Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 10

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag des Wahlbündnisses BI ProWald auf Einrichtung von Fahrradstraßen auf den Straßen Schellohner Weg, An der Kirchenziegelei und Möhlendamm wird zugestimmt.

 


Ein Sprecher des Wahlbündnisses BI ProWald erläuterte, dass in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung am 30.08.2022 der Antrag zurückgestellt worden sei, um die Stellungnahme des Landkreises Vechta zu der Anfrage der SPD-Fraktion bezüglich dieser Thematik abzuwarten.

 

Die Verwaltung teilte mit, dass die Stellungnahme des Landkreises zwischenzeitlich eingegangen sei. Im Ergebnis bleibe der Landkreis bei seiner ablehnenden Stellungnahme.

 

Der Sprecher des Wahlbündnisses BI ProWald kritisierte die ablehnende Haltung des Landkreises. Um den Fahrradverkehr in Lohne zu stärken sei es unumgänglich, weitere Fahrradstraßen einzurichten. Nach seiner Auffassung sei dies auch möglich.

 

Die Verwaltung führte dazu aus, dass die Einrichtung einer Fahrradstraße durch bloßes Aufstellen von Verkehrszeichen und Markierungen auf der Fahrbahn nicht zielführend sei und zitierte aus der Stellungnahme des Landkreises.

 

Zitat

Eine Fahrradstraße stellt eine Beschränkung es Verkehrs dar. Anderer Fahrzeugverkehr (also Kfz) darf hier grundsätzlich nicht fahren. Er kann nur ausnahmsweise zugelassen werden; z. B. Anliegerverkehr. Die Interessen des Kraftfahrzeugverkehrs müssen daher ausreichend berücksichtigt werden. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, ob es hierfür eine gute alternative Streckenführung gibt. Das der Fahrradverkehr (Anmerkung: In der Stellungnahme heißt es irrtümlich Fahrzeugverkehr) die vorherrschende Verkehrsart ist bzw. wird ist nur ein Kriterium. Beachtlich ist auch, dass in einer angeordneten Fahrradstraße eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für den Fahrzeugverkehr gilt und das Nebeneinanderfahren von Radfahrern erlaubt ist.

 

Für den Bereich des Gymnasiums Lohne wurde daher die Einbeziehung in die angrenzende Tempo-30-Zone für sinnvoll erachtet (natürlich wurde auch das Unfallgeschehen, Knotenpunkte, bauliche Maßnahmen berücksichtigt).

 

Der Fahrbahnverkehr ist in beiden Fällen auf 30 km/h beschränkt und nach der Novelle der StVO von April 2020 ist bei Radfahrern bei Überholvorgängen ein Mindestabstand von 1,50 m innerhalb geschlossener Ortschaften vorgesehen. Auch dürfen Radfahrer nun generell nebeneinander fahren, soweit sie niemanden behindern. Für die Anordnung von Fahrradstraße bleibt seither wenig Raum.

 

Vor dem Hintergrund des seinerzeitigen Antrages der CDU-Fraktion auf Einrichtung einer Fahrradstraße und der ablehnenden Haltung des Landkreises führte ein Ausschussmitglied aus, dass die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auch zur Stärkung des Fahrradverkehrs beitragen würde.

 

Die Verwaltung führte aus, dass im Übrigen nicht ausgeschlossen sei, dass bei entsprechender Verkehrsentwicklung eine Tempo-30-Zone in eine Fahrradstraße umgewandelt werden könne.