Mit Schreiben vom 19. März 2022 sowie vom 21./22. März 2022 wurden die in der Anlage ersichtlichen Anfragen der Fraktion BI ProWald gestellt, mit der Bitte um Beantwortung in der heutigen Sitzung. Die Anfragen wurden seitens eines Sprechers kurz vorgestellt.

 

Anfrage vom 19. März 2022 bzgl. Ausbau der Steinfelder Straße

 

Bauamtsleiter Blömer wies darauf hin, dass die Behauptung, dass die Ausbauplanung der Steinfelder Straße nicht den Umbau des Kreisverkehrs vorsah, falsch sei.

Ebenfalls sei die Behauptung, der Umbau des Kreisverkehrs sei mit einem Umbau der Steinfelder Straße nach Süden Richtung Bergweg verknüpft, falsch.

 

Der Beratungsablauf der Baumaßnahme war wir folgt aufgeteilt:

 

Sitzung des Bauausschusses vom 13.08.2019 und Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 26.08.2019

Der Ausbau der Steinfelder Straße (von der Kanalstraße über den Kreisverkehr bis einschließlich eines Radweges bis zum Bergweg) wurde vorgestellt, beraten und beschlossen. Ausnahme war hierbei der Radweg vom Kreisverkehr bis zum Bergweg. Über die Schaffung sollte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

Im Protokoll des Verwaltungsausschusses wurde ausdrücklich bzgl. des Kreisverkehrs auf die spezielle Bauweise (Halbstarre Decke) und den damit verbundenen Bauzeiten hingewiesen.

 

Sitzung des Bauausschusses vom 24.10.2019 und Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 06.11.2019

Der Ausbau wurde erneut unter Einbeziehung der Ergebnisse der Anliegerversammlung vorgestellt.

Aus den in beiden Sitzungen gezeigten Ausbauplänen ist die Steinfelder Straße von der Kanalstraße bis einschließlich dem Kreisverkehr als Umfang der geplanten Baumaßnahme eindeutig zu erkennen.

Dem vorgestellten Ausbau wurde mehrheitlich zugestimmt.

 

Zu den Anfragen:

 

1. Was ist das Erfordernis des Umbaus des Kreisverkehrs Steinfelder Straße/Südring?

·      Die Asphaltdecke war, insb. in der Mittelnaht, stark beschädigt und wurde bereits mehrfach saniert. Die Rinnen und Borde im Außenkreis, insb. in den Kreisausfahrten, waren sanierungsbedürftig.

·      Im südöstlichen Quadranten des vorhandenen Kreisverkehrs gibt es keinen Geh-/Radweg und keine Querungsmöglichkeit der Steinfelder Straße und des Südrings Richtung Bergweg. Um das Rechtsfahrgebot für Radfahrer zu gewährleisten und die Anbindung an den Südring Richtung Bergweg zu ermöglichen, wurde auch dieser Quadrant mit einem Geh-/Radweg überplant.

·      Alle Fahrbahnübergänge wurden geh- und sehbehindertengerecht ausgebaut.

 

2. Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht der Umbau?

Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 06.11.2019

 

Weitere Informationen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

 

Anfrage vom 21./22. März 2022 bzgl. Schottergärten

 

1.   Anfrage zum Gesprächsergebnis

 

In der Bauausschusssitzung am 07.05.2019 wurde nachfolgender Beschluss gefasst:

„Die Verwaltung wird beauftragt, die Angelegenheit Anlegung von Steingärten/Kieselbeeten in der Runde der Bauamtsleiter unter Beteiligung des Landkreises Vechta zu erörtern.“

 

Wie nachfolgend erläutert wird, wurde der Beschluss bereits umgesetzt, ebenso ist über das Ergebnis berichtet worden.

 

In der Bauausschusssitzung am 23.06.2020 wurde eine Anfrage mit fast identischer Fragestellung von der SPD-Fraktion gestellt:

 

  1. Wann hat dieser Erörterungstermin stattgefunden?
  2. Mit welchem Ergebnis?

 

Die Anfragen wurden mit E-Mail vom 17.06.2020 an Herrn Knospe und in der Sitzung wie folgt beantwortet:

 

„Sehr geehrter Herr Knospe,

das Thema Schottergärten wurde in der Dienstbesprechung der Bauamtsleiter/innen der Städte und Gemeinden im Landkreis Vechta am 21.11.2019 umfassend erörtert. Konkrete Maßnahmen wurden nicht vereinbart.

Ein Erlassentwurf des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, der seinerzeit in Vorbereitung war, behandelt das Thema Schottergärten. In der Dienstbesprechung am 21.11.2019 wurde daher vereinbart, dass Herr Wahls den Erlass – sobald dieser verkündet worden ist – an die Kommunen des Landkreises Vechta weiterleitet. In der Anlagen erhalten Sie den o. g. Runderlass des MU vom 11.12.2019 z. K.

Für die Überprüfung der Einhaltung der Anordnung vor Ort sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden (Landkreis) zuständig.

Ich hoffe, Ihre Anfrage ist damit beantwortet. Wir würden in der Bauausschusssitzung entsprechend vortragen.“

 

Die Beantwortung der Anfrage wurde im Protokoll vom 23.06.2020 wie folgt zusammengefasst:

 

„Von der Verwaltung wurde mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit zwischenzeitlich Hinweise und Empfehlungen des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz aus Hannover an die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise ergangen seien. Darin wurde mitgeteilt, dass nicht überbaubare Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich seien. Die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise wurden darauf hingewiesen, dass sie für die Einhaltung dieser Anforderung zuständig seien. Sofern Grundstücke großflächig versiegelt werden bestehe für die unteren Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, nach § 79 NBauO Maßnahmen anzuordnen, die zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich seien.“

 

 

2.   Anfrage zur Regelung der Grünflächengestaltung durch örtliche Bauvorschriften der Gemeinden

 

Wie bereits erläutert ist der Erlass des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 21.11.2019 zum Thema versiegelte Flächen bzw. Schottergärten eindeutig. Für die Überprüfungen der Einhaltung der Anordnung vor Ort sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden (Landkreis) zuständig.

Die Gemeinden haben die Möglichkeit, durch örtliche Bauvorschriften die Gestaltung von Grünflächen z. B. in Bebauungsplänen näher zu regeln.

Die Stadt Lohne hat z. B. im Entwurf des neuen Bebauungsplans Nr. 17 E für den Bereich „Hövemanns Wiesen II“ nachfolgende Festsetzung zur Begrünung vorgesehen. Nachfolgend wird nur die Festsetzung der umfangreichen Erläuterung zu den ‚Belangen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel‘ unter Punkt 1.1 wiedergegeben:

 

„Auf den nicht versiegelbaren Flächen wird eine Bepflanzung mit heimischen, standorttypischen Sträuchern, Bäumen (siehe dazu die Pflanzliste), Bodendeckern und Rasen (Blühmischung) festgesetzt. Eine flächige Gestaltung mit toten Materialien, wie z. B. Kies, Schotter etc. sowie jegliche Form der Versiegelung, auch durch Rasengittersteine, Fugenpflaster etc. ist nicht zulässig. Die Anlage von Wegen und Zufahrten ist davon nicht betroffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).“

 

Theoretisch ist diese Festsetzung bezogen auf Schottergärten jedoch nur der „Gürtel zum Hosenträger“, da der Umgang mit versiegelten Flächen eindeutig in der NBauO geregelt ist, wie in dem Ministerialerlass vom 11.12.2019 erläutert wurde.

 

Um Bauwillige für das Thema Oberflächenentwässerung zu sensibilisieren, fügt der Landkreis Vechta jeder Baugenehmigung das Infoblatt „Grün statt Grau“ und Infobroschüren des Landes bei.

 

Die Stadt Lohne informiert Grundstückskäufer mit dem Infoflyer Bunte Vielfalt in Lohne’s Gärten über die aktuellen Bauvorschriften und gibt Anregungen zur Gartengestaltung.