Sitzung: 29.03.2022 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Enthaltungen: 2
Vorlage: 61/015/2022
Beschlussvorschlag:
a) Den
Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 17E für den Bereich „Hövemanns
Wiesen II“ sowie die Begründung hierzu werden beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der
Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 17 E für den Bereich „Hövemanns Wiesen
II“ sowie die Begründung hierzu vom 25.10.2021 bis zum 25.11.2021 im Rathaus
der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 25.11.2021
Raumordnung
Das neue RROP wird in seinen Aussagen berücksichtigt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan ergeben sich dadurch nicht.
Städtebau
Mit der Festsetzung einer privaten
Grünfläche wirkt die Stadt darauf hin, dass hier nicht die gesamte Breite
versiegelt wird.
Die festgesetzte Grünfläche ist im überwiegenden Teil 4 m
breit. Sie soll nach dem Planziel der Stadt nicht vollständig versiegelt,
sondern durch gärtnerisches Grün gestaltet werden. Der Verlauf z.B. eines Weges
mit wassergebundener Decke ist möglich und stellt nach Ansicht der Stadt keinen
Widerspruch dar. Die Festsetzung einer privaten „Verkehrs“-fläche mit einer
vollständigen Versiegelung entspricht nicht den Zielen der Stadt in diesen
Randbereichen.
Umweltschützende Belange
Im Umweltbericht wird der
Sachverhalt von GEF in GMS korrigiert. Die Stadt wird in Abstimmung mit dem
Bauträger eine Ausnahmegenehmigung vom Zerstörungsverbot beantragen.
Eine adäquate Ersatzfläche wird im weiteren Planverfahren
in Abstimmung mit der UNB des Landkreises Vechta zur Verfügung gestellt.
Der Umweltbericht ist um die Ergebnisse der neuen Kartierung ergänzt bzw. korrigiert worden.
Wasserwirtschaft
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
ist vom Investor ein Oberflächenentwässerungskonzept für das vorliegende
Plangebiet vorzulegen.
Dabei ist das anfallende Oberflächenwasser entweder, falls
möglich, zu versickern oder aber in entsprechende Vorrichtungen (RRB,
Zisternen, Stauraumkanäle etc.) zurückzuhalten und gedrosselt in den
Regenwasserkanal einzuleiten. Dabei darf das einzuleitende Oberflächenwasser
lediglich der Menge von unversiegelten Flächen entsprechen (2l/s/ha) (siehe
auch Örtliche Bauvorschrift § 5).
Entlang der Straße „Im Diek“ wird ein Grabenbereich durch
Festsetzung gesichert. Wenn im Rahmen des Bauvorhabens die weiteren
Grabenstrukturen verfüllt werden sollen, ist dies vom Investor im
Entwässerungskonzept zu berücksichtigen und rechtzeitig ein entsprechender
wasserrechtlicher Antrag beim Landkreis Vechta zu beantragen.
Die Begründung
wird um die o.a. Erläuterungen ergänzt.
Denkmalschutz
Kenntnisnahme
Planentwurf
Die
Verkehrsfläche wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Hinweise
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und spätestens im Rahmen der Ausbauplanungen im Detail
berücksichtigt.
In
die Begründung wird sinngemäß folgender Passus neu eingefügt: „Mit Schreiben vom 25.11.2021 teilt der
Landkreis Vechta mit, dass für das Plangebiet eine Löschwassermenge von mindestens
1x 48 m³/h (800L/min) über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich ist.
Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405
des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DGVGW) von Februar 2008.
Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine entsprechende
Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch das Plangebiet
verlegt und mit einem U-Hydranten Durchmesser 100 mm bestückt wird. Der Abstand
zwischen den Hydranten soll 120 m nicht überschreiten. Sollte die benötigte
Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung gestellt
werden, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und Weise, z.B. einen
Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle Löschwasserentnahmestellen
im Umkreis von 300 m berücksichtigt werden. Der genaue Standort der
Löschwasserentnahmestellen ist mit dem Landkreis Vechta unter Einbeziehung der
örtlichen Feuerwehr abzusprechen.“
Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 20.10.2021
Der Bebauungsplan sieht
maximale Höhen von 12,5 m vor, sodass die gemäß § 14
Luftverkehrsgesetz vorgegebene Höhe von 30 m mit einer Bebauung nicht
erreicht werden. Die Hinweise werden in die Begründung sowie als Hinweis in die
Planzeichnung übernommen.
Die Begründung wird um nachfolgenden Passus ergänzt: „Militär – Mit Schreiben vom 20.10.2021
teilt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr mit, dass das Plangebiet
-
innerhalb des Zuständigkeitsbereich
für Flugplätze gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz liegt. Die Bundeswehr hat keine
Bedenken bzw. Einwände, solange bauliche Anlagen – einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht
überschreiten.
-
im Interessengebiet
militärischer Funk liegt.“
Auf der
Planzeichnung wird nachfolgender Hinweis neu eingefügt: „Das Plangebiet liegt innerhalb des
Zuständigkeitsbereiches für Flugplätze gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz. Für
bauliche Anlagen (z.B. Kräne), die eine Höhe von 30 m über Grund überschreiten,
ist vorab die Zustimmung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainegraben 200, 53123 Bonn, einzuholen.
Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz/Flugbetrieb
ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, werden nicht anerkannt.
Zudem befindet sich das Plangebiet im Interessengebiet militärischer Funk.“
Deutsche Telekom
Technik GmbH vom 22.11.2021
Die
Hinweise bezüglich des Umgangs mit der Leitungsinfrastruktur werden zur
Kenntnis genommen und bei Bedarf im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen
berücksichtigt.
EWE Netz GmbH vom
25.10.2021
Die Hinweise bezüglich des
Umgangs mit der Leitungsinfrastruktur werden zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen durch den Bauträger berücksichtigt.
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lohne vom
28.10.2021
Die Hinweise bezüglich der Löschwasserversorgung betreffen die Ausführungsplanung.
Sie haben keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.
Die zur Verfügung stehenden
Löschwassermengen bzw. ergänzenden Maßnahmen werden durch den Bauträger mit dem
OOWV abgestimmt und die erforderlichen Entnahmestellen mit dem Landkreis
Vechta.
OOWV vom 22.11.2021
Trinkwasser
Die nachfolgenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für die
Bebauungsplanung ergeben sich keine Auswirkungen, die Hinweise werden im Rahmen
der nachfolgenden Ausbauplanungen berücksichtigt:
-
Die
bestehenden Versorgungsanlagen des OOWV werden nicht überbaut. Die
erforderlichen Schutzbestimmungen werden beachtet. Ebenso die Richtlinien des
OOWV.
-
Die
Übertragung der Verpflichtungen auf den /die Grundstückeigentümer wird
berücksichtigt.
-
Die
Unterbringung der Leitungen wird überwiegend innerhalb der geplanten
Verkehrsflächen stattfinden. Die Freihaltung eines Versorgungsstreifens zur
besseren Bearbeitung ist im Rahmen nachfolgender Ausbauplanungen von den
Bauträgern zu prüfen. Das Erfordernis eigener eingetragener Leitungsrechte im
Bebauungsplan wird insoweit nicht erkannt.
-
Der
Hinweis auf einen gemeinsamen Besprechungstermin aller Ausbaubeteiligten ist
regelmäßig von den Bauträgern zu berücksichtigen.
-
Der
rechnerisch mögliche Anteil des Löschwassers wird rechtzeitig beim OOVW
abgefragt und die darüber hinaus erforderliche Löschwasserversorgung ist vom
Bauträger durch entsprechende Maßnahmen bei der Entwicklung des Gebietes zu
berücksichtigen.
-
Ein
verbindlicher Deckenhöhenplan wird im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen
erstellt.
Abwasser – Schmutzwasser
Die Hinweise bezüglich des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation
werden zur Kenntnis genommen und die Begründung wird um Hinweise ergänzt.
In die Begründung zum Bebauungsplan wird
nachfolgender Passus neu eingefügt: „Mit
Schreiben vom 22.11.2021 teilt der Oldenburgisch Ostfriesische Wasserverband
mit, dass das Plangebiet im Rahmen einer erforderlichen Rohrnetzerweiterung
über Freigefällekanäle an die zentrale Schmutzwasserentsorgung des OOWV in der
Schlesierstraße (vorh. SW-Hauptsammler DN 200 mm, Schacht 60292 bzw. 60291)
angeschlossen werden kann. Seitens der weiterführenden SW-Leitungen und auf der
zentralen Kläranlage Lohne Rießel stehen ausreichend Ableitungs- und
Klärkapazität zur Verfügung. Somit ist eine schadlose Schmutzwasserentsorgung
für das Plangebiet gewährleistet.“
Abwasser – Oberflächenwasser
Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens wird ein Oberflächenentwässerungskonzept vom
Bauträger erstellt. Die obigen Hinweise werden ihm zur Berücksichtigung zur
Kenntnis gegeben und er wird dabei um eine frühzeitige Abstimmung mit dem OOWV
gebeten.
Vodafone Kabel Deutschland vom 22.11.2021 (2
Schreiben)
Die Hinweise bezüglich des
Umgangs mit der Leitungsinfrastruktur werden zur Kenntnis genommen und bei
Bedarf im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen berücksichtigt.
Bürger*innen – insgesamt 8 vom 08.11.2021
1.
Im Randbereich zur Straße Im Diek sowie im Übergang zur bestehenden Bebauung im
Nordwesten wird eine maximal zweigeschossige Bauweise vorgesehen. Im Zentrum
der Entwicklungsfläche wird in Abgleich mit den öffentlich zu vertretenden
Belangen (Service-Wohnen) eine mindestens zwei- bis dreigeschossige Bauweise
als städtebaulich zielführend erachtet.
Die Stadt muss in ihre
Überlegungen neben der städtebaulichen Einbindung in den Umgebungsbereich auch
die gewünschten Planziele (Seniorenwohnen, Service-Wohnen) und die damit
verbundenen wirtschaftlichen Erfordernisse solcher Einrichtungen mit in die
Abwägung einstellen. Die Fläche besteht aus einem großen innenliegenden Areal,
das im Übergang zu den städtebaulich verdichteten Bereichen des Schulgeländes
und dem Bereich Brinkstraße / Hövemanns Wiesen I sowie seiner Nähe zum Zentrum
der Stadt hohe Qualitäten aufweist. Auch gegenüber der Nachbarschaft „Im Diek“
spricht dies für ein Konzept mit unterschiedlichen städtebaulichen Dichten.
Im direkten Übergang zu den bestehenden Wohngebieten berücksichtigt die
Stadt jedoch eine maximal zweigeschossige Bauweise, die auch im Baurecht der
bestehenden Wohngebiete so besteht.
2.
Der Vorhabenträger ist – wie jeder andere Bauherr auch – im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens verpflichtet, jedwede Schädigungen der umliegenden
Gebäudesubstanz zu vermeiden.
Durch ein Boden-
respektive einem hydrogeologischen Gutachten ist die Bauwasserhaltung sowie die
Wiedereinleitung des Bauwassers anzeige- bzw. erlaubnispflichtig. Hierbei
werden auch die Folgen einer temporären Grundwasserabsenkungen infolge des Baus
einer Tiefgarage untersucht. Schäden an anderen Gebäuden oder erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Natur sind dabei nicht zulässig.
Es ist für die Stadt
jedoch nicht erkennbar, dass der Umsetzung einer erforderlichen Tiefgarage im
Gebiet grundsätzliche fachliche oder technische Belange entgegenstehen und eine
Tiefgarage somit undurchführbar wäre. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass
diese Fragen nicht im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens, sondern in
einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren geregelt werden.
3.
Im Übergang zu den bestehenden Wohngebieten nach Süden und Nordwesten werden
maximal zweigeschossige Bauten vorgesehen.
Damit werden die
gewachsenen Strukturen berücksichtigt. Auch dort besteht seit langem ein
maximal zweigeschossiges Baurecht. Eine maximal dreigeschossige Bebauung
befindet sich nur im zentralen Bereich der Entwicklungsfläche. Hier hat die
Stadt den öffentlichen Belang einer Bereitstellung von Service-Wohnen mit den
damit verbundenen wirtschaftlichen Erfordernissen – insbesondere vor dem
Hintergrund der räumlichen Nähe zu den verdichteten Bereichen der Schule,
Innenstadt, Brinkstraße und Hövemanns Wiesen I – höher gewichtet, als die
berechtigten Belange der Nachbarschaft nach möglichst gering verdichteten
Siedlungsarealen.
4.
Ein Umweltbericht wurde erstellt. Die Eingriffshöhe entsprechend der
naturschutzfachlichen Vorgaben wurde bestimmt.
Der Vorhabenträger ist
verpflichtet, die erforderlichen Ausgleichs- und Kompensationserfordernisse zu
leisten. Insbesondere umfasst dies den Ausgleich des betroffenen Biotops
(mesophiles Grünland) sowie die Umsetzung einer ordnungsgemäßen
Oberflächenwasserbewirtschaftung. Bezogen auf den Artenschutz ergehen Vorgaben
für den Umgang mit Gehölzschnitten (siehe Hinweise auf dem Plan). Für das
Plangebiet sind zusätzlich grünordnerische Maßnahmen festgesetzt (Erhalt des
straßenseitigen Grabens Im Diek, Grünflächen, Eingrünungen durch Hecken,
Pflanzgebote, Verbot von Schottergärten, begrünte Dächer). Damit werden
naturschutzfachliche Belange berücksichtigt.
Die Stadt gewichtet im
vorliegenden Planfall die öffentlichen städtebaulichen Ziele der Schaffung von
zentralem Wohnraum höher, als den berechtigten Belang einer dauerhaften Sicherung
von innenliegenden Freiflächen für die Belange des Natur- und Klimaschutzes.
Bezogen auf diese Belange wurden im Plan weitreichende Ausgleichsmaßnahmen
berücksichtigt.
5. Eine durchgängige
Verkehrsführung ist Ziel der Stadt. Eine Stadt der kurzen Wege für
Fußgänger*innen und Radfahrer*innen ist in jedem Fall erstrebenswert.
Es handelt sich um ein
innenliegendes Wohngebiet mit einer Verkehrsführung, bei der weder infolge der
Straßenbreiten, der Straßenführung, des Verkehrsaufkommens noch der zulässigen
Geschwindigkeiten von besonderen oder erhöhten Unfallgefahren gemessen an
anderen Wohngebieten der Stadt auszugehen ist.
Es ist nicht sinnvoll,
der Dominanz von Autoverkehr in den Städten mit den bekannten Auswirkungen
(Schleichwege, Überlastungen bestehender Verkehrsachsen, Lärmproblematik,
Unfallgefahren) insbesondere durch den Verzicht auf Vorhaltung kurzer Wege
zurückzudrängen. Dies würde allenfalls zu einer Verlagerung der
Gesamtproblematik auf andere Verkehrswege in der Stadt führen und erhöht
Belastungen für andere Stadtbewohner*innen.
Der Verlauf der
öffentlichen Planstraße wurde so gewählt, dass für die Straße Im Diek keine
wesentlichen neuen oder unverhältnismäßigen Belastungen zu erwarten sind.
6.
Die Stadt gewichtet im vorliegenden Planfall die öffentlichen städtebaulichen
Ziele der Schaffung von zentralem Wohnraum höher, als den berechtigten Belang
einer dauerhaften Sicherung von innenliegenden Freiflächen für die Belange des
Natur- und Klimaschutzes.
Insbesondere vor dem
Hintergrund der angestrebten Nachverdichtung und Verringerung der
Flächeninanspruchnahme im Außenbereich, bietet sich diese innenstadtnah
gelegene Fläche für eine verdichtete Bebauung an. Bezogen auf die Belange des
Naturschutzes wurden im Plan weitreichende Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.
Die Belange der Wasserwirtschaft werden fachlich durch die Erstellung eines
Oberflächenentwässerungskonzeptes im Rahmen des Bauantragsverfahrens gesichert.
Für die verkehrlichen Belange sind infolge der städtebaulichen Ziele
(Wohngebiet) und des überwiegenden Dichtegrades (zwei- bis dreigeschossige
Bebauung) keine Rahmenbedingungen gegeben, die das Planvorhaben grundsätzlich
infrage stellen.
Bürger vom 19.10.2021
1. Im vorliegenden Entwurf wurde in Kenntnis der Eingaben
berücksichtigt, dass gegenüber der bisherigen Bebauung im Nordwesten bzw. im
Süden (Im Diek) einheitlich eine maximale Bauhöhe einer zweigeschossigen
Bauweise von 11,5 m zulässig ist.
Auch die südlichen
Anwohner „Im Diek“ haben mit ihrem dortigen geltenden Baurecht (Bebauungsplan
Nr. 17A aus 1972) die Möglichkeit, diese Bauhöhe von 11,5 m auf ihren
Grundstücken zu verwirklichen. Zugelassen sind dort zweigeschossige Bauten ohne
weitere Höhenbegrenzung. Teilweise haben die tatsächlich gebauten Häuser
südlich der Straße „Im Diek“ diese möglichen Bauhöhen in einer zentralen Lage
nicht genutzt und nur eingeschossige Bauten errichtet. Gleichwohl verfügen sie
über vergleichbare bauliche Rechte. Nachbarrechte werden insoweit nicht
verletzt. Zudem liegt das geplante WA 2 nördlich der Straße Im Diek, so dass
mit der neuen Bebauung kein Einfluss auf die Südlagen der dortigen Häuser
hervorgerufen wird.
Infolge der Eingaben wurden die Bauhöhen
einheitlicher gefasst. Das bisher vorgesehene WA 4 entfällt und die
Wohnbauflächen nördlich der Straße „Im Diek“ sind in ihren Nutzungsziffern
nunmehr identisch mit der nordwestlich gelegenen Baugebietsfläche.
2. / 3. Die Verkehrsführung der Planstraße erfolgt in Abgleich mit den
öffentlichen Belangen einer Bereitstellung adäquater Baufelder sowie dem
städtebaulichen Ziel einer Stadt der kurzen Wege.
Die Stadt gewichtet
hier den verkehrlichen und städtebaulichen Belang einer regelkonformen
Verkehrsführung für eine Stadt der kurzen Wege höher als den berechtigten
Belang von Privatpersonen, keine direkte neue Verkehrsführung in Nähe ihres
Grundstückes zu haben.
Eine Stadt der kurzen
Wege für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen ist in jedem Fall erstrebenswert.
Es ist nicht sinnvoll, der Dominanz von Autoverkehr in den Städten mit den
bekannten Auswirkungen (Schleichwege, Überlastungen bestehender Verkehrsachsen,
Lärmproblematik, Unfallgefahren) insbesondere durch den Verzicht auf Vorhaltung
kurzer Wege zurückzudrängen. Dies würde allenfalls zu einer Verlagerung der
Gesamtproblematik auf andere Verkehrswege in der Stadt führen und erhöht
Belastungen für andere Stadtbewohner*innen.
Der Verlauf der
Planstraße wurde nunmehr so gewählt, dass sie nicht mehr rechtwinklig auf die
Straße „Im Diek“ gerichtet ist, sondern nun schräg versetzt auf die südlich
liegenden Grundstücke zuläuft. Dadurch werden mögliche Blendwirkungen für die
Häuser und Grundstücke reduziert.
Die vermutliche
Verkehrsbelastung der Planstraße wird zudem weit unter der möglichen
Belastungsgrenze einer gleichartigen untergeordneten Erschließungsstraße
liegen. Die Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) gibt für Wohnwege
bei Belastungen bis 150 Kfz/h bestimmte Empfehlungen für Fahrbahnquerschnitte
an. Nach dem Ansatz der Spitzenstunde kann die Tagesbelastung auf 1.500 Kfz/24h
für Wohnwege angeben werden. Bei Wohnstraßen wird von bis zu 400 Kfz/h und
damit von einer Tagesbelastung von 4.000 Kfz/24h gesprochen. Nach diesen Zahlen
als Grundlage sind die prognostizierten Belastungen der hier vorliegenden
Planstraße als untere Werte für Wohnwege anzusehen.
In der Aussprache wandte sich ein Ausschussmitglied gegen die nach seiner
Auffassung heute nicht mehr zeitgemäße Überplanung einer innerstädtischen
Grünfläche. Hingewiesen wurde insbesondere auf die Gefahren bei Starkregen.
Andere Ausschussmitglieder sprachen sich mit Hinweis auf den
Wohnungsmangel für die Planung aus.
Die Verwaltung erläuterte auf entsprechende Anfrage die Vorgehensweise
bei ur- oder frühgeschichtlichen Bodenfunden und verwies beispielhaft auf die
Funde beim LOHNEUM und im Bereich des Wohn- und Geschäftshauses Nyhuis.
Erläutert wurde zudem, dass es sich bei der vorgestellten Planung um
einen Angebotsplan in Form eines allgemeinen Wohngebietes handele. Zulässig sei
neben betreutem Wohnen auch eine allgemeine Wohnnutzung.
Von einem Ausschussmitglied wurde auf die Problematik bei
Starkregenereignissen im Bereich der unteren Brinkstraße hingewiesen. Die
Verwaltung erläuterte dazu, dass mit dem Oldenburgisch Ostfriesischen
Wasserverband (OOWV) diesbezüglich Gespräche geführt wurden. Geplant sei vom
OOWV mit der Anbindung der Planstraße an die Brinkstraße im Zusammenhang mit
dem Bau eines Kreisverkehrsplatzes, Regenwasserkanäle zu verlegen, um die
untere Brinkstraße zu entlasten.
Von der Verwaltung wurde weiter mitgeteilt, dass die gedrosselte
Ableitung des Regenwassers im Baugenehmigungsverfahren geprüft werde und auf
die Kapazitätsgrenzen der Entwässerung bei Extremwetterlagen hingewiesen.