Sitzung: 31.05.2022 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 61/019/2022
Beschlussempfehlung:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur
Behandlung der während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange wird zugestimmt.
b)
Der Bebauungsplan
Nr. 159 für den Bereich „nördlich Landwehrstraße / westlich und östlich Am
Grevingsberg“ und die
Begründung hierzu werden als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 159 für den Bereich "nördlich Landwehrstraße /
westlich und östlich Am Grevingsberg" sowie die Begründungen hierzu vom
04.04.2022 bis zum 10.05.2022 im Rathaus der Stadt Lohne erneut öffentlich
ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 10.05.2022
Es wird auf die Abwägung der im Rahmen der erneuten öffentlichen
Auslegung eingegangenen Stellungnahme verwiesen.
Umweltschützende Belange
Da – wie vom Landkreis angemerkt – die Schutzbestimmungen für die
geschützte Wallhecke unabhängig vom Abstand gelten, wird der entsprechende
Hinweis wie folgt redaktionell geändert: „Zur langfristigen Sicherung und zum
Schutz der Wallhecke sind alle Handlungen und Maßnahmen, die das Wachstum der
Bäume und Sträucher beeinträchtigen, verboten.“
Die Festsetzung einer Baugrenze in einem Abstand von 10 m zur
Wallhecke sowie die generell geltenden Bestimmungen werden als ausreichend
betrachtet und die zusätzliche Festsetzung einer Maßnahmenfläche als nicht
erforderlich. Zudem bestehen in diesem Bereich bereits Nebenanlagen, die zu
keiner Störung der Wallhecke führen.
Bezüglich des Hinweises zum gewünschten
Baugrenzabstand von 10 m zum vorhandenen Wald nördlich des Flurstücks 227/1
wird auf die Abwägung zur öffentlichen Auslegung verwiesen: Es wird in einem
Abstand von 3 m zur neuen Geltungsbereichsgrenze im Norden die Baugrenze
festgesetzt. Die Erhöhung des Abstandes auf 10 m wird von Seiten der Stadt als
nicht erforderlich erachtet. In der derzeitigen Bestandssituation sind
ebenfalls Bebauungen bis zu diesen Abstand zum Wald vorhanden. Zudem liegen
hier sehr schmale Grundstücke (rd. 15 m) vor, sodass ansonsten keine Bebauung
möglich wäre.
Der Anregung einer Abwertung der
Parkplatzfläche (OVP) auf einen Wertfaktor von 0 wird nicht gefolgt. Die
Einstufung von 0,1 wird beibehalten, da insbesondere in den Randbereichen
Beetflächen sowie Baumstandorte bestehen. Eine Vollversiegelung liegt nicht
vor, weshalb der geringe Wertfaktor von 0,1 als angemessen angesehen wird.
Hinweis
Der Hinweis wird im Zuge der Ausbauplanungen
berücksichtigt.
Oldenburgische
Industrie- und Handelskammer vom 10.05.2022
Es wird auf die Abwägung der im Rahmen der erneuten öffentlichen
Auslegung eingegangenen Stellungnahme verwiesen. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie vom 05.05.2022
Der Hinweis des LBEG auf im Plangebiet bzw. in
unmittelbarer Nähe verlaufende erdverlegte Hochdruckleitungen der OGE Open Grid
Europe GmbH hat sich bei der Überprüfung und Nachfrage beim Betreiber nicht
bestätigt, sodass der Hinweis nicht weiter zu beachten ist.
Die Hinweise des LBEG zu geotechnischen Informationen
und zu Informationen zu Bergbauberechtigungen über den NIBIS Kartenserver
werden zur Kenntnis genommen.
Freiwillige
Feuerwehr der Stadt Lohne vom 28.03.2022
Die erforderlichen Entnahmestellen für Löschwasser werden mit dem
Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt.
OOWV vom
20.04.2022
Die Hinweise zur Abwasserentsorgung und zur
Grundwasserabsenkung werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der
Ausbauplanungen berücksichtigt.
EWE NETZ GmbH vom 29.03.2022
Die Hinweise zu
den Schutzbestimmungen der Leitungen und Anlagen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausbauplanungen
berücksichtigt.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland
GmbH vom 04.05.2022
Die Hinweise zu
Telekommunikationsanlagen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausbauplanungen
berücksichtigt.
Bürger 1 vom 30.03.2022
Das Grundstück der
Bürgerin sowie daran angrenzende Grundstücke waren in einem früheren Vorentwurf
(2017 und 2018) in einer Tiefe von rd. 40 m Teil des Plangebietes. Der
großflächige Gartenbereich in Richtung Norden war nicht Bestandteil der
Planung.
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung ging am 05.05.2017 eine Stellungnahme vom Landkreis
Vechta bezüglich dieser Thematik ein. In dieser heißt es: „Die Flurstücke
294/3, 294/4 und 295/2 der Flur 22 [u.a. das Grundstück der Einwenderin] befinden
sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG VEC Nr. 32 ‚Geestrücken‘. Das
Landschaftsschutzgebiet ist nachrichtlich zu übernehmen. Die Festsetzung des
Baugebiets bzw. der überbaubaren Fläche ist auf den bebauten Bereich zu
beschränken. Gemäß § 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf die
Errichtung von baulichen Anlagen aller Art einer naturschutzrechtlichen
Befreiung, auch soweit für sie keine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich
ist.“ Die engen rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung werden
anschließend aufgelistet. Diese Voraussetzungen werden mit der geforderten
Ausweisung des Gartenbereichs als Baufläche nicht erfüllt.
§ 26 Abs. 2
BNatSchG besagt, dass in einem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen, die den
Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
verboten sind. Eine Ausweitung des bebauten Bereichs um rd. 70 m in
Richtung Norden (Länge des Gartenbereichs) und damit rd. 1.500 m² würde
den Charakter des Gebietes verändern und damit auch dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Dementsprechend
sind Bauvorhaben über den derzeit bebauten Bereich hinaus nicht
genehmigungsfähig.
Aufgrund dieser
Voraussetzungen wurden die im Landschaftsschutzgebiet (LSG) gelegenen
Grundstücke aus dem Geltungsbereich genommen, darunter auch das Teilgrundstück
der Einwenderin, und die eingereichte Bauvoranfrage abgelehnt.
Die Gartenbereiche
der Grundstücke entlang der Straße Am Grevingsberg stellen einen geschlossenen
Bereich dar, der auch bereits im Flächennutzungsplan `80 der Stadt Lohne als
Baufläche (Wohnbauflächen) dargestellt wird. Das betreffende Grundstück ist,
auch wenn es direkt angrenzt, nicht Teil dieser Geschlossenheit und wird als
Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan dargestellt. Es handelt
sich hier um eine Fläche im Außenbereich. Zudem liegen die Grundstücke entlang
der Straße Am Grevingsberg nicht innerhalb des LSG.
Auch die erwähnten
neuen Baugebiete an den Schanzen sind bzw. waren nicht Bestandteil des LSG. Für
die genannte Firma wurden im Rahmen der Bauanträge bzw. der Aufstellung von
einem Bebauungsplan Löschungsanträge gestellt. Die Erweiterung eines
Betriebsstandortes stellt dafür ein ausreichend gewichtiges öffentliches
Interesse dar. Dementsprechend bestehen bei den genannten Beispielen andere
Voraussetzungen im Vergleich zum Grundstück der Einwenderin.
Eine zusätzliche
Erweiterung durch Einbezug des Grundstückes, insbesondere des großflächigen
Gartenbereichs, ist vor dem Hintergrund der Lage im LSG sowie der anderen
aufgeführten Gründe aus städtebaulicher und naturschutzfachlicher Sicht nicht
angemessen.
Bürger 2 vom 09.05.2022
Das genannte
Flurstück war in früheren Verfahrensschritten bereits Teil des
Geltungsbereiches. Allerdings wies der Landkreis Vechta mit seinem Schreiben
vom 29.08.2019 im Rahmen der öffentlichen Auslegung auf folgendes hin:
„Vom
Änderungsbereich sind Waldflächen betroffen. Bevor Waldflächen überplant
werden, muss die zwingende Notwendigkeit nachgewiesen werden diese Waldflächen
in Anspruch zu nehmen. Auf dem Flurstück 228/2 der Flur 22 befindet sich ein
Eichen-Mischbestand mit einem hohen Biotopwert. Nach dem Faunistischen
Fachbeitrag sind in dieser Waldfläche drei potentielle Quartierbäume für
Fledermäuse sowie ein Brutverdacht der nach § 7 BNatSchG streng geschützten Art
Grünspecht (vgl. Zilz 2017).“ Aufgrund dieser Stellungnahme wurde das
Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen. Auch auf
Nachfrage wurde vom Landkreis Vechta bestätigt, dass es sich um eine
rechtmäßige Waldfläche handelt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 NWaldLG
(„Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer
Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist.“) werden erfüllt.
Neben dieser
Stellungnahme ist im Flurstücks- und Eigentumsnachweis der Vermessungs- und
Katasterverwaltung Niedersachsen auf dem gesamten Grundstück als tatsächliche
Nutzung Nadelholz und damit Wald eingetragen. Auch im bestehenden
Flächennutzungsplan `80 der Stadt Lohne wird für dieses Grundstück Wald
dargestellt, während die umliegenden Grundstücke Richtung Osten und Süden, die
bereits bebaut sind oder als Garten genutzt werden, als gemischte oder
Wohnbauflächen dargestellt werden. Dementsprechend handelt es sich rechtlich
und faktisch um eine Waldfläche und nicht um Unland, wie vom Einwender
angeführt.
Insgesamt liegt
eine zwingende Notwendigkeit für eine Überplanung der Waldfläche durch ein
allgemeines Wohngebiet für ein einzelnes weiteres Baugrundstück nicht vor. Auch
gewichtet die Stadt Lohne den Waldstatus sowie die hohe naturschutzfachliche
Bedeutung höher als das private Interesse an der Schaffung eines weiteren Wohngrundstückes.
Aus diesen Gründen
wird auch im Weiteren das betreffende Grundstück nicht wieder in die Planung
mit einbezogen. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da im Vergleich zu den
umliegenden Grundstücken, die Teil des Bebauungsplanes sind, andere
Voraussetzungen vorliegen, denn diese stellen weder faktisch noch rechtlich
Waldstandorte dar.
Folgende
Träger öffentlicher Belange äußerten keine
Bedenken:
- Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 05.04.2022
- Niedersächsische
Landesforsten, Forstamt Ankum, 29.03.2022
- Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, 10.05.2022
In der Aussprache kritisierte ein
Ausschussmitglied die Verringerung des Baugrenzabstandes von 10 Meter auf 3
Meter zu dem vorhandenen Wald. Bemängelt wurde zudem der Kompensationsausgleich
in Form von Wertpunkten.