Sitzung: 31.05.2022 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 61/020/2022
Beschlussvorschlag:
a) Den
Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 96 - 4. Änderung für den Bereich „Nördlich
der Dinklager Straße“ sowie die Begründung und örtlichen Bauvorschriften hierzu
werden beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der
Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 96 - 4. Änderung für den Bereich „Nördlich der
Dinklager Straße“ sowie die Begründungen hierzu vom 04.01.2022 bis zum 11.02.2022
im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen
gegeben.
Landkreis Vechta vom 06.10.2020
Städtebau
Der Hinweis zum Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung wird zur
Kenntnis genommen und der Anregung zur Durchführung eines regulären
zweistufigen Verfahrens wird gefolgt. Die derzeitige öffentliche Auslegung wird
als frühzeitige Beteiligung gewertet.
Raumordnung
Der Hinweis zur Berücksichtigung des Vorbehaltsgebietes Biotopverbund des
angrenzenden Hopener Mühlenbach wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird
entsprechend ergänzt.
Umweltschützende Belange
Der Hinweis zur textlichen Festsetzung Nr. 6
wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung greift die Vorgabe der Hase-
Wasseracht für den Gewässerschutz für Gewässer II. Ordnung auf. Nach
Rücksprache mit der Hase- Wasseracht sind Pflasterungen für den Fahrzeugverkehr
zulässig. Die textliche Festsetzung wird wie folgt ergänzt: „Entlang des
Hopener Mühlenbachs sowie entlang des Kattenpohlgrabens ist die Errichtung von
baulichen Anlagen, ausgenommen von Pflasterungen für den Fahrzeugverkehr, in
einer Entfernung von weniger als 10 m von deren oberen Böschungskante
unzulässig. Ein Uferrandstreifen von 5 m Breite ist von jeglicher
Bodenablagerung, Bepflanzung, Einzäunung und Nutzung freizuhalten (§ 9 (1) Nr.
24 BauGB).“ Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Die Anregung des Landkreises, den Abstand der
Baugrenze zum Regenrückhaltebecken zu vergrößern, wird zur Kenntnis genommen.
Der im Bebauungsplan Nr. 96 bereits bestehende Abstand von 4 m wird auch
hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Platzes für ausreichend erachtet.
Die Hinweise zur Überplanung des
Regenrückhaltebeckens und dem Antrag auf Biotoplöschung einer Teilfläche werden
zur Kenntnis genommen. Im Vorfeld des Beteiligungsverfahrens des
Bebauungsplanes ist ein entsprechender Antrag bereits im Rahmen des
wasserrechtlichen Antrages gestellt worden. In Rücksprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde ist nachträglich ein zusätzlicher detaillierter Antrag auf
Biotoplöschung einer Teilfläche angefertigt und bereits vom Landkreis Vechta
vorgeprüft worden. Die Inhalte aus dem Antrag auf Biotoplöschung einer
Teilfläche des Regenrückhaltebeckens werden entsprechend in der Begründung
ergänzt.
Die von dem Landkreis Vechta vorgeschlagenen
Ergänzungen zu den Vermeidungs-maßnahmen bei der Überplanung des geschützten
Biotops sind im Biotoplöschungsantrag bereits aufgenommen und werden in der
Begründung wie folgt ergänzt: „Zur Gewährleistung einer ökologisch
sachgerechten Bauabwicklung, insbesondere zur Berücksichtigung des vorsorgenden
Biotop- und Artenschutzes, sollte eine biologische Baubegleitung von einer
fachkundigen Person durchgeführt werden. Aufgabe der Baubegleitung sollte die
Umsetzung der natur- und artenschutzrechtlichen Auflagen sowie die fach- und
sachgerechte Umsetzung der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sein.
Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung sollten in einem
Kurzbericht/ Protokoll nachgewiesen werden. Eine fachkundige Person sollte im
Rahmen der Baubegleitung während des Leerpumpens und des Ausbaggerns der
Sedimente eine Sichtung des Schlammes zur Bergung der evtl. vorhandenen
Amphibien/ Muscheln durchführen. Vor dem Leerpumpen sollte der zu verfüllende
Teil des Regenrückhaltegewässers mittels eines Erdwalls vom verbleibenden Teil
getrennt werden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sollte das Ablassen des
Wassers und die Schlammbergung im Spätsommer/ Herbst stattfinden und spätestens
Ende Oktober durchgeführt werden. Zum Schutz des Arteninventars sollte durch
eine fachkundige Person bis Ende Oktober die fassbaren Amphibien aus dem
Wasserkörper und dem Aushub entnommen und in die verbleibenden
Regenrückhaltegewässer eingesetzt werden. Der Fischbestand des
Regenrückhaltegewässers sollte vom Fischereiverein Lohne durch Elektrofischen
entnommen werden und in die verbleibenden Regenrückhaltegewässer ausgesetzt
werden.“
Der Hinweis zur Bilanzierung des artenarmen
Intensivgrünlandes und des Extensivgrünlandes wird zur Kenntnis genommen und
entsprechend angepasst.
Der Anregung des Landkreises, das
nährstoffreiche naturnahe Staugewässer sowie das feuchte Weidengebüsch mit 2,9
WE statt mit 2,5 WE in die Eingriffsbilanzierung einzustellen wird gefolgt.
Die Lage des Biotoptyps „Erweiterungsbereiche
nährstoffreiches naturnahes Staugewässer“ wird in der Begründung entsprechend
ergänzt.
Wasserwirtschaft
Die Hinweise zur Regelung des
Oberflächenwasserabflusses und Versickerung von nicht verunreinigtem wird zur
Kenntnis genommen. In Rücksprache mit dem Landkreis Vechta wird die textliche
Festsetzung Nr. 5 im Bebauungsplan wie folgt geändert: „Das auf den
Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist vor Ort zu versickern. Sollte
dies aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein, ist das
Oberflächenwasser durch geeignete Maßnahmen (Regenrückhaltebereich, Zisterne
etc.) auf den Baugrundstücken zurückzuhalten und gedrosselt entsprechend des
Abflusses unversiegelter Flächen (2l/s/ha) in der vorhandenen
Oberflächenwasserkanal einzuleiten ( § 84 Abs. 3 Nr. 8 NBauO).“
Hinweise
Der Hinweis zur Brandbekämpfung wird zur
Kenntnis genommen. In die Begründung wird Folgendes ergänzt: Für das Plangebiet
ist eine Löschwassermenge von 1 x 3.200 l/Minute über einen Zeitraum von zwei
Stunden erforderlich. Die genauen Standorte der Unterflurhydranten sind mit der
Feuerwehr Lohne abzustimmen.
Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie vom 07.02.2022
Die Hinweise des LBEG zu geotechnischen
Informationen und zu Informationen zu Bergbauberechtigungen über den NIBIS
Kartenserver werden zur Kenntnis genommen.
OOWV vom 27.01.2022
Die Hinweise zu
den Ver- und Entsorgungsleitungen sowie -anlagen des OOWV werden zur Kenntnis
genommen und falls erforderlich im Rahmen der Erschließungsarbeiten
berücksichtigt. Der weitere Hinweis zur frühzeitigen Absprache des
Löschwasserbedarfes wird im Rahmen der Ausbauplanung abgestimmt.
Die Hinweise zum
Regenrückhaltebecken werden zur Kenntnis genommen und sind bereits im
wasserrechtlichen Antrag durch ein Fachbüro berücksichtigt worden. Eine weitere
enge Abstimmung mit dem OOWV wird im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen.
EWE NETZ GmbH vom 27.12.2021
Die Hinweise zu
den Schutzbestimmungen der Versorgungsleitungen und -anlagen werden zur
Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen der Ausbauplanungen
berücksichtigt.
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lohne vom
27.12.2021
Die erforderlichen
Entnahmestellen für Löschwasser werden mit dem Brandschutzprüfer des
Landkreises Vechta abgestimmt.
Bürger 1 vom 28.01.2022
Der Hinweis zum Räumungsstreifen
des Kattenpohlgrabens wird zur Kenntnis genommen. Ein Gesprächstermin mit der
Hase- Wasseracht und dem Grundstückseigentümer bzgl. des Kattenpohlgrabens
sowie angrenzenden Flurstücken an das Plangebiet wird zeitnah erfolgen. Auswirkungen
auf den Bebauungsplan ergeben sich hieraus nicht.
Folgende Träger
öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken:
-
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22.12.2021
-
Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 14.01.2022
-
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr vom 07.02.2022
-
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg vom
07.02.2022
-
Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Ankum vom
22.12.2021
-
Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH vom
10.02.2022
-
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 21.01.2022
-
ExxonMobil Production Deutschland GmbH vom
22.12.2021
In der Aussprache kritisierte ein
Ausschussmitglied, dass dies bereits die 4. Änderung des Bebauungsplanes sei.
In Folge der Änderung würden gut entwickelte Biotope zerstört, die nach seiner
Auffassung an dieser Stelle verbleiben sollten.
Ausschussmitglied Mennewisch war bei dem
nachfolgenden Beschlussvorschlag nicht anwesend.