestehe die
Möglichkeit der Bebauung von Baulücken.
Seitens
der Fraktion werde mehr Gewissenhaftigkeit erwartet, u. a. auch deshalb, da von
der SPD-Fraktion ursprünglich die Gründung eines separaten Umweltausschusses
beantragt worden sei.
Die
SPD-Fraktion führte hierzu aus, dass zwischen der Aufstellung einer
Außenbereichssatzung sowie der Gründung eines Umweltausschusses kein kausaler
Zusammenhang zu erkennen sei. Zudem sei ein Umweltausschusses wohl zum gleichen
Ergebnis gekommen, wie bisher in der Vorberatung erfolgt.
Ein
Mitglied der CDU-Fraktion sprach sich für die Außenbereichssatzung aus und
erklärte, dass in der Vergangenheit bereits 2 – 3 neue Gebäude entstanden
seien. Dies sei ein gutes Beispiel dafür, dass eine Außenbereichssatzung
beschlossen werden könne. Dadurch könne zum einen eine Schließung von Lücken
erfolgen, zum anderen erhalten einheimische Grundbesitzer die Chance, eigenen
Kindern die Schaffung von Wohnraum zu ermöglichen, die in Südlohne bleiben
möchten.
Der
Sprecher sehe den Stadtrat in der Pflicht, diese Möglichkeit zu schaffen, da nur
dadurch der Dorfcharakter erhalten bleibe. Zudem benötige auch die Feuerwehr
Südlohne Nachwuchs, der durch das Bauen von Eigenheimen gesichert werde.
Entstehen würden lediglich 3 – 5 Häuser, die sich gut in die vorhandene
Bebauung einfügen und auch einen schönen Siedlungscharakter entstehen lassen
können.
Der
Sprecher der Fraktion BI PwoWald vertrat die Auffassung, dass nicht immer das
Bauen das Ideale sei. Ziel der Bundesrepublik Deutschland sei es, nicht immer
neue Flächen für eine Bebauung zu nutzen sondern die, die verfügbar seien.
Diese Außenbereichssatzung sei somit die falsche Entscheidung. Es seien Flächen
mit einem geringeren ökologischen Wert zu nutzen.
Es
könne nicht mehr den hohen Ansprüchen entsprochen werden sowie dem Wunsch, in
der Nähe der Eltern zu wohnen. Durch neue Häuser am Poggenweg bestehe die
Gefahr, dass das Umfeld belastet werde. Vorhanden sei ein schönes Gebiet, in
dem Flora und Fauna noch in Ordnung sei. Den neuen Erkenntnissen im Bereich
Natur- und Klimaschutz müsse gefolgt und somit umgedacht werden.