Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussvorschlag:

 

a)     Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.

 

b)     Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 96 - 4. Änderung für den Bereich „Nördlich der Dinklager Straße“ sowie die Begründung und örtlichen Bauvorschriften hierzu werden beschlossen.

 


Die Verwaltung erläuterte, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 96 - 4. Änderung für den Bereich „Nördlich der Dinklager Straße“ sowie die Begründungen hierzu vom 04.01.2022 bis zum 11.02.2022 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

Landkreis Vechta vom 06.10.2020

Städtebau

Der Hinweis zum Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung wird zur Kenntnis genommen und der Anregung zur Durchführung eines regulären zweistufigen Verfahrens wird gefolgt. Die derzeitige öffentliche Auslegung wird als frühzeitige Beteiligung gewertet.

 

Raumordnung

Der Hinweis zur Berücksichtigung des Vorbehaltsgebietes Biotopverbund des angrenzenden Hopener Mühlenbach wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

Umweltschützende Belange

Der Hinweis zur textlichen Festsetzung Nr. 6 wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung greift die Vorgabe der Hase- Wasseracht für den Gewässerschutz für Gewässer II. Ordnung auf. Nach Rücksprache mit der Hase- Wasseracht sind Pflasterungen für den Fahrzeugverkehr zulässig. Die textliche Festsetzung wird wie folgt ergänzt: „Entlang des Hopener Mühlenbachs sowie entlang des Kattenpohlgrabens ist die Errichtung von baulichen Anlagen, ausgenommen von Pflasterungen für den Fahrzeugverkehr, in einer Entfernung von weniger als 10 m von deren oberen Böschungskante unzulässig. Ein Uferrandstreifen von 5 m Breite ist von jeglicher Bodenablagerung, Bepflanzung, Einzäunung und Nutzung freizuhalten (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB).“ Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

Die Anregung des Landkreises, den Abstand der Baugrenze zum Regenrückhaltebecken zu vergrößern, wird zur Kenntnis genommen. Der im Bebauungsplan Nr. 96 bereits bestehende Abstand von 4 m wird auch hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Platzes für ausreichend erachtet.

 

Die Hinweise zur Überplanung des Regenrückhaltebeckens und dem Antrag auf Biotoplöschung einer Teilfläche werden zur Kenntnis genommen. Im Vorfeld des Beteiligungsverfahrens des Bebauungsplanes ist ein entsprechender Antrag bereits im Rahmen des wasserrechtlichen Antrages gestellt worden. In Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde ist nachträglich ein zusätzlicher detaillierter Antrag auf Biotoplöschung einer Teilfläche angefertigt und bereits vom Landkreis Vechta vorgeprüft worden. Die Inhalte aus dem Antrag auf Biotoplöschung einer Teilfläche des Regenrückhaltebeckens werden entsprechend in der Begründung ergänzt.

 

Die von dem Landkreis Vechta vorgeschlagenen Ergänzungen zu den Vermeidungs-maßnahmen bei der Überplanung des geschützten Biotops sind im Biotoplöschungsantrag bereits aufgenommen und werden in der Begründung wie folgt ergänzt: „Zur Gewährleistung einer ökologisch sachgerechten Bauabwicklung, insbesondere zur Berücksichtigung des vorsorgenden Biotop- und Artenschutzes, sollte eine biologische Baubegleitung von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Aufgabe der Baubegleitung sollte die Umsetzung der natur- und artenschutzrechtlichen Auflagen sowie die fach- und sachgerechte Umsetzung der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sein. Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung sollten in einem Kurzbericht/ Protokoll nachgewiesen werden. Eine fachkundige Person sollte im Rahmen der Baubegleitung während des Leerpumpens und des Ausbaggerns der Sedimente eine Sichtung des Schlammes zur Bergung der evtl. vorhandenen Amphibien/ Muscheln durchführen. Vor dem Leerpumpen sollte der zu verfüllende Teil des Regenrückhaltegewässers mittels eines Erdwalls vom verbleibenden Teil getrennt werden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sollte das Ablassen des Wassers und die Schlammbergung im Spätsommer/ Herbst stattfinden und spätestens Ende Oktober durchgeführt werden. Zum Schutz des Arteninventars sollte durch eine fachkundige Person bis Ende Oktober die fassbaren Amphibien aus dem Wasserkörper und dem Aushub entnommen und in die verbleibenden Regenrückhaltegewässer eingesetzt werden. Der Fischbestand des Regenrückhaltegewässers sollte vom Fischereiverein Lohne durch Elektrofischen entnommen werden und in die verbleibenden Regenrückhaltegewässer ausgesetzt werden.“

 

Der Hinweis zur Bilanzierung des artenarmen Intensivgrünlandes und des Extensivgrünlandes wird zur Kenntnis genommen und entsprechend angepasst.

 

Der Anregung des Landkreises, das nährstoffreiche naturnahe Staugewässer sowie das feuchte Weidengebüsch mit 2,9 WE statt mit 2,5 WE in die Eingriffsbilanzierung einzustellen wird gefolgt.

 

Die Lage des Biotoptyps „Erweiterungsbereiche nährstoffreiches naturnahes Staugewässer“ wird in der Begründung entsprechend ergänzt.

 

Wasserwirtschaft

Die Hinweise zur Regelung des Oberflächenwasserabflusses und Versickerung von nicht verunreinigtem wird zur Kenntnis genommen. In Rücksprache mit dem Landkreis Vechta wird die textliche Festsetzung Nr. 5 im Bebauungsplan wie folgt geändert: „Das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist vor Ort zu versickern. Sollte dies aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein, ist das Oberflächenwasser durch geeignete Maßnahmen (Regenrückhaltebereich, Zisterne etc.) auf den Baugrundstücken zurückzuhalten und gedrosselt entsprechend des Abflusses unversiegelter Flächen (2l/s/ha) in der vorhandenen Oberflächenwasserkanal einzuleiten ( § 84 Abs. 3 Nr. 8 NBauO).“

 

Hinweise

Der Hinweis zur Brandbekämpfung wird zur Kenntnis genommen. In die Begründung wird Folgendes ergänzt: Für das Plangebiet ist eine Löschwassermenge von 1 x 3.200 l/Minute über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Die genauen Standorte der Unterflurhydranten sind mit der Feuerwehr Lohne abzustimmen.

 

 

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vom 07.02.2022

Die Hinweise des LBEG zu geotechnischen Informationen und zu Informationen zu Bergbauberechtigungen über den NIBIS Kartenserver werden zur Kenntnis genommen.

 

 

OOWV vom 27.01.2022

Die Hinweise zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sowie -anlagen des OOWV werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen der Erschließungsarbeiten berücksichtigt. Der weitere Hinweis zur frühzeitigen Absprache des Löschwasserbedarfes wird im Rahmen der Ausbauplanung abgestimmt.

Die Hinweise zum Regenrückhaltebecken werden zur Kenntnis genommen und sind bereits im wasserrechtlichen Antrag durch ein Fachbüro berücksichtigt worden. Eine weitere enge Abstimmung mit dem OOWV wird im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen.

 

 

EWE NETZ GmbH vom 27.12.2021

Die Hinweise zu den Schutzbestimmungen der Versorgungsleitungen und -anlagen werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen der Ausbauplanungen berücksichtigt.

 

Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lohne vom 27.12.2021

Die erforderlichen Entnahmestellen für Löschwasser werden mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt.

 

 

Bürger 1 vom 28.01.2022

Der Hinweis zum Räumungsstreifen des Kattenpohlgrabens wird zur Kenntnis genommen. Ein Gesprächstermin mit der Hase- Wasseracht und dem Grundstückseigentümer bzgl. des Kattenpohlgrabens sowie angrenzenden Flurstücken an das Plangebiet wird zeitnah erfolgen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan ergeben sich hieraus nicht.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken:

-       Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22.12.2021

-       Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 14.01.2022

-       Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 07.02.2022

-       Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg vom 07.02.2022

-       Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Ankum vom 22.12.2021

-       Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH vom 10.02.2022

-       Deutsche Telekom Technik GmbH vom 21.01.2022

-       ExxonMobil Production Deutschland GmbH vom 22.12.2021

 

 

 

In der Aussprache kritisierte ein Ausschussmitglied, dass dies bereits die 4. Änderung des Bebauungsplanes sei. In Folge der Änderung würden gut entwickelte Biotope zerstört, die nach seiner Auffassung an dieser Stelle verbleiben sollten.

 

Ausschussmitglied Mennewisch war bei dem nachfolgenden Beschlussvorschlag nicht anwesend.