Sitzung: 14.10.2010 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 6/093/2010
Beschlussvorschlag:
a) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen
der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen nach Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange zu.
b)
Der
Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem Entwurf der 62. Änderung
des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr. 134 „Brockdorf -
nördlich der Langweger Straße“ einschließlich der Begründungen zu und beschließt, die Entwurfsunterlagen
öffentlich auszulegen.
Von der Verwaltung wurde anhand einer
Präsentation erläutert, dass der Entwurf der 62. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr.
134 „Brockdorf - nördlich der Langweger Straße“ in der Zeit vom 03.07.2010 bis zum
14.08.2010 im Rathaus der Stadt Lohne von der Öffentlichkeit eingesehen werden
konnten. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der
Planung Kenntnis gegeben und zur Stellungnahme übersandt.
Die während dieser Zeit eingegangenen Stellungnahmen sind der Niederschrift
als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta, 19.08.2010
(zur 62. Änderung FNP und zum Bebauungsplan Nr. 134)
Städtebau: Die Hinweise
werden kurz zur Kenntnis genommen.
Wie bereits in der Begründung zur 62.
Flächennutzungsplanänderung dargelegt, hält die Stadt Lohne im Sinne einer
optimalen Bestandspflege und Bestandsentwicklung die Flächen-Neuentwicklung - trotz
noch vorhandener freier gewerblicher Bauflächen im Stadtgebiet - für sinnvoll
und im öffentlichen Interesse zu Sicherung von Arbeitsplätzen geboten.“
Wasserrahmenrichtlinie: Die Einschätzung,
dass mit der vorliegenden Planung eine weitere Verschlechterung des Hopener
Mühlenbachs bewirkt wird, ist nicht richtig. Im Bebauungsplan wird der Hopener
Mühlenbach auf der gesamten Länge im Plangebiet als Grünfläche bzw. Fläche für
die Wasserwirtschaft mit einem Erhalt der jetzigen Funktionen gesichert. Eine
direkte Einleitung oder Nutzung des Baches durch die angrenzenden
Gewerbeflächen erfolgt ebenfalls nicht. Insoweit ist auch durch die
Gewerbeflächen nicht von einer zwingenden Verschlechterung der derzeitigen
Qualitäten des Baches auszugehen.
Eine Gewässeraue stellt in der Regel den
Überschwemmungs- und Niederungsbereich des angrenzenden Flusse dar. Im Falle
des Hopener Mühlenbachs ist der südliche Bereich jedoch durch eine deutlich
erhöhte Lage gekennzeichnet, was sich auch mit dem Standort der alten Hofstelle
bestätigt. Ein etwa gesetzlich festgelegter Überschwemmungsbereich – oder auch
natürlicher Überschwemmungsbereich - ist hier nicht verzeichnet. Insofern geht
die Stadt im vorliegenden Planfall nicht von einem wertvollen und zwingend zu
schützenden Auenbereich aus.
Die vorhandenen Eichenmischwaldbestände im Bereich der
alten Hofstelle wurden in der Erfassung der Biotoptypen (WQL) dargelegt und
entsprechend bewertet. Eine verordnete Festlegung des Landkreises als
geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 28 NNatG, die entsprechende
Handlungen untersagen würde, liegt nicht vor. Die Stadt geht entsprechend den
Ergebnissen des Umweltberichtes davon aus, dass die betroffenen naturschutzfachlichen
Wertigkeiten, die mit den Hofflächen verbunden sind, entsprechend kompensiert
werden können. Die Hofgehölze sind entsprechend den Bestimmungen des Nds.
Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG, 2002 zuletzt
geändert 26.3.2009) entsprechend § 2 (7) NWaldLG nicht als Wald zu werten.
Besondere Schutzfunktionen für die Abschirmung von Lärm sind regelmäßig durch
Gehölze nur in einem geringfügigen Maß gegeben. Erst ein 100m breiter
Waldstreifen mit dichtem Unterholz führt zu einer Pegelminderung von 5 bis 10
dB()A. Einzelne nicht dicht gepflanzte Bäume bringen so gut wie keinen
Schallschutz (siehe dazu: Städtebauliche Lärmfibel, Land Baden-Württemberg,
1994, Kapitel 6.2.1). Der erforderliche Schallschutz für die Umgebungsnutzungen
wird im Bebauungsplan durch eine entsprechende Schallkontingentierung auf den
Flächen sichergestellt.
Die besondere Funktion von Hofgehölzen für das
örtliche Klima wird im vorliegenden Fall geringer gewichtet, als das
öffentliche Erfordernis zur Bestandpflege und Arbeitsplatzsicherung eines
wichtigen örtlichen Großbetriebes.
Eine Vermeidung der gewerblichen Nutzung des
Plangebietes zugunsten der Sicherstellung naturschutzfachlicher Wertigkeiten
vor Ort ist unter Berücksichtigung der örtlichen wirtschaftlichen Erfordernisse
im öffentlichen Interesse nicht möglich. Eine Kompensation erfolgt. Dabei wurde
auch die Verlegung des Hopener Mühlenbachs an den südlichen Rand des
Plangebietes ausgiebig hinsichtlich der praktischen Umsetzung geprüft. Da das
Gewässer aber über ein äußerst geringes Gefälle verfügt, ist eine Verlegung um
das Plangebiet herum wasserbautechnisch nicht möglich.
Hinweis: Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit berücksichtigt.
Wasserrechtliche
Belange: Die Hinweise werden im Rahmen des
Oberflächenentwässerungskonzeptes und des noch vorzulegenden
wasserwirtschaftlichen Genehmigungsantrages berücksichtigt.
Verkehr: Das erforderliche
Zu- und Abfahrtsverbot entlang der Kreisstraße 269 ist bereits berücksichtigt
und im Bebauungsplan festgesetzt.
Das neue Gewerbegebiet sowie das vorhandene Werk II
der Firma Pöppelmann werden zukünftig über eine neue Kreuzung westlich des
Werkes II an die Dinklager Straße / L 845 angeschlossen. Rückstaus am Knotenpunkt
Kreisstraße 269 / Landesstraße 845 sind damit nicht zu erwarten. Durch
den Bau des o.a. neuen Knotenpunktes und das Ableiten des gesamten Werksverkehrs
der Firma Pöppelmann über diesen Anschluss ist eher mit einer Entlastung
des Knoten Langweger Straße (K 269) / Dinklager Straße (L 845) zu rechnen.
Eine Linksabbiegespur ist aus den o.a. Gründen nicht erforderlich. Die
zuständige Straßenbaubehörde hat diesbezüglich keine Bedenken vorgetragen.
Planentwurf: Im weiteren Planverfahren wird eine
städtebauliche Begründung der örtlichen Bauvorschriften aufgenommen
2 OOWV,
09.08.2010
Trinkwasser: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.
Abwasser: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Baumaßnahme berücksichtigt.
Oberflächenwasser: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Ein
Bodengutachten liegt vor, ein Oberflächenentwässerungskonzept wird erstellt.
Die erforderlichen Absprachen werden vorgenommen.
3 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, 06.08.2010
Emissionskontingente: Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen und der Übertragungsfehler wird im Plan korrigiert. Die
Kontingente werden gemäß den Aussagen des Gutachtens angepasst.
Gerüche aus
Tierhaltungsbetrieben: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Durch den TÜV Nord wurde die vorliegende
Geruchsbelastung infolge der acht umliegenden Hofstellen im Bereich der
Gewerbegebietsentwicklung geprüft (Zusatz Stellungnahme vom 23.08.2010). Die
Kenngrößen der Gesamtbelastung durch die acht umliegenden landwirtschaftlichen
Betriebe liegen im Plangebiet bei 6 % bis 7 % der Jahresstunden. Angegeben
wurden damit die belästigungsrelevanten Kerngrößen nach GIRL. Sie liegen damit
deutlich unter den oben genannten relevanten Vorbelastungen und insoweit sind
die immissionsschutzrechtlichen Belange für die Entwicklung des Plangebietes
berücksichtigt.
4 Hase-Wasseracht, 02.08.2010
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt.
Der erforderliche Räumstreifen nördlich entlang des
Hopener Mühlenbachs bleibt erhalten Auch im Süden des Hopener Mühlenbachs wird
eine hinreichend große Grünfläche für den erforderlichen Abstand zwischen
Gewässer und baulichen Anlagen festgesetzt.
Das Oberflächenentwässerungskonzept wird rechtzeitig –
wie gefordert – nicht nur mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises,
sondern auch mit dem Wasserverband abgestimmt.
5 Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, 29.07.2010
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt. Direkte Anschlüsse sind nicht geplant.
Es wird folgender Hinweis in der Begründung zum
Bebauungsplan neu eingefügt: „Nördlich
des Planungsgebietes verläuft in einem Abstand von ca. 150 m die Landesstraße
845. Von dieser gehen erhebliche Emissionen aus. Für die neu geplanten
Nutzungen können gegenüber dem Träger der Straßenbaulast keinerlei Entschädigungsansprüche
hinsichtlich Immissionsschutz geltend gemacht werden.“
6 Heimatverein Lohne, 09.08.2010
Erhalt der
Hofstelle: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt
hat in Rücksprache mit dem Betrieb den Erhalt des Bauernhauses geprüft. Es
zeigt sich jedoch, dass gerade im Bereich der Hofstelle wesentlich höhere
Emissionskontingente infolge des relativ großen Abstandes zur nächsten
Wohnbebauung zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund wird der Betrieb gerade
hier die Möglichkeiten zum Bau von Produktionsanlagen in Anspruch nehmen. Auch
die verkehrlichen Erfordernisse (Werksverkehr) und der damit verbundene Lärm
machen es erforderlich, abseits der Wohnbebauung gelegene Bereiche der
Hofstelle intensiv zu nutzen. In Abwägung mit den wirtschaftlichen Belangen des
Betriebes, die zur Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitplatzen in der
Stadt Lohne beitragen (öffentliches Interesse), wird deshalb der intensiven
Nutzung der Gewerbeflächen der Vorrang gegeben, vor den dargelegten und
verständlichen Interessen an der Erhaltung einer traditionellen Hofstelle.
Gefährdung
des Hopener Mühlenbachs: Die Stadt sieht nach eingehender Prüfung und Abwägung
aufgrund der Höhenverhältnisse keine Möglichkeiten zur Verlegung des Baches. Es
ist nicht davon auszugehen, dass sich die Umweltgefährdung für den Bach mit der
vorliegenden Planung wesentlich erhöht. Seit langem grenzt nicht nur das
Betriebsgelände der Fa. Pöppelmann im Norden an den Hopener Mühlenbach, sondern
auch weiter östlich liegen am Südring große Gewerbegebiete sowie die Kläranlage
in Nähe des Hopener Mühlenbachs. Havarien haben sich nicht ergeben.
7 Industrie- und
Handelskammer Oldenburg, 15.07.2010
Zur Regelung eines ordnungsgemäßen Immissionsschutzes
gegenüber der Wohnbebauung wird auf Basis des vorliegenden Gutachtens eine
Emissionskontingentierung auf den Flächen festgesetzt. Die angesprochenen
relativ geringfügigen Nachtwerte können dabei durch eine entsprechende
Ausrichtung der Schallquellen sowie durch eine optimierte Gebäudestellung zur
Lärmminderung deutlich optimiert werden.
8 Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne, 08.07.2010
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
rechtzeitig im weiteren Verfahren mit dem Brandschutzprüfer abgestimmt.
9 Deutsche Telekom Netzproduktion, 06.08.2010
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren
Verfahren berücksichtigt.
10 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, 12.08.2010
Es liegt ein Geruchsgutachten des TÜV vor, in dem die
Entwicklungsmöglichkeiten der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe mit den
Erfordernissen der angestrebten betrieblichen Entwicklung abgeglichen worden sind.
Es ist nicht erkennbar, dass sich für die umliegenden acht Hofstellen
Einschränkungen hinsichtlich ihrer weiteren Entwicklungsfähigkeit ergeben.
Gleichwohl sind diese Entwicklungen aber auch heute schon begrenzt durch die
bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Umfeld sowie die Wohnnutzungen.
Der Hinweis zu den externen Kompensationsmaßnahmen
wird als Anregung aufgegriffen und im weiteren Verfahren geprüft.
11 EWE, 16.08.2010
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren
Verfahren berücksichtigt.
1
Bürger I,
14.07.2010
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorgetragene, angedachte Entwicklung
eines Massentierstalles des Landwirtes befindet sich nördlich des seit langem
bestehenden Betriebsstandortes der Fa. Pöppelmann. Insoweit wären hier bei
einer Umsetzung auch heute bereits die bestehenden nachbarrechtlichen Belange
des o.a. Betriebes aber auch sonstiger Betriebe im Umfeld zu berücksichtigen
und müssten auch vom Landwirt vorab in seine Planung eingestellt werden. Da es
sich in nächster Nähe um seit langem festgesetzte Gewerbegebiete handelt, die
in der Regel baurechtliche Möglichkeiten für Gewerbebetriebe aller Art bieten,
wäre insoweit eine Prüfung und Abwägung im öffentlichen Interesse ohnehin
darüber zu treffen, ob die Errichtung eines Stalles in der Nachbarschaft und
den damit verbundenen geruchlichen Emissionen mit dem Schutzanspruch der
bestehenden Gewerbebetriebe, z.B. aus der Textilbranche, der
Lebensmittelbranche etc. in Übereinstimmung zu bringen ist.
2
Bürger II, 09.07.2010
Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen.
Im
vorliegenden Fall ist durch die Festsetzung von Schallemissionskontingenten die
Errichtung eines Lärmschutzwalls planungs- und immissionsschutzrechtlich nicht
erforderlich. Gleichwohl ist in der festgesetzten privaten Grünfläche die
Errichtung eines bepflanzten Walls zulässig, was u.a. zur Eingrünung des
Plangebietes auch sinnvoll sein könnte. Der angesprochene Lärmschutzwall ist
also nicht zwingend erforderlich und wird deshalb weiter als Kann-Bestimmung im
Plan festgesetzt werden, um den Betrieb im öffentlichen Interesse zusätzliche
Handlungsoptionen zu bieten.
Kompensationsflächen: Für die wesentlichen Kompensationsleistungen steht
der Kompensationsflächenpool der Stadt Lohne zur Verfügung. Es ist richtig,
dass die Anordnung notwendiger Kompensationsflächen im unmittelbaren Umfeld der
Eingriffsfläche Brockdorfs begrüßenswert wäre, allerdings setzt dies auch die
Verfügbarkeit der Flächen dort voraus. Gerade im Umfeld von Brockdorf bestehen
erhebliche landwirtschaftliche Interessen, die eine Umsetzung von vernetzten
und hochwertig zu entwickelnden Biotopflächen nur schwer möglich machen.
Die
dargelegten Abwägungen führen in der Summe zu zahlreichen Ergänzungen in den Begründungen
und teilweise in den Hinweisen zur 62. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zum Bebauungsplan Nr. 134.
In
der Planzeichnung zum Bebauungsplan wird die falsch übertragene Lärmkontingentierung
gemäß gutachterlichen Aussagen korrigiert dargestellt.
Darüber
hinaus wird die Planzeichnung des B-Plans 134 entsprechend der Absprache mit
der Fa. Pöppelmann hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Belange
überarbeitet. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die nördliche
Grünfläche, den geplante Lärmschutzwall sowie die Flächen für die
Regenrückhaltung. Aufgrund einer zukünftig geplanten Oberflächenentwässerung
südwestlich, außerhalb des Plangebiets gelegener Bereiche Brockdorfs, wird das
Plangebiet im Nordwesten um einen 30 m breiten Streifen erweitert.
Die
Verwaltung erläuterte, dass durch die Möglichkeit diese Flächen zu erwerben
kurzfristig Bauflächen geschaffen werden können. Diese werden auch von der
angrenzenden Firma Pöppelmann für die Erweiterung des Werkes 2 dringend
benötigt. Im Interesse einer optimalen Bestandspflege und Bestandsentwicklung
ist daher nicht nur der Kauf, sondern auch die jetzige Planung sinnvoll und
erforderlich.
Ferner
wurden von der Verwaltung die oben aufgeführten Hinweise und Einwände
hinsichtlich der Verlegung des Hopener Mühlenbaches, der Erhalt der Hofstelle,
der Lärmkontingentierung sowie zu den Kompensationsmaßnahmen nochmals
erläutert.
In
der Aussprache wurde von der Verwaltung erläutert, dass für diese Fläche kein
Überschwemmungsbereich festgelegt ist. Zur verkehrlichen Anbindung wurde
dargelegt, dass keine Anbindung an die Langweger Straße erfolgen soll.
Für
den Bereich des Bebauungsplanes sind nach jetzigem Planungsstand ca. 65.500 Wertpunkte
als Kompensation erforderlich.