Sitzung: 13.09.2022 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1
Vorlage: 22/002/2022
Beschlussempfehlung:
Der Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze wird auf 12.000 € je Einstellplatz festgesetzt. Die Satzung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze (Ablösungssatzung) tritt in der vorgelegten Fassung in Kraft.
Sachverhalt:
Die aktuelle
Ablösungssatzung wurde am 28.05.2015 vom Stadtrat mit der Maßgabe, dass über
die Höhe des Ausgleichsbetrages in zeitlichen Abständen von fünf Jahren neu zu
entscheiden ist, beschlossen. Durch die Corona-Pandemie hat sich die
Aktualisierung verzögert.
Der zurzeit geltende Ablösungsbetrag in Höhe
von 4.900,00 € steht in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den heutigen
Herstellungskosten von Hoch- und Tiefgaragenplätzen sowie ebenerdigen
Einstellplätzen. Ebenfalls sind die Grundstückswerte (Bodenrichtwerte) in den
vergangenen Jahren gestiegen. Die Möglichkeit, durch die Zahlung des „geringen“ Ablösungsbetrages Kosten zu sparen und gleichzeitig die
Ausnutzungsmöglichkeiten des Bauvorhabens zu erhöhen, führt zur Verlagerung
dieser Kosten vom Bauherrn auf die Stadt und damit zur Benachteiligung der
Bauherren, die ihrer Verpflichtung zum Stellplatznachweis nachkommen.
Langfristig betrachtet führt ein Mangel an Stellplätzen im Innenstadtbereich zu
Parkproblemen mit ordnungsrechtlichen Folgen.
Die Satzung regelt nicht, ob eine
Ablösung zugelassen wird, sondern nur die Höhe des bei einer Ablösung zu
zahlenden Geldbetrages. Ob die Ablösung im Einzelfall zugelassen wird, ist nach
§ 47 NBauO zu entscheiden. Eine Ablösung von Stellplätzen soll nur im Einzelfall
ermöglicht werden, wenn eine angemessene bauliche Nutzung des Grundstücks sonst
nicht möglich wäre.
Aus Gründen der Gleichbehandlung und
Rechtssicherheit sollte der für die nicht nachgewiesenen Einstellplätze zu
zahlende Ablösebetrag nach einheitlichen
Grundsätzen weiterhin für das gesamte Stadtgebiet festgelegt werden. „Einheitlich“ bedeutet, dass der
Ablösungsbetrag pauschal festzusetzen ist und Besonderheiten der Einzelfälle
außer Acht bleiben sollen. Von der Bildung von Zonen wird abgesehen, da bei der
Festsetzung von Ablösebeträgen in den Grenzbereichen der Zonen
Abgrenzungsprobleme (z. B. zonenübergreifendes Baugrundstück) zu erwarten sind.
Der vorstehend ermittelte Ablösungsbetrag in Höhe von 12.000 € ist für die Ablösung von Stellplätzen im Stadtkern aus den
oben angeführten Erwägungen sachgerecht. Ablösungen betreffen fast nur den
Stadtkern, da in den Bereichen außerhalb des Stadtkerns in der Regel
ausreichend Platz für die Anlegung von Stellplätzen vorhanden ist.
Die Einnahmen aus den
Ablösungsbeträgen sind nach § 47 Abs. 7 NBauO zweckgebunden (§ 18 KomHKVO) und für bestimmte
Verkehrsinvestitionen wie z. Bsp. die Anlegung von Parkplätzen, Stellplätzen,
Fahrradabstellanlagen oder ÖPNV-Maßnahmen zu verwenden.
Die Kosten für
einen öffentlichen Einstellplatz wurden anhand der nachfolgend aufgeführten
Grundlagen ermittelt:
- Pkw-Stellplatz
einschließlich anteiliger Verkehrsfläche 25 qm
Bei der Berechnung des
Flächenbedarfs für einen Einstellplatz
wurden die „Empfehlungen für Anlagen
des ruhenden Verkehrs“
zugrunde gelegt. Danach sind für die
reine Stellplatzfläche 15 qm
zu berücksichtigen zuzüglich einer
Rangierfläche von 10 qm;
insgesamt 25 qm.
- Anteiliger
Bauherrenanteil 75
v. H.
Dem Bauherrn steht nach der Ablösung kein konkreter Stellplatz
zur Verfügung. Er profitiert insofern nicht in vollem Umfang von
der Ablösung. Entsprechend der Kommentierung zur NBauO kann
von den Kosten ein prozentualer Abschlag vorgenommen werden.
Für eine rechtssichere Satzung darf der Abschlag ca. 35 % nicht
überschreiten.
- Herstellungskosten
ebenerdiger Stellplatz (pauschal) 5.300
€
Grundlage: Parkplatzanlage
am Lohneum 2018
(Herstellungswert von 4.200 € durch
Baupreis-
indizes fortgeschrieben)
- Herstellungskosten
Hochgaragenstellplatz ~
15.200 €
Grundlage: Tatsächliche Baukosten (netto) lt.
Anlagenbuchhaltung
- Herstellungskosten
Tiefgaragenstellplatz ~
35.500 €
Grundlage: Kostenschätzung
(netto) Neubau Vogtstraße
- Grundstückswert
Grundlage:
Durchschnittlicher Bodenrichtwert für das Stadtgebiet 160 €/qm
Der Ablösebetrag
soll für das gesamte Stadtgebiet gelten. Insofern
ist aus
Gleichbehandlungsgründen der durchschnittliche Bodenricht-
wert anzusetzen.
Im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform wurde
der
durchschnittliche Bodenrichtwert für die Stadt Lohne zum Stichtag
01.01.2022
ermittelt und beträgt lt. Grundsteuer-Viewer 160 €/qm.
·
Berechnungsformel
Einstellplatz:
Mittelwert aus Kosten
Hoch- und Tiefgarage + Kosten ebenerdiger Parkplatz.
Dabei wird der
Mittelwert aus Hoch- und Tiefgarage (25.350 €) zu ebenerdigem Parkplatz (5.300
€) im Verhältnis 1 : 2 gewichtet, da außerhalb des stadtkernnahen Zentrums eher
die Möglichkeit besteht, einen gepflasterten ebenerdigen Stellplatz
herzustellen.
Berechnung: (25.350 € +
2 x 5.300 €) / 3 = 11.980
€
- Ablösungsbetrag: 0,75 x (25
qm x 160 € + 11.980 €) = 11.985 €
~ 12.000 €
Beratungsverlauf:
Stadtkämmerer Theder legte die Thematik ausführlich dar. Ein Ausschussmitglied gab zu bedenken, dass der neue Betrag zwar für das Stadtzentrum passe, für Gewerbegebiete oder andere Bauvorhaben außerhalb des Zentrums sollte aber ein niedrigerer Betrag festgelegt werden. Hierfür stellte er im Ausschuss einen Antrag, über den der Ausschussvorsitzende zuerst abstimmen ließ:
Beschluss:
Es werden
zwei Zonen für die Erhebung eines Ablösungsbetrages eingerichtet, um für
Gewerbegebiete und Bauvorhaben außerhalb des Stadtzentrums einen geringeren
Ablösungsbetrag festlegen zu können.
mehrheitlich
abgelehnt
Nein-Stimmen: 7 , Ja-Stimmen: 5 , Enthaltungen: 2
Anschließend ließ der Ausschussvorsitzende über die ursprüngliche Beschlussempfehlung abstimmen: