Sitzung: 14.10.2010 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 61/202/2010
Beschlussvorschlag:
a) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen
der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen nach Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange zu.
b) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 124 sowie der Begründung für den Bereich „Windmühlenberg“
zu und beschließt, die Entwurfsunterlagen öffentlich auszulegen.
Von der Verwaltung wurde erläutert, dass der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 124 „Windmühlenberg“ von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 07.11.2009 bis
zum 18.12.2009 im Rathaus der Stadt Lohne eingesehen werden konnte. Den Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der Planung Kenntnis
gegeben und zur Stellungnahme übersandt.
Die von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange vorgetragnen Stellungnahmen sind der Niederschrift als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom
23.12.2009
Dem Hinweis
des Landkreises wird gefolgt. Es wird zur öffentlichen Auslegung eine
Eingriffsbilanzierung (Gegenüberstellung der Bestands- und Planwerte) erstellt.
Die Stadt wird zum Ausgleich des ggf. entstehenden planinternen
Kompensationsdefizits die notwendigen Kompensationsmaßnahmen auf eigenen
Poolflächen durchführen.
Hinsichtlich
des Artenschutzes hat die Stadt Lohne bereits eine Bewertung des Konfliktpotenzials
für die genannten Artengruppen in Auftrag gegeben. Entsprechende Ausführungen
werden zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Begründung ergänzt.
Entgegen
der Auffassung des Landkreises geht die Stadt davon aus, dass die in § 1
Abs. 6 BauGB aufgelisteten Belange nur soweit in der Begründung zu behandeln
sind, als sie für die jeweils vorliegende Planung offensichtlich relevant sind.
So sind hier z.B. Belange der Land- und Forstwirtschaft nicht erkennbar
betroffen, weshalb auch Aussagen hierzu nicht unbedingt erforderlich sind.
Der
Hinweis auf die Planzeichnverordnung von 1990 (PlanzV) wird zur Kenntnis genommen.
Telekom Netzproduktion GmbH vom 14.12.2009
Die
Hinweise zu den im Plangebiet vorhandenen Einrichtungen des Leitungsträgers
werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung
bzw. der Bauausführung und sind dann zu beachten.
OOWV vom 18.11.2009
Die
Hinweise zu den im Plangebiet vorhandenen Einrichtungen des Leitungsträgers
werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung
bzw. der Bauausführung und sind dann zu beachten.
Übergeordnete
Leitungen, für die üblicherweise ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf Ebene
des Bebauungsplanes festzusetzen wäre, sind von den erweiterten Festsetzungen
überbaubarer Flächen nicht betroffen.
Die
Hinweise zu den im Plangebiet vorhandenen Einrichtungen des Leitungsträgers
werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung
bzw. der Bauausführung und sind dann zu beachten.
Bürger 1 + 2 vom 22.06.2010
Die Aufgabe des vorliegenden Bebauungsplanes ist es nicht, die Anzahl
der Stellplätze, die durch Einzelbauvorhaben nachzuweisen sind, zu regeln. Auch
die u. U. zunehmende Anzahl von Kindern durch Neubaumaßnahmen ist nicht
Regelungsgehalt der Bauleitplanung. Die Festsetzungen im vorliegenden Entwurf
sind so gefasst worden, dass trotz der geplanten moderaten Nachverdichtung in
der zweiten Bauzeile es auch zukünftig im Bereich des Windmühlenbergs bei einer
aufgelockerten Wohnbebauung bleiben wird. Eine massive Verdichtung, die die vorhandene
Wohnbebauung beeinträchtigen könnte, ist durch die vorgenommene Festsetzung im
B-Plan 124 nicht möglich.
Aus diesem Grund hält die Stadt Lohne auch weiterhin an den
vorliegenden Planentwurf fest.
Bürger 3
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Planverfahren wird
der „Bauteppich“ zwischen den Flurstücken 46/12 und 49 durchlaufend festgesetzt
mit einem Baugrenzabstand zur nördlichen und südlichen Grenze von 3 m.
Damit ist ein geplanter Anbau im Bereich des Flurstücks 49 zu realisieren.