Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussempfehlung:

 

a)     Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.

 

b)     Der Bebauungsplan Nr. 159 für den Bereich „nördlich Landwehrstraße / westlich und östlich Am Grevingsberg“ und die Begründung hierzu werden als Satzung beschlossen.

 


Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 159 für den Bereich "nördlich Landwehrstraße / westlich und östlich Am Grevingsberg" sowie die Begründungen hierzu vom 04.04.2022 bis zum 10.05.2022 im Rathaus der Stadt Lohne erneut öffentlich ausgelegt waren.

                                        

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

Landkreis Vechta vom 10.05.2022

Es wird auf die Abwägung der im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahme verwiesen.

 

Umweltschützende Belange

Da – wie vom Landkreis angemerkt – die Schutzbestimmungen für die geschützte Wallhecke unabhängig vom Abstand gelten, wird der entsprechende Hinweis wie folgt redaktionell geändert: „Zur langfristigen Sicherung und zum Schutz der Wallhecke sind alle Handlungen und Maßnahmen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, verboten.“

 

Die Festsetzung einer Baugrenze in einem Abstand von 10 m zur Wallhecke sowie die generell geltenden Bestimmungen werden als ausreichend betrachtet und die zusätzliche Festsetzung einer Maßnahmenfläche als nicht erforderlich. Zudem bestehen in diesem Bereich bereits Nebenanlagen, die zu keiner Störung der Wallhecke führen.

 

Bezüglich des Hinweises zum gewünschten Baugrenzabstand von 10 m zum vorhandenen Wald nördlich des Flurstücks 227/1 wird auf die Abwägung zur öffentlichen Auslegung verwiesen: Es wird in einem Abstand von 3 m zur neuen Geltungsbereichsgrenze im Norden die Baugrenze festgesetzt. Die Erhöhung des Abstandes auf 10 m wird von Seiten der Stadt als nicht erforderlich erachtet. In der derzeitigen Bestandssituation sind ebenfalls Bebauungen bis zu diesen Abstand zum Wald vorhanden. Zudem liegen hier sehr schmale Grundstücke (rd. 15 m) vor, sodass ansonsten keine Bebauung möglich wäre.

 

Der Anregung einer Abwertung der Parkplatzfläche (OVP) auf einen Wertfaktor von 0 wird nicht gefolgt. Die Einstufung von 0,1 wird beibehalten, da insbesondere in den Randbereichen Beetflächen sowie Baumstandorte bestehen. Eine Vollversiegelung liegt nicht vor, weshalb der geringe Wertfaktor von 0,1 als angemessen angesehen wird.

 

Hinweis

Der Hinweis wird im Zuge der Ausbauplanungen berücksichtigt.

 

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer vom 10.05.2022

Es wird auf die Abwägung der im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahme verwiesen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vom 05.05.2022

Der Hinweis des LBEG auf im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe verlaufende erdverlegte Hochdruckleitungen der OGE Open Grid Europe GmbH hat sich bei der Überprüfung und Nachfrage beim Betreiber nicht bestätigt, sodass der Hinweis nicht weiter zu beachten ist.

Die Hinweise des LBEG zu geotechnischen Informationen und zu Informationen zu Bergbauberechtigungen über den NIBIS Kartenserver werden zur Kenntnis genommen.

 

Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lohne vom 28.03.2022

Die erforderlichen Entnahmestellen für Löschwasser werden mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt.

 

OOWV vom 20.04.2022

Die Hinweise zur Abwasserentsorgung und zur Grundwasserabsenkung werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausbauplanungen berücksichtigt.

 

EWE NETZ GmbH vom 29.03.2022

Die Hinweise zu den Schutzbestimmungen der Leitungen und Anlagen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausbauplanungen berücksichtigt.

 

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 04.05.2022

Die Hinweise zu Telekommunikationsanlagen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausbauplanungen berücksichtigt.

 

Bürger 1 vom 30.03.2022

Das Grundstück der Bürgerin sowie daran angrenzende Grundstücke waren in einem früheren Vorentwurf (2017 und 2018) in einer Tiefe von rd. 40 m Teil des Plangebietes. Der großflächige Gartenbereich in Richtung Norden war nicht Bestandteil der Planung.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ging am 05.05.2017 eine Stellungnahme vom Landkreis Vechta bezüglich dieser Thematik ein. In dieser heißt es: „Die Flurstücke 294/3, 294/4 und 295/2 der Flur 22 [u.a. das Grundstück der Einwenderin] befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG VEC Nr. 32 ‚Geestrücken‘. Das Landschaftsschutzgebiet ist nachrichtlich zu übernehmen. Die Festsetzung des Baugebiets bzw. der überbaubaren Fläche ist auf den bebauten Bereich zu beschränken. Gemäß § 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art einer naturschutzrechtlichen Befreiung, auch soweit für sie keine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist.“ Die engen rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung werden anschließend aufgelistet. Diese Voraussetzungen werden mit der geforderten Ausweisung des Gartenbereichs als Baufläche nicht erfüllt.

 

§ 26 Abs. 2 BNatSchG besagt, dass in einem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten sind. Eine Ausweitung des bebauten Bereichs um rd. 70 m in Richtung Norden (Länge des Gartenbereichs) und damit rd. 1.500 m² würde den Charakter des Gebietes verändern und damit auch dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

Dementsprechend sind Bauvorhaben über den derzeit bebauten Bereich hinaus nicht genehmigungsfähig.

 

Aufgrund dieser Voraussetzungen wurden die im Landschaftsschutzgebiet (LSG) gelegenen Grundstücke aus dem Geltungsbereich genommen, darunter auch das Teilgrundstück der Einwenderin, und die eingereichte Bauvoranfrage abgelehnt.

 

Die Gartenbereiche der Grundstücke entlang der Straße Am Grevingsberg stellen einen geschlossenen Bereich dar, der auch bereits im Flächennutzungsplan `80 der Stadt Lohne als Baufläche (Wohnbauflächen) dargestellt wird. Das betreffende Grundstück ist, auch wenn es direkt angrenzt, nicht Teil dieser Geschlossenheit und wird als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan dargestellt. Es handelt sich hier um eine Fläche im Außenbereich. Zudem liegen die Grundstücke entlang der Straße Am Grevingsberg nicht innerhalb des LSG.

Auch die erwähnten neuen Baugebiete an den Schanzen sind bzw. waren nicht Bestandteil des LSG. Für die genannte Firma wurden im Rahmen der Bauanträge bzw. der Aufstellung von einem Bebauungsplan Löschungsanträge gestellt. Die Erweiterung eines Betriebsstandortes stellt dafür ein ausreichend gewichtiges öffentliches Interesse dar. Dementsprechend bestehen bei den genannten Beispielen andere Voraussetzungen im Vergleich zum Grundstück der Einwenderin.

 

Eine zusätzliche Erweiterung durch Einbezug des Grundstückes, insbesondere des großflächigen Gartenbereichs, ist vor dem Hintergrund der Lage im LSG sowie der anderen aufgeführten Gründe aus städtebaulicher und naturschutzfachlicher Sicht nicht angemessen.

 

Bürger 2 vom 09.05.2022

Das genannte Flurstück war in früheren Verfahrensschritten bereits Teil des Geltungsbereiches. Allerdings wies der Landkreis Vechta mit seinem Schreiben vom 29.08.2019 im Rahmen der öffentlichen Auslegung auf folgendes hin:

„Vom Änderungsbereich sind Waldflächen betroffen. Bevor Waldflächen überplant werden, muss die zwingende Notwendigkeit nachgewiesen werden diese Waldflächen in Anspruch zu nehmen. Auf dem Flurstück 228/2 der Flur 22 befindet sich ein Eichen-Mischbestand mit einem hohen Biotopwert. Nach dem Faunistischen Fachbeitrag sind in dieser Waldfläche drei potentielle Quartierbäume für Fledermäuse sowie ein Brutverdacht der nach § 7 BNatSchG streng geschützten Art Grünspecht (vgl. Zilz 2017).“ Aufgrund dieser Stellungnahme wurde das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen. Auch auf Nachfrage wurde vom Landkreis Vechta bestätigt, dass es sich um eine rechtmäßige Waldfläche handelt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 NWaldLG („Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist.“) werden erfüllt.

 

Neben dieser Stellungnahme ist im Flurstücks- und Eigentumsnachweis der Vermessungs- und Katasterverwaltung Niedersachsen auf dem gesamten Grundstück als tatsächliche Nutzung Nadelholz und damit Wald eingetragen. Auch im bestehenden Flächennutzungsplan `80 der Stadt Lohne wird für dieses Grundstück Wald dargestellt, während die umliegenden Grundstücke Richtung Osten und Süden, die bereits bebaut sind oder als Garten genutzt werden, als gemischte oder Wohnbauflächen dargestellt werden. Dementsprechend handelt es sich rechtlich und faktisch um eine Waldfläche und nicht um Unland, wie vom Einwender angeführt.

 

Insgesamt liegt eine zwingende Notwendigkeit für eine Überplanung der Waldfläche durch ein allgemeines Wohngebiet für ein einzelnes weiteres Baugrundstück nicht vor. Auch gewichtet die Stadt Lohne den Waldstatus sowie die hohe naturschutzfachliche Bedeutung höher als das private Interesse an der Schaffung eines weiteren Wohngrundstückes.

 

Aus diesen Gründen wird auch im Weiteren das betreffende Grundstück nicht wieder in die Planung mit einbezogen. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken, die Teil des Bebauungsplanes sind, andere Voraussetzungen vorliegen, denn diese stellen weder faktisch noch rechtlich Waldstandorte dar.

 

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken:

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 05.04.2022

-     Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Ankum, 29.03.2022

-     Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, 10.05.2022

 

 

In der Aussprache kritisierte ein Ausschussmitglied die Verringerung des Baugrenzabstandes von 10 Meter auf 3 Meter zu dem vorhandenen Wald. Bemängelt wurde zudem der Kompensationsausgleich in Form von Wertpunkten.