Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Beschlussempfehlung:

 

Der Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze wird auf 12.000 € je Einstellplatz festgesetzt. Die Satzung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze (Ablösungssatzung) tritt in der vorgelegten Fassung in Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Die aktuelle Ablösungssatzung wurde am 28.05.2015 vom Stadtrat mit der Maßgabe, dass über die Höhe des Ausgleichsbetrages in zeitlichen Abständen von fünf Jahren neu zu entscheiden ist, beschlossen. Durch die Corona-Pandemie hat sich die Aktualisierung verzögert.

 

Der zurzeit geltende Ablösungsbetrag in Höhe von 4.900,00 € steht in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den heutigen Herstellungskosten von Hoch- und Tiefgaragenplätzen sowie ebenerdigen Einstellplätzen. Ebenfalls sind die Grundstückswerte (Bodenrichtwerte) in den vergangenen Jahren gestiegen. Die Möglichkeit, durch die Zahlung des geringen Ablösungsbetrages Kosten zu sparen und gleichzeitig die Ausnutzungsmöglichkeiten des Bauvorhabens zu erhöhen, führt zur Verlagerung dieser Kosten vom Bauherrn auf die Stadt und damit zur Benachteiligung der Bauherren, die ihrer Verpflichtung zum Stellplatznachweis nachkommen. Langfristig betrachtet führt ein Mangel an Stellplätzen im Innenstadtbereich zu Parkproblemen mit ordnungsrechtlichen Folgen.

 

Die Satzung regelt nicht, ob eine Ablösung zugelassen wird, sondern nur die Höhe des bei einer Ablösung zu zahlenden Geldbetrages. Ob die Ablösung im Einzelfall zugelassen wird, ist nach § 47 NBauO zu entscheiden. Eine Ablösung von Stellplätzen soll nur im Einzelfall ermöglicht werden, wenn eine angemessene bauliche Nutzung des Grundstücks sonst nicht möglich wäre.

 

Aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sollte der für die nicht nachgewiesenen Einstellplätze zu zahlende Ablösebetrag nach einheitlichen Grundsätzen weiterhin für das gesamte Stadtgebiet festgelegt werden. „Einheitlich“ bedeutet, dass der Ablösungsbetrag pauschal festzusetzen ist und Besonderheiten der Einzelfälle außer Acht bleiben sollen. Von der Bildung von Zonen wird abgesehen, da bei der Festsetzung von Ablösebeträgen in den Grenzbereichen der Zonen Abgrenzungsprobleme (z. B. zonenübergreifendes Baugrundstück) zu erwarten sind. Der vorstehend ermittelte Ablösungsbetrag in Höhe von 12.000 € ist für die Ablösung von Stellplätzen im Stadtkern aus den oben angeführten Erwägungen sachgerecht. Ablösungen betreffen fast nur den Stadtkern, da in den Bereichen außerhalb des Stadtkerns in der Regel ausreichend Platz für die Anlegung von Stellplätzen vorhanden ist.

 

Die Einnahmen aus den Ablösungsbeträgen sind nach § 47 Abs. 7 NBauO zweckgebunden (§ 18 KomHKVO) und für bestimmte Verkehrsinvestitionen wie z. Bsp. die Anlegung von Parkplätzen, Stellplätzen, Fahrradabstellanlagen oder ÖPNV-Maßnahmen zu verwenden.

 

Die Kosten für einen öffentlichen Einstellplatz wurden anhand der nachfolgend aufgeführten Grundlagen ermittelt:

 

  • Pkw-Stellplatz einschließlich anteiliger Verkehrsfläche                          25 qm

 

Bei der Berechnung des Flächenbedarfs für einen Einstellplatz

            wurden die „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“

            zugrunde gelegt. Danach sind für die reine Stellplatzfläche 15 qm

            zu berücksichtigen zuzüglich einer Rangierfläche von 10 qm;

            insgesamt 25 qm.

 

  • Anteiliger Bauherrenanteil                                                                          75 v. H.

 

Dem Bauherrn steht nach der Ablösung kein konkreter Stellplatz

zur Verfügung. Er profitiert insofern nicht in vollem Umfang von

der Ablösung. Entsprechend der Kommentierung zur NBauO kann

von den Kosten ein prozentualer Abschlag vorgenommen werden.

Für eine rechtssichere Satzung darf der Abschlag ca. 35 % nicht

überschreiten.

 

  • Herstellungskosten ebenerdiger Stellplatz (pauschal)                            5.300 €

 

Grundlage: Parkplatzanlage am Lohneum 2018

                          (Herstellungswert von 4.200 € durch Baupreis-

                           indizes fortgeschrieben)

 

  • Herstellungskosten Hochgaragenstellplatz                                     ~     15.200 €

 

Grundlage: Tatsächliche Baukosten (netto) lt. Anlagenbuchhaltung

 

  • Herstellungskosten Tiefgaragenstellplatz                                      ~      35.500 €

 

Grundlage: Kostenschätzung (netto) Neubau Vogtstraße

 

  • Grundstückswert

 

Grundlage: Durchschnittlicher Bodenrichtwert für das Stadtgebiet               160 €/qm

 

Der Ablösebetrag soll für das gesamte Stadtgebiet gelten. Insofern

ist aus Gleichbehandlungsgründen der durchschnittliche Bodenricht-

wert anzusetzen. Im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform wurde

der durchschnittliche Bodenrichtwert für die Stadt Lohne zum Stichtag

01.01.2022 ermittelt und beträgt lt. Grundsteuer-Viewer 160 €/qm.

 

·         Berechnungsformel Einstellplatz:

 

Mittelwert aus Kosten Hoch- und Tiefgarage + Kosten ebenerdiger Parkplatz.

 

Dabei wird der Mittelwert aus Hoch- und Tiefgarage (25.350 €) zu ebenerdigem Parkplatz (5.300 €) im Verhältnis 1 : 2 gewichtet, da außerhalb des stadtkernnahen Zentrums eher die Möglichkeit besteht, einen gepflasterten ebenerdigen Stellplatz herzustellen.

 

Berechnung: (25.350 € + 2 x 5.300 €) / 3  =  11.980 €

 

  • Ablösungsbetrag: 0,75 x (25 qm x 160 € + 11.980 €)         =                      11.985 €

 

~ 12.000 €

 

Beratungsverlauf:

 

Stadtkämmerer Theder legte die Thematik ausführlich dar. Ein Ausschussmitglied gab zu bedenken, dass der neue Betrag zwar für das Stadtzentrum passe, für Gewerbegebiete oder andere Bauvorhaben außerhalb des Zentrums sollte aber ein niedrigerer Betrag festgelegt werden. Hierfür stellte er im Ausschuss einen Antrag, über den der Ausschussvorsitzende zuerst abstimmen ließ:

 

Beschluss:

 

Es werden zwei Zonen für die Erhebung eines Ablösungsbetrages eingerichtet, um für Gewerbegebiete und Bauvorhaben außerhalb des Stadtzentrums einen geringeren Ablösungsbetrag festlegen zu können.

 

mehrheitlich abgelehnt

Nein-Stimmen: 7   , Ja-Stimmen: 5   , Enthaltungen: 2  

 

Anschließend ließ der Ausschussvorsitzende über die ursprüngliche Beschlussempfehlung abstimmen: