Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Beschlussvorschlag:

 

Es wird empfohlen, folgendes zu beschließen:

 

Der Zuschuss zu den Bau-, Nachrüstungs- bzw. Sanierungskosten von Kleinkläranlagen wird zukünftig wie folgt gewährt:

 

1.    bei Neubau einer Kleinkläranlage (Baugenehmigung im Außenbereich)

 

maximale grundstücksbezogene Förderung in Höhe von 1.000,00 €

zuzüglich des familienbezogenen einkommensabhängigen Zuschusses in Höhe von 180,00 € je Kind,

 

2.    bei Nachrüstung bzw. Sanierung

 

a)   maximale grundstücksbezogene Förderung in Höhe von 1.000,00 €,

wenn für diese Anlage bislang kein Zuschuss gewährt wurde, zuzüglich des familienbezogenen einkommensabhängigen Zuschusses in Höhe von 180,00 € je Kind,

 

 

b)   maximale grundstücksbezogene Förderung bis zur Höhe von 1.000,00 €,

wenn diese bislang nicht in voller Höhe gewährt wurde, zuzüglich des familienbezogenen einkommensabhängigen Zuschusses in Höhe von 180,00 € je Kind.


Sachverhalt:

 

Der Stadtrat hat im April 1992 das Abwasserbeseitigungskonzept für den Außenbereich der Stadt Lohne beschlossen. Nach diesem Konzept sind seinerzeit Grundstücke in bestimmten Ortsteilen (Märschendorf, Bokern, Kroge, Südlohne) über Druckrohrleitungen an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen worden. Für den Großteil der Außenbereichs-Grundstücke war aber ein Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung aus Kostengründen nicht möglich. Die Grundstückseigentümer hatten ihre vorhandenen Kleinkläranlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend dem Stand der Technik herzurichten.

 

Im Bereich der Stadt Lohne befinden sich insgesamt 615 Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben sowie Güllegruben (Stand: 30.11.2007). 588 Kleinkläranlagen entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Landkreis Vechta überprüft jährlich die wasserbehördliche Erlaubnis der Kleinkläranlagen im gesamten Landkreis. Ist die Erlaubnisdauer von 12 bis 15 Jahren abgelaufen und die Anlage entspricht nicht mehr den Anforderungen der Technik, sind die notwendigen Nachrüstungsarbeiten vorzunehmen. Der Aufwand für die erforderlichen Arbeiten (z.B. Erneuerung Pflanzenbeet, Einbau eines Nachrüstsatzes für vorhandene Dreikammergrube) ist je nach Ausführung unterschiedlich hoch und bewegt sich im Rahmen von ca. 1.500 € bis 3.000 €.

 

Die Stadt Lohne gewährte und gewährt nach den geltenden Richtlinien der Stadt Lohne im Rahmen der Familienförderung einen Zuschuss zu der erstmaligen Herstellung einer Kleinkläranlage. Dieser Zuschuss beträgt 1/3 der tatsächlichen Baukosten, maximal

1.000,00 € für jede neu errichtete Anlage. Der familienbezogene einkommensabhängige Zuschuss beträgt 180,00 € je Kind.

 

In der Zeit von 1990 bis Ende 2007 sind ca. 510 Anlagen mit insgesamt ca. 610.000,00 € bezuschusst worden. Keine Förderung haben ca. 70 Anlagenbetreiber erhalten, die ihre Anlagen schon vor 1990 entsprechend dem Stand der Technik hergerichtet hatten.

 

Ein Anliegen der Stadt Lohne war es seinerzeit, zwischen Grundstücken im Außenbereich, die aufgrund des beschlossenen Abwasserbeseitigungskonzeptes ihre Abwässer zukünftig in die städtische Abwasseranlage einleiten konnten und Grundstücken, die weiterhin eine Kleinkläranlage zu betreiben hatten, eine finanzielle Gleichbehandlung herzustellen. Anschlussnehmer haben einen Zuschuss in Höhe des Abwasserbeitrages erhalten; Kleinkläranlagenbetreiber einen Zuschuss zu den Baukosten einer Anlage gemäß den Förderrichtlinien.

 

Nach jetzt 15 Jahren Förderungsdauer ist grundsätzlich eine Entscheidung zu treffen, ob die Förderung weiterhin gewährt werden soll. Da der Förderzweck fortbesteht, könnte künftig folgende Zuschussgewährung erfolgen:


 

 

1.    bei Neubau einer Kleinkläranlage (Baugenehmigung im Außenbereich)

 

maximale grundstücksbezogene Förderung in Höhe von 1.000,00 €

zuzüglich des familienbezogenen einkommensabhängigen Zuschusses in Höhe von 180,00 € je Kind,

 

2.    bei Nachrüstung bzw. Sanierung

 

a)   maximale grundstücksbezogene Förderung in Höhe von 1.000,00 €,

wenn für diese Anlage bislang kein Zuschuss gewährt wurde, zuzüglich des familienbezogenen einkommensabhängigen Zuschusses in Höhe von 180,00 € je Kind,

 

 

b)   maximale grundstücksbezogene Förderung bis zur Höhe von 1.000,00 €,

     wenn diese bislang nicht in voller Höhe gewährt wurde, zuzüglich des

     familienbezogenen einkommensabhängigen Zuschusses in Höhe von 180,00 € je Kind.

 

 

 

In den letzten Jahren wurden jährlich im Durchschnitt ca. 8.000 € an Förderung gewährt.