Beschluss:

 

Die Hauptsatzung der Stadt Lohne (Oldenburg) wird entsprechend dem beigefügten Entwurf beschlossen.


Sachverhalt:

 

Der OOWV wechselt zum 01.01.2023 mit der Sparte der Abwasserbeseitigung (hoheitliche Aufgabe) ins Gebühren- und Beitragsrecht. Vor diesem Hintergrund sind eine Vielzahl von Satzungen zu erlassen, welche nach der bisherigen Regelung der Hauptsatzung der Stadt Lohne in der Oldenburgischen Volkszeitung (OV) verkündet werden müssten. In Hinblick auf den erheblichen Aufwand und den damit verbundenen Kosten hat der OOWV daher alle betroffenen Kommunen gebeten, möglichst die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass eine Veröffentlichung über digitale Medien (Internet) möglich ist.

 

Durch die Novellierung des NKomVG 2021 wurde in § 11 NKomVG die Möglichkeit geschaffen, dass Verkündungen in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune erfolgen. Damit wird der fortschreitenden elektronischen Entwicklung und dem geänderten Kommunikationsverhalten der Bevölkerung Rechnung getragen, der Zugriff auf Rechtsvorschriften erleichtert und die Stadt Lohne von den Kosten der umfangreichen Bekanntmachungen in der Tageszeitung entlastet.

 

Aus dem oben genannten Anlass ist es deswegen zweckmäßig, insbesondere § 8 der Hauptsatzung kurzfristig anzupassen. Neben dieser Anpassung wurden einige grammatikalische und orthographische Änderungen vorgenommen, welche dem anliegenden Entwurf sowie der Synopse entnommen werden können.

 

In Hinblick auf eine kurzfristige Einführung des elektronischen Amtsblattes für die Stadt Lohne wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, weitere inhaltliche Änderungen der Hauptsatzung zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit der Anpassung der Geschäftsordnung zu beraten.

 

Beratungsverlauf:

 

Allgemeinter Vertreter Kühling stellt den Sachverhalt vor und weist auf Nachfrage darauf hin, dass die weiteren inhaltlichen Änderungen der Hauptsatzung und Geschäftsordnung in einer der nächsten Sitzungen des Verwaltungsausschusses zur Beratung in den Fraktionen eingebracht werden.